Urteil
6 Sa 1362/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0724.6SA1362.18.00
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Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2018 – 23 Ca 1711/17 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 84% und der Kläger 16% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2018 – 23 Ca 1711/17 – werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 84% und der Kläger 16% zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. September 2018 – 23 Ca 1711/17 – sind statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache sind die Berufungen der Parteien jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im erkannten Umfang zurecht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollumfänglich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher zunächst gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Betriebsrente gem. der „Dienstvereinbarung“ 2011 (im Folgenden: VO 2011). Da der Kläger mit Ablauf des 30. Dezember 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, ist für die Berechnung der Höhe der monatlichen Betriebsrente die zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungsordnung vom 28. Juli 2011 maßgeblich. 1. Es handelt sich bei der VO 2011 entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig erklärt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Dabei handelt es sich um eine nicht notwendig an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die Belegschaft als Ganzes oder eine nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil der Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die von Arbeitnehmern gem. § 151 BGB durch die bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird (vgl. BAG v. 04. Juni 2008 – 4 AZR 421/07 – Rn. 24). Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gem. §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln (vgl. BAG v. 24. Oktober 2006 – 9 AZR 681/05 – Rn. 16). Danach ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Gesamtzusage gegeben. Die Geschäftsführung der Beklagten unterzeichnete die „Dienstvereinbarungen“, wonach sie sich verpflichtete, diese umzusetzen. Darüber hinaus setzte sie die „Dienstvereinbarung“ auch in der Folge tatsächlich im Unternehmen um. Die Dienstvereinbarungen wurden auch im für die Arbeitnehmer der Beklagten zugänglichen Intranet bekannt gemacht. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, dass gegen die Annahme einer Gesamtzusage das damalige Verständnis der Parteien spreche, dass der Personalrat das zuständige Gremium für den Abschluss von kollektiv-rechtlichen Regelungen innerhalb der A-Konzerns sei und die Parteien konzernweite Bedingungen schaffen wollten, um damit die Einheitlichkeit der betrieblichen Altersversorgung sicher zu stellen, so kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint zunächst schon zweifelhaft, ob die Parteien seinerzeit, das heißt beginnend ab 2004 tatsächlich das Bewusstsein hatten, eine Dienstvereinbarung mit dem zuständigen Personalrat abzuschließen. Hiergegen spricht vor allem, dass die Geschäftsführungen der Beklagten und anderer Tochtergesellschaften nicht wie der Vorstand der A-Bank und der Vorsitzende des Personalrats einfach die Dienstvereinbarung unterzeichneten, sondern unter dem Zusatz „Zustimmung zur Umsetzung der Dienstvereinbarung“ die Unterzeichnung erfolgte. Es spricht auch nicht gegen die Annahme einer Gesamtzusage, dass die Parteien, konzernweit Bedingungen schaffen wollten, um damit die Einheitlichkeit der betrieblichen Altersversorgung sicher zu stellen. Soweit eine kollektiv-rechtliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung hier nicht möglich war, weil bei der Beklagten kein Betriebsrat gebildet wurde und der bei der A-Bank Deutsche Girozentrale gebildete Personalrat für den Abschluss von kollektiv-rechtlichen Regelungen bzgl. der privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft nicht zuständig war, ist eine einheitliche Regelung auch und gerade durch eine Gesamtzusage möglich, deren Inhalt sich an der kollektiv-rechtlichen Regelung orientiert, die zwischen der A-Bank Deutsche Girozentrale und dem Personalrat vereinbart wurde. 2. Es fehlt auch nicht an der von der Beklagten sog. „Implementierung“ der Versorgungsordnungen, auch wenn es unter § 1 unter der Überschrift „räumlicher Geltungsbereich“ der Versorgungsordnungen heißt, dass diese nur gilt, wenn dies vom Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter ausdrücklich einzelvertraglich oder im Rahmen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung vereinbart wurde, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Eine Gesamtzusage ist eine einzelvertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung. Es ist auch nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass diese hinsichtlich der Arbeitnehmer, denen sie Leistungen nach den „Dienstvereinbarungen“ gewährt, jeweils einzeln mit jedem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte. Aber selbst wenn dem so wäre, so würde es eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen, wenn einzelne Arbeitnehmer die einzelvertragliche Zusage nicht erhalten. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Bei einer solchen Gewährung ist er aber an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regeln gewährt (vgl. BAG v. 12. Oktober 2011 – 10 AZR 510/10 – Rn. 13). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln (vgl. BAG v. 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – Rn. 30). Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe unzulässig, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Ausschluss von Arbeitnehmern von der betrieblichen Altersversorgung nach den Versorgungsordnungen 2004, 2007 bzw. hier streitgegenständlich 2011, die individuell keine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, wäre danach unzulässig. 3. Der Kläger ist auch nicht gem. § 2 Abs. 4 VO 2011 von dem persönlichen Geltungsbereich ausgenommen. Gem. § 2 Abs. 4 VO 2011 werden Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben, nicht vom Geltungsbereich der VO 2011 erfasst. Der Kläger hat unstreitig eine einzelvertragliche Zusage für eine betriebliche Altersversorgung, die über den BVV durchgeführt wird, erhalten. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin haben dem Kläger nicht nur vom Kläger finanzierte Versicherungsbeiträge von seinem Gehalt abgeführt, sondern stets auch gem. der am 26. Juli 1993 getroffenen Vereinbarung eigene Versicherungsbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers über den BVV geleistet. Jedoch ist § 2 Abs. 4 der VO 2011 aufgrund eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Wie bereits ausgeführt, muss der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung einer Versorgungsordnung den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten (vgl. BAG v. 20. Juli 1993 – 3 AZR 52/93 – Rn. 20). Der vollständige Ausschluss von Arbeitnehmern mit Individualzusage ist danach jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten (vgl. BAG v. 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15 Rn. 34). Es ist nicht ersichtlich noch in der Berufungsinstanz dargelegt worden, wo die Beklagte substantiiert Vortrag dazu geleistet haben will, dass typischerweise Arbeitnehmer, die wie der Kläger eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Beklagte 2/3 der Versicherungsbeiträge zum BVV trägt, durch diese Versicherung, beruhend auf Arbeitgeberbeiträgen eine annähernd gleiche Versorgung erhalten, wie vergleichbare Arbeitnehmer die Ansprüche aus der „Dienstvereinbarung“ haben. Dabei kann auch nicht Berücksichtigung finden, ob der Kläger ohne Geltung der Versorgungsordnung 2011 (bzw. der Versorgungsordnungen 2004 und 2007) Anspruch aus der Betriebsvereinbarung vom 28. August 1995 hätte. Die Kollisionen der Betriebsvereinbarung vom 28. August 1995 mit den nachfolgenden Versorgungsordnungen („Dienstvereinbarungen“) regelt sich entweder nach dem Ablöseprinzip oder es gilt die jeweils günstigere Regelung. Beides führt dazu, dass die Betriebsvereinbarung vom 28. August 1995 nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dies sieht die Beklagte offensichtlich auch so, denn sie hat an den Kläger auch keine Betriebsrentenansprüche nach der Betriebsvereinbarung vom 28. August 1995 geleistet. II. Mit Ausnahme der Frage der Anrechnung der Leistungen des BVV, soweit sie auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhen, ist die geltend gemachte Höhe der Versorgungsansprüche für das Berufungsgericht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat seine Betriebsrentenansprüche nach dem m/n-tel.-Prinzip (§ 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG) entsprechend der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit berechnet und weiter auch den Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente gem. § 12 Abs. 2 der VO 2011 berücksichtigt. Das Weihnachtsgeld (§ 15 der VO 2011) ist nach Grund und Höhe nicht im Streit. III. Der Kläger hat auf Versorgungsansprüche nicht in der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien verzichtet. Selbst wenn Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfasst, wären Ansprüche des Klägers aus der VO 2011 nicht erloschen, da Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam wäre (vgl. BAG v. 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15 – Rn. 54). § 3 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verbietet nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (vgl. BAG v. 17. Juni 2014 – 3 AZR 412/13 – Rn. 50 mwN.). IV. Der Kläger muss sich die Versorgungsleistungen des BVV, soweit sie auf Leistungen der Beklagten beruhen, anrechnen lassen. Aus § 17 Abs. 3 der VO 2011 lässt sich entnehmen, dass die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung nicht zusätzlich zu einer bereits versprochenen Versorgung gewährt werden sollen. Nach dieser Norm sind sogar Versorgungsleistungen, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind, auf die Leistungen der Beklagten anzurechnen, wenn sie in den Zeiten erdient wurden, die die Beklagte ihrerseits als Vordienstzeiten angerechnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger die betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg über den BVV mit Beitragszuschuss 2/3 in Kenntnis der Versorgung gem. der Betriebsvereinbarung von 1988 und der nachfolgenden Betriebsvereinbarungen zugesagt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, noch vom Kläger vortragen, dass bewusst eine Besserstellung des Klägers mit zusätzlichen Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung gewollt war. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss vom 21. Januar 2020 In dem Berufungsverfahren ... wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 24. Juli 2019 – 6 Sa 1362/18 – wie folgt berichtigt: - Auf Seite 3 wird der zweite Satz des zweiten Absatzes entfernt. - Auf Seite 4 wird nach 6. das Wort „Als“ durch das Wort „Ein“ ersetzt. - Auf Seite 19 werden die letzten beiden Sätze und auf Seite 20 wird der erste Absatz entfernt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente nach der sog. A-Versorgungsordnung in der Fassung vom 28. Juli 2011 zu gewähren hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 aufgrund eines Teilbetriebsübergangs und zwar der Ausgliederung des Spezialfondsgeschäfts auf die B über. Mit Vertrag, geschlossen zwischen dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.), der C und dem Kläger, vom 26. Juli 1993 (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband) wurde der Kläger zum 01. Juli 1990 beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.) versichert. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich anteilig, den Beitrag in Höhe von 2/3 des Gesamtbeitrags zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 aufgrund eines Teilbetriebsübergangs und zwar der Ausgliederung des Spezialfondsgeschäfts auf die B über. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Wege einer Vorruhestandsvereinbarung zum 31. Dezember 2011 beendet. In der Vorruhestandsvereinbarung vom 02. Januar/14. Januar 2010 (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband) heißt es u. a.: „(…) 6. Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den BVV während des Vorruhestandes wird in Anlehnung an Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gem. § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt. (…) 7. Mit Beginn dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, soweit sie vorstehend nicht besonders geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch auf Teilnahme an zwei Vorsorgeuntersuchungen für Führungskräfte während der Laufzeit des Vorruhestands. Eventuelle Ansprüche auf Boni, Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen werden durch die Zahlung von jeweils 39.260 EUR brutto im Mai 2010 (für das Jahr 2009) im Mai 2011 (für das Jahr 2010) und im Januar 2012 (für das Jahr 2011) vollumfänglich abgegolten.“ Bei Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis zur C war die betriebliche Altersversorgung in Form von Betriebsvereinbarungen geregelt. Es galt insoweit erstmals die Versorgungsordnung, abgeschlossen mit dem Betriebsrat am 28. September 1988 (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift vom 23. September 2015; Anlagenband). Unter § 1 dieser Betriebsvereinbarung ist der Kreis der Versorgungsberechtigten geregelt. In § 1 Abs. 3 heißt es wie folgt: „Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen: a) Aushilfsweise, befristet bzw. geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte. b) Mitarbeiter, die vor dem 01. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.“ Auch in nachfolgenden Betriebsvereinbarungen (vgl. die Vereinbarung vom 25. September 1991, Anlage K 2 zur Klageschrift vom 23 September 2015; Anlagenband und die Vereinbarung vom 28. Juli 1993, Anlage K 13 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2017; Anlagenband) ist die Ausnahme von Mitarbeitern von der Aufnahme in das Versorgungswerk identisch geregelt. In der Betriebsvereinbarung vom 28. August 1995 (vgl. Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2017; Anlagenband) wurden zusätzlich von der Aufnahme in das Versorgungswerk noch ausgenommen Mitarbeiter, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde die C in die D umfirmiert. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der D und Beschluss des Gesellschafterversammlung der B verschmolzen beide Gesellschaften aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 05. März 2002 durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes auf die übernehmende D, die vorliegende Beklagte. Ein Betriebsrat bestand bei der Beklagten seitdem nicht mehr. In der Folge wurde die betriebliche Altersversorgung geregelt in sog. Dienstvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung, z. B. vom 15. November 2004, vom 07. Dezember 2007 und vom 28. Juli 2011 (vgl. die Anlagen K 16, K 17 und K 18 zum Schriftsatz des Klägers vom 22. Mai 2017; Anlagenband). Die Dienstvereinbarungen wurden geschlossen zwischen der A-Bank Deutsche Girozentrale, der Beklagten und weiteren Gesellschaften des A-Konzerns mit dem Personalrat des A-Bank-Konzerns. Unter der Überschrift „Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden Dienstvereinbarung“ bzw. 2004 unter der Überschrift „Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden Dienstvereinbarung gem. §§ 1, 2 Geltungsbereich unterzeichneten die Dienstvereinbarung dann die Geschäftsführung der im Rubrum der Vereinbarung aufgeführten Gesellschaften u. a. die Geschäftsführung der Beklagten. Unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ ist in Abs. 4 erstmals geregelt, dass „Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben“. Die Dienstvereinbarung 2011 wurde– ebenso wie die Dienstvereinbarungen aus 2004 und 2007 im Intranet der A-Bank Deutsche Girozentrale, zu dem die Arbeitnehmer der Beklagten auch Zugang haben, veröffentlicht. Der Kläger bezieht seit dem 01. April 2015, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine gesetzliche Rente und Leistungen des BVV. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Dienstvereinbarung 2011 sei eine wirksame Gesamtzusage. Selbst wenn man nicht von einer Gesamtzusage ausgehen würde, so lege jedenfalls ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor bzw. würde sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergeben. Der Kläger hat weiter gemeint, dass er auch in den persönlichen Geltungsbereich der Dienstvereinbarung von 2011 falle. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Dienstvereinbarung sei unwirksam, da sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Der Kläger hat schließlich gemeint, eine Anrechnung der Leistungen des BVV sehe die Versorgungsregelung nicht vor. Es sei stets vorgesehen gewesen, dass er beide Leistungen beziehe. Auch erfolge hier kein Ausschluss der Leistungen durch die Erledigungsklausel in der Vorruhestandsvereinbarung. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis 31. August 2018 (35 Monate) in Höhe von 102.441,61 EUR (in Worten: Einhundertzweitausendvierhundert-einundvierzig und 61/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) auf einen Betrag in Höhe von 2.892,05 EUR (in Worten: Zweitausendachthundertzweiundneunzig und 05/100 Euro) brutto seit dem 02 Oktober 2015 und aus jeweils weiteren 2.892,05 EUR (in Worten: Zweitausendachthundertzweiundneunzig und 50/100 Euro) brutto seit dem jeweils 2. Werktag der Folgemonate bis einschließlich 02. Juni 2016 sowie b) auf einen Betrag in Höhe von 2.920,97 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertzwanzig und 97/100 Euro) brutto seit dem 02. Juli 2016 und aus jeweils weiteren 2.920,97 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertzwanzig und 97/100 Euro) seit dem jeweils 02. der Folgemonate bis einschließlich 02.06.2017 sowie c) auf einen Betrag in Höhe von 2.950,18 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertfünfzig und 18/100 Euro) brutto seit dem 02. Juli 2017 und aus jeweils weiteren 2.950,18 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertfünfzig. und 18/100 Euro) brutto seit dem jeweils 2. Werktag der Folgemonate bis einschließlich 02. Juni 2018 d) sowie auf einen Betrag in Höhe von 2.979,68 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertneunundsiebzig und 68/100 Euro) brutto seit dem 02. Juli 2018 und aus jeweils weiteren 2.979,68 EUR (in Worten: Zweitausendneunhundertneunundsiebzig und 68/100 Euro) brutto seit dem jeweils 2. Werktag der Folgemonate bis einschließlich 02. August 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld in Höhe von 293,25 EUR (in Worten: Zweihundertdreiundneunzig und 25/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 32,15 EUR (in Worten: Zweiunddreißig und 15/100 Euro) seit dem 02. Dezember 2015, weiteren 129,90 EUR (in Worten: Einhundertneunundzwanzig und 90/100 Euro) seit dem 02. Dezember 2016 und weiteren 131,20 EUR (in Worten: Einhunderteinunddreißig und 20/100 Euro) seit dem 02. Dezember 2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. September 2018 eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 2011 vom 28. Juli 2011 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Anwendung der Versorgungsordnungen stehe entgegen, dass die Parteien „Dienstvereinbarungen“ beabsichtigt haben, für deren kollektive Geltung der Kläger nichts vortrage. Eine Gesamtzusage liege nicht vor. Aus der Unterschriftenzeile ließe sich der eindeutige Wille entnehmen, eine kollektive Regelung herbeizuführen. Auch eine Umdeutung in eine Gesamtzusage scheide aus. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. April 2012 zum Aktenzeichen 3 AZR 400/10 ausgeführt: „Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden.“ Zudem sei der Kläger bereits aufgrund von § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen ihm eine einzelvertragliche Zusage erteilt haben. Schließlich habe sich der Kläger bei vermeintlich ihm zustehenden Ansprüchen nach den Dienstvereinbarungen die Leistungen anrechnen zu lassen, die er vom BVV aufgrund der Beiträge der Beklagten erhalten habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 2011 vom 28. Juli 2011 mit der Maßgabe zu gewähren, dass eine Anrechnung der Leistungen des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. (BVV), soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten in der Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2011 beruhen, erfolgt. Weiter hat das Arbeitsgericht auf der Basis der Berechnung der Betriebsrente durch den Kläger diesem für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis zum 31. August 2018 an rückständiger Betriebsrente insgesamt 86.442,76 EUR zugesprochen unter Anrechnung von insgesamt 15.998,85 EUR (monatliche 457,11 EUR x 35 Monate), die dem arbeitgeberfinanzierten Anteil an den Leistungen des BVV entsprechen. Weiter hat das Arbeitsgericht schließlich dem Kläger auch die Weihnachtsgeldzahlungen in Höhe von 293,25 EUR zugesprochen. Das Arbeitsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers in der Dienstvereinbarung vom 28. Juli 2011. Es meint, diese Dienstvereinbarung sei eine Gesamtzusage. Die Geschäftsführung der Beklagten habe die Dienstvereinbarung mit der Erklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichte, die Versorgungsordnung 2011 in ihrem Unternehmen umzusetzen. Die Beklagte wende die Versorgungsordnung unstreitig im Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung auch auf die Arbeitsverhältnisse der anderen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die über eine Individualzusage verfügen an. Die Versorgungsordnung sei auch im Intranet bekannt gemacht worden. Dieses Verhalten der Beklagten könne von einem Arbeitnehmer nur so verstanden werden, dass die Leistungen aus der Versorgungsordnung 2011 verbindlich durch die Beklagte erbracht werden sollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lasse sich aus der Unterschriftenzeile und der dort ersichtlichen Verpflichtung gerade nicht nur herauslesen, dass der Inhalt der kollektiven Regelung – insgesamt – als solche akzeptiert werden sollte. Dafür spreche neben der Umsetzung auch die Tatsache, dass die Dienstvereinbarung „über die betriebliche Altersversorgung“ explizit davon spreche, dass die als Anlage beigefügte Versorgungsregelung A-Versorgungsordnung vereinbart wird, so dass sich daraus der Wille des Arbeitgebers herauslesen lasse, in jedem Fall die beiliegende Versorgungsordnung anwenden zu wollen. Gegen den Anspruch des Klägers spreche auch nicht der Vortrag der Beklagten, wonach keine wirksame kollektive Regelung vorlag. Richtig sei zwar, dass dies einer Anwendbarkeit dieser Regelung als kollektiver Norm mit unmittelbarer und zwingender Regelung entgegenstehe. Jedoch stehe der Vortrag nicht der Anwendbarkeit im Rahmen einer Gesamtzusage entgegen. Auch § 1 der Dienstvereinbarung 2011, wonach unter der Überschrift „Räumlicher Geltungsbereich“ eine ausdrücklich einzelvertragliche oder im Rahmen einer „Dienst- oder Betriebsvereinbarung“ Vereinbarung der Versorgungsregelungen gefordert wird, stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Da sich der Arbeitgeber zur Umsetzung der Dienstvereinbarung verpflichtet habe, bestehe die geforderte Vereinbarung. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass der Kläger auch nicht gem. § 2 Abs. 4 der Dienstvereinbarung 2011 von deren persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sei. Diese Vorschrift sei aufgrund eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Der vollständige Ausschluss von Arbeitnehmern mit Individualzusage sei jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Die Beklagte, die für den Nachweis, dass die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspreche und eine typischerweise annährend gleiche Versorgung vorliege, darlegungs- und beweisbelastet sei, habe auch nach einer entsprechenden Auflage des Gerichtes keinen diesbezüglichen substantiierten Vortrag geleistet. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass sich ein Ausschluss des Anspruchs des Klägers auch nicht aufgrund der Ziff. 7 der Vorruhestandsvereinbarung ergebe. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien regelmäßig nicht von Ausgleichsklauseln erfasst. Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Lasten des Klägers aber angenommen, dass er sich Leistungen des BVV, soweit diese auf Beitragszahlungen der Beklagten in der Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2011 beruhen, anrechnen lassen muss. Zwar sei dem Vortrag des Klägers insoweit zu folgen, dass eine Anrechnung nicht aus § 17 der Dienstvereinbarung 2011 folge, denn § 17 regele lediglich eine Anrechnung von Versorgungsleistungen oder Renten, „die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind (…).“ Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Eine Anrechnung lasse sich jedoch aus anderen Gesichtspunkten herleiten. Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum Aktenzeichen 3 AZR 134/15 zutreffend entschieden, dass die vor der Dienstvereinbarung geltenden Betriebsvereinbarungen nicht so auszulegen seien, dass neben den durch sie gewährten Versorgungsansprüchen auch solche aus individualvertraglicher Zusage garantiert werden sollten. Dies gelte auch für die Dienstvereinbarungen. Auch wenn die Regelung des § 2 Abs. 4 unwirksam sei, folge aus ihr doch der Wille der Normgeber, eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der weiteren Einzelheiten der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes haben beide Parteien innerhalb der zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2019 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, die Annahme des Arbeitsgerichtes, dass er sich die Leistungen des BVV in den genannten Umfang auf die von der Beklagten zu gewährende Betriebsrente anrechnen lassen müsse, sei rechtsfehlerhaft. Es fehle schon an der Rechtsgrundlage für eine solche Anrechnung. Diese lasse sich nicht aus der Betriebsvereinbarung 1988 und den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen herleiten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, auf die sich das Arbeitsgericht berufe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der dortige Arbeitnehmer den Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses zum BVV zu einem Zeitpunkt schloss, als die Betriebsvereinbarung 1988 noch nicht galt. Vorliegend habe die Beklagte den Zuschuss zum BVV in Kenntnis des Betriebsrentenanspruchs aus der Betriebsvereinbarung 1988 und den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen zugesagt. Da der Zuschuss in Ansehung der gültigen Versorgungsordnungen vereinbart worden sei, würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien die Anrechnung der BVV Leistung vereinbaren wollten. Sofern das Arbeitsgericht ausführe, die „Wertung“ des unwirksamen § 2 Abs. 4 sei dahingehend zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung zu erfolgen habe, sei dies fehlerhaft. Denn hierin läge eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion im Sinne der anwendbaren §§ 305 ff. BGB. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. September 2018 - 23 Ca 1711/17 - wie folgt teilweise abzuändern. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis 31. August 2018 (35 Monate) in Höhe von 102.441,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) fortlaufend auf einen Betrag in Höhe von 2.892,05 € brutto seit dem 02. Oktober 2015 und aus jeweils weiteren 2.892,05 € brutto seit dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis einschließlich 02. Juni 2016 sowie b) fortlaufend auf einen Betrag in Höhe von 2.920,97 € brutto seit dem 02. Juli 2016 und aus jeweils weiteren 2.920,97 € brutto seit dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis einschließlich 02. Juni 2017 sowie c) auf einen Betrag in Höhe von 2.950,18 € brutto seit dem 02. Juli 2017 und aus jeweils weiteren 2.950,18 € brutto seit dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis einschließlich 02. Juni 2018 sowie d) auf einen Betrag in Höhe von 2.979,68 € brutto seit dem 02. Juli 2018 und aus jeweils weiteren 2.979,68 € brutto seit dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis einschließlich 02. August 2018 zu zahlen und 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. September 2018 eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung 2011 vom 28. Juli 2011 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 20. September 2018 – 23 Ca 1711/17 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte meint, gegen die Annahme einer Gesamtzusage spreche das damalige Verständnis, dass der Personalrat das zuständige Gremium für den Abschluss von kollektiv-rechtlichen Regelungen innerhalb des A-Konzerns sei. Die Beklagte hätte konzernweit Bedingungen schaffen wollen, um damit die Einheitlichkeit der betrieblichen Altersversorgung sicher zu stellen. Sie hätte sich bewusst für kollektiv-rechtliche Gestaltungsmittel entschieden, um spätere individualvertragliche Sonderwege zu verhindern. Die dann tatsächliche (fehlerhafte) Anwendung der Dienstvereinbarung habe für die Frage, ob die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen sei, keinen Erklärungswert. Ein Erklärungswert entstehe erst mit der Regelung selbst. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die „Dienstvereinbarung“ 2011 aufgrund ihres definierten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs die Implementierungsform zwingend vorgebe. Das Arbeitsgericht unterlasse es zu begründen, warum die Zustimmung zur Umsetzung der Versorgungsordnung als individuelle Vereinbarung im Sinne des § 1 der „Dienstvereinbarung“ bewertet werden soll. Das Arbeitsgericht habe auch in keiner Weise berücksichtigt, was mit den die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarungen geschehen sei. Aus Sicht der Beklagten würden diese weitergelten und stünden der Annahme von Gesamtzusagen entgegen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes stehe der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 der „Dienstvereinbarung“ 2011 ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Das Arbeitsgericht lege insoweit nicht dar, warum es die Substantiiertheit des Vortrages als nicht ausreichend bewerte. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger weiterhin Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.