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Beschluss

5 TaBV 35/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1017.5TABV35.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 – 3 BV 24/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 – 3 BV 24/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer A und B in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie. Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der C geführten Gemeinschaftsbetrieb in D beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen zählen die Arbeitnehmer A und B. Der Arbeitnehmer A ist gelernter Berufskraftfahrer. Der Arbeitnehmer B hat keine Berufsausbildung absolviert. Beide Arbeitnehmer waren als Lagerarbeiter „Lagenkommissionierung (FB 40)“ beschäftigt und in die Entgeltgruppe E 2 BETV-Chemie eingruppiert. Im Oktober 2008 schlossen die IG BCE und der Arbeitgeberverband Hessen-Chemie einen sogenannten Überleitungstarifvertrag zur Überführung der vormals bei der Rechtsvorgängerin E beschäftigten Arbeitnehmer/innen in die Chemietarifverträge. Im Anschluss daran wurden sämtliche Arbeitsplätze von einer gemeinsamen Kommission bewertet, die sich aus Vertretern der Tarifvertragsparteien, des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zusammensetzte. Im Meeting am 21.10.2008 wurden die einzelnen Funktionsbeschreibungen von den Beteiligten durchgesprochen und bewertet. Dabei wurde Einvernehmen über den Inhalt und die vorzunehmende Eingruppierungen der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt. Wegen des genauen Wortlauts des Protokolls wird auf die Kopie – Bl 6 – Bl 12 d.A. - Bezug genommen. Die von den Arbeitnehmern A und B auszuübenden Tätigkeiten wurden von der Bewertungskommisson in die Entgeltgruppe E 3 des BETV-Chemie eingereiht. Dabei ist sie in Übereinstimmung mit der Tätigkeitsbeschreibung Nr. 48 für die Arbeitsaufgabe „Sachbearbeiter/in Wareneingang & Operation“ von einer Einarbeitungsdauer von sechs bis zwölf Monaten ausgegangen. Zu dem Arbeitsbereich gehören das Entladen mit einem Elektrohubwagen, das Prüfen der gelieferten Ware auf Menge, Qualität und richtige Batchzuordnung, dem innerbetrieblichen Transport der Paletten, das Klären von Unregelmäßigkeiten bei der Anlieferung sowie der SAP-Verbuchung der Wareneingänge. Wegen der anfallenden Arbeiten wird im Übrigen auf die Tätigkeitsbeschreibung Nr. 48 - Bl. 16, 17 d. A. - Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. September 2012 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer A bzw. B in die Entgeltgruppe E 3 des BETV-Chemie. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf die Kopien - Bl. 14, 15 d. A. - verwiesen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Eingruppierung mit Schreiben vom 17. September 2012. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf die Kopien - Bl. 19, 20 d. A. und Bl. 22, 23 d. A. - Bezug genommen. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht Darmstadt ein. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 78 - Bl. 80 d. A. - Bezug genommen. Mit dem am 22. Januar 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppe E 3 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da die Einstufung in die Entgeltgruppe E 3 des BETV-Chemie zutreffend sei. Für die von ihnen verrichtete Tätigkeit seien Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 - 12 Monaten erworben würden. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats seien für die Verrichtung der Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie durch eine abgeschlossene 2-jährige Berufsausbildung vermittelt werden nicht erforderlich. Auch die Heranziehung der Richtbeispiele führe nicht zu einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 4. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen, wird auf den angefochtenen Beschluss - Bl. 80 R d. A. - Bl. 81 R d. A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen den am 15. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 13. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15. Mai 2013 auf rechtzeitigen Antrag hin mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 15. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat vertritt unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansicht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 BETV-Chemie unzutreffend sei, da von den Arbeitnehmern die Anforderungen der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie erfüllt würden. Die ausgeübte Tätigkeit - so der Betriebsrat - erfordere Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung zum Fachlageristen vermittelt würden. Die Anwendung von Standardsoftware - wie beispielsweise die SAP-Verbuchung von Wareneingängen – werde erstmals in der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie erwähnt. Hieraus lasse sich zwingend schließen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer wesentlich von der Anwendung der Standardsoftware geprägt sei und sie über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen müssten, die einer zweijährigen Berufsausbildung entsprächen. Die zur Verrichtung der Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten ohne Vorkenntnisse nicht innerhalb den von der Arbeitgeberin angesetzten Zeiträumen erworben werden. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 15. Mai 2013 - Bl. 98 - Bl. 105 d. A. - Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2013 - 3 BV 24/12 - abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Sachvortrags der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 05. August 2013 - Bl. 116, 117 d. A. - verwiesen. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 17. Oktober 2013 Bezug genommen. B I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer A und B zu ersetzen ist. 1. Die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BetrVG haben die Beteiligten eingehalten. Davon ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen. Da die Beteiligten keine Einwände im Beschwerdeverfahren erhoben haben, sind weitergehende Ausführungen entbehrlich. 2. Der aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützte Widerspruch des Betriebsrats gegen die Umgruppierung ist unbegründet. Die Einstufung der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe E 3 des BETV mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 ist nicht zu beanstanden. Die für die Eingruppierung maßgeblichen tariflichen Vorschriften des BETV-chemische Industrie lauten wie folgt: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der BETV ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterungen die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. … 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren. § 7 Entgeltgruppenkatalog … E 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen E 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richt beispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben. E 4 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene 2-jährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung, z. B.: zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur, Teilezeichner oder Handelsfachpacker. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben. Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleich zu bewertende Tätigkeiten verrichten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: … Anwendung von Standardsoftware z. B.: für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation Annehmen, Kommissionieren, Versenden von Waren und Abwickeln von Lieferbeanstandungen“. a) Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele erfüllt ist, kommt es hingegen nicht an. Bei den von den Tarifvertragsparteien im BETV- Chemie verwendeten Regelbeispielen handelt es sich nämlich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Tätigkeitsbeispiele, sondern um eine allgemeine Beschreibung von Tätigkeiten unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit in der Regel mehrfacher Verwendung in den Entgeltgruppen. Es ist daher bzgl. der Eingruppierung nach dem BETV- Chemie auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale abzustellen (vgl. BAG 19. August 2004 – 8 AZR 375/03– Rn. 46 ff., zitiert nach juris). b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Feststellungslast. Sie wird allerdings durch die auch dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes beschränkt. Zunächst obliegt es dem Arbeitgeber, die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungslast darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG 22. April 2004 - 8 ABR 10/08 - Rn 80, zitiert nach juris). Dazu reicht die Äußerung nicht durch Tatsachen fundierter Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber geltend gemachten Eingruppierung nicht aus (vgl. Hess. LAG 15. Januar 2008 - 4 TaBV 231/07 - Rn 63 zitiert nach juris). § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entbindet die Beteiligte nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, ohne konkreten Sachvortrag der Beteiligten ins Blaue hinein zu ermitteln (vgl. z. B.: BAG 26. Oktober 1994 - 7 ABR 15/94 - AP BetrVG 1972, § 40 Nr. 43, zu B 3 c der Gründe; BAG 15. März 2001 - 1 ABR 19/00 - AP BetrVG 1979, § 2 a Nr. 17 zu C I 2 d der Gründe). Dabei ist für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Beteiligten die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale als erfüllt einstuft. Allerdings muss diese summarische Prüfung erkennen lassen, welche konkreten Tatsachen für die Erfüllung welchen Tätigkeitsmerkmals herangezogen worden sind (vgl. BAG 21. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn 31, zitiert nach juris). c) Nach diesen Maßstäben ist die Entgeltgruppe E 3 BETV-Chemie einschlägig. Die Anforderungen der Entgeltgruppe E 4 BETV sind nicht erfüllt. aa) Für die Feststellung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 3 BETV-Chemie genügt grundsätzlich eine pauschale Prüfung. Welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer A und B auszuführen haben steht zwischen den Beteiligten außer Streit. bb) Die Dauer der erforderlichen Berufspraxis für die Verrichtung der Arbeiten gemäß der Funktionsbeschreibung Nr. 48 wird von der Bewertungskommission mit einer Einarbeitungszeit von 6 bis 12 Monaten veranschlagt. Der Feststellung ist eine Indizwirkung beizumessen, da ihr eine gewisse Richtigkeitsgewähr zukommt. Die Einschätzung wurde von einem geeigneten Personenkreis vorgenommen und Beurteilungsfehler liegen nicht vor. aaa) Mitglieder der Kommission waren Vertreter des seinerzeitigen Betriebsrats, der Arbeitgeberin, der IG BCE und des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Sie verfügen über die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Erfahrungen und sie haben sich auf eine gemeinsam getragene Einarbeitungszeitdauer geeinigt. Diese ist plausibel, da es sich ausweislich der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung um einfach gelagert Arbeiten handelt. bbb) Der Vortrag des Betriebsrats, dass unklar sei, wie die Arbeitgeberin die Berufspraxiszeiten“ ermittelt habe, vermag die Indizwirkung der Kommissionsentscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Da der Tarifvertrag ein bestimmtes Prüfungsverfahren nicht vorschreibt, musste die Kommission weder die Arbeitsplätze in Augenschein nehmen noch Informationen bei den Arbeitnehmer/innen einholen. Eine arbeitswissenschaftliche Begutachtung der Tätigkeiten war ebenfalls nicht notwendig (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 14.8.1985 – 4 AZR 21/84– Rn. 35, zit. nach juris; BAG 15.2.1971 – 4 AZR 147/70– LS 1, zit. nach juris). Der Rückgriff auf Erfahrungswissen stellt eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage dar. Darauf konnten insbesondere der Betriebsrat und die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Sachnähe und ihren umfangreichere betriebliche Erfahrungen abstellen. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die übrigen Kommissionsmitglieder auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt haben. Ausweislich des Protokolls vom 22. August 2008 ist dies geschehen, denn die Kommission hat Einvernehmen über den Inhalt der vorgelegten Funktionsbeschreibungen erzielt, nach dem sie sie durchgesprochen und bewertet hatte. ccc) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bewertungskommission ihrer Einschätzung einen falschen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Auch der Betriebsrat räumt ein, dass die Dauer der Einarbeitung in etwa den Angaben in der Funktionsbeschreibung entspräche, wenn bereits anderweitig erworbene Kenntnisse vorlägen. Soweit er seinen Ausführungen im Anhörungstermin zufolge dazu aber das Lesen, Schreiben, Rechnen sowie Englischsprachkenntnisse zählt, vermag sich dem die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Abzustellen ist auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer“ der Fähigkeiten und Kenntnisse aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Dazu zählt jedenfalls schulisches Basiswissen wie lesen, schreiben, rechnen, geringe Grundkenntnisse in der englischen Sprache etc.. Der Einwand des Betriebsrats findet im Tarifvertrag keine Stütze. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut werden in den Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des BETV in subjektiver Hinsicht zwar keine Anforderungen aufgestellt oder ausgeschlossen. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich jedoch aus den Entgeltgruppen E 4 ff BETV-Chemie, dass von einem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf gefordert wird, denn dieses Erfordernis wird erst ab der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie vorausgesetzt. Ein bestimmter Schulabschluss wird im Entgelttarifvertrag ebenfalls nicht verlangt und Vorkenntnisse, die für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind – also fachliche Kompetenzen – dürfen nicht angenommen werden. Letzteres ergibt sich aus dem Zweck der Einarbeitungszeit. Sie dient nicht dazu, ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen, vielmehr sollen die Arbeitsabläufe beherrscht werden. Demgemäß müssen die Fachkompetenzen nicht von den Arbeitnehmern/innen mitgebracht werden. Diese sollen sich die Arbeitnehmer/innen im Wege der Berufspraxis erst aneignen. Entsprechendes gilt aber nicht für schulisches Basiswissen. Die Einarbeitungszeit bezweckt keine Nachschulung. Berufspraxis im tariflichen Sinne bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübt und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammelt (vgl. BAG 19.8.2004 – 8 AZR 375/03– Rn 50, 51). Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut („in der Regel“), dass für die Bemessung der Dauer der notwendigen Einarbeitungszeit der „Regelfall“ und nicht die Umstände des Einzelfalles herangezogen werden sollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – der für die Wortlautinterpretation heranzuziehen ist - bedeutet „in der Regel“ soviel wie „normalerweise“, „üblicherweise“, „im Allgemeinen“ (vgl. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Duden-online, Stichwort: normalerweise). Abzustellen ist mithin auf einen „ungelernten Normalarbeitnehmer“ der Fähigkeiten und Kenntnissen aufweist, die bei diesem Personenkreis im Allgemeinen anzutreffen sind. Eine Bestätigung findet dies in der Protokollnotiz Ziffer 2, wonach durch die Einfügung der Worte „in der Regel“ in die Entgeltgruppe E 3 lediglich zum Ausdruck kommen soll, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, zum Beispiel wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt; generelle betriebliche Veränderungen der Arbeitszeit sollten nicht zum Ausdruck gebracht werden. (2) Die Entgeltgruppe E 1 BETV-Chemie stützt die Rechtsansicht des Betriebsrats ebenfalls nicht. Die Schlussfolgerung des Betriebsrats ist bereits im Ansatz verfehlt, da die Frage des Kenntnisstandes der Arbeitnehmer/innen für die Entgeltgruppe E 1 BETV-Chemie nicht von Bedeutung ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm geht es in der Entgeltgruppe um Tätigkeiten, die bereits objektiv weder Kenntnisse noch Fertigkeiten voraussetzen. Nur eine „kurze Einweisung“ ist erforderlich, dass heißt, der Arbeitnehmer ist nur darüber zu informieren, „was“ er im Einzelnen zu tun hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 28. November 1984 – 4 AZR 612/82 – Rn. 20 ff., zitiert nach juris). Eine Aussage über den Entwicklungsstand der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ist damit nicht verbunden. (3) Der Hinweis des Betriebsrats auf die Ausbildungsdauer zum Fachlagerist lässt die von ihm gezogenen Rückschlüsse auf die Einarbeitungsdauer nicht zu, da sie ein viel breiteres und damit mehr Zeit in Anspruch nehmendes Tätigkeitsfeld anspricht. Bei ihr geht es um die Annahme, Lagerung, Verpackung und den Versand von Gütern, den Einsatz von Arbeitsmitteln, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz (vgl Bundesagentur für Arbeit, Berufenet, Fachlagerist). Demgegenüber geht es im Entscheidungsfall nur um den Teilbereich Wareneingang und innerbetrieblicher Transport. bb) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltsgruppe E 4 BETV sind nicht einschlägig auch wenn man die Sachdarstellung des Betriebsrats zugrunde legt. (1) Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung nach Absatz 1 der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie ist nicht erfüllt. Durch die beispielhafte Aufzählung haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass es sich um den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung handeln muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 07. März 2012 - 15 Sa 1659/11 - Rn 43, zitiert nach juris). Der Arbeitnehmer B hat indessen keine Berufsausbildung absolviert und die Ausbildung des Arbeitnehmers A genügt den tariflichen Anforderungen nicht, da es sich bei ihr um eine andere Fachrichtung handelt. (2) Die fehlende planmäßige Ausbildung wird auch nicht dadurch kompensiert, dass die Arbeitnehmer aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 des BETV-Chemie eine entsprechende Arbeit wie nach Abs. 1 der Entgeltgruppe E 4 BETV-Chemie ausgeübt haben. Zwar handelt es sich um eine entsprechende Arbeit, denn die Tätigkeiten gehören zum Berufsbild des Fachlageristen, der den in Absatze 1 S. 2 der E 4 des BETV-Chemie genannten ehemaligen Ausbildungsberuf des Handelsfachpackers ersetzt hat. Zwischen den Beteiligten steht aber außer Streit, dass die Arbeitnehmer vor der Versetzung als Lagerarbeiter Lagenkommissionierung Arbeiten erbracht haben, die lediglich unter die Entgeltgruppe E 2 des BETV-Chemie fallen, sodass die erforderliche Berufspraxis in der Entgeltgruppe E 3 des BETV-Chemie nicht erfüllt wir. (3) Um eine „gleich zu bewertende Tätigkeit“ im tariflichen Sinne handelt es sich ebenfalls nicht. aa) Hierunter fallen nicht die „entsprechenden Arbeiten wie nach Absatz 1“. Diese werden abschließend von Absatz 2 erfasst. Ein anderes Verständnis würde zu Wertungswidersprüchen führen bzw. Absatz 2 wäre dann überflüssig, weil der in Absatz 2 geforderten Berufspraxis keine Bedeutung mehr zukäme. Soweit von dem Tarifmerkmal Tätigkeiten erfasst werden, die nicht zur Fachrichtung der in Abs. 1 aufgeführten Berufsausbildungen zählen, ist es im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Zwar ist der Arbeitnehmer A gelernter Berufskraftfahrer, er wird aber nicht als Fahrer beschäftigt. (bb) Entgegen der Auffassung des Betriebrats ist die Wertigkeit der Arbeiten nicht allein aufgrund der in der Entgeltgruppe E 4 des BETV-Chemie angeführten Richtbeispiele anzunehmen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Dies folgt aus §§ 3, 7 BETV-Chemie. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 Satz 3 BETV-Chemie richten sich die Eingruppierungen nach dem Tätigkeitsmerkmal der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind lediglich als Erläuterungen heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV-Chemie festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Im Rahmen der einzelnen Entgeltgruppen ist im Tarifvertrag festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale die im Rahmen der Entgeltgruppe genanten Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten können. Dementsprechend wird in der Entgeltgruppe E 4 des BETV-Chemie der Rückbezug der Regelbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) der Entgeltgruppe wiederholt und hervorgehoben. Es müssen also die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person der betroffenen Arbeitnehmer, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein (vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - Rn 46, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind die vom Betriebsrat aus den Richtbeispielen gezogenen Schlussfolgerungen nicht „zwingend“, sondern tariflich unzulässig. C. Gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.