Beschluss
5 TaBV 33/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1017.5TABV33.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 – 3 BV 25/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 – 3 BV 25/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie. Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Ar-beitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeit-geberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen gehört die Arbeitnehmerin A. Im Oktober 2008 schlossen die IG BCE und der Arbeitgeberverband Hessen-Chemie einen sogenannten Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vor-mals bei der Rechtsvorgängerin D beschäftigten Arbeitnehmer/innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission bewertet, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte. Im Meeting am 21.10.2008 wurden die einzelnen Funktionsbeschreibungen von den Beteiligten durchgesprochen und bewertet. Dabei wurde Einvernehmen über den Inhalt und die vorzunehmende Eingruppierungen der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt. Wegen des genauen Wortlauts des Protokolls wird auf die Kopie – Bl 6 – Bl 12 d.A. - Bezug genommen. Die von der Arbeitnehmerin A auszuübenden Tätigkeiten wurden von der Bewertungskommission in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie eingereiht. In Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung Nr. 80 ist sie für die Arbeitsaufgabe „Lagerarbeiter/in Clearing/Packerei“ von einer Einarbeitungszeitdauer ca. 5 Wochen ausgegangen. Zu dem Arbeitsbereich gehören die Clearingbearbeitung und Tätigkeiten in der Packerei. Dabei sind unter anderem eine definierte SAP-Maske zu bedienen, die Produkte in Versandkartons zu verpacken und die Versandkartons mit Luftpolstern transportsicher aufzufüllen. Wegen der anfallenden Arbeiten wird im Übrigen auf die Tätigkeitsbeschreibung – Blatt 15, 16 der Akten – Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. September 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der als „Lagerarbeiter/in Clearing/Packerei“ beschäftigten Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppe E 2 des BETV – Chemie. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Kopien – Blatt 14 der Akten – verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 17. September 2012. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopien – Blatt 18 bis 20 der Akten - Bezug genommen. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 84 bis Blatt 86 R. der Akten – Bezug genommen. Mit dem am 22. Januar 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Tarif-gruppe E 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da die Einstufung in die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie zutreffend sei. Inwieweit eine – vom Betriebsrat bestrittene - Berufspraxis von 5 Wochen genüge, um die anfallenden Tätigkeiten zu verrichten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei eine angemessene Berufspraxis von in der Regel 13 Wochen für das Erlernen der Tätigkeit ausreichend. Bei den Arbeiten in der Packerei handele es sich um die einfache Tätigkeit des Verpackens der Produkte und die SAP-Maske verlange keine höheren Kenntnisse und Fertigkeiten, als die Automaten im täglichen Alltagslebens. Das Bedienen der SAP-Maske im Bereich Clearing stelle ebenfalls keine komplexe Tätigkeit dar, im Übrigen handele es sich um einfachste Arbeiten. Aus der Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten sowie der Durchführung von Einstellungstests könne nicht geschlossen werden, dass die Einarbeitung län-ger als 13 Wochen andauere. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss – Blatt 86 bis Blatt 87 R der Akten – ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 15. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 13. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15.5.2013 auf rechtzeitigen Antrag hin mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 15.5.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat vertritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansicht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 2 BETV unzutreffend sei, da von der Arbeitnehmerin die Anforderungen der Entgeltgruppe E 3 BETV erfüllt würden. Für die Verrichtung der Tätigkeiten sei eine Anlernzeit von mindestens 12 Monaten erforderlich. Zwar entspreche die Dauer der Einarbeitung in etwa den Angaben in der Funktionsbeschreibung, wenn bereits anderweitig erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten vorlägen. Aus der Entgeltgruppe E 1 BETV folge aber, dass keinerlei Kenntnisse vorhanden sein müssten. „Null-Kenntnis“ bedeute, dass überhaupt kein Kennen irgendeines Zusammenhangs notwendig sei, letztlich auch kein Lesen, Schreiben und Rechnen benötigt werde. Der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an Arbeitnehmer/innen mit „Null-Kenntnissen“ sei von den Tarifvertragsparteien durch den Abschluss des Tarifvertrages „zur Förderung der Integration von Jugendlichen“ besonders Rechnung getragen worden. Wie lange es üblicherweise dauere, die erforderlichen Kenntnisse durch Berufspraxis zu erwerben, ergebe sich aus der entsprechenden Einstiegsqualifizierung gemäß dem Sonderprogramm für Jugendliche des Bundes. Danach sei ein Betriebspraktikum mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten notwendig. Zudem werfe es ein deutliches Licht auf die Bedeutung der Anwendung von Standardsoftware, dass sie als Richtbeispiel erst in der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie auftauche. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 14. Mai 2013 und 11.9.2013 nebst Anlagen – Blatt 104 bis Blatt 111 der Akten bzw. Blatt 130 bis Blatt 132 – Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 – 3 BV 25/12 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzu-weisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Sachvortrags der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 05. August 2013 – Blatt 128, 129 der Akten – Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 17. Oktober 2013 verwiesen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A zu ersetzen ist. 1. Die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BetrVG haben die Beteiligten eingehalten. Das hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt. Da die Beteiligten keine Einwände im Beschwerdeverfahren erhoben haben, sind weitergehende Ausführungen entbehrlich. 2. Der auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Betriebsrats gegen die Eingruppierung ist unbegründet. Die Einstufung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe E 2 gemäß § 7 des Bundesentgelttarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ist nicht zu beanstanden. a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen tariflichen Vorschriften des BETV –Chemie lauten wie folgt: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils gelten-den bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt… § 7 Entgeltgruppenkatalog E 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E 2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richt-beispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben. E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richt-beispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben. Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen. E 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können Folgende Tätigkeiten als Richt-beispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art, insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung und in Wirtschaftsbetrieben. …“ b) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele erfüllt ist, kommt es hingegen nicht an. Bei den von den Tarifvertragsparteien im BETV- Chemie verwendeten Regelbeispielen handelt es sich nämlich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Tätigkeitsbeispiele, sondern um eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeiten unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit in der Regel mehrfacher Verwendung in den Entgeltgruppen. Es ist daher bzgl. der Eingruppierung nach dem BETV- Chemie auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen (vgl. BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03– Rn. 46 ff., zitiert nach juris). c) Nach diesen Maßstäben ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht die Entgeltgruppe E 3 BETV-Chemie, sondern die Entgeltgruppe E 2 BETV-Chemie einschlägig. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verrichtung der Tätigkeiten gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 80 können regelmäßig durch eine Berufspraxis von bis zu 13 Wochen erworben werden. Die Einarbeitungszeit beträgt im Regelfall ca. 5 Wochen. aa) Die Dauer der erforderlichen Berufspraxis für die Verrichtung der Arbeiten gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 80 wird von der Bewertungskommission mit einer „Gesamtanlernzeit (von) 5 Wochen“ veranschlagt. Der Feststellung ist eine Indizwirkung beizumessen, da ihr eine gewisse Richtigkeitsgewähr zukommt. Die Einschätzung wurde von einem geeigneten Personenkreis vorgenommen und Beurteilungsfehler liegen nicht vor. aaa) Mitglieder der Kommission waren Vertreter des seinerzeitigen Betriebs-rats, der Arbeitgeberin, der IG BCE und des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Erfahrungen und sie haben sich auf eine gemeinsam getragene Einarbeitungszeitdauer geeinigt. Diese ist plausibel, da es sich um ständig wiederholende Arbeiten handelt, die einfach gelagert sind. Eine höhere Wertigkeit der Tätigkeiten ergibt sich insbesondere nicht aus der Bedienung der SAP-Maske. Die Beschwerdekammer teilt die Bewertung des Arbeitsgerichts. Soweit der Betriebsrat in diesem Zusammenhang auf das Tätigkeitsbeispiel in der Entgeltgruppe E 4 des BETV-Chemie verweist, ist dies rechtlich ohne Belang, da er aus dem Umstand, dass dort die „Anwendung von Standardsoftware“ aufgeführt wird, tariflich unzulässige Schlussfolgerung zieht. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Dies folgt aus §§ 3, 7 BETV-Chemie. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 Satz 3 BETV-Chemie richten sich die Eingruppierungen nach dem Tätigkeitsmerkmal der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterungen heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV-Chemie festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Im Rahmen der einzelnen Entgeltgruppen ist im Tarifvertrag festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerk-male die im Rahmen der Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten können. Dementsprechend wird in der Entgeltgruppe E 4 der Rückbezug der Regelbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) der Entgeltgruppe wiederholt und hervorgehoben. Es müssen also die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person der betroffenen Arbeitnehmer, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 46, zitiert nach juris). bbb) Der Vortrag des Betriebsrats, dass in der Kommission die von der Arbeit-geberin und dem Betriebsrat „vorgegebenen“ Einarbeitungszeiten“ keiner Überprüfung unterzogen worden seien, vermag die Indizwirkung der Kommissionsentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Da der Tarifvertrag ein bestimmtes Prüfungsverfahren nicht vorschreibt, musste die Kommission weder die Arbeitsplätze in Augenschein nehmen noch Informationen bei den Arbeitnehmer/innen einholen. Eine arbeitswissenschaftliche Begutachtung der Tätigkeiten war ebenfalls nicht notwendig (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 14.8.1985 – 4 AZR 21/84– Rn. 35, zit. nach juris; BAG 15.2.1971 – 4 AZR 147/70– LS 1, zit. nach juris). Das sich im gemeinsamen Vorschlag von Arbeitgeberin und Betriebsrat niederschlagende Erfahrungswissen stellt eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage dar. Im Verhältnis zu den übrigen Kommissionsmitgliedern sind sie wesentlich sachnäher und können auf umfangreichere betriebliche Erfahrungen zurückgreifen. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die übrigen Kommissionsmitglieder auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt haben. Ausweislich des Protokolls vom 22. August 2008 ist dies geschehen, denn die Kommission hat Einvernehmen über den Inhalt der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt, nach dem sie sie durchgesprochen und bewertet hatte. ccc) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bewertungskommission ihrer Einschätzung einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Auch der Betriebsrat räumt ein, dass die Dauer der Einarbeitung in etwa den Angaben in der Funktionsbeschreibung entspräche, wenn bereits anderweitig erworbene Kenntnisse vorlägen. Soweit er dazu aber das Lesen, Schreiben, Rechnen sowie Englischsprachkenntnisse zählt, vermag sich dem die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Abzustellen ist auf einen „unge-lernten Normalarbeitnehmer“ der Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Dazu zählt jedenfalls schulisches Basiswissen wie lesen, schreiben, rechnen, geringe Grundkenntnisse in der englischen Sprache etc.. Der Einwand des Betriebsrats findet im Tarifvertrag keine Stütze. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des BETV in subjektiver Hinsicht zwar keine Anforderungen aufgestellt oder ausgeschlossen. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich jedoch aus den Entgeltgruppen E 4 ff BETV-Chemie, dass von einem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf gefordert wird, denn dieses Erfordernis wird erst ab der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie vorausgesetzt. Ein bestimmter Schulabschluss wird im Entgelttarifvertrag ebenfalls nicht verlangt und Vorkenntnisse, die für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind – also fachliche Kompetenzen – dürfen nicht angenommen werden. Letzteres ergibt sich aus dem Zweck der Einarbeitungszeit. Sie dient nicht dazu, ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen, vielmehr sollen die Arbeitsabläufe beherrscht werden. Demgemäß müssen die Fachkompetenzen nicht von den Arbeitnehmern/innen mitgebracht werden. Diese sollen sich die Arbeitnehmer/innen im Wege der Berufspraxis erst aneignen. Entsprechendes gilt aber nicht für schulisches Basiswissen. Die Einarbeitungszeit bezweckt keine Nachschulung. Berufspraxis im tariflichen Sinne bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübt und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammelt (vgl. BAG 19.8.2004 – 8 AZR 375/03– Rn 50, 51). Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut („in der Regel“), dass für die Bemessung der Dauer der notwendigen Einarbeitungszeit der „Regelfall“ und nicht die Umstände des Einzelfalles herangezogen werden sollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – der für die Wortlautinterpretation heranzuziehen ist - bedeutet „in der Regel“ soviel wie „normalerweise“, „üblicherweise“, „im Allgemeinen“ (vgl. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden-online, Stichwort: normalerweise). Abzustellen ist mithin auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer“ der Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Eine Bestätigung findet dies in der Protokollnotiz Ziffer 2, wonach durch die Einfügung der Worte „in der Regel“ in die Entgeltgruppe E 3 lediglich zum Ausdruck kommen soll, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, zum Beispiel wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt; generelle betriebliche Veränderungen der Arbeitszeit sollten nicht zum Ausdruck gebracht werden. (2) Die Entgeltgruppe E 1 BETV-Chemie stützt die Rechtsansicht des Betriebs-rats ebenfalls nicht. Die Schlussfolgerung des Betriebsrats ist bereits im Ansatz verfehlt, da die Frage des Kenntnisstandes der Arbeitnehmer/innen für die Entgeltgruppe E 1 BETV-Chemie nicht von Bedeutung ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm geht es in der Entgeltgruppe um Tätigkeiten, die bereits objektiv weder Kenntnisse noch Fertigkeiten voraussetzen. Nur eine „kurze Einweisung“ ist erforderlich, das heißt, der Arbeitnehmer ist nur darüber zu informieren, „was“ er im Einzelnen zu tun hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 28. November 1984 – 4 AZR 612/82 – Rn. 20 ff., zitiert nach juris). Eine Aussage über den Entwicklungsstand der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ist damit nicht verbunden. (3) Ebenso wenig wird der Standpunkt des Betriebsrats durch das Sonderpro-gramm des Bundes „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“ sowie den Tarifvertrag zur Förderung der Integration von Jugendlichen für die chemische Industrie vom 28.3.1989 i.d.F vom 24.5.2012 gestützt. Sie können zur Auslegung der Entgeltgruppen E 2, 3 BETV-Chemie schon deshalb nicht herangezogen werde, da ihr Regelungsgegenstand keinen Sinnzusammenhang – weder systematisch noch durch Bezugnahme - zur Eingruppierung in die Entgeltgruppen des Entgelttarifvertrages aufweist. Nach § 2 ist Zweck des Tarifvertrages, Jugendliche, die keinen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes abgeschlossen haben, Berufsfertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses befähigen oder sonst ihre Eingliederung in das Berufsleben erleichtert. Ein entsprechendes Ziel verfolgt das Sonderprogramm „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“. Angesprochen wird mithin die Ausbildungsreife Jugendlicher, also die berufsunspezifische Fähigkeit, die vorhanden sein muss, um eine Ausbildung zu beginnen. Welche Zeitspanne eine sich daran anschließende Berufsausbildung bzw. die Einarbeitung in ein konkretes Tätigkeitsfeld in Anspruch nimmt, erschließt sich dadurch nicht, insbesondere ist die erforderliche Zeitspanne für die Erlangung der Ausbildungsfähigkeit nicht aussagekräftig. Sie ist nicht von der auszuübenden Tätigkeit, sondern einzig und allein von den Defiziten abhängig, die der angesprochene Personenkreis aufweist. Hinzu kommt, dass speziell die vom Betriebsrat angeführte „Einstiegsqualifizierung Lagerlogistik – Güterbewegung im Lager“, die auf die Berufsausbildung Fachlagerist/in oder Fachkraft für Lagerlogistik vorbereiten soll, ein viel breiteres und damit mehr Zeit in Anspruch nehmendes Tätigkeitsfeld anspricht. Bei ihr geht es um die Annahme, Lagerung, Verpackung und den Versand von Gütern, den Einsatz von Arbeitsmitteln, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz. Demgegenüber geht es im Entscheidungsfall nur um einen kleinen Teil dieser Arbeiten. bb) Im Übrigen ergeben sich aus dem Sachvortrag des Betriebsrats keine tat-sächlichen Anhaltspunkte, die die indizielle Wirkung der Feststellungen der Bewertungskommission entkräften. Insbesondere geben Einstellungstests, Qualifikationen der eingesetzten Arbeitnehmer/innen sowie die Zeitdauer der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit keinen Aufschluss über die erforderliche Einarbeitungszeitdauer. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest und es ist ihm unbenommen dabei höhere Qualifikationen von den Arbeitnehmer/innen zu verlangen als dies nach dem Entgelttarifvertrag für Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppen E 1, 2 BETV-Chemie notwendig ist (vgl. dazu BAG 2000 – 4 AZR 289/99 – Rn 60, zit. nach juris). C. Gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zu-zulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.