Beschluss
6 Ta 180/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0708.6TA180.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 14. Februar 2013 – 9 Ca 1879/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 14. Februar 2013 – 9 Ca 1879/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage gegen die Beklagte „Pensionsversicherung auf Gegenseitigkeit“ gegeben ist. Bei der Arbeitgeberin der Klägerin bestand bezüglich der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung folgende Regelung: „§ 4 Altersversorgung 1. Für jeden Angestellten wird nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit, jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, eine Pensionsversicherung beim „A Pensionsversicherungs a. G.“ abgeschlossen. 2. Dieser Versicherung werden die allgemeinen Versicherungsbedingungen des „A Pensionsversicherungsverein a. G.“, B, zugrunde gelegt mit der Maßgabe, dass das beitragspflichtige Jahresgehalt auf DM 18.000,00 begrenzt wird. 3. Für Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird eine Pensionsversicherung spätestens nach Ablauf der Probezeit abgeschlossen. 4. Der Beitrag für die Pensionsversicherung beträgt 11 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat der Angestellte 2,75 % und die Gesellschaft 8,25 % zu tragen. Für Angestellte, die nicht mehr angestelltenversicherungspflichtig sind, erhöht sich der Beitrag auf 15 % des beitragspflichtigen Gehalts; davon hat die Gesellschaft 10 % und der Angestellte 5 % zu zahlen. Der Beitragsanteil des Angestellten kann bis auf 1 % ermäßigt werden, wenn und solange die Angestelltenversicherung freiwillig fortgeführt wird. 5. Das beitragspflichtige Gehalt ist für Angestellte des Innendienstes das Bruttogehalt. Für Angestellte des Außendienstes wird das beitragspflichtige Gehalt laut Nachtrag 1 gesondert festgelegt.“ Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie wurde 1898 als „C“ gegründet. Sie gehört als Unternehmen der D der genossenschaftlichen Finanzgruppe und ist deren ältestes Personenversicherungsunternehmen. Sie ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Satzung (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2013, Bl. 118 – 125 d. A.) bestimmt dazu: „§ 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet Der Verein betreibt im In- und Ausland die Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans. Der Verein darf die Versicherung gemäß 1 gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglied des Vereins werden. § 4 Erwerb und Beendigung Die Mitgliedschaft beim Verein kann von genossenschaftlichen Organisationen und Unternehmungen, den Bauernverbänden, den Verbänden des deutschen Gemüse-, Obst- und Gartenbaus und den Arbeitnehmern der genannten Institute erworben werden. ...“ Die Beklagte hatte zum Jahresende 2012 mehr als 500 Mitgliedsfirmen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 5.650 genossenschaftliche Einrichtungen. Zur Optimierung der organisatorischen Struktur wurden die Anstellungsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten per 01. Dezember 2011 auf die D Lebensversicherung AG überführt. Die Bearbeitung des Neugeschäfts, die Bestandsverwaltung und die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt seit diesem Zeitpunkt bei der D Lebensversicherung AG (vgl. Lagebericht zum Geschäftsbericht 2011 Bl. 50 – 114 d. A.; insbesondere Bl. 54 d. A.). Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 2001 bei der D Lebensversicherung AG und in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Mai 2008 bei D Allgemeine Versicherung AG bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit dem 01. Juni 2008 erhält sie Betriebsrente. In den Jahren 2009 bis 2010 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung (Überschussbeteiligung) von der Beklagten in Höhe von zuletzt 10 %. Die Klägerin begehrt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bzw. des Vertrauensschutzes die Zahlung einer höheren (Sonderzahlung) Überschussbeteiligung. Sie hat gemeint, diese Ansprüche stünden mit dem beendeten Arbeits-verhältnis in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Sie hat weiter gemeint, die Beklagte sei als Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b ArbGG anzusehen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie nach der Betriebsvereinbarung zum Abschluss der Pensionsversicherung bei der Beklagten verpflichtet gewesen sei. Gegenüber einer früheren Entscheidung des HessLAG (Beschluss vom 15.02.2008 – 8 Ta 259/07 –) sei zu berücksichtigen, dass die Anstellungsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der Beklagten zum 01. Dezember 2011 auf die D Lebensversicherung AG überführt worden seien. Die Klägerin hat auch behauptet, dass es nicht mehr zum Versicherungsgeschäft der Beklagten gehöre, auch Versicherungen gegen festes Entgelt anzubieten, ohne dass der Versicherungsnehmer Mitglied der Beklagten werde. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei auf der Grundlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsnehmerin und ordentliches Mitglied bei ihr gewesen. Der zwischen ihr und der Klägerin bestehende Vertrag richte sich ausschließlich nach Versicherungsrecht. Die Regelungen in der Betriebsvereinbarung änderten nichts daran, dass zwischen ihr und der Klägerin erst durch den Mitglieds- und Versicherungsschein ein Rechtsverhältnis begründet wurde. Die Beklagte hat weiterhin darauf verwiesen, dass sie nach ihrer Satzung Pensions-, Hinterbliebenen- und Rentenversicherung gegen festes Entgelt betreiben darf, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglied des Vereines werden. Die Beklagte hat auch gemeint, die Funktionsausgliederung ändere nichts daran, dass sie keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts sei, die auf einen Konzern oder mehrere bestimmte Arbeitgeber beschränkt sei. Das Arbeitsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Es hat zunächst angenommen, dass keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 a ArbGG bestehe, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber im Sinne der vorgenannten Vorschriften war. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren auch eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b ArbGG verneint. Es hat angenommen, dass die Beklagte keine Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift sei. Auf den Beschluss des Arbeitsgerichtes (Bl. 133 – 136 d. A.) wird Bezug genommen. Gegen diesen, ihr an 04. März 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, die am 11. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 25. April 2013 (Bl. 159, 160 d. A.) wird verwiesen. II Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 14. Februar 2013 über die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist statthaft nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG und form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. In Betracht kommt nur eine Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG. Danach ist die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Beklagte ist unstreitig keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Die Beklagte ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne dieser Vorschrift. Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG liegt vor, wenn eine soziale Leistung eines oder mehrerer Arbeitgeber nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt. Dabei ist der Terminus „Sozialeinrichtung“ eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere Bezeichnung für die in § 56 BetrVG 1956 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG a. F. genannte „Wohlfahrtseinrichtung.“ Damit entspricht der Begriff der Sozialeinrichtung dem gleich lautenden Begriff in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. Germelmann, Matthes, Prütting, Müller-Glöge, Kommentar des ArbGG, 7. Aufl. § 2 RdN. 89 m.w.N.). Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG liegt aber hier zweifelsfrei nicht vor, weil die Beklagte keine betriebs-, unternehmens- oder konzernbezogene Einrichtung ist. Sie ist eine Gruppeneinrichtung. Gruppeneinrichtungen fallen nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. ErfK-Kania, 12. Aufl. 2012, § 87 BetrVG RdN. 68 ff.). Es ist auch bereits fraglich, ob im Sinne der eingangs genannten Definition der Sozialeinrichtung im Streitfall von einer Einrichtung durch mehrere Arbeitgeber ausgegangen werden kann, weil die Beklagte die Mitgliedschaft lediglich auf Unternehmen mit einem bestimmten historischen und organisatorischen Hintergrund sowie einer bestimmten ideellen Zweckrichtung einschränkt. Auch der Umstand, dass von der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin, der D Lebensversicherung AG übernommene Arbeitnehmer der Beklagten nunmehr als Arbeitnehmer der D Lebensversicherung AG das zweckgebundene Sondervermögen verwalten, ändert nichts daran, dass die Beklagte keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist. Die Annahme, dass die Beklagte keine Sozialeinrichtung im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, wird hier nämlich allein damit begründet, dass die Beklagte als Gruppeneinrichtung tätig wird. Nach der hier vertretenen Ansicht bedarf es keiner weiteren Aufklärung der streitigen Einlassung der Parteien dazu, ob die Beklagte Versicherungsgeschäfte gemäß der Regelung in § 2 Ziff. 2 der Satzung betreibt, d. h. Versicherungen gegen festes Entgelt an Versicherungsnehmer ohne Mitgliedschaft erbringt. Gerade hierauf war die von den Parteien zitierte Entscheidung des HessLAG vom 15.02.2008 – 8 Ta 249/07 – gegründet. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde entschieden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.