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Urteil

6 Sa 542/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0610.6SA542.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. März 2008 – 5 Ca 247/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. März 2008 – 5 Ca 247/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung voll und ganz. Die Klägerin kann von der Beklagten über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus eine Krankenzulage gem. § 23 Abs. 2 b MTV in Höhe von € 7.082,00 brutto für den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 verlangen. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. Die Krankenzulage ist so zu berechnen, dass der Arbeitnehmer 100% der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten 12 Monate unter Berücksichtigung des Krankengeldes erhält. Die Klägerin hat hierbei auch zutreffend Beträge von € 82,25 für das Kalenderjahr 2005 und € 83,13 für das Kalenderjahr 2006 in Ansatz gebracht. Bei diesen Beträgen handelt es sich um das Bruttokrankengeld. Mit dem Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 31. August 2005 (- 5 AZR 6/05 - ZTR 2006, 202) ist davon auszugehen, dass bei dem nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu leistenden Krankengeld es sich um das Bruttokrankengeld handelt. Im Übrigen ist zwischen den Parteien allein im Streit, ob der § 23 Abs. 2 b MTV so auszulegen ist, dass die Krankenzulage auf Basis der Nettovergütung berechnet wird. Die Beklagte leitet dies aus dem Sinn und Zweck der Regelung ab. Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass die tarifliche Regelung des § 23 Abs. 2 MTV bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Regelung, wonach der Krankengeldanspruch ruht, wenn tarifliche Zulagen beitragspflichtiges Einkommen sind, was der Fall ist, wenn der Arbeitgeber Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt übersteigt, Probleme aufwirft. Auch oder gerade wenn sich diese Konstellation durch eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Sozial- und Steuerrecht ergeben haben, ist die Beklagte aber darauf zu verweisen, mit der Tarifvertragspartei über eine Abänderung der tariflichen Regelung zu verhandeln. Das Berufungsgericht sieht sich ebenso wie das Arbeitsgericht nicht dazu in der Lage, entgegen dem eindeutigen Tarifwortlaut nunmehr eine nach Dafürhalten der Beklagten sinnvolle Regelung im Wege der Auslegung herbeizuführen. Die Tarifvertragsparteien des vorliegenden Tarifvertrages haben entgegen der sonst festzustellenden Üblichkeit eine Regelung geschaffen, die ausdrücklich auf die Bruttovergütung und nicht auf die Nettovergütung abstellt. Nicht ersichtlich für das Berufungsgericht ist auch, dass erst durch irgendwelche Gesetzesänderungen damit die Problematik geschaffen wurde, dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall nach Ablauf der Entgeltfortzahlung eine höhere Vergütung erhält als in der Entgeltfortzahlung und im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung. Allein die Rechtsfolge, dass dies bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führt, mag nach In-Kraft-Treten der tariflichen Regelung sich ergeben haben. Aber selbst wenn man unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Rechtsfolge nicht herbeiführen wollten und wenn man weiter unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern und den nicht gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern gleiche Regelungen hinsichtlich der Zahlung einer Krankenzulage herbeiführen wollten, so muss die Beklagte doch darauf verwiesen werden, ggf. über die Änderung des Tarifvertrages insoweit mit der Gewerkschaft eine Regelung zu suchen. Die Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen für einen Vertrag können im Rahmen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Grundlage für einen Anpassungsanspruch sein. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Voraussetzungen für den Wegfall oder das Fehlen einer Geschäftsgrundlage anzunehmen wären, tritt die Anpassung - anders als nach früherem Recht (BGH 54, 155) - nicht mehr kraft Gesetzes ein. Die Parteien haben zunächst über die Anpassung zu verhandeln (vgl. Palandt, Kommentar des Bürgerlichen Gesetzbuches, 68. Aufl. 2009, § 313 Rn 41) . Eben diese erfolglosen Verhandlungen mit der Gewerkschaft hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Berechnung einer tariflichen Zuschusszahlung im Anschluss an die Entgeltfortzahlung (Krankenzulage). Die Beklagte ist ein Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten (zivilen) deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen in allen größeren deutschen Verkehrsflughäfen. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Firmentarifverträge der Beklagten Anwendung. Die Klägerin war vom 04. November 2005 bis zum 30. April 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 15. Dezember 2005 erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung. Für die Zeit danach steht ihr nach § 23 Abs. 2 b Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 19. November 2004 (MTV) eine Krankenzulage zu. § 23 Abs. 2 MTV lautet: „Nach mindestens zwei Jahren Beschäftigungszeit erhalten vom Beginn der 7. Woche an a) krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschuss zum Krankengeld. Der Zuschuss wird so berechnet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung des Krankengeldes 100% der durchschnittlichen Gesamtbruttovergütung der letzten 12 Monate erhalten. Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien werden nicht berücksichtigt. b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und bei denen sich die XXX an den Aufwendungen für die private Krankenversicherung oder freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt, eine Krankenzulage. Die Krankenzulage beträgt 100% der Gesamtbruttovergütung abzüglich des Krankengeldes, das sie bekommen würden, wenn sie pflichtversichert wären. Für die Berechnung gilt Absatz 2 a) entsprechend. Der Zuschuss zum Krankengeld und die Krankenzulage werden insoweit gewährt, als sie in Anbetracht der Leistungen der Sozialversicherungsträger (z. B. AOK, Ersatzkassen, BfA) nicht zu Doppelzahlungen führen.“ Die Gesamtbruttovergütung der Klägerin in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Erkrankung betrug ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld € 60.771,74, dies ergibt einen monatlichen Verdienst von € 5.064,30 bzw. einen kalendertäglichen Verdienst von € 168,81. Das gesetzliche Krankengeld betrug 2005 € 82,25 kalendertäglich und 2006 € 83,13 kalendertäglich. Die private Krankenkasse der Klägerin zahlte ein Krankengeld von kalendertäglich € 76,69. Die Krankenzulage steht der Klägerin für 16 Kalendertage im Dezember 2005, 31 Kalendertage im Januar 2006, 28 Kalendertage im Februar 2006, 31 Kalendertage im März 2006 und 30 Kalendertage im April 2006 zu. Die Beklagte zahlte eine Krankenzulage auf nachfolgender Berechnung: Gesamtbruttovergütung (€ 5.442,99 aus Oktober 2005) abzüglich Lohnsteuer abzüglich Solidaritätszuschlag abzüglich RV-Betrag Arbeitnehmer abzüglich AV-Betrag Arbeitnehmer Zwischensumme: gesetzliche Nettovergütung € 3.671,70 abzüglich Anlage vermögenswirksame Leistungen abzüglich Beitrag private KV plus Arbeitgeberanteil private KV abzüglich Beitrag private PV plus Arbeitgeberanteil private PV = persönliche Nettovergütung € 3.312,08 Ausgehend von € 3.312,08 persönlicher Nettovergütung der Klägerin errechnete die Beklagte ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von € 110,10 und zahlte auf dieser Basis abzüglich des der Klägerin gezahlten Krankengeldes der Krankenkasse € 33,71 Krankenzulage in Höhe von € 539,36 für Dezember 2005, in Höhe von € 1.045,01 für Januar 2006, in Höhe von € 943,88 für Februar 2006, in Höhe von € 1.045,01 für März 2006 und in Höhe von € 1.011,30 für April 2006. Diese Zahlungen der Beklagten sind insofern keine Nettozahlungen gewesen, als die Krankenzulage zwar sozialversicherungsfrei ist, aber versteuert werden muss; d.h. die Beklagte führte von diesen Beträgen Lohnsteuer ab. Die Klägerin begehrte zuletzt eine Krankenzulage mit folgender Berechnung: € 168,81 brutto kalendertäglicher Verdienst abzüglich € 82,25 gesetzliches Krankengeld x 16 Kalendertage für Dezember 2005 abzüglich geleisteter € 539,36 = € 845,60 brutto € 168,81 brutto kalendertäglicher Verdienst abzüglich € 83,13 gesetzliches Krankengeld x 31 Kalendertage für Januar 2006 abzüglich geleisteter € 1.045,01 = € 1.611,07 brutto € 168,81 brutto kalendertäglicher Verdienst abzüglich € 83,13 gesetzliches Krankengeld x 28 Kalendertage für Februar 2006 abzüglich geleisteter € 943,88 = € 1.455,60 brutto 168,81 brutto kalendertäglicher Verdienst abzüglich € 83,13 gesetzliches Krankengeld x 31 Kalendertage für März 2006 abzüglich geleisteter € 1.045,01 = € 1.611,07 brutto € 168,81 brutto kalendertäglicher Verdienst abzüglich € 83,13 gesetzliches Krankengeld x 30 Kalendertage für April 2006 abzüglich geleisteter € 1.011,30 = € 1.559,10 brutto Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05. März 2008 der Klage auf dieser Berechnungsgrundlage stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist dabei der Ansicht der Klägerin gefolgt, dass die Höhe der Krankenzulage nach dem eindeutigen Tarifwortlaut des § 23 Abs. 2 MTV auf Basis der Bruttovergütung des Arbeitnehmers zu berechnen ist. Es hat der Beklagten zugestanden, dass über die Auslegung des reinen Wortlauts hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat allerdings im Weiteren angenommen, dass der vorliegenden Tarifnorm kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks anstatt Gesamtbruttovergütung Gesamtnettovergütung gemeint sei. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2009 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, die Tarifvertragsparteien hätten lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Krankengeld und dem durchschnittlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers in Form eines Krankengeldzuschusses ausgleichen wollen. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass Krankengeldzuschüsse berechnet auf der Grundlage des Bruttoentgelts das Nettoarbeitsentgelt des Klägers übersteigen und so dazu führen, dass bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der Krankengeldanspruch gemäß der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 23 a SGB IV ruht. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte die Zuschusszahlung erhöhen müsse, was wiederum beitragspflichtiges Entgelt wäre und wiederum zum Ruhen des gesetzlichen Krankengeldanspruchs führe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dieses aufgrund Änderung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingetretene Ergebnis so von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt war. Die Beklagte meint weiter, zwar sei die Klägerin vom Ruhen des gesetzlichen Krankengeldanspruchs bei Zahlung einer Krankenzulage, die im Ergebnis das Nettoarbeitsentgelt der Klägerin übersteigt, nicht betroffen, erkennbar wolle der Tarifvertrag jedoch krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nicht krankenversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichbehandeln. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin meint, es gäbe im Tarifwerk der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Bezuschussungsregelung des § 23 Abs. 2 MTV die durchschnittliche Nettovergütung anstelle der Bruttovergütung hätten zugrunde legen wollen. Die Klägerin verweist darauf, dass ein Großteil der Beschäftigten der Rechtsvorgängerin der Beklagten Beamte waren. Die Klägerin leitet daraus her, dass die zum Teil überraschend großzügigen tarifvertraglichen Regelungen nicht zuletzt darauf zurückzuführen seien. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass die Überlegung der Beklagten, die Zuschussregelung solle das gesetzliche Krankengeld nur ergänzen, nicht aber ersetzen, auf den Adressatenkreis des § 23 Abs. 2 b MTV nicht anwendbar sei. Sie meint, dass die Zuschussregelung nach dieser Tarifnorm eigenständig und über die Zuschussregelung nach § 23 Abs. 2 a MTV hinausgehend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.