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Beschluss

5 TaBV 250/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0712.5TABV250.11.0A
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Leitsätze
1. Der Gesamtvertretung steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den Informationsverstaltungen "Dialogforum" zu. 2. Bei den Veranstaltungen handelt es sich weder um Bildungsmaßnahmen noch betreffen sie Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer.
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2011 – 13 BV 432/11 – abgeändert. Die Anträge der Gesamtvertretung werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesamtvertretung steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den Informationsverstaltungen "Dialogforum" zu. 2. Bei den Veranstaltungen handelt es sich weder um Bildungsmaßnahmen noch betreffen sie Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2011 – 13 BV 432/11 – abgeändert. Die Anträge der Gesamtvertretung werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten betreffend Regelungen für die Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den Informationsveranstaltungen „Dialogforum“. Die Beteiligte zu 1) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung Bordpersonal (TVPV) aus den Gruppenvertretungen gebildete Gesamtvertretung (im Folgenden: Gesamtvertretung), welche die Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen repräsentiert. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt ca. 3.500 Cockpit-Mitarbeiter (Kapitäne/Co-Piloten/Flugingenieure). Seit Juni 2009 findet in einem der Schulungszentren der Arbeitgeberin im 4- bis 6-Wochen-Rhythmus die eintägige „Informationsveranstaltung Dialogforum“ für die Cockpit-Mitarbeiter statt. Die auch zukünftig geplante Veranstaltung bietet den Teilnehmern die Gelegenheit, an sogenannten Marktständen mit Vertretern des Managements über deren Sichtweise und Auffassungen zu festgelegten Themenkomplexen zu diskutieren. Ziel der Veranstaltung ist es einerseits, den Mitarbeitern Zusammenhänge unternehmerischen Handelns aufzuzeigen und unternehmerische Entscheidungen transparent zu machen. Andererseits soll das Management die Sichtweise der Cockpitbesatzung kennenlernen. Der Dialog soll das gegenseitige Verständnis zwischen Führungskräften und Cockpit-Mitarbeitern aufbauen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zielsetzung wird auf Anlage A 2 zur Antragsschrift der Gesamtvertretung - Bl. 38, 39 d.A. - Bezug genommen. In der Veranstaltungsreihe werden regelmäßig folgende unternehmensübergreifende Gegenstände angesprochen: - „A im Wettbewerb“; - „Auslandsstrategie der A“; - „Inhalte/Änderungen im sogenannten Konzerntarifvertrag Cockpit“. Die übrigen aufbereiteten Themen wechseln von Veranstaltung zu Veranstaltung. Wegen der weiteren Themen wird auf Anlage A 2 zur Antragsschrift der Gesamtvertretung - Bl. 38 d.A. - verwiesen. Außerdem finden Podiumsdiskussionen mit hochrangigen Vertretern des Managements der Arbeitgeberin statt. Hierbei besteht Gelegenheit für die Cockpit-Mitarbeiter, Fragen an das Management zu stellen. Inhaltlich sind diese Diskussionen nicht auf die Themen der Marktstände begrenzt. Den Teilnehmern bleibt es überlassen, die Themen auszuwählen, mit denen sie sich im Rahmen der Veranstaltung befassen möchten. Es besteht auch keine Verpflichtung, Gespräche mit den Führungskräften vor Ort zu führen. Der Teilnehmerkreis ist auf ca. 60 bis 80 Mitarbeiter pro Veranstaltung beschränkt. In den Dienstplänen werden die jeweiligen Cockpit-Mitarbeiter zur Teilnahme an den Informationsveranstaltungen eingeteilt. Der Zeitaufwand wird als Arbeitszeit gewertet. In der Auseinandersetzung über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Durchführung der Veranstaltung konnten die Beteiligten keine einvernehmliche Lösung erzielen. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wurde auf Antrag der Gesamtvertretung eine Einigungsstelle mit dem Thema „Durchführung der Informationsveranstaltung Dialogforum“ gebildet. Die von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Im Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 TaBV 107/10 - hat das Hessische Landesarbeitsgericht die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle verneint. Die Durchführung der Veranstaltung - so die Begründung der 4. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts - könne das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Ein funktionaler Bezug zum Betrieb könne auch darin gesehen werden, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeitern ihre unternehmenspolitischen Auffassungen zur Kenntnis bringe. Es sei offensichtlich beabsichtigt, das betriebliche Verhalten von Cockpit-Mitarbeitern in ihrem Sinne zu steuern und damit Einfluss auf das betriebliche Zusammenleben von Arbeitnehmern zu nehmen. Die Einigungsstelle stellte mit Spruch vom 31. März 2011 fest: „Die Einigungsstelle ist unzuständig für die Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den eintägigen Informationsveranstaltungen unter dem Titel „Dialogforum“.“ Dagegen wendet sich die Gesamtvertretung mit dem von ihr am 30. Mai 2011 eingeleiteten Beschlussverfahren. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Antragstellung wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 188 bis Bl. 193 d.A. - Bezug genommen. Durch Beschluss vom 8. November 2011 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Antrag der Gesamtvertretung stattgegeben und festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 31. März 2011 unwirksam ist. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt: Die Einigungsstelle habe die Tragweite der Bindungswirkung der Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle verkannt. Sie habe nämlich nur die Unzuständigkeit für einen Teilbereich des Themas, für welches sie eingesetzt worden sei, festgestellt und gleichwohl das Verfahren eingestellt. Wegen der weiteren Begründung wird auf Seite 7 bis 10 des angefochtenen Beschlusses - Bl. 193 bis Bl. 196 d.A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen diesen am 21. November 2011 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 21. Februar 2012 auf rechtzeitigen Antrag hin - mit dem am 7. Februar 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Arbeitgeberin verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung der Einigungsstelle. Sie meint, dass die Einigungsstelle ihren Auftrag nicht nur für einen Teilbereich, sondern in vollem Umfang durch die Feststellung ihrer Unzuständigkeit erfüllt habe. Ein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung bestehe nicht, da die Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an der Informationsveranstaltung allein das Arbeitsverhalten betreffe. Die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Piloten und Co-Piloten bestehe nicht allein in dem Führen eines Flugzeugs. Vielmehr seien die Mitarbeiter dem Führungspersonal zuzuordnen, sie fungierten auch als Repräsentanten des Unternehmens. Sie erwarte von ihren Flugzeugführern, dass sie ein allgemeines, umfassendes Interesse an dem Unternehmen hätten und sich Kenntnisse über unternehmensbezogene Themen, Betriebsabläufe und Managementstrategien verschafften. Die im Rahmen der Veranstaltungsreihe vermittelten Informationen hätten zumindest leistungssichernden Charakter bezüglich der Hauptleistungspflicht der Flugzeugführer. Das betriebliche Miteinander der Arbeitnehmer im Sinne des Zusammenlebens und des Umgangs im Betrieb würden nicht angesprochen. Da die Informationsveranstaltung selbst ausschließlich den Bereich des Arbeitsverhaltens betreffe, gelte auch für Regelungen zur Art und Weise der Heranziehung der Teilnehmer und sonstige organisatorische Fragen nichts Abweichendes. Gegen die Annahme eines Mitbestimmungsrechts spreche auch, dass sie keine Vorgaben bezüglich des konkreten Verhaltens der Arbeitnehmer während der Teilnahme an der Veranstaltung gebe. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2012 - Bl. 228 bis Bl. 233 d.A. - Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2011 - 13 BV 432/11 - den Antrag zurückzuweisen. Die Gesamtvertretung beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und meint, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsgegenstand nicht ausgeschöpft habe. Sie sei für ein umfassenderes Thema eingesetzt worden. Ferner sei ein Mitbestimmungsrecht anzuerkennen, da das Ordnungsverhalten betroffen sei. Die Anordnung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter sei nicht als Arbeitsverhalten zu bewerten. Arbeitsverhalten sei nur die unmittelbare Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Das Führen eines Flugzeugs stehe aber in keinem Zusammenhang mit den Themen der Veranstaltung „Dialogforum“. Daraus folge, dass sowohl die organisatorische Vorbereitung als auch die sonstige Durchführung der Informationsveranstaltung dem Ordnungsverhalten zuzuordnen sei. Dies gelte insbesondere für die Festlegung der Anzahl der Teilnehmer, die Festlegung des Veranstaltungsortes, die sonstigen Regelungen der Teilnahme (wer/wann/welche Reihenfolge), aber auch hinsichtlich der Anweisung zur verpflichtenden Teilnahme an der Veranstaltung. Auch durch die ausgewählten Inhalte beabsichtige die Arbeitgeberin, das betriebliche Verhalten der Cockpit-Mitarbeiter zu steuern und damit das Miteinander der Arbeitnehmer im Betrieb zu gestalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Gesamtvertretung im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 14. März 2012 - Bl. 242 bis Bl. 253 d.A. – und wegen des übrigen Inhalts des Beschwerdeverfahrens auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2012 ergänzend Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. 1. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 2. Die Gesamtvertretung ist in dem Beschlussverfahren gemäß § 10 ArbGG beteiligtenfähig. Zwar ist sie keine unmittelbar nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung gebildete Stelle. Ihre Errichtung beruht jedoch auf einem durch § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG zugelassenen Tarifvertrag (vgl. BAG 22.11.2005 – 1 ABR 49/04– Rn 17, zitiert nach juris). II. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist abzuändern, da der Gesamtvertretung das reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. 1. Der Antrag der Gesamtvertretung bedarf der Auslegung. a) Anträge sind möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (vgl. BAG 21.7.2009 – 1 ABR 42/08– Rn 13, zitiert nach juris). Nicht nur der Wortlaut des Antrages ist maßgebend. Grundlage für die Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorgangs, der Anlass für den Streit der Beteiligten gegeben hat. Wegen des Erfordernisses der Prozessklarheit darf sich die Auslegung andererseits aber nicht völlig vom Wortlaut entfernen und sich über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (vgl. BAG 27.10.1992 – 1 ABR 17/92– Rn 27, zitiert nach juris). b) Seinem Wortlaut nach will die Gesamtvertretung die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen. Dieses Begehren erfüllt die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO indessen nicht. Beschlüsse, mit denen die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 2 BetrVG dar (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - Rn. 15, m.w.N., zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für den wortgleichen § 77 Abs. 2 des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 i.V.m. § 117 Abs. 2 BetrVG. Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts abhängig ist, ist der Antrag im Interesse der angestrebten Sachentscheidung dahingehend auszulegen, dass die Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts begehrt wird. Dessen geltend gemachte Reichweite folgt aus der Entscheidung der Einigungsstelle und der Antragsbegründung. Danach wird die Feststellung verlangt, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter (Kapitäne/Co-Piloten/Flugingenieure) an der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ über die Themen „A im Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der A“ und „Inhalt/Änderungen im sogenannten Konzerntarifvertrag Cockpit“ zusteht. Der Begriff der „Teilnahme“ ist enger als der im Regelungsauftrag der Einigungsstelle genannte Begriff der „Durchführung“. Es geht nicht um das „Ob“ und/oder „Wie“ der Veranstaltung, sondern nur um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Teilnahme am Verlauf der Veranstaltung. Eine weitergehende am Regelungsauftrag der Einigungsstelle orientierte Fassung des Antrages scheidet aus, da dies nicht nur eine Auslegung, sondern eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung der Antragstellung bedeuten würde. Die Einigungsstelle hat nach dem Tenor ihres Spruchs nur über die Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ entschieden. Ein dahingehendes Verständnis, dass eine Entscheidung über die gesamte Durchführung der Veranstaltung getroffen werden sollte lässt sich dem Wortlaut des Tenors nicht entnehmen und der Rückgriff auf die Begründung des Einigungsstellenspruchs ist nicht zulässig. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur das Ergebnis der Einigungsstellentätigkeit und nicht die Tätigkeit selbst (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - Rn. 23, zitiert nach juris; BVerfG 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - Rn. 5, zitiert nach juris). 2. Mit diesem Inhalt bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine durchgreifenden prozessualen Bedenken. a) Der Antrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da er sich auf die regelmäßig angebotenen Veranstaltungsthemen „A im Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der A“ sowie Inhalt/Änderungen im sogenannten Konzerntarifvertrag Cockpit“ bezieht. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Gesamtvertretung und Arbeitgeberin gerichtet und an der betreffenden Feststellung besteht ein rechtliches Interesse. Der zwischen den Beteiligten aufgetretene Konflikt ist solange aktuell, wie die Arbeitgeberin Informationsveranstaltungen mit den im Antrag genannten Themen durchführen will (dazu BAG 24.8.2004 – 1 ABR 28/03– Rn 31, zitiert nach juris). Davon ist auch für die Zukunft auszugehen, da die Veranstaltungsreihe jedenfalls mit diesen Themen fortgesetzt werden soll. b) Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags scheitert auch nicht daran, dass die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit nur für einen Teilbereich des Themas, für welches sie eingesetzt wurde, festgestellt hat. Die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens ist keine Prozessvoraussetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und damit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einer bestimmten Angelegenheit gestritten wird. Die Entscheidung der Einigungsstelle über diese Vorfrage entfaltet keine bindende Wirkung zwischen den Betriebspartnern, denn die Zuständigkeitsfrage ist eine Rechts- und keine Regelungsfrage. Über sie können letztlich nur die Gerichte eine die Betriebsparteien bindende Entscheidung treffen. Dementsprechend kann jederzeit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geltend gemacht werden (vgl. BAG 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - Rn. 32, zitiert nach juris). 3. Der Feststellungsantrag der Gesamtvertretung ist unbegründet. Ihr steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an der Informationsveranstaltung Dialogforum zu. Bei der Veranstaltung handelt es sich weder um eine Bildungsmaßnahme im Sinne von §§ 86, 87 TVPV noch betrifft sie Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gemäß § 77 Abs. 1 Ziffer 1 TVPV. a) Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. Da die Tarifvertragsparteien des TVPV Gesetzesformulierungen des Betriebsverfassungsgesetzes verwandt haben, ist davon auszugehen, dass sie die Begriffe des Tarifvertrages nicht anders verstanden wissen wollen als sie im Betriebsverfassungsgesetz gemeint sind (vgl. BAG 13. Dezember 2001 - 6 AZR 30/01 - Rn. 19, zitiert nach juris; Hessisches LAG 7. Mai 2009 - 5/9 TaBV 215/08 - Seite 11). Allerdings ist jeder einzelne Mitbestimmungstatbestand wie jede Norm nicht nur nach dem Wortlaut aus sich heraus, sondern unter Berücksichtigung der tariflichen Gesamtregelung und des darin zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Regelung auszulegen (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - Rn. 43, zitiert nach juris). b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 TVPV ist nicht einschlägig, da es sich bei den Veranstaltungen nicht um eine innerbetriebliche Maßnahme der beruflichen Fortbildung handelt. aa) Zur Berufsbildung gehören alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die sie zu ihrer beruflichen Tätigkeit im allgemeinen befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erhalten (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - Rn. 36, zitiert nach juris; BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 17/05 - Rn. 20, zitiert nach juris; BAG 28. Januar 1992 - 1 ABR 41/91 - Rn. 17, zitiert nach juris). Es geht um die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen, die über die Unterrichtung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufgaben und Verantwortung, über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren hinausgehen, indem sie dem Arbeitnehmer gezielt berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, auf deren Grundlage er eine konkrete Tätigkeit unter Einsatz dieser Kenntnisse und Erfahrungen ausüben kann (BAG 28. Januar 1992 - 1 ABR 41/91 - Rn. 17, zitiert nach juris). Durch eine Fortbildung sollen die bereits erworbenen Qualifikationen erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder so ausgebaut werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich ist (vgl § 1 BBiG). bb) Danach wird im Entscheidungsfall die Qualität einer (Fort-) Bildungsmaßnahme nicht erreicht. Eine systematische, lehrplanartige Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen findet auf den Informationsveranstaltungen nicht statt. Es bleibt den einzelnen Teilnehmern überlassen, mit welchen Themen sie sich befassen möchten und die Art und Weise wie sie dies tun. Sowohl an den „Marktständen“ als auch bei den anschließenden Podiumsdiskussionen soll ein Informationsaustausch zwischen den Cockpit-Mitarbeitern und den Vorgesetzten stattfinden. Derartige Diskussionsrunden mit Vorgesetzten stellen schon deshalb keine Bildungsmaßnahmen dar (vgl.: Fitting u.a., BetrVG, § 98 Rn. 37; GK-Raab, BetrVG, § 98 Rn 44; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 98 Rn 67), weil die didaktische Ausgestaltung fehlt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man nicht auf die Art und Weise der Wissensvermittlung, sondern auf die Art der vermittelten Kenntnisse abstellt. Veranstaltungen die unternehmensbezogene Informationen wie z.B. über die Bedeutung des Unternehmens oder über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vermitteln, sind keine Fortbildung, sondern allenfalls als sonstige Bildungsmaßnahmen iSv § 98 Abs. 6 BetrVG zu qualifizieren (vgl. so Fitting u.a., BetrVG, § 98 Rn. 39; a.A. keine Bildungsmaßnahme: GK-Raab, BetrVG, § 98 Rn 44; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 98 Rn 67). Unter § 87 TVPV fallen derartige Maßnahmen jedenfalls nicht, da eine dem Absatz 6 des § 98 BetrVG entsprechende Vorschrift über sonstige Bildungsmaßnahmen von den Tarifvertragsparteien in den TVPV nicht aufgenommen wurde. c) Das reklamierte Mitbestimmungsrecht folgt auch nicht aus § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV. aa) Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrecht ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (vgl.BAG 22.7.2008 – 1 ABR 40/07– Rn 57, zitiert nach juris; BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 16, zitiert nach juris; m.w.N.). (1) Mitbestimmungspflichtig sind nur Maßnahmen, die das sogenannte Ordnungsverhalten betreffen. Es handelt sich um Anordnungen, die dazu dienen, das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. Nicht notwendig ist, dass es sich um verbindliche Verhaltensregeln handelt. Es reicht aus, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 22.7.2008 – 1 ABR 40/07– Orientierungssatz 4, zitiert nach juris; BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 17, zitiert nach juris; BAG 11.6.2002 – 1 ABR 46/01– Rn 11, zitiert nach juris). (2) Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Es unterliegen nur solche Weisungen und Regeln nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 7. 2. 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 17; BAG 10. 3. 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 17, zitiert nach juris). (3) Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Wirkt sich die Maßnahme zugleich auf Ordnungs- und Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - Rn. 13, zitiert nach juris). (4) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich auf kollektive Tatbestände. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berührt (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 18, zitiert nach juris). bb) Danach ist der Tatbestand des Mitbestimmungsrechts nicht erfüllt. (1) Ob die Anordnung des Arbeitgebers, an einer von ihm ausgerichteten Informationsveranstaltung teilzunehmen, das Ordnungs – oder das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt, hängt vom Gegenstand der Veranstaltung ab. Die Anordnung der Teilnahme als solche berührt die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb noch nicht. Der Besuch einer Informationsveranstaltung betrifft nicht per se das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten und es stellt auch noch keine Arbeit im Sinne der vertraglichen Arbeitspflicht der Cockpit-Mitarbeiter dar. (2) Nach dem objektiven Regelungszweck ist eine Steuerung des Ordnungsverhaltens nicht feststellbar. Der Zuschnitt der Veranstaltung lässt nicht erkennen auf welche Art und Weise sie das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer beeinflussen sollte und sie ist auch nicht darauf gerichtet, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten. Die Veranstaltung soll nicht das Verhalten, sondern die innere Einstellung der Cockpit-Mitarbeiter steuern. Nach dem - von der Gesamtvertretung nicht in Zweifel gezogenen - Sachvortrag der Arbeitgeberin soll in einem Dialog zwischen Führungskräften und Cockpit-Mitarbeitern gegenseitiges Verständnis aufgebaut werden. Die stetige Entwicklung der Unternehmensziele und Unternehmensstrategien sowie die Entscheidungen des Managements sollen transparent gemacht werden. Diese Intention spiegelt sich in den regelmäßig angesprochenen Veranstaltungsthemen „A im Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der A“, „Inhalte/Änderungen im sogenannten Konzerntarifvertrag Cockpit“ wider. Eine Steuerung der Gestaltung der sozialen Ordnung des Betriebes ist damit nicht verbunden. Etwaige weitergehende Steuerungsziele der Arbeitgeberin sind nicht entscheidungserheblich, solange sie sich – wie im Entscheidungsfall – nicht in einigermaßen konkreten Verhaltensweisen niederschlagen. (3) Die Mitbestimmungspflichtigkeit ergibt sich auch nicht aus der Art der Durchführung der Veranstaltungen. Nach den Themen und den von der Arbeitgeberin verfolgten Zielen ist nicht damit zu rechnen, dass die Veranstaltungen der Arbeitgeberin Erkenntnisse liefern, aufgrund derer Maßnahmen ergriffen werden sollen, die das Ordnungsverhalten betreffen. Die Führungskräfte sollen die Standpunkte der Cockpit-Mitarbeiter zu den jeweils anstehenden Themen ebenfalls nur kennenlernen und ihrerseits Verständnis entwickeln. Im Übrigen liegen auch keine Verhaltensanforderungen vor, denen zufolge sich die Arbeitnehmer in bestimmter, jeweils gleicher, standardisierter Weise auf den Veranstaltungen verhalten sollen. Wie sie den Ablauf – im Rahmen der Tagesordnung - gestalten ist den Mitarbeiter freigestellt. Es bleibt ihnen überlassen, ob und welche „Marktstände“ sie besuchen und inwieweit sie sich an Diskussionen beteiligen. Ebenso wenig folgt aus den Gesprächsgegenständen ein die Beteiligung der Gesamtvertretung erforderndes Schutzbedürfnis der Cockpit-Mitarbeiter. Die Privatsphäre wird nicht tangiert (vgl in diesem Zusammenhang: BAG 8.11.1994 – 1 ABR 22/94 - Rn 23, zitiert nach juris). (4) Entgegen der Auffassung der Gesamtvertretung ist das Ordnungsverhalten auch nicht etwa deshalb betroffen, weil sich die Maßnahme nicht dem Arbeitsverhalten zuordnen lässt. (a) Die Beschwerdekammer teilt die Rechtsansicht, dass es nicht um das Arbeitsverhalten geht. Die Arbeitspflicht wird nicht unmittelbar konkretisiert. Die Veranstaltungen dienen nicht dem Interesse der Arbeitgeberin an einer ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung und es werden keine Informationen vermittelt oder Gespräche geführt, die unmittelbar den Flugdienst einschließlich der Vorgesetztenfunktionen von Flugkapitänen – also die Arbeitsleistung – betreffen. Unternehmensziele und - strategien sind viel zu abstrakt, um aus ihnen Leitlinien für die Ausübung des Berufs eines Piloten im rein praktischen Sinne herzuleiten und für die Qualifizierung der Teilnahme an den Veranstaltungen als Konkretisierung der Arbeitspflicht genügt es auch nicht, sie als Arbeitszeit zu deklarieren (vgl. BAG 23.6.2009 – 2 AZR 606/08– Rn 24, zitiert nach juris). Der Hinweis der Arbeitgeberin auf die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Nebenpflichten verfängt nicht. Sämtliche Nebenpflichten können ohnehin nicht dem Arbeitsverhalten zugeordnet werden, da ansonsten für das Ordnungsverhalten kaum noch Raum bliebe. In Betracht kommen nur Plichten aus §§ 241 Abs. 1, 242 BGB, die einen engen Bezug zur Arbeitsleistung aufweisen. So kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers bestehen, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen anzupassen und sich entsprechend weiterzubilden, um seine Arbeitsleistung erbringen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang: GK-Raab, BetrVG, § 98 Rn 15). Um eine Konkretisierung derartigen Nebenplichten geht es im Entscheidungsfall indessen nicht. (b) Soweit es um Informationsveranstaltungen und die Vermittlung von Kenntnissen geht, beginnt das Ordnungsverhalten nicht dort, wo das Arbeitsverhalten endet. Es gilt kein Entweder-oder-Prinzip. Eine Bestätigung findet dies im Gesamtzusammenhang mit §§ 86, 87 TVPV. Sie zeigen, dass der Betriebsrat erst zu beteiligen ist, wenn eine Maßnahme die Qualität einer betrieblichen Berufsbildung bzw. Fortbildung erreicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies die Mitbestimmungsfreiheit aller übrigen Maßnahmen. Anderenfalls würde beispielsweise die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, der Personalvertretung bei sonstigen Bildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 6 BetrVG) keine Mitbestimmungsrechte einzuräumen, konterkariert. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV. Die Norm ist kein Auffangtatbestand. C. Die Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist zuzulassen, da klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden.