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Urteil

6 Sa 1040/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:1028.6SA1040.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 – 19 Ca 8614/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 – 19 Ca 8614/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 – 19 Ca 8614/18 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch in der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Dabei ist die Klage allerdings nicht bereits unzulässig. Der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2018 – 6 Sa 1383/16 – entgegen. In diesem Verfahren stritten die Parteien über einen Anspruch des Klägers auf Altersrente nach der sog. C-Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007. Vorliegend macht der Kläger Ansprüche auf Altersrente nach der Versorgungsordnung 1995 bzw. dieser vorrangegangenen Versorgungsordnungen, beginnend mit der Versorgungsordnung 1988, geltend. Nach dem, für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltende zweigliedrige, Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (vgl. BAG v. 28. Mai 2013 – 3 AZR 266/11 – Rn. 18; BAG v. 23. Januar 2018 – 9 AZR 200/17 – Rn. 27 u. BAG v. 19. November 2019 – 3 AZR 281/18 – Rn. 45). Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG v. 25. September 2013 – 10 AZR 454/12 – Rn. 18; BAG v. 12. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 27). Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und dem Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungen zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG v. 30. November 2016 – 10 AZR 644/15 – Rn. 18; BAG v. 11. Oktober 2010 – 3 AZR 795/09 – Rn. 17). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG v. 30. November 2016 – 10 AZR 644/15 – Rn. 19; BAG v. 19. November 2019 – 3 AZR 281/18 – Rn. 46). Danach machte der Kläger im Rechtsstreit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Az. 6 Sa 1383/16 seinen Klageanspruch allein auf der Grundlage der sog. C Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 geltend. II. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Maßgeblich für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist die letzte während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gültige Versorgungsordnung. Dies ist vorliegend die sog. C VO vom 06. Dezember 2007. Auf ihrer Grundlage hat die Beklagte den Beschäftigten – und damit auch den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend der VO 2007 in Form einer Gesamtzusage versprochen (vgl. BAG v. 03. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 48, 52 zu der Nachfolgeregelung, der VO 2011). Zu Gunsten des Klägers gilt dabei im Weiteren, dass nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz er nicht insgesamt nach § 2 Abs. 4 der VO 2007 von deren Leistungen ausgeschlossen ist (vgl. BAG v. 03. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 66 ff.). 2. Die Ablösung der VO 1995 durch VO 2004 bzw. die VO 2007 ist wirksam. a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich – die Annahme des Klägers als richtig unterstellt – bei der VO 1995 um eine wirksame Betriebsvereinbarung gehandelt hat. Das Bundesarbeitsgericht lässt die Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Gesamtzusage zu. Nicht anders kann die Entscheidung zur Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage (vgl. BAG v. 23. Februar 2016 – 3 AZR 916/13 –) verstanden werden. Auch bestand bei der Beklagten 2007 kein Betriebsrat mehr, mit dem eine ablösende Betriebsvereinbarung hätte geschlossen werden können. b) Dem steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entgegen. Der Kläger hat nicht mal behauptet, dass die VO 2007 gegenüber der VO 1995 oder deren Vorgängerregelungen zu einer Verschlechterung der Versorgungsansprüche geführt hat. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich der Ansprüche aus einer Gesamtzusage § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG nicht zur Anwendung kommt. Es ist die logische Konsequenz dessen, dass die Ablösung der Betriebsvereinbarung durch eine Gesamtzusage zulässig ist. 3. Der Kläger hat auch wirksam auf die C Altersversorgung verzichtet, um weiterhin Mitglied im BVV zu bleiben (vgl. Entscheidung der Kammer v. 21. Februar 2018 zum Az. 6 Sa 1383/16). Der Vereinbarung der Parteien vom 09. Januar 1987 steht § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG nicht entgegen. Die Vereinbarung ist nicht aufgrund des Inkrafttretens einer Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung im Jahre 1988 unheilbar gem. § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG unwirksam geworden. Die Vereinbarung ist auch anders als der Kläger meint, nicht nur auf die betriebliche Altersversorgung geregelt in der Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 und nicht auf etwaige Nachfolgeregelungen beschränkt. Die Parteien haben vielmehr eine Entscheidung zwischen der betrieblichen Altersversorgung über den BVV alternativ zu einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen der Beklagten, sei es durch Betriebsvereinbarung, sei es durch Gesamtzusage, getroffen. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundlegender Bedeutung der Rechtssache. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Altersrente nach der Versorgungsordnung 1995 zu gewähren hat. Der am xx. xx 1952 geborene Kläger wurde zum 01. Juli 1986 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A eingestellt. Im „Dienstvertrag“ des Klägers vom 17. April 1986 ist in § 1 Abs. 5 vorgesehen, dass – soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist – „für das Dienstverhältnis ergänzend der Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in seiner jeweils gültigen Fassung“ Anwendung findet. Zuvor war der Kläger bei der B beschäftigt; diese hatte ihn beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes aG (im Folgenden: BVV) versichert. Den bis zum 01. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der A waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in das Unternehmen bereitete die A eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die nach dem 31. März 1984 eingetretenen Arbeitnehmer vor. Diese wurde in der Folgezeit mit dem Betriebsrat verhandelt. Der Kläger blieb nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der A beim BVV weiter versichert. Mit Schreiben vom 09. Januar 1987 (vgl. Anlage K 3, Bl. 57 d. A.) erklärte die A dem Kläger unter anderem: „… Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich DM 245,- als Beitragszuschuss zur Altersversorgung des BVV. Durch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der C ausgenommen. …“ Der Kläger hat das Schreiben unter der Überschrift „Einverstanden“ unterzeichnet. Zum 01. September 1987 trat bei der A die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01. April 1984 in der Fassung vom 28. September 1988“ (im Folgenden: VO 1988) als Anlage 3 der „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 28. September 1988“ in Kraft (vgl. Anlage K 4, Bl. 58 – 76 d. A.). Die VO 1988 bestimmte auszugsweise: „§ 1 Kreis der Versorgungsberechtigten (1) Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich) der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. … (3) Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen: a) aushilfsweise, befristet bzw. geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte. b) Mitarbeiter, die vor dem 01. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind. …. § 15 Anrechnungen … (3) Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten verdient wurden die … als Vordienstzeiten angerechnet werden.“ Die VO 1988 wurde durch die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01. April 1984 in der Fassung vom 25. September 1991“ (im Folgenden: VO 1991) abgelöst (vgl. Anlage K 5, Bl. 77 – 89 d. A.). Die zitierten Regelungen in § 1 und § 15 blieben unverändert. Der Kläger schloss mit der A am 26. Juli 1993 (vgl. Anlage K 6, Bl. 90, 91 d. A.) eine Vereinbarung aufgrund derer die A bezüglich der freiwilligen Weiterversicherung des Klägers zum 01. Juli 1986 Versicherungsnehmerin des BVV wurde. Eine entsprechende Vereinbarung traf auch die Beklagte mit dem Kläger und dem BVV am 12. September 1994; danach wurde die Beklagte zum 01. Oktober 1993 Versicherungsnehmerin des BVV. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zahlten 2/3 der Beiträge an den BVV, der Kläger zahlte 1/3 der Beiträge. Darüber hinaus schlossen die Parteien unter dem Datum des 01. Januar 2002 eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung (vgl. Anlage K 13, Bl. 140 d. A.). Nach Nr. 1 dieser Vereinbarung war ein Teil der monatlichen Bruttovergütung des Klägers für den Aufbau von Versorgungsleistung beim BVV zu verwenden. Die VO 1991 wurde durch die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01. April 1984 in der Fassung vom 28. Juli 1993“ (im Folgenden: VO 1993) abgelöst (vgl. Anlage K 7, Bl. 92 – 94 d. A.). Die zitierten Regelungen in § 1 und § 15 blieben unverändert. Die VO 1993 wurde durch die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit Dienstantritt ab dem 01. April 1984 in der Fassung vom 28. August 1995“ (im Folgenden: VO 1995) abgelöst (vgl. Anlage K 10, Bl. 107 – 120 d. A.). Die zitierten Regelungen in § 1 und § 15 blieben inhaltlich unverändert. Mit Wirkung zum 01. Oktober 1993 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers von der A im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf die D über. Zum 01. Januar 1994 wechselte der Kläger von der D wieder zurück zur A. Er war dort als stellvertretender Abteilungsleiter beschäftigt und führte den Titel „Abteilungsdirektor“. Im Jahr 1995 gründete die A die Tochtergesellschaft „E“. Zum 01. Januar 1996 wechselte der Kläger zur E. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die A firmierte seit dem 01. Januar 1996 unter dem Namen „F“. Zum 01. oder am 02. Januar 1996 wurde die E in „A“ umfirmiert. Ein Betriebsrat bestand nicht. In der Folge wurde die betriebliche Altersversorgung geregelt in einer sog. Dienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung – C Versorgungsordnung vom 15. November 2004 bzw. vom 06. Dezember 2007 – (vgl. Anlage K 14, Bl. 141 – 154 d. A. u. Anlage K 16, Bl. 158 – 171 d. A.) (im Folgenden: VO 2004 bzw. VO 2007). In der VO 2004 heißt es in der Präambel wie folgt: „Die Regelungen zur Altersversorgung aus der Versorgungsordnung der A vom 28. August 1995 und aus der Dienstvereinbarung der G vom 27. November 1986 mit Änderungen vom 30. November 1987 werden aneinander angepasst und in dieser Dienstvereinbarung zusammengeführt.“ Unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ ist in der VO 2004 sowie in der VO 2007 geregelt: „… (4) Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben“ Der Kläger schied aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 08. Mai 2007 (vgl. Anlage K 15, Bl. 155 – 157 d. A.) mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Ausweislich der Entgeltabrechnung für Juni 2009 (vgl. Anlage K 17, Bl. 172 d. A.) betrug das Bruttogehalt des Klägers zuletzt 11.665,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze zum 30. Juni 2009 betrug 5.400,00 EUR. Der Kläger konnte nach Vollendung des 63. Lebensjahres am xx.xx. 2015 ab dem 01. April 2015 eine gesetzliche Rente (als Vollrente) mit Abschlag beziehen. Die Vorruhestandszahlungen endeten daher mit 31. März 2015. Aufgrund seiner Zusatzversicherung beim BVV bezieht der Kläger zudem ebenfalls seit dem 01. April 2015 eine Zusatzrente vom BVV. Diese beruht in Höhe von 706,84 EUR auf Beiträgen, die im Zeitraum vom 01. Januar 1987 bis zum 30. Juni 2009 geleistet wurden. Da der Kläger 1/3 und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin 2/3 der Beiträge zahlten, beruhen 471,23 EUR auf Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Für die Berechnung der Höhe der Altersrente ist sowohl nach den Versorgungsordnungen 1988 bis 1995 dort jeweils § 10 Abs. 10 (2) bzw. nach der Versorgungsordnung 2004, dort § 11 (3) unter anderem ein sog. Eckwert maßgebend. Der in der Versorgungsordnung 1995 festgelegte Eckwert betrug 52,00 DM = 26,59 EUR (vgl. Bl. 113 d. A.). Der Eckwert im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers betrug gem. der Versorgungsordnung 2007 33,82 EUR (vgl. Bl. 163 d. A.). Die Versorgungsordnungen 1988 bis 1995 enthielten dabei in § 25 bzw. in § 26 eine Absichtserklärung mit folgendem Inhalt: „Die Parteien stimmen darüber überein, in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahre, zu prüfen, ob eine Anpassung der Versorgungsordnung an geänderte Wirtschaftsdaten angezeigt ist. Dabei sollen insbesondere die allgemeine Wirtschaftsentwicklung, Preisentwicklung, die Entwicklung der Gehälter der Betriebsangehörigen, die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Berücksichtigung finden.“ (vgl. insoweit § 26 „Absichtserklärung“ der VO 1995, Bl. 120 d. A.). Auch die VO 2004 und 2007 enthalten eine inhaltsgleiche Regelung unter § 24 „Vertrauensschutz“ dort Ziff. 1 b (vgl. Bl. 152, 168 d. A.). Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage unter Zugrundelegung eines Eckwertes von 33,82 EUR hilfsweise eines Eckwertes von 26,59 EUR jeweils abzüglich der auf Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Zusatzrente vom BVV in Höhe von 471,23 EUR 2.436,43 EUR brutto monatliche Rente, hilfsweise 1.814,83 EUR brutto Rente, sowie ein Weihnachtsgeld in Höhe von 119,69 EUR unter Zugrundelegung des für 2009 maßgeblichen Wertes von 160,00 EUR bzw. hilfsweise 114,72 EUR unter Zugrundelegung des 1995 maßgeblichen Wertes von 300,00 DM bzw. 153,93 EUR. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen. Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger Betriebsrente auf der Grundlage der C Versorgungsordnung in der Fassung vom 06. Dezember 2007 begehrte. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage seinerzeit mit Urteil vom 19. Dezember 2013 zum Az. 19 Ca 380/13 – abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2018 zum Az. 6 Sa 1383/16 zurückgewiesen. Das klageabweisende Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Januar 2019 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei bereits unzulässig, da über vermeintliche Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgungsleistung gegenüber der Beklagten, weil die Parteien durch die Vereinbarung vom 09. Januar 1987 vereinbart hätten, dass der Kläger an einer betrieblichen Altersversorgung nicht teilnehme. Dieser Vereinbarung würden auch keine kollektiven Versorgungsregeln entgegenstehen. Selbst wenn man von wirksamen Versorgungsregeln im Sinne einer Betriebsvereinbarung ausgehe, könne nicht von einer kollektiven Geltung bezüglich des Klägers ausgegangen werden. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur D zum 01. Oktober 1993 habe keine kollektive Geltung für den Kläger mehr existiert. Ferner sei der Kläger ab dem 01. Januar 1994, nachdem sein Arbeitsverhältnis erneut auf die A übergangenen war, leitender Angestellter gewesen. Auch die Höhe der Versorgungsansprüche des Klägers sei fehlerhaft berechnet. Eckwertanpassungen ab 1995 seien nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag hinsichtlich der begehrten Rentenzahlung von monatlich 2.436,43 EUR für die Zeit ab dem 01. April 2015 stattgegeben, sowie in Höhe eines Weihnachtsgeldes von 114,72 EUR brutto jährlich. Es hat angenommen, dass die Klage zulässig sei. Der Klage stehe nicht die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2018 – 6 Sa 1383/16 – entgegen. Denn dieses Verfahren habe sich auf einen anderen Streitgegenstand bezogen. Die Klage sei auch begründet. Die VO 1995 sei Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren. Diese sei auch entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam als Betriebsvereinbarung geschlossen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünden auch die verschiedenen Arbeitgeberwechsel im Laufe der Historie des Arbeitsverhältnisses des Klägers den Ansprüchen aus der VO 1995 nicht entgegen. Der Betriebsübergang zum 01. Oktober 1993 habe vor Inkrafttreten der hier streitgegenständlichen VO 1995 stattgefunden. Auch der Wechsel des Klägers zur E, umfirmiert in A zum 01. Januar 1996 ändere an der Geltung der VO 1995 für den Kläger nichts. Sei der übernommene Betriebsteil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb fortgeführt worden, hätte die VO 1995 ohnehin normativ weiter gegolten. Sei die Betriebsidentität nicht gewahrt worden, ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. In diesem Fall wären die Rechte des Klägers aus der VO 1995 gem. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Sie hätten allerdings auch in diesem Fall ihren kollektivrechtlichen Charakter behalten. Dies würde bedeuten, dass auch bei einer Transformation nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ein etwaiger Verzicht des Klägers aus dem Jahr 1987 nicht greifen würde. Auch die 2004 und 2007 in Kraft getretenen Versorgungsordnungen würden an der Geltung der VO 1995 für den Kläger nichts ändern. Bei diesen beiden Versorgungsordnungen handele es sich um Gesamtzusagen. Dabei könne offenbleiben, inwieweit Betriebsvereinbarungen durch Gesamtzusagen abgelöst werden können. Es könne auch offenbleiben, ob in den Gesamtzusagen eine – in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich gegenüber der gesamten Belegschaft mögliche – konkludente Kündigung der VO 1995 liegt, denn eine solche Ablösung der VO 1995 oder deren Kündigung würden an den Anwartschaften des Klägers aus der VO 1995 nichts ändern. Eine Ablösung der VO 1995 durch die Gesamtzusagen von 2004 und 2007 würde zu einem völligen Verlust der bereits erworbenen Anwartschaften des Klägers aus den vorherigen Versorgungsordnungen führen. Ein solcher Eingriff in bereits unverfallbar erworbene Versorgungsanwartschaften durch die Beklagten sei nicht wirksam. Es würde auch den durch § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG gewährten Schutz aufheben. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente folge die Kammer der schlüssigen Berechnung des Klägers. Der Kläger könne zurecht von einem Eckwert von 33,82 EUR ausgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Juli 2020 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Klage die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2018 – 6 Sa 1383/16 – nicht entgegenstehe. Es verkenne, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichtes für die Frage, ob die VO 1995 Wirkung entfalte, vorgreiflich sei. Denn die VO 2007 könne überhaupt nur dann Anwendung finden, wenn die bis dahin geltenden Versorgungsregelungen mit einem identischen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich abgelöst wurden. Indem das Landesarbeitsgericht festgestellt habe, dass die VO 2007 als Gesamtzusage wirksam sei, sei es damit zugleich von einer vorherigen Ablösung der VO 1995 durch die nachfolgenden Versorgungsordnungen 2004 und 2007 ausgegangen. Damit habe das Landesarbeitsgericht sogleich rechtskräftig festgestellt, dass andere Ansprüche aus der VO 1995 nicht bestehen. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die VO 1995 wirksam als Betriebsvereinbarung abgeschlossen sei. Das Gericht verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und beweislast. Zwar gehe das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Kläger das wirksame Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung nur dann darlegen müsse, wenn Umstände vorliegen oder von der Gegenpartei behauptet würden, die Zweifel an der wirksamen Entstehung der Betriebsvereinbarung begründen. Diese Vermutung würde jedoch nur dann greifen, wenn unstreitig sei, dass eine Betriebsvereinbarung überhaupt existiere. Vom Kläger sei aber gerade nicht dargelegt worden, dass die VO 1988 und die VO 1995 in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurden. Es würden insoweit Umstände vorliegen, die daran zweifeln lassen. Die VO 1988 nehme Bezug auf eine „beiliegende Versorgungsordnung“, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung geworden sein soll. Diese vom Kläger vorgelegte Versorgungsordnung sei jedoch nicht unterschrieben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in sonstiger Weise mit der Betriebsvereinbarung fest verbunden wurde. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht Bestandteil der Betriebsvereinbarung wurde und daher die VO 1988 selbst keine Wirkung entfalte. Die VO 1995 wiederum enthalte keinerlei Parteibezeichnung. Sie sei nicht unterschrieben und auch nicht als „Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1995“ bezeichnet. Im Übrigen könne die VO 1995 deshalb keine Wirkung entfalten, weil der Betriebsrat nicht wirksam gebildet worden sei. Dies verdeutliche die vom Klägers als Anlage K 7 vorgelegte VO 1993. Ausweislich ihres persönlichen Anwendungsbereiches erfasse sie die Mitarbeiter der „A“, der „H“ bzw. der „I“. Der Betriebsrat habe die Vereinbarung dann in seiner Eigenschaft als Vertreter der beschäftigten Arbeitnehmer dieser dort genannten Konzerngesellschaften unterzeichnet. Diese Stellung als unternehmensübergreifender Betriebsrat werde auch in der Nachfolgeregelung zur VO 1995 vom Dezember 1996 (Anlage AGS 1, Bl. 431 d. A.) deutlich. Hier unterzeichnet die Betriebsratsvorsitzende als „Vorsitzende des Betriebsrats der C-Gruppe Deutschland“. Daher verkenne das Arbeitsgericht auch, dass der Kläger durch die Vereinbarung vom 01. Januar 1987 auf zukünftige Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung der Beklagten rechtswirksam verzichtet habe. Das Arbeitsgericht verkenne weiter, dass die Versorgungsordnung 1995 – auch wenn man eine Betriebsvereinbarung unterstellt – jedenfalls nach dem Wechsel des Klägers zur E nicht unmittelbar und zwingend galt, so dass der Verzicht Wirkung entfaltete. Das Arbeitsgericht nehme dabei zu Unrecht an, dass dem Übergang des Klägers zur E ein Teilbetriebsübergang zugrunde lag. Einen solchen Teilbetriebsübergang habe es nicht gegeben. Er sei auch vom Kläger nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Etwas anderes ergebe sich – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes – auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben an alle Mitarbeiter der C-Gruppe vom Januar 1996 (vgl. Anlage K 21, Bl. 304, 305 d. A.). Dieses Informationsschreiben habe – anders als etwa das als Anlage K 8 vorgelegte Informationsschreiben aus dem Jahr 1993 (vgl. Bl. 105 d. A.) – selbst einen Betriebsübergang überhaupt nicht erwähnt, sondern nur die Folgen des Wechsels der Mitarbeiter in die E thematisiert. Das Arbeitsgericht verkenne weiter auch, dass die VO 1995 – unterstellt, dass sie als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde – nicht normativ weitergelten konnte, weil es – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes – an der notwendigen Betriebsidentität fehlte. Denn der ursprüngliche Betrieb, in dem der Kläger tätig war, sei – bei Unterstellung eines Teilbetriebsübergangs – nicht als selbstständiger Betrieb fortgeführt worden, in dem ein Betriebsrat nicht existierte. Dies habe dazu geführt, dass die VO 1995 nur noch nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB fortgelten konnte und nur bis zur Dauer von einem Jahr unabänderbar blieb. Nach Ablauf der Jahresfrist habe die VO 1995 den Verzicht nicht mehr verdrängen können. Dass der Verzicht im Vorfeld des Abschlusses der VO 1995 begründet worden sei, sei unerheblich, weil der Verzicht weder auf die betriebliche Altersversorgung zur VO 1988 noch auf etwaige Nachfolgeregelung beschränkt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe weiter verkannt, dass aber auch dann, wenn die VO 1995 als Betriebsvereinbarung normativ in der E weitergegolten hätte, ihre zwingende Wirkung jedenfalls durch die nachfolgenden VO 2004 und 2007 beendet worden wäre. Der Abschluss der VO 2004 und der VO 2007 hätten in jedem Fall zu einer konkludenten Kündigung einer etwaigen bis dahin noch bestehenden VO 1995 mit der Folge geführt, dass diese nur noch nachgewirkt hätte und damit nicht dem Schutz des § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG unterfallen wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes hätte dieser Ablösung auch nicht entgegengestanden, dass der Kläger nach der VO 1995 unverfallbare Anwartschaften erworben habe. Das Arbeitsgericht meine zwar, eine Ablösung der VO 1995 durch die Gesamtzusagen von 2004 und 2007 sei nicht möglich, weil sie ansonsten zu einem völligen Verlust der bereits erworbenen Anwartschaften führe. Das Arbeitsgericht lege jedoch bereits nicht dar, woraus es die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus 1995 ableitet. Aber auch dann, wenn die Ansprüche aus der VO 1995 tatsächlich unverfallbar geworden sein sollten, ändere sich hierdurch nichts. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Schutz des § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG für die VO 1995 nur soweit reiche, wie die VO 1995 zwingend wirke. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch die Höhe der zustehenden Altersrente unzutreffend berechnet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juli 2019 – 19 Ca 8614/18 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2018 – 6 Sa 1383/16 – entgegensteht. In dem damaligen Verfahren habe der Kläger die Feststellung begehrt, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gemäß der C Versorgungsordnung vom 06. Dezember 2007 habe. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Versorgungsleistungen zustehen. Die VO 1995 sei im Jahr 1995 wirksam zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A und deren Betriebsrat geschlossen worden. Es liege auch kein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast vor. Der Kläger habe im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass die damalige Rechtsvorgängerin der Beklagten – die A – am 28. August 1995 mit ihrem Betriebsrat eine neue Fassung der Versorgungsordnung wirksam abschloss. Die Beklagte habe dies nicht bestritten. Stattdessen weise die Beklagte lediglich darauf hin, dass der Kläger keinen Text vorgelegt habe, der von den Betriebsparteien unterzeichnet worden sei. Dass es solche Texte nicht gebe, habe die Beklagte hingegen nie behauptet. Dies würde auch gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen, da die Beklagte nachweislich Kenntnis davon habe, dass die VO 1995 wirksam zustande gekommen sei. So habe sie im Rahmen eines ähnlich gelagerten Verfahrens eines Kollegen des Klägers vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zum Az. 19 Ca 1711/17 und nach Verweisung an die 23. Kammer zum Az. 23 Ca 1711/17 mit Schriftsatz vom 03. Juli 2017 selbst vorgetragen, dass es sich bei der VO 1995 um „die letzte von Betriebsrat und Geschäftsführung abgeschlossene BV-Versorgungsordnung“ handele. Selbst für den Fall, dass der Abschluss der VO 1995 zwischen den Parteien streitig wäre, hätte der Kläger deren wirksames Zustandekommen nicht darlegen müssen. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, Umstände vorzutragen, die Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen der VO begründen würden. Die Beklagte könne auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass die VO 1995 deshalb unwirksam sei, weil sie von einem unternehmensübergreifenden Betriebsrat geschlossen worden sei. Die VO 1995 sei ausschließlich für die Mitarbeiter der A geschlossen. Die Behauptung, dies sei von einem fehlerhaft unternehmensübergreifenden gebildeten Betriebsrat geschehen, sei eine Behauptung „ins Blaue hinein“, weil die Beklagte selbst keine unterzeichnete Fassung der VO 1995 vorlege. Der Fortgeltung der VO 1995 stehe auch der Wechsel zur E nicht entgegen. Der Wechsel des Klägers sei im Wege eines Teilbetriebsübergangs erfolgt. Der Kläger habe den dem Teilbetriebsübergang zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt (vgl. insbesondere die Ss. v. 29. Mai 2019 und 08. Juli 2019). Insbesondere habe der Kläger unter Berufung auf das Zeugnis des J – des ehemaligen Leiters der Abteilung Personal der A bzw. der C Bank – dargelegt, dass es sich bei der Abteilung „Fondsmanagement Publikumsfonds“ der A, in der der Kläger bis zum 31. Dezember 1995 als stellvertretender Abteilungsleiter tätig war, um eine eigenständige organisatorische Einheit mit einheitlicher Leitung und eigenständigen Geschäftsinhalten handelte, die nach dem Übergang in der gleichen Besetzung von der Erwerberin unverändert als eigenständiger Betrieb fortgeführt worden sei. Dass die E firmierend als A in der Folge keinen Betriebsrat mehr hatte, ändere an der Fortgeltung der VO 1995 nichts. Einem Anspruch des Klägers aus der VO 1995 würden auch nicht die Versorgungsordnungen 2004 und 2007 als Gesamtzusagen entgegenstehen. Die Auffassung der Beklagten, dass sich die Erteilung der Gesamtzusagen einer „konkludente Kündigung“ der VO 1995 bewirkt worden sei, sei abwegig. Eine solche Kündigung sei dem Kläger auch nicht zugegangen. Darüber hinaus könne eine solche Kündigung, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht zu einem Totalverlust des Anspruchs des Klägers führen. Die Beklagte verkenne, dass die Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungsordnung von 1988 an und den nachfolgenden Versorgungsregelungen von 1991, 1993 und 1995 nach 10-jährigem Bestand und somit bereits im Jahr 1998 unverfallbar geworden sei. Zudem würde der durch § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG gewährte Schutz durch eine solche konkludente Kündigung oder Ablösung mittels der Gesamtzusagen von 2004 und 2007 aufgehoben. Zudem wäre eine konkludente Kündigung oder Ablösung der Versorgungsansprüche des Klägers aus der VO 1995 einzelfallbezogen auf ihre Zulässigkeit nach der drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichtes ohnehin unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.