Beschluss
5 TaBV 70/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1103.5TABV70.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2011 – 4 BV 19/10 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme von Leiharbeiternehmer/innen im Distribution Center A die Zustimmung des Betriebsrats auch dann einzuholen, wenn der Anteil der Leiharbeitnehmer/innen gegenüber dem Stammpersonal 30 % nicht überschreitet.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2011 – 4 BV 19/10 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme von Leiharbeiternehmer/innen im Distribution Center A die Zustimmung des Betriebsrats auch dann einzuholen, wenn der Anteil der Leiharbeitnehmer/innen gegenüber dem Stammpersonal 30 % nicht überschreitet. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die Beteiligten streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind Unternehmen, die zur Branche der chemischen Industrie gehören. Sie betreiben einen gemeinsamen Betrieb in A – das sog. Distribution Center-, in dem u. a. Kosmetik- und Pflegeprodukte hergestellt werden. Der 11köpfige Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die ca. 515 Arbeitnehmer / innen. Am 08. Dezember 2009 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 2) und 3) mit dem seinerzeit gebildeten Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Distribution Center der B, Standort A.“ In § 18 wurde u. a. Folgendes geregelt. „§ 18 Jahresteilzeitarbeit / zusätzliches Personal... II. Mitarbeiter aus Arbeitnehmerüberlassung (Leih-AN) Am Standort A sind zudem regelmäßig Mitarbeiter / innen von Zeitarbeitsunternehmen im Einsatz, um auf die schwankende Auslastung bestmöglich reagieren zu können. Der Einsatz von bis zu 30 % Zeitarbeitnehmer (berechnet aus dem Durchschnitt der beschäftigten Zeitarbeitnehmer) gegenüber dem Stammpersonal ist jederzeit und dauerhaft ohne Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall zulässig. Bei der Überschreitung dieses Wertes ist der Einsatz zusätzlichen Zeitpersonals mit dem Betriebsrat abzustimmen. Kommt es im Bereich des DCW zu vakanten Positionen, die nicht durch Stammpersonal besetzt werden können, so sollten Zeitarbeitskräfte, die mindestens ein Jahr im DCW eingesetzt waren und sich durch ihre Leistung ausgezeichnet haben nach Möglichkeit vorrangig bei der Einstellung (befristet oder unbefristet) berücksichtigt werden. Die endgültige Entscheidung hierüber liegt, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, in den Händen der Geschäftsleitung. § 20 Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist erstmalig mit einer Frist von drei Monaten zum 01.08.2012 und sodann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Folgejahr kündbar.“ Mit Schreiben vom 22. März 2010 kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise mit gesetzlicher Frist und weiter hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung wurde von den Arbeitgeberinnen nicht akzeptiert. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 54 – 57 d. A.) Bezug genommen. Durch Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Arbeitsgericht Darmstadt festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, vor jeder Einstellung von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen das Verfahren nach den §§ 99 ff. BetrVG einzuhalten und dabei insbesondere vor der Einstellung und tatsächlichen Beschäftigung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Die vom Betriebsrat angegriffene Klausel sei unwirksam, weil er faktisch auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1, 2 BetrVG verzichte. Der Betriebsrat könne sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffne. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 57 – 59 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 31. März 2011 zugestellten Beschluss haben die Arbeitgeberinnen am 15. April 2011 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis 30. Juni 2011 – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 29. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Arbeitgeberinnen verfolgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Antragsbegehren weiter und meinen, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein vollständiger Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht sei bei einer prozentualen Klausel bereits mathematisch ausgeschlossen. Mit dem Grenzwert von 30 % der Stammbelegschaft verbleibe rechnerisch ein mitbestimmungspflichtiger Bereich von 70 %. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.01.2011 – 4 BV 19/10 – abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25.01.2011 – 4 BV 19/10 – zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Regelung – so der Betriebsrat – stehe bereits entgegen, dass es sich bei den Mitwirkungsrechten nach den gesetzlichen Bestimmungen um „personelle Einzelmaßnahmen“ handele, die immer, jedenfalls aber in der Regel, eine Einzelüberprüfung durch den Betriebsrat verlangten. Im Übrigen – so die Behauptung des Betriebsrats – werde der Grenzwert von 30 % der Stammbelegschaft nie überschritten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 03. November 2011 Bezug genommen. B I. Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. In der Sache hat die Beschwerde allerdings nur teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nur insoweit abzuändern, als die Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von Leiharbeitnehmern / innen auch für die Fallgestaltungen festgestellt wird, in denen der Anteil der Leiharbeitnehmer / innen gegenüber dem Stammpersonal 30 % überschreitet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht entschieden, dass die Arbeitgeberinnen verpflichtet sind, vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmer/innen im Distribution Center A die Zustimmung des Betriebsrats auch dann einzuholen, wenn der Anteil der Leiharbeitnehmer/innen gegenüber dem Stammpersonal 30% nicht überschreitet. 1. Der Antrag des Betriebsrats ist nur teilweise zulässig. a) Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer ausdrücklich klargestellt hat, handelt es sich nicht um zwei, sondern um einen Antrag, der auf die Feststellung eines Beteiligungsrechts nach §99 Abs. 1 BetrVG bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern / innen gerichtet ist. Dem Betriebsrat geht es nicht um die Feststellung, dass das gesamte Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme bis zu einer etwaigen vorläufigen Durchführung nach § 100 BetrVG einzuhalten ist. Vielmehr bezieht sich die Feststellung nur auf das reklamierte Mitbestimmungsrecht. b) Bei diesem Verständnis ist der Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. z. B. BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 34/09– RdN. 12, zit. nach juris). Bei der vorgenommenen und vom Betriebsrat bestätigten Auslegung des Antrags ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht im Falle einer stattgebenden Entscheidung erstrecken soll. c) Allerdings ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht in vollem Umfang gegeben. Die Arbeitgeberinnen stellen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Abrede, wenn der Anteil der Leiharbeitnehmer / innen an der Belegschaft 30 % überschreitet. Insoweit unterliegt der Antrag des Betriebsrats der Zurückweisung. Streitig ist lediglich, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Anteil der Leiharbeitnehmer / innen nicht mehr als 30 % der Belegschaft beträgt. In derartigen Fällen können das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. z. B. BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 34/09– RdN. 13, m. w. N., zit. nach juris). Von Letzterem kann bezüglich der Einstellung von Leiharbeitnehmern / innen ohne weiteres ausgegangen werden. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Der Betriebsrat kann die begehrte Feststellung verlangen, da ihm das reklamierte Mitbestimmungsrecht zusteht. a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen. Eine Einstellung liegt vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an (vgl. z. B. BAG, 13.12.2005 – 1 ABR 51/04– RdN. 12, zit. nach juris). Dementsprechendes gilt für Leiharbeitnehmer. Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Eine mitbestimmungspflichtige Übernahme in den Betrieb liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer dort zur Arbeitsleistung eingegliedert wird, was durch Arbeitsaufnahme nach Weisung geschieht. Der zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossene Überlassungsvertrag löst noch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus. Allein damit ist noch keine Eingliederung verbunden. Mitbestimmungspflichtig ist erst der tatsächliche Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb (vgl. BAG 23.01.2008 -1 ABR 74/06 - RdN 23, 24, zit. nach juris). b) Die Mitbestimmungsrechte haben die Betriebsparteien durch § 18 der Betriebsvereinbarung zwar eingeschränkt bzw. aufgehoben. Die Regelung ist aber unwirksam. aa) Durch Betriebsvereinbarung können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats (vgl. BAG, 26.07.1988 – 1 AZR 54/87– RdN. 30, zit. nach juris; BAG, 21.10.2003 – 1ABR 39/02– RdN. 63, zit. nach juris; Richardi, BetrVG, vor § 87 RdN. 13; GK-Wiese, BetrVG, § 87 RdN. 5). Wird das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt, kann diese allerdings auch vorsehen, dass der Arbeitgeber allein unter bestimmten – in der Betriebsvereinbarung geregelten – Voraussetzungen eine Maßnahme treffen kann oder dass die Gestaltung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit im Einzelfall einer Kommission übertragen wird, in der Arbeitgeber und Betriebsrat paritätisch vertreten sind. Durch eine solche Regelung darf das Mitbestimmungsrecht nicht in seiner Substanz beeinträchtigt werden (vgl. BAG, 26.07.1988 – 1 AZR 54/87– RdN. 30, zit. nach juris). bb) Im Entscheidungsfall wird das Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG indessen in seiner Substanz beeinträchtigt, da die Regelung in der Betriebsvereinbarung zu einem Verzicht führt, solange die 30-%-Grenze nicht überschritten wird. Einstellungen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind personenbezogene Einzelmaßnahmen. Infolge dessen betrifft die Mitwirkung des Betriebsrats stets einzelne Arbeitnehmer (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 12.01.2011 – 7 ABR 34/09– RdN. 17, zit. nach juris). Bezüglich des einzelnen Arbeitnehmers läuft aber das Mitbestimmungsrecht vollständig leer, weil von ihm im jeweiligen Einzelfall nichts übrig bleibt. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Arbeitgeberinnen bereits im Ansatz verfehlt. Sie setzt nämlich voraus, dass Gegenstand des Mitbestimmungsrechts die Gruppe der Leiharbeitnehmer / innen als solche ist. Nur unter dieser Prämisse wäre es für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Beeinträchtigung der Substanz des Mitbestimmungsrechts vorliegt, sachgerecht, von prozentualen Anteilen zu sprechen. Mit dem Umstand, dass es sich bei einer Einstellung um eine personelle Einzelmaßnahme handelt, ist das Verständnis der Arbeitgeberinnen nicht in Einklang zu bringen. C Gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist nach § 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt.