Beschluss
5 TaBV 30/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0126.5TABV30.11.0A
2mal zitiert
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 53 des "Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen" bzw. § 43 des "Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5" schließen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über den Ort, an dem die Arbeitszeit beginnt, aus.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2011 – 1 BV 13/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 53 des "Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen" bzw. § 43 des "Funktionsspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5" schließen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über den Ort, an dem die Arbeitszeit beginnt, aus. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Februar 2011 – 1 BV 13/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit anlässlich des Tragens von Unternehmensbekleidung. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die im Regionalverkehr Kur- und Mittelhessen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, welches zum Konzern der A gehört und regionalen Nahverkehr durchführt. Sie ist an den Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV) und an den Tarifvertrag „Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 (FGr 5 – TV)“ gebunden. Jeweils Anfang Dezember eines Jahres werden bei der Arbeitgeberin für die Zeit bis Anfang Dezember des Folgejahres die Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzpläne der Triebfahrzeugführer und Kundenbetreuer im Nahverkehr festgelegt. Die von der Arbeitgeberin vorgelegten Jahrespläne 2010 / 2011 lehnte der Betriebsrat mit der Begründung ab, dass Umkleidezeiten für das Tragen der Unternehmensbekleidung nicht berücksichtigt worden seien. Die daraufhin gebildete Einigungsstelle tagte am 02. Dezember 2010 und regelte in ihrem Spruch unter anderem folgendes: „3. Der Betriebsrat wird den Einsatzplänen der folgenden Perioden des Jahres 2011 nicht die Zustimmung verweigern mit der Begründung „Einarbeitung Umkleidezeiten“. 4. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Mitarbeiter/innen freiwillig entscheiden können, ob sie ihre UBK zuhause oder im Betrieb anziehen / ausziehen. 5. Die Betriebsparteien verpflichten sich unverzüglich die bestehenden betrieblichen Umkleidemöglichkeiten und Aufbewahrungsmöglichkeiten zu überprüfen und im Bedarfsfall zu schaffen. Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt. 6. Der vorgeschriebene Arbeitsplatz, an dem die Arbeitszeit der Tf und KiN beginnt, ist für die jeweilige Geltungsdauer der ab dem 12. Dezember 2010 in Kraft tretenden Schicht-/Dienst-/ und personifizierten Einsatzpläne die in diesen Plänen jeweils zugewiesene Meldestelle. …“. Wegen der weiteren Regelungen im Spruch der Einigungsstelle wird auf die Kopie des Sitzungsprotokolls vom 02. Dezember 2010 – Blatt 34, 35 der Akten – Bezug genommen. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 90 bis Blatt 92 der Akten – ergänzend Bezug genommen. Durch den am 07. Juni 2011 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt dem Antrag des Betriebsrats, festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht, sofern die Antragsgegnerin gegenüber ihren Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG anordnet, nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 25. August 2010 verpflichtend zu tragende Dienstbekleidung außerhalb der durch Dienstpläne festgelegten Arbeitszeit an – oder auszuziehen, stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG könne nicht angenommen werden, da vorrangige tarifliche Regelungen im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorlägen. Nach den einschlägigen §§ 53 Abs. 1 LfTV und 43 Abs. 1 FGr. 5 – TV, wonach die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz beginne und ende, sei ausgeschlossen, da das Umkleiden bereits zur Arbeitszeit gehöre. Nach der Konzernbetriebsvereinbarung müsse die Arbeitsleistung in Unternehmensbekleidung erbracht werden, was voraussetze, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitszeit bereits umgekleidet sei und die Unternehmensbekleidung bis zum Ende der Arbeitszeit trage. Die tariflichen Regelungen – so das Arbeitsgericht weiter – seien hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsfrage zwingende und abschließende inhaltliche Vorschriften. Raum für ergänzende Regelungen über das Verhältnis von Arbeitszeit und Umkleidezeit sei nicht vorhanden. Nach dem Einleitungssatz des Gesetzes sei es nicht erforderlich, dass die Angelegenheit von einer Tarifnorm in jeder Hinsicht geregelt werde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss – Blatt 92 bis Blatt 93 der Akten – verwiesen. Gegen den am 01. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 27. Juni 2011 Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Er verfolgt sein Antragsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere vertritt er die Rechtsansicht, dass eine tarifliche Regelung im Sinne des Einleitungssatzes des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht vorliege. Tariflich geregelt werde nur ein kleiner Teilausschnitt des gesamten Regelungsfeldes, da lediglich eine räumlich bezogene Komponente ohne jede zeitliche Vorgabe, was Minute und Stunde des jeweiligen Tages angehe, angesprochen werde. Im Übrigen würden durch die Verpflichtung, eine unternehmenseinheitliche Dienstkleidung zu tragen, Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausgelöst, denn die Dienstkleidung sei so auffällig gestaltet, dass ihr Anlegen, Tragen und Ablegen als fremdnützig bezeichnet werden müsse und nicht der privaten Lebensgestaltung zugerechnet werden könne. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Juni 2011 – 10 BV 21/10 – abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) bei der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat bezüglich der Frage, dass die Arbeitszeit im Sinne der genannten Vorschrift mit Beginn des Umkleidens in die von der Beteiligten zu 2) vorgeschriebene Unternehmensdienstkleidung beginnt und mit Ende des Umziehens in die private Bekleidung endet sowie festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Festlegung des „vorgeschriebenen Arbeitsplatzes“ im Sinne der bei der Antragsgegnerin geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 26. Januar 2012 Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie gem. §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Zwar war eine den Fristbeginn auslösende Zustellung des angefochtenen Beschlusses im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim Hessischen Landesarbeitsgericht noch nicht erfolgt. Dies steht der Wirksamkeit der Beschwerde aber nicht entgegen, da der Beschluss bereits verkündet (vgl. § 329 Abs. 1 ZPO) und damit in der Welt gewesen ist. Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden, da die Begründung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nur, dass eine Entscheidung bereits ergangen ist (vgl. BAG 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07– Rn. 10, zitiert nach juris). II. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die zulässige Feststellungsklage unbegründet ist. Dem Betriebsrat steht das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zu. 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Für das Verständnis eines Antrages ist nicht nur dessen Wortlaut maßgebend. Grundlage für die Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorgangs, der Anlass für den Streit der Beteiligten gegeben hat. Wegen des Erfordernisses der Prozessklarheit darf sich die Auslegung nicht völlig vom Wortlaut entfernen und sich über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (vgl. z.B. BAG 27. Oktober 1992 – 1 ABR 17/92– m.w.N. Rn. 27, zitiert nach juris; Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 34). Somit ist Gegenstand des Antrages, das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für die Bestimmung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit aus Anlass des Anlegens von Unternehmenskleidung maßgebend sein soll. Ein darüber hinausgehender Inhalt ist den Anträgen des Betriebsrats nicht zu entnehmen. Ihnen kommt entgegen dem äußeren Anschein keine eigenständige Bedeutung zu 2. Durchgreifende Einwände gegen die Zulässigkeit des – ausgelegten – Antrages bestehen nicht. a) Der Feststellungsantrag ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Mit ihm wird exakt umschrieben, für welche Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert nach juris; BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07– Rn. 23, zitiert nach juris). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat die Vorschriften der §§ 5 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in den Antrag aufgenommen hat. Die Bezugnahme dient der Bestimmung des Streitgegenstandes und ist nicht lediglich als Teil der rechtlichen Begründung zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 27. Juni 1998 – 1 ABR 33/88 – Rn. 18, zitiert nach juris). Der Verfahrensgegenstand wird mithin so genau bezeichnet, dass über die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. z.B. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 13, zitiert nach juris; BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert nach juris). b) Die Voraussetzungen des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Der Streit über die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien (vgl. z.B. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 17, zitiert nach juris; BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/04 – Rn. 26, zitiert nach juris). Der Betriebsrat besitzt ferner das erforderliche Feststellungsinteresse, da das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts zwischen den Betriebsparteien streitig ist und der Anlassfall zukünftig immer wieder auftreten wird (vgl. z.B. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 17, zitiert nach juris). Eine Klärung durch die Einigungsstelle ist nicht erfolgt, da sie über die Streitfrage nicht entschieden hat. Vielmehr wurde sie von dem Einigungsstellenspruch ausgenommen. 3. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Völlig zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem reklamierten Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Vorrang des Tarifvertrages nach Satz 1 der Vorschrift entgegensteht. a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Vom ausdrücklichen Wortlaut gedeckt ist nicht nur die Regelungsfrage „wann“, sondern auch „wo“ die Arbeitszeit beginnt und endet (vgl. BAG 17. März 1988 – 2 AZR 576/87– Rn. 44, zitiert nach juris; LAG Nürnberg 21. Mai 1990 – 7 TaBV 59/89– LS. 1 zitiert nach juris; LAG Hamm 24. September 2007 – 10 TaBV 83/07– Rn. 35, zitiert nach juris). Die Vorschrift stellt einschränkungslos auf Beginn und Ende der Arbeitszeit ab und für die Bestimmung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit kann – wie der Streitfall beispielhaft zeigt - auch die Festlegung des Ortes erforderlich sein. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass dem Betriebsrat durch die Mitbestimmung über die Festlegung des Ortes praktisch ein Mitbestimmungsrecht dazu eingeräumt wird, welche Tätigkeiten noch zur Arbeitszeit gehören (ablehnend: GK-Wiese, BetrVG, § 87 Rn. 301; Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 275). Einer eingehenden Erörterung dieser Rechtsfrage bedarf es indessen nicht, da wegen des Vorrangs tariflicher Vorschriften ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht besteht. b) Die vom Betriebsrat reklamierten Mitbestimmungsrechte werden durch § 53 des Tarifvertrages für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen bzw. § 43 des Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 ausgeschlossen. aa) Nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird ein an sich gegebenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. dem Einleitungssatz durch eine tarifliche Regelung verdrängt, wenn die Tarifnorm selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (vgl. BAG 10. November 1992 – 1 AZR 183/92– Rn. 22, zitiert nach juris; BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 14/05– Rn. 29, zitiert nach juris). (1) Behält der Arbeitgeber einen Spielraum, so bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen (vgl. BAG 18. April 1989 – 1 ABR 100/87– Rn. 25, zitiert nach juris). Gleichwohl muss eine solche Tarifnorm die betreffende Angelegenheit nicht in jeglicher Hinsicht selbst regeln. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Zusammenhang denselben Spielraum wie die Betriebsparteien selbst (vgl. BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 14/05– Rn. 30, zitiert nach juris). Jede einigermaßen vollständige, aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Regelung aus (vgl. BAG 31. August 1982 – 1 ABR 8/81– Rn. 32, zitiert nach juris). Ferner ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass eine Angelegenheit nicht in jeglicher Hinsicht tarifvertraglich geregelt sein muss. Der Betriebsrat hat bei ihrem Vorliegen mitzubestimmen, „soweit“ eine tarifliche Regelung nicht besteht. Daraus ergibt sich für die Mitbestimmung nicht notwendigerweise die Alternative eines Bestehens oder Nichtbestehens des Beteiligungsrechts, sondern es handelt sich um eine Schranke, die das Mitbestimmungsrecht auch nur partiell verdrängen kann (BAG 25. Januar 2000 – 1 ABR 3/99– Rn. 35, zitiert nach juris; Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 144). Der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG steht dem nicht entgegen. Sinn des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ist es, das einseitige Bestimmungsrechts des Arbeitgebers durch eine gleichberechtigte Teilhabe des Betriebsrats an der Entscheidung zu ersetzen. Für einen derartigen Schutz durch Mitbestimmung besteht allerdings dann kein Raum mehr, wenn der Mitbestimmungsgegenstand durch eine tarifliche Regelung inhaltlich abschließend geregelt ist (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Den berechtigten Interessen der Arbeitnehmer ist dann bereits durch die entsprechende Regelung Rechnung getragen. Hat der Arbeitgeber selbst keine Gestaltungsmöglichkeit, fehlt es generell auch an einem Ansatz für eine eigenständige Regelung durch die Betriebspartner. Mitbestimmung und Regelungsmöglichkeit sind nicht voneinander zu trennen. (vgl. BAG 20. Januar 2000 – 1 ABR 3/99 – RN. 33, zitiert nach juris). Dieser Zweck trifft auch auf Teile eines teilbaren Mitbestimmungsgegenstandes zu. (2) Nach diesen Grundsätzen ist es – entgegen der Auffassung des Betriebsrats – nicht erforderlich, dass in einem Tarifvertrag die Angelegenheit Beginn und Ende der Arbeitszeit in jeglicher Hinsicht geregelt wird. Ausgeschlossen ist das Mitbestimmungsrecht nur, „soweit“ eine tarifvertragliche Regelung besteht. Wenn trotz einer solchen Regelung ein Gestaltungsspielraum verbleibt, den der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht ausfüllen könnte, bleibt im gleichen Umfang auch das Mitbestimmungsrecht erhalten (vgl. ErfK-Kania, BetrVG, § 87 Rn. 13). Befasst sich der Tarifvertrag nur mit der Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, greift insoweit eine Sperrwirkung für die Betriebspartner ein. Das Mitbestimmungsrecht besteht dann nur noch in zeitlicher Hinsicht fort. Eine derartige Trennung ist sachgerecht, da die Angelegenheit teilbar ist. Die verbleibenden Teile „wann“ bzw. „wo“ die Arbeitszeit beginnt und endet bilden jeweils in sich geschlossene und sinnvolle Regelungskomplexe. bb) Die Bestimmungen in § 53 LfTV und § 43 FGr5-TV legen abschließend fest, wie der Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit zu bestimmen ist. Nur die uhrzeitliche Festlegung bleibt offen. (1) Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt: „§ 53 LfTV Beginn und Ende der Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. … 2. Für Arbeitnehmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). … § 43 FGr5-TV Beginn und Ende der Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. … 2. Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). …“. (2) Schon der Wortlaut der Tarifnormen zeigt, dass sie dem Arbeitgeber keine einseitige Befugnis einräumen, wie der Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit zu bestimmen ist. Maßgebens ist hierfür der Ort des Dienstbeginns bzw. der Arbeitsplatz. Welcher Inhalt diesen Begriffen beizumessen ist, ist wiederum dem Tarifvertrag – gegebenenfalls durch Auslegung – zu entnehmen. Gestaltungsspielräume werden dem Arbeitgeber durch den Tarifvertrag nicht eröffnet. Insbesondere die Formulierung „vorgeschriebener“ Arbeitsplatz läuft dem nicht zuwider. Denn damit ist nicht der Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit in der Betriebsstätte gemeint. Vielmehr wird der Ort innerhalb der politischen Gemeinde angesprochen, in der der Arbeitsplatz liegt bzw. der Dienst aufgenommen werden soll. Der zwingende und abschließende Charakter der Tarifnorm wird ferner durch den Gesamtzusammenhang bestätigt. Soweit die Tarifvertragsparteien Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats unberührt lassen wollten, haben sie dies wie in § 42 Abs. 2 FGr5-TV bzw. § 52 Abs. 3 LfTV zum Ausdruck gebracht. In den Normen über die Arbeitszeitverteilung wird ausdrücklich klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zu beachten ist. Da ein dementsprechender Hinweis in § 53 LfTV bzw. § 43 FGr5-TV fehlt, ist davon auszugehen, dass es sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien um eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung handeln soll. Konsequenterweise wird in den Tarifnormen über die Arbeitszeitverteilung der Ort des Arbeitszeitbeginns und des Arbeitszeitendes nicht geregelt. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich ferner, dass sich § 53 LfTV und § 43 -TV ebenso wie § 42 FGr5-TV und § 52 LfTV auf die Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG erstrecken. Soweit die Tarifvertragsparteien den Arbeitszeitbegriff unterschiedlich hätten verstanden wissen wollen, hätten sie dies auch zum Ausdruck gebracht. C. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der höchstrichterlichen Klärung bedürfen.