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Beschluss

5 TaBV 134/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0612.5TABV134.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2024 - 5 BV 616/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1. zur Einsichtnahme der Videoaufzeichnung der Kamera in der Filiale A vom Sonntag, dem 29.Oktober 2023, Zeitraum von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, der Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht bedarf. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2024 - 5 BV 616/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1. zur Einsichtnahme der Videoaufzeichnung der Kamera in der Filiale A vom Sonntag, dem 29.Oktober 2023, Zeitraum von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, der Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht bedarf. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Betriebsrats zur Erteilung seiner Zustimmung zur Einsichtnahme in eine Videoaufzeichnung. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine Juwelier- und. Der Beteiligte zu 1. ist der für den Betrieb gewählte Betriebsrat. In den vier Ladengeschäften (sog. Filialen) dieses Betriebes sind Kameras installiert. Hierzu existiert eine zwischen den Betriebsparteien am 21. Juni 2019 abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Kameraüberwachung“ (im Folgenden: BV Kameraüberwachung), die auszugsweise folgendes regelt: „Präambel / Zweckbindung (1) Die Arbeitgeberin betreibt am Flughafen B mehrere Filialen, in denen Schmuck und Uhren verkauft werden. Diese Verkaufsgegenstände sind besonders gegen Diebstahl zu sichern, des Weiteren sind Maßnahmen zur Aufklärung etwaiger Diebstähle sowie zur Prävention aber auch zur Aufklärung von Sachbeschädigungen zu treffen. Ziel dabei ist nicht allein der Schutz der Verkaufsgegenstände, sondern insbesondere auch der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter (aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Geschlechterunterscheidung verzichtet), da von der Kameraüberwachung eine abschreckende Wirkung gegenüber Dritten ausgeht. (2) Diese Betriebsvereinbarung soll die Kameraüberwachung in transparenter Weise regeln und die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin angemessen in Ausgleich bringen. […] § 2 Beweisverwertungsverbot Eine Verwendung zu anderen Zwecken als in dieser Betriebsvereinbarung beschrieben ist nicht zulässig. Erkenntnisse, die unmittelbar oder mittelbaraus der zweckwidrigen Verwendung gewonnen werden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. § 3 Zweck / Leistungs- und Verhaltenskontrolle (1) Die Kameraüberwachungsanlage wird ausschließlich zu Zwecken der Sicherung der Verkaufsgegenstände (Schmuck, Uhren, etc.), zu repressiven Zwecken in straf- und versicherungsrechtlich relevanten Vorfällen sowie bei groben Pflichtverletzungen genutzt, indem diese ggf. mit Kameraaufzeichnungen als Beweismittel auf dem Rechtsweg verfolgt werden. Weitere Zwecksetzung ist die Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten und Kunden, die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten, der Nachweis von Versicherungsschäden sowie die Überwachung der Wareneingänge und Warenausgänge. […] § 6 Berechtigungskonzept (1) Funktion Funktion des Berechtigungskonzepts ist es, die Berechtigungsverwaltung des Kameraüberwachungssystems (von der Einrichtung bis hin zur Löschung von Berechtigungen) zu beschreiben. Ziel einer ordnungsgemäßen Berechtigungsverwaltung ist, dass auf das Kameraüberwachungssystem lediglich Personen Zugriff haben, die den Zugriff für die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgabe benötigen und denen der Zugriff ordnungsgemäß gemäß nachstehender Regelungen übertragen worden ist. Darüber hinaus muss aus Gründen der Revisionssicherheit auch im Nachhinein nachvollziehbar sein, wer wann welche Berechtigung für das Kameraüberwachungssystem innehatte. (2) Art der Sichtung Filialleitung und Betriebsrat haben jeweils einen separaten Schlüssel zum Serverschrank. Beide Schlüssel sind für die Öffnung des Serverschranks notwendig. Die Öffnung des Serverschranks mit einem der beiden Schlüssel ist nicht möglich. Eine Sichtung in der Filiale kann infolgedessen ausschließlich dann erfolgen, wenn Filialleitung und Betriebsrat vor Ort sind. Außerhalb der Filiale bzw. des Rekorders, der sich jeweils im abgeschlossenen Serverschrank befindet, ist ein Zugriff bzw. eine Sichtung auf das Bildmaterial nicht möglich. Insbesondere ist ein Fernzugriff auf diese Rekorder und das Bildmaterial ausgeschlossen. Ausschließlich der externe Dienstleister ist berechtigt, etwaige Wartungsaufgaben über einen Fernzugriff zu erledigen. Ein mobiler Fernzugriff ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann ein Zugriff ohne den Betriebsrat unter dem Usernamen „FL" erfolgen, wenn ein Betriebsratsmitglied innerhalb von 24 Stunden nicht im Betrieb zur Verfügung steht. Für diesen Fall wird in jeder Filiale je ein Ersatzschlüsselpaar in einem gesicherten Behältnis aufbewahrt. Das Behältnis ist durch eine Plombe (Siegel) (oder Ähnliches) so zu sichern, dass die Öffnung des Behältnisses sofort erkennbar wird. Ist ein Siegelbruch erfolgt, hat der Zugreifende die jeweils andere Betriebspartei innerhalb von 24 Stunden nach dem Siegelbruch zu informieren. Danach hat unverzüglich eine erneute Sicherung der Schlüssel zu erfolgen. […] § 8 Zugriff und Auswertung (1) Ein Zugriff auf das System (Datenspeicher und Bildschirm) erfolgt nur durch die berechtigten Personen nach konkretem Verdacht auf oder bereits entdeckten Straftaten sowie groben Pflichtverletzungen zu Lasten der Arbeitgeberin oder deren Arbeitnehmern. Ein Zugriff auf das Bildmaterial aufgrund von abstrakten Verdachtsmomenten ist ausgeschlossen. (2) Soweit die Einsichtnahme in das Bildmaterial aufgrund von konkreten Verdachtsmomenten gegenüber Arbeitnehmer erfolgen soll, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) es besteht ein auf konkreten Tatsachen gestützter dringender Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat oder groben Pflichtverletzung, b) die Einsichtnahme in das Bildmaterial ist zur Aufdeckung der Straftat oder groben Pflichtverletzung dringend erforderlich, d.h. dass insbesondere mildere Mittel nicht vorhanden sind, c) das schutzwürdige Interesse der Arbeitnehmer an der Nichtverwendung der Kameraaufzeichnung überwiegt nicht. (3) Unabhängig davon erhalten die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei berechtigtem Verlangen Zugriff auf das Bildmaterial. (4) Das System bietet die Möglichkeit eines Datenexports (über DVD/CD oder Datenstick). Hierzu hat eine Anmeldung im System zu erfolgen. Ein Datenexport ist nur durch die berechtigten Personen zulässig. (5) Jeder Zugriff auf das System (Datenspeicher und Bildschirm) durch die berechtigten Personen wird in einem Protokoll (Zugriffsprotokoll) festgehalten. Aus dem Zugriffsprotokoll ergibt sich, welcher User zu welchem Zeitpunkt welche Aktion im System vorgenommen hat (z.B. Anmeldung, Abmeldung, Daten kopieren, Datenträger formatieren etc.). […].“ Wegen des weiteren Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf die als Anlage Ast.1 der Antragsschrift eingereichte Abschrift der Betriebsvereinbarung (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2023 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass ihr externer Dienstleister auf ihre Weisung hin eine Sicherung der in der Filiale A („Rolex Boutiqe“) am 29. Oktober 2023 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr gespeicherten Videoaufzeichnungen vorgenommen habe, die benötigt werde, um sie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bat sie ihn um Mitteilung, ob er an der Einsichtnahme in die Aufzeichnung teilnehmen könne und schlug hierfür einen Termin vor. Zum Hintergrund dieses Ersuchens heißt es in der E-Mail wie folgt: „Frau C hatte am 29. Oktober 2023 von 12:30 Uhr bis 20:30 Uhr Dienst. Sie hat zwischen 16:00 Uhr und 18:30 Uhr insgesamt 13 Rolex-Uhren in einem Gesamtwert in Höhe von 179.400, - EUR veräußert. Wir legen Ihnen diesbezüglich die 5 Rechnungen zur Kenntnis anbei. Die Zahlungen erfolgten teilweise über Bargeld in einer Höhe von mehr als EUR 10.000, -, sodass ein Geldwäschebeleg hätte ausgefüllt werden müssen. Dies ist offenbar nicht erfolgt. Des Weiteren hatte Frau C keine Erlaubnis diese Uhren zur veräußern. Sie befanden sich allesamt im Tresor und waren sichtbar bereits für andere Kunden vorgemerkt, sodass Frau C unerlaubterweise über unser Eigentum verfügt hat. Im Übrigen ist es absolut unüblich, dass so viele Uhren in derart kurzer Zeit veräußert werden. Wir können dieses Verhalten nicht nachvollziehen. Frau C hat am 26. Oktober 2023 zum 31. Dezember 2023 eine Eigenkündigung ausgesprochen. Zudem hat sie sich nach dem Verkauf der Uhren ca. 1 Stunde vor Dienstende bei ihrer Filialleitung mit der Mitteilung gemeldet, dass sie jetzt die Filiale verlasse. Sie hat - wie oben dargelegt - kein Geldwäschebeleg ausgefüllt und das Bargeld einfach in den Tresor gelegt. Im Übrigen ist es absolut unüblich, dass so viele Uhren in derart kurzer Zeit veräußert werden. Diesen Sachverhalt werden wir nunmehr ermitteln müssen, wozu auch die Einsicht in die Aufzeichnungen der Kameras erfolgen soll. Nur so können wir insbesondere gesichert feststellen, an welche Kunden die Uhren unzulässigerweise veräußert wurden. Wir erwägen derzeit den Ausspruch einer fristlosen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige...“ Der Betriebsrat verweigerte mit E-Mail vom 2. November 2023 die Einsicht in die Videoaufzeichnungen und begründete dies damit, dass Frau C keinen Diebstahl begangen habe, Geldwäschebelege von ihr ausgefüllt worden seien und sich die Arbeitgeberin auf fünf Rechnungen beziehe, ihm aber nur vier habe zukommen lassen. Deshalb könne er nur den Verkauf von zehn Rolex-Uhren nachvollziehen. Wegen der Einzelheiten der E-Mail-Korrespondenz wird auf die Anlage Ast2 der Antragsschrift (Bl. 7 f. d.A.) verwiesen. Die für die Verkäufe eingenommenen Bargelder hatte Frau C in den Tresor verbracht. Zu einem der von ihr betreffend die Verkäufe vom 29. Oktober 2023 ausgefüllten Geldwäschebelege liegt ein dem Datum nach abgelaufenes Ausweisdokument vor. Ca eine Stunde vor Dienstende hatte sie an diesem Tag der Filialleitung mitgeteilt, dass sie die Filiale verlasse. Am 30. und 31. Oktober 2023 hatte sie frei. Zuvor hatte sie am 26. Oktober 2023 zum 31. Dezember 2023 eine Eigenkündigung ausgesprochen. Bis zum Beendigungstermin erbrachte sie aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis 15. Dezember 2023 und wegen Urlaubs ab dem 16. Dezember 2023 keine Arbeitsleistung mehr für die Arbeitgeberin. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 31R. bis 33R. d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den auf Zustimmung des Betriebsrats in die besagten Videoaufzeichnungen gerichteten Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 9. Juli 2024 - 5 BV 616/23 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei unbegründet, da die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 BV Kameraüberwachung nicht erfüllt seien. Denn das Vorbringen der Arbeitgeberin lasse weder einen dringenden Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat noch eine grobe Pflichtverletzung erkennen. Eine etwaige Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch eine nicht ordnungsgemäße Prüfung eines bereits abgelaufenen Ausweisdokumentes erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zum Verdacht einer groben Pflichtverletzung durch den Verkauf nicht zum Verkauf stehender Uhren liege kein substantiierter Vortrag der Arbeitgeberin dahingehend vor, inwieweit die Sichtung der Videoaufzeichnung zu einer weiteren Aufklärung führen solle. Sie habe weder vorgetragen, was genau auf den Kameras gesehen werden könne, noch, inwieweit die Kameras überhaupt welchen Verkaufsbereich erfassten. Auch sei hinsichtlich des behaupteten Abreißens der auf den Verpackungen als Markierungen aufgebrachten bunten Aufkleber nicht vorgetragen, dass die Kamera farbige Aufzeichnungen wiedergeben und ob durch die Einsichtnahme tatsächlich gesehen werden könne, ob Frau C die Uhren aus dem Tresor entnommen, die Packungen entsorgt und an wen sie die Uhren verkauft habe. Soweit sich die Arbeitgeberseite zuletzt auf eine Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung berufen habe, verhalte sie sich widersprüchlich, wenn sie sich auf eine von ihr abgeschlossene Betriebsvereinbarung in der Antragstellung berufe. Zum anderen habe sie ihren Antrag nicht entsprechend umgestellt und insbesondere nicht beantrag festzustellen, dass die Einsichtnahme keiner Zustimmung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 33R. bis 35 d.A.) verwiesen. Gegen diesen ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 17. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese - nach auf Antrag vom 17. Dezember 2024 hin erfolgter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17. Januar 2025 - am 17. Januar 2025 begründet. Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, das Arbeitsgericht habe mit der erwarteten Detailgenauigkeit an Schilderungen dazu, was auf den Videoaufzeichnungen zu sehen sein werde, die Anforderungen an ihre Darlegungslast überspannt. Nach dem - durch den Betriebsrat nicht bestrittenen - Vortrag der Arbeitgeberin werde den Videoaufzeichnungen die Vorgänge im Verkaufsraum zu entnehmen sein ebenso wie die Handlungen der Frau C im Back-Office am Tresor. Es werde ersichtlich sein, welcher Kunde im Verkaufsraum die Uhren entgegengenommen habe und ob dieser mit den ungültigen Ausweispapieren übereinstimme. Ebenso werde zu sehen sein, dass die Verpackungen der Uhren markiert gewesen seien und wie Frau C diese entsorgt habe. Ob hier eine Farbigkeit der Videoaufzeichnungen gegeben sei, sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts irrelevant. Sie, die Arbeitgeberin, müsse in die Lage versetzt werden, die Prozessführung zum Zwecke der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen so vorzubereiten, dass sie ein Verfahren mit Aussicht auf Erfolg bestreiten könne. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass Tatsachen im hiesigen Beschlussverfahren unstreitig seien. Denn es sei nicht ersichtlich, welche Tatsachen in einem etwaigen späteren Urteilsverfahren zwischen ihr, der Arbeitgeberin, und Frau C streitig sein werden und welche etwaigen Rechtfertigungen diese vorbringen werde oder ob sie sich entscheide, sich gar nicht einzulassen. Weiterhin ist die Arbeitgeberin der Ansicht, die BV Kameraüberwachung sei unwirksam, da sie ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot begründe, bzw. die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam beschränke, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2025 (Bl. 7 ff. d.eA.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2024 - 5 BV 616/23 - 1. dem Betriebsrat aufzugeben, ihr seine Zustimmung zur Einsichtnahme der Videoaufzeichnung der Kamera in der Filiale A vom Sonntag, dem 29. Oktober 2023, Zeitraum von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr zu erteilen, hilfsweise 2. festzustellen, dass sie zur Einsichtnahme der Videoaufzeichnung der Kamera in der Filiale A vom Sonntag, dem 29. Oktober 2023, Zeitraum von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr der Zustimmung des Betriebsrats nicht bedarf. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin insoweit Erfolg als auf ihren Hilfsantrag festzustellen ist, dass die begehrte Einsichtnahme in die konkret benannte Videoaufzeichnung vom 29. Oktober 20223 nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. a) Der mit der Beschwerde weiterverfolgte und auf Zustimmung zur Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung durch den Betriebsrat gerichtete Antrag zu 1. ist unzulässig, da mit der begehrten Zustimmung des Betriebsrats die Klärung einer in die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 1 BetrVG fallenden Streitfrage geltend gemacht wird und das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG daher nicht statthaft ist. aa) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, im Beschlussverfahren über alle Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz mit den im Gesetz genannten Ausnahmen zu entscheiden. (1) Diese Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Angelegenheiten der Betriebsverfassung ist von derjenigen der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG abzugrenzen. Während es im Verfahren vor der Einigungsstelle in der Regel um die Gestaltung und damit Regelung einer zukünftigen Ordnung im Betrieb geht (Regelungsstreitigkeit) geht, obliegt den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren grundsätzlich die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten (so bereits BAG 7. Dezember 1962 - 1 ABR 4/61 -). Um Regelungsstreitigkeiten, auch bloße Interessenstreitigkeiten genannt, handelt es sich, soweit es darum geht, was künftig rechtens sein soll. Bei Rechtsstreitigkeiten geht es dagegen um die Feststellung, was Rechtens ist (Richardi BetrVG/Maschmann BetrVG § 76 Rn. 26). (2) Nicht zuständig sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über Regelungsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fallen. Nur ausnahmsweise hat das Arbeitsgericht in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über Regelungsstreitigkeiten der Betriebsparteien zu entscheiden. Gestaltende Entscheidungen hat es etwa zu treffen bei der Bestellung von Wahlvorständen nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 BetrVG sowie bei der Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und der Bestimmung der Zahl der Beisitzer nach § 76 Abs. 2 BetrVG sowie - jedenfalls soweit es um Einstellungen oder Versetzungen geht - bei der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Raab Rn.245). bb) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden. (1) Zwar ist der Antrag mit der begehrten Verpflichtung des Betriebsrats zur Zustimmung als Leistungsantrag und nicht als auf Zustimmungsersetzung durch das Gericht gerichteter Gestaltungsantrag formuliert. Auch dürfte eine Inanspruchnahme des Betriebsrats im Wege eines solchen Leistungsantrags nicht prinzipiell mangels Rechtsfähigkeit und - im Hinblick auf eine Vollstreckung - mangels Vermögensfähigkeit des Gremiums ausscheiden. Vielmehr kann der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt und verpflichtet werden (vgl. BAG 24. April 1986 - 6 AZR 607/83 - Rn. 36, zit. nach juris) und damit auch Zustimmungsvorbehalte zu Maßnahmen der Arbeitgeberin in Betriebsvereinbarungen vereinbaren. Im Hinblick auf eine Vollstreckung ist ein gegen ihn gerichteter Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung unproblematisch, da die die Willenserklärung im Falle einer stattgebenden Entscheidung nach § 894 ZPO mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt und die Vermögenslosigkeit des Betriebsrats daher einer Vollstreckung nicht entgegensteht. (2) Gleichwohl steht zwischen den Betriebsparteien eine Regelungsangelegenheit in Streit, bei der die mit dem Leistungsantrag erstrebte gerichtliche Entscheidung wegen der Fiktion in § 894 BGB quasi gestaltend wirkt. Für diese Regelungsstreitigkeit wäre, sofern der Betriebsvereinbarung ein Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrats überhaupt zu entnehmen ist, die Einigungsstelle und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Maßgeblich ist insoweit, dass Regelungen über eine vermeintlich erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Einsichtnahme der Arbeitgeberin in Videoaufzeichnungen durch den Betriebsrat in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG getroffen worden wären. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst auch die Verarbeitung bzw. Auswertung der durch den Einsatz der technischen Einrichtung gewonnen Informationen und damit u.a. die Sichtung von Videoaufzeichnungen. Treffen die Betriebsparteien hierüber in einer Betriebsvereinbarung keine abschließende Regelung, sondern verständigen sie sich - einschließlich der erforderlichen Mitwirkung des Betriebsrats - auf Voraussetzungen, unter denen die Einsichtnahme zulässig sein soll, so ist das insoweit verbleibende Mitbestimmungsrecht bei beabsichtigter Durchführung der Maßnahme zwingend zu beachten. Können sich die Betriebsparteien hierüber nicht einigen, so ist für die Konfliktlösung allein die Einigungsstelle zuständig, deren Spruch die Einigung ersetzt, § 87 Abs. 2 BetrVG. b) Der - aufgrund des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung, dem Unterliegen mit dem Antrag zu 1. zur Entscheidung anfallende - Antrag zu 2. ist zulässig und begründet. aa) Der Feststellungsantrag ist zulässig. (1) Die Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist zulässig, § 87 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu dieser Änderung gilt aufgrund seiner rügelosen Einlassung als erteilt. Im Übrigen ist die Änderung jedenfalls sachdienlich, weil über die mit dem Antrag hilfsweise begehrte Feststellung ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden kann. (2) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist und der Betriebsrat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung hat. Die Frage, ob die Arbeitgeberin für die von ihrer beabsichtigten Einsichtnahme in die konkret benannte Videoaufzeichnung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, betrifft den Umfang der diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Betriebsrats aus der BV Kameraüberwachung und damit ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Die Entscheidung über den Antrag ist geeignet, die diesbezüglich bestehende Unklarheit zu beseitigen, sodass die Arbeitgeberin auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung hat. bb) Der Antrag ist begründet, da die Sichtung von Videoaufzeichnungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente gegenüber Arbeitnehmern zulässig ist, wenn die nach § 8 Abs. 2 BV Kameraüberwachung genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind, ohne dass es einer Zustimmung des Betriebsrats zur Einsichtnahme bedarf. Dies ergibt die Auslegung der Regelungen zum Berechtigungskonzept in § 6 BV Kameraüberwachung und zu Zugriff und Auswertung in § 8 BV Kameraüberwachung. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf die Systematik und den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben können. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 21. November 2023 - 3 AZR 14/23 - Rn. 13 mwN.; 18. November 2014 - 1 ABR 18/13 - Rn.16 mwN.). (2) Hiervon ausgehend ist zur Frage der Erforderlichkeit einer Zustimmung des Betriebsrats zur Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen nach den Regelungen der BV Kameraüberwachung folgendes festzustellen: (a) Bereits nach dem Wortlaut ist den Regelungen der BV Kameraüberwachung kein Zustimmungsvorbehalt zu entnehmen. § 8 BV Kameraüberwachung regelt lediglich, unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Zugriff erfolgen darf, aber nicht, dass dieser Zugriff der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Auch an keiner anderen Stelle - weder in den weiteren Regelungen zu Zugriff und Auswertung in § 8 BV Kameraüberwachung noch zum Berechtigungskonzept nach § 6 BV Kameraüberwachung - findet sich eine Klausel, wonach die Arbeitgeberin bzw. die Filialleitung zur Einsichtnahme verpflichtend die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss. Hätten die Betriebsparteien eine Zustimmungspflicht des Betriebsrats im Sinne eines Vetorechts des Betriebsrats vereinbaren wollen, hätte dies einer klaren Regelung bedurft. Eine solche ist der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen. (b) Vielmehr ist in § 6 Abs. 2 BV Kameraüberwachung unter der Überschrift „Art der Sichtung“ lediglich ein „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ geregelt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Sichtung in der Regel ein Betriebsratsmitglied zugegen ist. Damit dient die Regelung nach Systematik und Gesamtzusammenhang der zum „Berechtigungskonzept“ getroffenen Regelung - wie in § 6 Abs. 1 BV Kameraüberwachung ausdrücklich benannt - der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berechtigungsverwaltung, d.h. des Zugriffs auf das System nur durch Zugriffsberechtigte gemäß § 6 Abs. 3 BV Kameraüberwachung, sowie der transparenten Handhabung der Einsichtnahme. Die Regelung in § 6 Abs. 2 BV Kameraüberwachung, wonach zur Öffnung des Serverschranks sowohl der im Besitz der Filialleitung befindliche als auch der dem Betriebsrat überlassene Schlüssel erforderlich sind und die Sichtung von Videoaufzeichnungen damit grundsätzlich nur in Anwesenheit der Filialleitung und des Betriebsrats möglich ist, normiert kein Zustimmungserfordernis, sondern bezweckt eine entsprechende Kontrolle der Einhaltung des Berechtigungskonzepts durch den Betriebsrat. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 BV Kameraüberwachung verdeutlicht, dass bei einer Öffnung nicht etwa das gesamte Betriebsratsgremium zugegen sein muss, sondern die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds genügt. Nach dieser Regelung ist ausnahmsweise ein Zugriff ohne den Betriebsrat mithilfe eines für solche Fälle gemäß § 6 Abs. 2 Unterabs. 3 BV Kameraüberwachung deponierten Ersatzschlüsselpaares unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Betriebsratsmitglied innerhalb von 24 Stunden nicht im Betrieb zur Verfügung steht. Geregelt wird damit nicht etwa eine Zustimmungsfiktion des Betriebsrats. Die Regelung zeigt vielmehr, dass in der Regel die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds ausreicht, aber auch erforderlich ist, um den Zugriff auf das System durch Nichtberechtigte auszuschließen. (c) Entscheidend gegen eine Auslegung der Regelungen zum „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ in § 6 Abs. 2 BV als Vereinbarung eines Vetorechts des Betriebsrats spricht schließlich, dass eine solche Regelung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre und damit gegen das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung verstieße. Wie der Anlassfall zeigt, wäre die Arbeitgeberin bei Bestehen eines Vetorechts des Betriebsrats in ihrer Möglichkeit beschränkt, Tatsachen über betriebliche Geschehnisse zu ermitteln, um sie ggf. in einem Individualrechtsstreit vorbringen zu können. Den Betriebsparteien fehlt aber die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit nach Maßgabe der §§ 138, 286 Abs. 1 ZPO Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten und diesen unter Beweis zu stellen (BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 52). Eine solche Beschränkung würde durch ein Vetorecht des Betriebsrats faktisch ermöglicht. (d) Aufgrund des eindeutigen Auslegungsergebnisses sind die bisherige abweichende betriebliche Handhabung und das durch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck kommende gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien unbeachtlich, da sie zum Inhalt der Betriebsvereinbarung in Widerspruch stehen. Dass für eine Sichtung die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitgeberin nach eigenem Gutdünken Videoaufzeichnungen sichten darf. Neben der obligatorischen gemeinsamen Sichtung nach ordnungsgemäßer Hinzuziehung des Betriebsrats, der vorab rechtzeitig über die geplante Maßnahme und die Gründe zu unterrichten ist, müssen die Voraussetzungen für eine Sichtung nach § 8 BV Kameraüberwachung erfüllt sein. Bei Verstößen der Arbeitgeberin gegen diese Pflichten ist der Betriebsrat trotz nicht bestehenden Vetorechts nicht rechtsschutzlos gestellt. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.