OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 TaBV 47/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0901.5TABV47.11.0A
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2011 – 5 BV 38/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2011 – 5 BV 38/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten für die Erstellung einer Betriebsordnung, insbesondere für die Sanktionierung von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen durch Abmahnungen und Kündigungen. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist die Europäische Entwicklungsgesellschaft eines koreanischen Automobilkonzerns. Sie beschäftigt derzeit etwas weniger als 200 Arbeitnehmer. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die im Betrieb in A tätigen Arbeitnehmer/innen. Im Jahr 2010 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin unter Vorlage des Entwurfs einer Betriebsvereinbarung mehrfach zu Verhandlungen über die Erstellung einer Betriebsordnung auf. Wegen des genauen Inhalts des Entwurfs wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung - Bl. 36 bis Bl. 39 d. A. - Bezug genommen. Da die Arbeitgeberin das Verhandlungsangebot nicht annahm, wurden mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Bildung einer Einigungsstelle beantragt. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie - Bl. 6, 7 d. A. - verwiesen. Mit Schreiben vom 01. November 2010 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Entwurf der Betriebsvereinbarung Tatbestände enthalte, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle könne nicht angenommen werden. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie - Bl. 8, 9 d. A. - verwiesen. In der Folgezeitlegte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen weiteren Entwurf einer Betriebsvereinbarung über die Regelung einer Betriebsordnung vor. Wegen des Inhalts des Entwurfs wird auf die Kopie - Bl. 61 bis Bl. 64 d. A. - Bezug genommen. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren mit dem Begehren ein, das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG unter anderem für Regelungen über die Sanktionierung von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen durch Abmahnungen und/oder Kündigungen festzustellen. Die Arbeitgeberin erklärte im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzungen, dass „das grundsätzliche Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Einführung und Anwendung einer Betriebsbußenordnung sowie die Geltung, Wahrung und Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze im Betrieb zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt worden sei und auch zukünftig nicht infrage gestellt wird“. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses S. 2 bis S. 4 - Bl. 68 bis Bl. 70 d. A. - Bezug genommen. Mit dem am 16. Februar 2011 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf S. 5, 6 des angefochtenen Beschlusses - Bl. 71, 72 d. A. - verwiesen. Gegen den am 10. März 2011 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 25. März 2011 Beschwerde eingelegt und sie mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 02. Mai 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt nach wie vor die Rechtsansicht, dass sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG auf eine Betriebsvereinbarung erstrecke, die insbesondere die Verhängung von Sanktionen, aber auch die Einrichtung eines freiwilligen Konfliktlösungsmechanismus einschließlich eines Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung bei Verstößen beziehungsweise ihrem Verdacht gegen die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln solle. Es umfasse auch die arbeitsvertragliche Sanktionierung, insbesondere durch Kündigungen und Abmahnungen, einer gleichzeitig mitverwirklichten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, insbesondere bei unerlaubten Handlungen. Hierzu macht der Betriebsrat eingehende Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02. Mai 2011 - Bl. 92 bis Bl. 94 d. A. - sowie auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2011 - Bl. 134 bis Bl. 137 d. A. - verwiesen. Der Betriebsrat beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16.02.2011 - 5 BV 38/10 - festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) für eine Betriebsvereinbarung, die insbesondere die Verhängung von Sanktionen, aber auch die Einrichtung eines freiwilligen Konfliktlösungsmechanismus einschließlich eines Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung und Sanktionsverhängung bei Verstößen bzw. ihrem Verdacht gegen die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, insbesondere zur Konkretisierung rechtsstaatlicher Grundsätze, regeln soll, auch bezüglich der arbeitsvertraglichen Sanktionierung, insbesondere durch Kündigungen und Abmahnungen, einer gleichzeitig mit verwirklichten Verletzung arbeitsvertraglicher Handlungen, ein Mitbestimmungsrecht zusteht; 2. hilfsweise festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) bezüglich einer Betriebsvereinbarung, die insbesondere die Verhängung von Sanktionen, aber auch die Einrichtung eines freiwilligen Konfliktlösungsmechanismus einschließlich eines Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung und Sanktionsverhängung bei Verstößen bzw. ihrem Verdacht gegen die Ordnung des Betriebs gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, insbesondere zur Konkretisierung rechtsstaatlicher Grundsätze, regeln soll, ein Mitbestimmungsrecht zusteht; 3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass dem Beteiligten zu 1) für eine die Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze und ihre Konkretisierung im Betrieb regelnde Betriebsvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zusteht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Anträge unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet seien. Die Arbeitgeberin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die vom Betriebsrat angestrebte Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern sowie die Einschränkung ihres individualrechtlichen Kündigungs- und Abmahnungsrechts unter Berufung auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht gerechtfertigt seien. Hierzu macht sie eingehende Rechtsausführungen. Wegen deren Inhalt wird auf den Schriftsatz vom 27. Mai 2011 - Bl. 116 bis Bl. 121 d. A. - sowie auf den Schriftsatz vom 04. August 2011 - Bl. 141 bis Bl. 143 d. A. - Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 01. September 2011 verwiesen. B I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da Haupt- und Hilfsanträge unbegründet bzw. unzulässig sind. 1. Die Anträge sind auslegungsbedürftig. Die Auslegung ist möglichst so vorzunehmen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulässt (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn 13, zitiert nach juris). a) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das mit dem Hauptantrag geltend gemachte prozessuale Begehren des Betriebsrats aus zwei Anträgen besteht, die im Wege einer - verdeckten - objektiven Antragshäufung verfolgt werden. Der Betriebsrat will zum einen ein Initiativrecht festgestellt wissen, wonach er von der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung mit Regelungen über die Verhängung von arbeitsvertraglichen Sanktionen wie Abmahnungen und Kündigungen bei Verstößen bzw. dem Verdacht von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die zugleich Verstöße gegen die kollektive Ordnung darstellen, verlangen kann. Zum anderen begehrt er die Feststellung eines Initiativrechts hinsichtlich der Einführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Sachverhaltsaufklärung und Sanktionsverhängung. Für dieses Antragsverständnis sprechen insbesondere die Hilfsanträge. Sie wäre überflüssig, wenn die mit ihnen begehrten Feststellungen bereits in dem Hauptantrag enthalten wären. 2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. a) Der Antrag muss die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn 11, zitiert nach juris). Ausreichend ist, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügender Weise ausgelegt werden kann (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - Rn 15, zitiert nach juris). Diese Anforderungen kann auch ein sogenannter Globalantrag erfüllen, mit dem ein Mitbestimmungsrecht generell und unabhängig vom Einzelfall geltend gemacht wird. Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages (z. B. BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn 42, zitiert nach juris; BAG 22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - Rn 36, m. w. N., zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin erfüllen die Hauptanträge diese Voraussetzungen. Ihr Hinweis auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe verfängt nicht, da dies einen Antrag noch nicht unbestimmt macht (vgl. BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - Rn 23, zitiert nach juris). Ebenso wenig ist unklar - so aber die Arbeitgeberin - welche Sanktionen und welche Verstöße erfasst werden sollen. Durch die Bezugnahme auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG werden die eine Sanktion bedingenden Tatbestände hinreichend genau festgelegt. Angesprochen werden alle arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die zugleich Verstöße gegen die kollektive Ordnung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Maßstab sind alle Regelungen, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Denn Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn 23, zitiert nach juris; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn 16, zitiert nach juris). Demgegenüber wird das Arbeitsverhalten der Beschäftigten nicht erfasst. Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise es geschehen soll (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn 17, zitiert nach juris). Als Sanktionen kommen alle Übel in Betracht, die eine Missbilligung des Verhaltens zum Ausdruck bringen und auf der Grundlage des Arbeitsvertrages verhängt werden können. Abmahnungen und Kündigungen werden lediglich als Beispiele genannt. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Angelegenheiten mitbestimmungspflichtig sind oder nicht, eine Frage, die nur mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Welchen Inhalt die mitbestimmungspflichtige Regelung haben kann und ob jede - möglicherweise durch den Spruch einer Einigungsstelle - getroffene Einzelregelung vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gedeckt ist, ist in einem solchen Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. BAG 16. August 1983 - 1 ABR 11/82 - Rn 36, zitiert nach juris). Der weitere Antrag genügt ebenfalls den zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen, da der Zweck der Verfahrensregelungen - Sachverhaltsausklärung beziehungsweise Sanktionsverhängung - angegeben ist. 3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Das Bestehen und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats betreffen ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und können Gegenstand eines Feststellungsbegehrens im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sein. Dies gilt auch für ein zwischen den Betriebsparteien streitiges Initiativrecht (vgl. z. B. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn 16, zitiert nach juris). Der Betriebsrat hat im Streitfall ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung. Die Arbeitgeberin bestreitet die vom Betriebsrat mit seinem Hauptantrag beanspruchten Rechte. Es handelt sich um einen aktuellen Streit anlässlich des Abschlusses von entsprechenden Betriebsvereinbarungen. Dass der Betriebsrat sein Ansinnen weiterhin verfolgt, ergibt sich aus den Entwürfen der Betriebsvereinbarungen, deren Abschluss er der Arbeitgeberin vorgeschlagen hat. 4. Die Hauptanträge sind unbegründet. a) Der Betriebsrat kann die begehrte Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit Regelungen über die Verhängung von arbeitsvertraglichen Sanktionen wie Abmahnungen und Kündigungen bei Verstößen bzw. dem Verdacht von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die zugleich Verstöße gegen die kollektive Ordnung darstellen, zusteht, nicht verlangen. aa) Grundsätzlich sind Globalanträge, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. z. B. BAG 03. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - Rn 27, zitiert nach juris m. w. N.). Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken. Einschränkende Voraussetzungen, die bislang nicht zum Inhalt eines Antrages erhoben worden sind, stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas Anderes dar. Eine sie berücksichtigende Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG 11. Februar 2001 - 1 ABR 3/01 - Rn 44, zitiert nach juris; BAG 06. Dezember 1994 - 1 ABR 30/04 - Rn 20, zitiert nach juris). bb) Im Streitfall erfasst der Antrag Fallgestaltungen, die nicht mitbestimmungspflichtig sind. Abmahnungen und Kündigungen stellen keine Betriebsbußen dar. (1) Das Recht der Betriebspartner zur Aufstellung einer Bußordnung und zur Verhängung von Betriebsbußen folgt aus der den Betriebspartnern in § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährten Befugnis, Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gemeinsam und in der Regel durch Betriebsvereinbarungen normativ zu regeln. Diese betriebliche Ordnung als Gegenstand der Mitbestimmung ist das Regelwerk, das das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb ordnet. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit die allgemeine Regelungsbefugnis der Betriebspartner ist jedoch nicht auf die bloße Normierung solcher allgemeingültiger und verbindlicher Verhaltensregeln beschränkt. Inhalt des auf die betriebliche Ordnung bezogenen Regelwerks können auch Regeln sein, die der Durchsetzung und Bewahrung dieser betrieblichen Ordnung dienen, sei es, dass sie besondere Anreize zur Beachtung der betrieblichen Ordnung schaffen, sei es, dass sie die Überwachung der Einhaltung dieser betrieblichen Ordnung regeln. Das Regelwerk kann auch Vorschriften darüber enthalten, wie Verstöße gegen diese betriebliche Ordnung zu sanktionieren sind, und das Verfahren regeln, in dem solche Sanktionen verhängt werden (vgl. BAG 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - Rn 32, zitiert nach juris). (2) Die vom Betriebsrat angesprochenen Abmahnungen und Kündigungen stellen allerdings keine Betriebsbußen dar. Sie gehen nicht über das hinaus, was dem Arbeitgeber an individualrechtlichen Mitteln zur Verfügung steht, um auf ein Verhalten des Arbeitnehmers zu reagieren, dass er als Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten ansieht. (aa) Abmahnungen sind mitbestimmungsfrei. Es handelt sich bei ihnen um die Ausübung einer Gläubigerbefugnis, deren Zweck es ist, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, sich in Zukunft vertragsgerecht zu verhalten. Sie sind auch dann mitbestimmungsfrei, wenn die Pflichtverletzung im Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers liegt. Eine Abmahnung z. B. wegen eines Verstoßes gegen ein betriebliches Rauch- oder Alkoholverbot wird nicht etwa deswegen mitbestimmungspflichtig, weil darin ein Verstoß gegen die kollektive betriebliche Ordnung liegt (zum Vorstehenden BAG 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - Rn 36 bis Rn 40; Richardi, BetrVG, § 87 Rn 228 m.w.N.). Wollte man jede Abmahnung einer auch die betriebliche Ordnung berührenden Vertragspflichtverletzung als nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ansehen, so würde dies der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Abstufung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht gerecht. Für die Kündigung als schärfste individualrechtliche Reaktion des Arbeitgebers auf Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers schreibt § 102 Abs. 1 BetrVG nur die vorherige Anhörung und damit die schwächste Form der Beteiligung des Betriebsrats vor. Es wäre systemwidrig und würde auch eines einleuchtenden Grundes entbehren, die der Kündigung häufig vorausgehende, wesentlich mildere Maßnahme der bloßen Warnung vor weiteren Pflichtverletzungen an die stärkste Beteiligungsform, nämlich an die Zustimmung des Betriebsrats zu binden. Eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers liegt erst dann vor, wenn sie über die Geltendmachung der Gläubigerposition einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen bei Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete gemeinschafts- und zugleich vertragswidrige Verhalten geahndet werden soll (vgl. BAG 30.01.1979 - 1 AZR 342/76– Rn. 22, zitiert nach juris; Richardi, BetrVG, § 87 Rn 229). (bb) Kündigungen als solche sind ebenfalls keine Ordnungsstrafen oder Bußen. Anders als bei Strafen oder Bußen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung und damit der Regelung der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis dienen, wird das Arbeitsverhältnis und damit die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb durch eine Kündigung beendet (vgl. BAG 25.02.1966 – 4 AZR 179/63– AP Nr. 8 zu § 66 PersVG zu 1 d. Gr.). Greift der Arbeitgeber zum Ausspruch von Kündigungen, so unterliegen die Maßnahmen nur der Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (vgl. BAG17.10.1989 – 1 ABR 100/88 - Rn. 38, zitiert nach juris). b) Der Antrag des Betriebsrats, ein Initiativrecht hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelungen festzustellen, ist ebenfalls unbegründet. Ein solches Initiativrecht akzessorisch und besteht nur, wenn Regelungen über die Verhängung von Betriebsbußen vorliegen. Daran fehlt es im Streitfall. 6. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig. a) Beim ersten Hilfsantrag fehlt das besondere rechtliche Interesse im Sinne des § 256 ZPO daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Die Arbeitgeberin hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Erstellung einer Betriebsbußenordnung zukommt. Nichts anderes soll aber im ersten Hilfsantrag festgestellt werden. b) Der zweite Hilfsantrag ist zu unbestimmt. Welche rechtstaatlichen Grundsätze gemeint sein sollen und auf welche Bereiche ihre Anwendung erfolgen soll, ist vom Betriebsrat auch nicht ansatzweise in dem Antrag dargestellt worden. C Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG besteht nicht.