Beschluss
5 BVL 2/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0818.5BVL2.21.00
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die IG Metall für die A nicht tarifzuständig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die IG Metall für die A nicht tarifzuständig ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: IG Metall) für die Betriebe der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: A). Die A ist hundertprozentige Tochter der Konzernmuttergesellschaft B. Diese bildet mit den Tochterunternehmen C und der D die E. Die E beliefert als Elektrofachgroßhändler bundesweit lokal und regional agierende Kunden aus dem Elektrohandwerk, Elektrofachhändler sowie Industrieunternehmen, Facility Service-Dienstleister und öffentliche Auftraggeber. Geliefert werden elektrotechnische Artikel wie Installationsmaterial, Kabel und Leitungen, Schaltermaterial, Überspannungs- und Brandschutz, Sicherheitstechnik, Leuchtmittel, Telekommunikationstechnik, Industrietechnik, Werkzeuge, Messgeräte und Arbeitskleidung. Die A ist ausschließlich für die E auf der Grundlage des am 31. Juli 2017 geschlossenen Vertrages über logistische Leistungen tätig und wickelt zentral über ihr eigenes Lager- und Logistikzentrum den gesamten Warenverkehr der E ab. Die Dienstleistungen umfassen den Wareneingang, die Kommissionierung, den Versand mit eigenem Fuhrpark sowie Speditions- und Paketdienstleistern, die Reklamations- und die Retourenabwicklung. Die A nimmt keinerlei Verarbeitung, Anarbeitungen, Konfektionierungen oder sonstige Bearbeitungen der Waren vor. Vertragsbeziehungen zu der herstellenden Industrie oder den Kunden der E existieren nicht. Die wiederholten Aufforderungen der IG Metall, Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages aufzunehmen, lehnte die A ab. Daraufhin führte die IG Metall am 26. Oktober 2021 und am 1. November 2021 Warnstreiks durch. Da die IG Metall nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung betreffend Arbeitskampfmaßnahmen abzugeben, leitete die A das vorliegende Beschlussverfahren ein. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die IG Metall nach ihrer Satzung nicht tarifzuständig sei. Unabhängig von der wirtschaftstheoretischen Frage, ob der Großhandel und seine Dienstleistungen überhaupt zur Wertschöpfungskette gehörten, seien - so die A – weder sie noch ihre Alleingesellschafterin dem Organisationsbereich I – III im Sinne der Satzung der IG Metall zuzuordnen. Sie würden ihre Lager- und Logistikdienstleistungen allein für ein Großhandelsunternehmen, welches dem Organisationsbereich der IG Metall gerade nicht angehöre, erbringen. Nach der Satzung in der vorangegangenen Fassung habe die IG Metall die Tarifzuständigkeit möglicherweise auch für den Handel für sich in Anspruch nehmen können. Diesen Bereich habe sie aber durch die Satzungsänderung ausdrücklich aus ihrem Organisationskatalog gestrichen und ihre Zuständigkeit auf die industrielle Kontraktlogistik beschränkt. Die A beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 für die Beteiligte zu 1 nicht tarifzuständig ist. Die Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 1 abzuweisen. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass nach ihrer Satzung die Tarifzuständigkeit gegeben sei. Der Wortlaut der Satzung zeige, dass es nicht nur um die unmittelbare Erzeugung von Wirtschaftsgütern gehe, sondern um alle beteiligten (Hilfs-, Neben-, Zulieferer,) Betriebe, die Tätigkeiten umfassten, welche entlang der jeweiligen horizontalen und/oder vertikalen Wertschöpfungsketten ausgeübt und zur Erzeugung der wirtschaftlichen Güter im Rahmen des Organisationsbereichs beitrügen. Der Umstand, dass durch die Satzungsänderung das Wort „Handel“ entfallen sei, bedeute nicht, dass die Zuständigkeit auf die „Kontraktlogistik“ zu beschränken sei. Die Satzung enthalte nur beispielhafte Aufzählungen, die nicht abschließend seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 18. August 2022 Bezug genommen. A. Der Antrag der A ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist nach § 97 Abs. 2 ArbGG gegeben, da die IG Metall ihren Sitz in F hat. 2. Die Antragsbefugnis der A ist gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG analog gegeben. Einzelne Arbeitgeber sind antragsbefugt, wenn Streit über die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluss eines Haustarifvertrages besteht (BAG 27.09.2005 – 1 ABR 41/04 – Rn 32, zitiert nach Juris). 3. Nach § 97 Abs. 2, § 83 Abs. 3 ArbGG sind am Verfahren die antragstellende Arbeitgeberin sowie die IG Metall, deren Zuständigkeit den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, beteiligt. Nicht zu beteiligen ist demgegenüber ver.di. Deren Tarifzuständigkeit steht nicht im Streit und sie hat außergerichtlich erklärt, dass sie die Tarifzuständigkeit nicht beansprucht. 4. Der Feststellungsantrag ist auch gemäß 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Da die A nur einen Betrieb in G unterhält, kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten über die Streitfrage der Tarifzuständigkeit entschieden werden. 5. Das Feststellungsinteresse der A gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls gegeben, da die IG Metall die Tarifzuständigkeit für sich reklamiert und bereits Warnstreiks durchgeführt hat. B. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die A nach ihrer ab dem 1. Januar 2020 gültigen Satzung für den Betrieb der A nicht tarifzuständig ist. I. Für die Feststellung der Tarifzuständigkeit sind insbesondere folgende Satzungsbestimmungen der IG Metall maßgeblich: 1. Satzung gültig ab dem 1. Januar 2012: „§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich der IG Metall … Er umfasst nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskatalogs dieser Satzung (Anhang) folgende Wirtschaftszweige und Betriebe: … Anhang 2. Organisationskatalog (B) Zum Organisationsbereich der IG Metall gehören auch alle Betriebe, selbständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter diesem Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (z. B. Vor-, End- und Teilfertigung, Teilelieferung, Zulieferung, Weiterver- und -bearbeitung, Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z. B. Transport, Logistik, Montage, Reparatur, Reinigung, Bewachung, Energieerzeugung und -Bereitstellung, Kantinen, Versorgungseinrichtungen jeder Art, EDV, Finanzen, Vermögen, Personalwesen, Verwaltung jeder Art, Vertrieb, Handel, Marketing) …“ 2. Satzung gültig ab 1. Januar 2020 „§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich der IG Metall … Er umfasst nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskatalogs dieser Satzung (Anhang) folgende Wirtschaftszweige und Betriebe: … § 3 Beitritt 1. … c … Der Organisationskatalog dieser Satzung (Anhang) erläutert den Zuständigkeitsbereich anhand von Beispielen. Er ist Satzungsbestandteil. Anhang … 2. Organisationskatalog Der Organisationsbereich der IG Metall gemäß § 1 S. 4 und § 3 Ziff. 1 umfasst insbesondere die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, … Zum Nachfolgenden Organisationsbereich I-III der IG Metall gehören auch alle Beteiligten (Hilfs-, Neben-, Zuliefer-) Betriebe – ungeachtet des Rechtsverhältnisses zwischen den Betrieben (z. B. Werkverträge) – die Tätigkeiten umfassen, welche entlang der jeweiligen horizontalen und/oder vertikalen Wertschöpfungsketten ausgeübt und zur Erzeugung der wirtschaftlichen Güter (materielle Güter und immaterielle Güter), z. B. Dienstleistungen, Rechte und hybride Produkte/Geschäftsmodelle im Rahmen des Organisationsbereichs beitragen, sowie solche, die traditionell dem Organisationsbereich der IG Metall angehören. Zur Erzeugung wirtschaftlicher Güter gehören insbesondere Forschung, Konstruktion, Entwicklung (inklusive Entwicklungsdienstleistungen), Planung, Steuerung, Produktion (Fertigung und Montage), industrielle Kontraktlogistik, Qualitätssicherung, Instandhaltung (inklusive Facility-Management), Einkauf/Beschaffung, Marketing/Vertrieb/Finanzierung, Service, Rechnungswesen, Controlling, Personalwirtschaft, Unternehmensinfrastrukturen sowie die Koordination, Organisation und das Management sowie Außerbetriebnahme und Entsorgung … „ Wegen des weiteren Inhalts der Satzung der IG Metall nebst Anhang wird auf Bl. 22 – Bl. 84 d. A. Bezug genommen. II. Für die Bestimmung des Organisationsbereichs bedarf die Satzung der IG Metall der Auslegung. 1. Ein Schiedsspruch, der nach den Vorschriften des GGB (insbesondere § 16 der GGB –Satzung) ergeht und die Satzung der IG Metall authentisch interpretiert liegt ebenso wenig vor, wie eine Einigung in einem Vermittlungsverfahren (dazu BAG 27.09.2005 – 1 ABR 74/98 – Rn 74, zitiert nach Juris). Die bloße Äußerung der Gewerkschaft ver.di wonach sie die Tarifzuständigkeit nicht beansprucht, ist dem nicht gleichzustellen, da nicht sichergestellt ist, dass die Sach- und Rechtslage zuvor eingehend geprüft wurde (vgl. BAG 27.09.2005 – 1 ABR 74/98 – Rn 75, 77, zitiert nach Juris). 2. Maßgeblich für die Auslegung der Satzung ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit. Unerheblich ist auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (vgl. BAG 11.06.2013 – 1 ABR 32/12 – Rn 31, zitiert nach Juris). III. Danach fehlt der IG Metall die Tarifzuständigkeit für den Abschluss eines Haustarifvertrages mit der A. Zwar mag es sich bei den betrieblichen Tätigkeiten um solche handeln, die entlang einer vertikalen Wertschöpfungskette im Sinne der Satzung der IG Metall ausgeübt werden. Die Logistikleistungen tragen aber zur Erzeugung wirtschaftlicher Güter nicht bei, da es sich um Kontraktlogistikleistungen für einen Betrieb handelt, der keine Be- oder Verarbeitung an bzw. mit Gütern vornimmt. 1. Nach der Satzung der IG Metall wird Kontraktlogistik nur insoweit erfasst, als sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Be- bzw. Verarbeitung von Gütern erbracht wird. a) Der Satzungsgeber hat zwar in der Satzung nicht definiert, was unter „Erzeugung wirtschaftlicher Güter“ zu verstehen ist. In der Satzung werden aber Beispiele gegeben, die das Merkmal erläutern. Damit wird eine Klarstellung vorgenommen, um die Anwendung der Satzung zu erleichtern. Dieses Verständnis hat der Satzungsgeber in § 3 Ziffer 1 c der Satzung ausdrücklich bestätigt. Zwar zeigt der Wortlaut durch das Adverb „insbesondere“, dass der Beispielskatalog nicht erschöpfend ist (vgl BAG 10.02.2009 - 1 ABR 36/08- Rn 33 zit. nach Juris). Es muss sich aber um betriebliche Tätigkeiten handeln, die mit den ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar sind, das heißt in bestimmten Merkmalen mit ihnen übereinstimmen. b) Maßgebend ist die Bedeutung des Begriffs „industrielle Kontraktlogistik“. Er zeigt, dass Kontraktlogistik nicht ohne jede Einschränkung erfasst werden soll, sondern nur dann, wenn sie „industriell“ ausgeführt wird. Dies bedeutet, dass entweder der Kontraktlogistiker selbst oder der Abnahmekunde eine Be- oder Verarbeitungsleistung erbringt, die zur Herstellung von Sachgütern einen Beitrag leistet. Denn kennzeichnend für den Sektor Industrie ist die Herstellung von Gütern durch Be- und Verarbeitung von Werkstoffen (vgl online-Gabler, Wirtschaftslexikon). Eine Bestätigung findet dies, wenn man – wie geboten – die Entstehungsgeschichte der Satzung berücksichtigt. Von der vorangegangenen Fassung der Satzung wurde die Kontraktlogistik ohne Einschränkung erfasst. Dies zeigt, dass durch den Zusatz „industriell“ eine Einschränkung erfolgen sollte. Da zeitgleich der Begriff des Handels aus der Satzung ersatzlos gestrichen wurde, hat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass Logistikleistungen für Betriebe, die die Güter nicht verändern oder verarbeiten nicht erfasst werden sollen. Denn kennzeichnend für den Handel ist, dass die Waren nicht verändert oder verarbeitet werden. Zur Handelsbranche gehören alle Unternehmen für den Ein – und Verkauf von Handelswaren aller Art (vgl online-Gabler, Wirtschaftslexikon). c) Die dagegen gerichteten Einwände der IG Metall greifen nicht durch. Der Hinweis, entscheidend sei nur, dass ein Beitrag zur Wertschöpfungskette geleistet werde, wird dem Sinnzusammenhang der Regelungen nicht gerecht. Nach diesem Satzungsverständnis wäre die Anführung von Beispielen letztendlich bedeutungslos, da das Merkmal zu einer konturlosen Allzuständigkeit der IG Metall führen würde. Mit § 3 Ziffer 1 c, wonach der Organisationskatalog der Satzung den Zuständigkeitsbereich anhand von Beispielen erläutert, ist dieses Verständnis nicht in Einklang zu bringen. Es ist grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber überflüssige Regelungen in seine Satzung aufnimmt. Dies gilt umso mehr als die Auflistung von Beispielen den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung trägt. Der weitere Hinweis, dass es bei der Satzungsänderung darum gegangen sei, eine zukunftsfähige Formulierung zum Zuständigkeitsbereich der IG Metall zu wählen, um unabhängig von betrieblichen/unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklungen und damit einhergehende Betriebs-/Unternehmensformen den Zuständigkeitsbereich festzulegen, ist dies in der Satzung in dieser Form nicht zum Ausdruck gekommen und folglich für die Auslegung nicht von Belang. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das hier gefundene Auslegungsergebnis diese Anforderung nicht erfüllt. 3. Da es sich bei der Tätigkeit der A um Kontraktlogistik für einen Betrieb handelt, der keine Be- oder Verarbeitung an den Gütern vornimmt und die A selbst dem Vertrag vom 31.7.2017 zufolge ebenfalls die Waren nicht verändert oder verarbeitet, ist die IG Metall nicht tarifzuständig. Industrielogistik bezeichnet die Logistik im produzierenden Gewerbe. Eine ähnliche logistische Dienstleistung liegt nur dann vor, wenn die Waren vom Logistiker oder dem Abnahmekunden verändert oder verarbeitet werden. In welchem Umfang dies geschehen muss, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da weder die A noch ihre Abnahmekunden die Waren modifizieren. C. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.