Urteil
6 Sa 56/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:1014.6SA56.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2019 – 10 Ca 3721/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2019 – 10 Ca 3721/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2019 – 10 Ca 3721/19 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, dass seine jetzige Ehefrau bei seinem Ableben Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hat. 2. Mit dem so verstandenen Antrag begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung er ein rechtliches Interesse hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). a) Bei einer Hinterbliebenenversorgung als Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter i. S. v. § 328 Abs. 1 BGB. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer, die Leistungen auch selbst geltend zu machen (§ 335 BGB; vgl. BAG v. 15. Oktober 2013 – 3 AZR 249/11 – Rn. 14 mwN). Unerheblich ist, dass im Rahmen der Versorgungszusage des Klägers die Hinterbliebenenversorgung lediglich eine einzelne Verpflichtung darstellt. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG v. 28. Juni 2011 – 3 AZR 448/09 – Rn. 18). b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger rechtlicher Feststellung, denn der Beklagte stellt seine Leistungspflicht in Abrede. Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt seines Ablebens noch nicht feststehen. Auch Rentner können durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG v. 11. Dezember 2007 – 3 AZR 249/06 – Rn. 8). II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt, als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der bei Eintritt des Nachversorgungsfalls mit dem Kläger verheirateten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Auch wenn die C einen unmittelbaren Rechtsanspruch dem Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen gewährt und die Beklagte nur subsidiär bei Ausfall des Pensionsfonds haftet, geht es vorliegend um ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis, nämlich um die Ruhegeldvereinbarung. 2. In Ziffer 6.1. der Versorgungszusage ist A, geborene B, als Bezieherin der lebenslangen Witwenrente im Nachversorgungsfall genannt. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben. a) Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Grundsätze sind zeitlich anwendbar und die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. aa) Die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich erst seit dem 01. Januar 2002 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBL. I S3138) in Kraft. Damit wurde das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes erstreckt. Nach Art. 229 § 5 EGBG findet dieses Recht auf vorher begründete Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch das Rechtsverhältnis aus einer Betriebsrentenzusage gehört, spätestens ab dem 01. Januar 2003 Anwendung. Obwohl die Versorgungszusage dem Kläger im Jahr 1969 bzw. zuletzt im Jahr 1990 und damit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erteilt wurde, unterfallen deren Regelungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Versorgungszusage enthält auch Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, die die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern gestellt hat. Wie sich aus den Formulierungen in der Versorgungszusage ergibt, ist sie für eine Vielzahl von Verträgen formuliert. Dies ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig. b)Die Versorgungszusage erfasst nur die dort namentlich benannte seinerzeitige Ehefrau des Klägers A, geborene B. aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von Verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise Beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 24). bb) Danach erfasst die Formulierung „A, geborene B“ nur die über ihren Namen, Geburtsnamen und Geburtsdatum bezeichnete seinerzeitige Ehefrau des Klägers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung vertragstypisch ist, dass sie eine bestimmte Kategorie von Personen eines abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten absichert. A, geborene B, stand nämlich in diesem Näheverhältnis zum Kläger. Bezogen auf diese Person hatte der Kläger ein besonderes Versorgungsinteresse. Dieses Auslegungsergebnis bestätigt letztlich auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 –, in dem dort die Anwendung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB aus Anlass des Umstandes, dass dort die Ehefrau nicht namentlich benannt war, sondern nur als „jetzige Ehefrau“ benannt wurde, abgelehnt wurde. 3. Die Einschränkung der Versorgungszusage, nach der nur A, geborene B, also die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verheiratete Ehefrau, bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenversorgung erhält, benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Da dieser Punkt zwischen den Parteien letztlich unstreitig ist, soll hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 27 – 41 verwiesen. 4. Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB hat zwar zur Folge, dass die Einschränkung der in Ziff. 6.1. der Versorgungszusage versprochenen Hinterbliebenenversorgung auf A, geborene B, unwirksam ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Ehefrau des Klägers mit der er bei seinem Ableben verheiratet sein wird, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Die durch die Streichung des Namens A, geborene B, entstandene Lücke in der Versorgungszusage ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Danach besteht ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nur, wenn die Ehe bereits im Laufe des Arbeitsverhältnisses bestand. a) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist im vorliegenden Fall geboten: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG v. 24. August 2016 – 5 AZR 703/15 – Rn. 25). Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese Bestehen (sog. blue-pencil-Tests) (vgl. BAG v. 21. April 2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 43 mwN). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte i. S. v. § 306 Abs. 3 BGB darstellt (vgl. zuletzt BAG 10. Mai 2016 – 9 AZR 434/15 – Rn. 37 f.). b) Eine solche unzumutbare Härte läge hier vor, würde in Ziff. 6.1. der Versorgungszusage lediglich der Name der seinerzeitigen Ehefrau gestrichen und die Regelung damit dahingehend lauten, dass „wird die Ehe des Mitarbeiters durch den Tod des Mitarbeiters aufgelöst, so erhält der Ehegatte bis zum Tod oder der Wiederheirat ein Witwen-/Witwergeld in Höhe von 60 v. H.“. Der Arbeitgeber wäre dann gänzlich uneingeschränkt allen Risiken ausgesetzt, die bei einer späteren Eheschließung entstehen. Von der Hinterbliebenenversorgung wären auch solche Ehe erfasst, bei denen der Altersunterschied besonders groß ist, oder die erst lange Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurden (vgl. BAG v. 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 46, 47). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass vorliegend die jetzige Ehefrau des Klägers keinen besonders großen Altersunterschied zu ihm aufweist. Wie unter Anwendung des sog. blue-pencil-Tests teilweise aufrechterhaltene Hinterbliebenenversorgungsregelung lautet nämlich nicht dahingehend, dass nunmehr der Name von A, geborene B durch den Namen E, geborene F ersetzt wird. Die Klausel würde vielmehr mit dem Inhalt aufrechterhalten bleiben, dass der Ehefrau des Klägers, mit der er bei seinem Ableben verheiratet sein wird, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Die Zusage ist also nicht mehr namentlich auf eine individuelle Person beschränkt. Zudem betrifft die vorliegend vertretene Rechtsanwendung nicht nur den Kläger, sondern da es sich ja um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, auch die Kollegen, die eine identische Versorgungszusage haben. aa) Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unverständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden. Geht es – wie hier – um vielfach verwendete Vertragsbedingungen, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht an den konkret beteiligten Parteien ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. bb) Danach ist eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur an diejenige Ehefrau gezahlt werden soll, deren Ehe mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestand. Nur eine solche Regelung trägt den typischerweise vorhandenen Interessen der Beteiligten ausreichend Rechnung. Mit der von ihr verwendeten Klausel wollte die Arbeitgeberin – für den Arbeitnehmer erkennbar – das von ihr zu tragende Risiko der Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Sie bediente sich dabei eines Kriteriums, dass einen Bezug zum Arbeitsverhältnis insofern herstellte, als die in die Hinterbliebenenversorgung einbezogene Ehefrau erfasst wurde, mit der die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand. Die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Fälle, in denen die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, ist also die konsequente Ersetzung der unwirksamen Klausel (vgl. BAG v. 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 50). Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass einzelne Kollegen des Klägers – unterstellt diese haben identische Versorgungszusagen – von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Anerkennung der Hinterbliebenenordnung auch für Ehepartner erhielten, mit denen sie die Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls eingingen. Wie ausgeführt kann sich die ergänzende Vertragsauslegung nicht an konkret beteiligten Parteien ausrichten. Vielmehr sind die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende zu denken“. 5. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 von der K auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist auch die Versorgungschuldnerin. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gem. § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründenden Wirkung (BAG v. 12. August 2014 – 3 AZR 764/12 – Rn. 22 mwN). b) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierten Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 317/11 – Rn. 17 mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen – auch vermeintlichen – Normvollzug (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BAG 27 Juni 2012 – 6 AZR 317/11 – Rn. 17 mwN). In diesem Fall trifft der Arbeitgeber erst dann eine verteilende Entscheidung, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung für eine Leistungspflicht beteiligt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers und Versorgungsschuldnerin hat nach Grundlage des hier vorliegenden Prozessstoffes die Anerkennung der Hinterbliebenenversorgung auf Ehepartner, mit denen die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls eingegangen wurde, nicht anerkannt. Inwieweit dies die L bei den bei ihr verbliebenen Versorgungsberechtigten getan hat und ob es sich dabei unter Umständen „nur“ um bloßen Normvollzug gehandelt hat, kann dahinstehen. 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zusage einer Hinterbliebenenversorgung aus einer Zusage von C. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass C ausweislich des Schreibens vom 25. Mai 2016 (Anlage 8) die Eintragung als Bezugsberechtigte im Todesfall „Frau E, geborene F“ vermerkt hat, als Schuldanerkenntnis zu werten ist. Es ist jedenfalls kein Schuldanerkenntnis zu Lasten der Beklagten. C ist nicht Namens der Beklagten aufgetreten und hat mit diesem Schreiben auch nur im Rahmen der Administration und Verwaltung der Betriebsrentner agiert. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass C Namens und im Auftrag der Beklagten eine die Versorgungszusage erweiternde Regelung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung getroffen hat. Auch § 4 (9) e) der LZ3 stellt nur auf die Versorgungsordnung des Arbeitgebers hinsichtlich der Regelungen für die Voraussetzung u. a. der Hinterbliebenenleistungen ab (vgl. Bl. 134 d. A.). Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten über die Feststellung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung, der mit dem Kläger bei dessen Tod verheirateten Ehefrau. Der am xx. xx 1944 geborene Kläger war vom 01. Januar 1967 bis zum 28. Februar 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger eine Versorgungszusage zur betrieblichen Altersversorgung erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 1969, so dann unter dem Datum 14. November 1972 und 24. November 1980 und zuletzt unter dem Datum vom 05. Juli 1990 (vgl. die Anlagen B 1 – B 3 d. A.). Hier heißt es zur Hinterbliebenen-versorgung wie folgt: „6. Witwengeld, Waisengeld 6.1. Wird die Ehe mit Frau A, geborene B durch den Tod des Mitarbeiters aufgelöst, so erhalten a) Frau A, geborene B bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederheirat ein Witwengeld in Höhe von 60 v. H. und b) die unverheirateten Kinder des Mitarbeiters aus der vorgenannten Ehe ein Waisengeld (…) des dem Mitarbeiter nach den Tz 1. – 5.1. zustehenden Ruhegeldes“ Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2007 ein Ruhegeld in Höhe von zunächst 63.000,- EUR p. a.. Im Ruhestand erbrachte der Kläger auf Honorarbasis bis zum 31. März 2010 Dienstleistungen als externer Berater für die Beklagte. Mit Wirkung zum 01. Oktober 2011 übertrug die Beklagte ihre Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Durchführungswechsels von einer Direktzusage auf eine Pensionsfondzusage auf die C. Der Kläger wurde über den Wechsel mit Schreiben vom 21. September 2011 (Anlage B 5) informiert. In dem Schreiben der Beklagten heißt es: „An dem Umfang und der Höhe, der Ihnen zugesagten betrieblichen Altersversorgung, so wie der bestehenden Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein ändert sich durch die Übertragung der Versorgung auf C nichts. (…) D wird ab 01. Oktober 2011 die Administration Ihrer Rentenzahlungen übernehmen und direkt an Sie auszahlen.“ Unter dem Datum des 30. September 2011 (Anlage B 6) schrieb die C dem Kläger, dass sie ihn als Rentenempfänger begrüße. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Die Auszahlung der monatlichen Bruttorente ab dem 01. Oktober 2011 in Höhe von 7.476.30 EUR erfolgt auf die uns von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber benannte Bankverbindung.“ Weiter war dem Schreiben ein Versicherungsschein (Anlage B 7 mit der Versicherungsscheinnummer xxxxx zum Pensionsfondvertrag Nr. xxxxx /Leistungszusage LZ3) beigefügt. In dem übersandten Versorgungsschein ist unter der Überschrift „Pensionsfondzusage“ ausgeführt, dass der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber – solange C die übertragenen Leistungen erbringt – nur subsidiär und damit nachrangig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und der Leistungszusage LZ3 wird auf die Anlagen B 7 und B 8 der Akte verwiesen. Bei Erteilung der Versorgungszusage war der Kläger mit A, geborene B, geboren am xx.xx.1944 verheiratet. A, geborene B verstarb am 05. Dezember 2011. Am 20. Mai 2016 heiratete der Kläger E, geborene F, geboren am xx.xx.1947. Die Eheschließung erfolgte demgemäß nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Nachdem die Beklagte sich geweigert hatte, E, geborene F, als Versorgungsberechtigte für eine Witwenrente anzuerkennen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger hat zunächst auf eine entsprechende Rüge der Beklagten zu deren fehlender Passivlegitimation ausgeführt, dass er die Feststellung des Versorgungsanspruches gegenüber der Beklagten begehren könne. Dabei gehe es auf jeden Fall nur darum, diese Versorgung einmal – nicht jeweils von zwei Schuldnern – zu erlangen. Seine Altersversorgung könne auch nicht ohne seine Mitwirkung auf einen Dritten übertragen werden. Es handele sich um eine rechtsunwirksame Übertragung. Er habe der Schuldübernahme nicht zugestimmt. Es könne allenfalls sein, dass die C als Schuldner hinzutrete. In der Sache hat der Kläger weiter gemeint, die Regelung gemäß dem Pensionsvertrag, verstehe man sie individualisiert und personalisiert auf seine erste Ehefrau, sei unwirksam. Sie halte einer Rechtskontrolle nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Darüber hinaus könne er die Ergänzung der Zusage auf seine zweite Ehefrau auch im Hinblick darauf verlangen, dass anderen Mitarbeitern – namentlich den Herrn G, H, I und J – die Ergänzung zur Berechtigung des Bezugs von Witwengeld durch eine neue Ehefrau gewährt wurde. Der Kläger hat weiter gemeint, dass auch im Rahmen der Auslagerung und Übertragung der Versorgungszusage auf die C neue Bestimmungen hinzugetreten seien. Hier nimmt der Kläger Bezug auf § 4 (9) d) der Leistungszusage LZ3 (Bl. 134 d. A.). Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach seinem Tod an E, geborene F, geboren am xx. xx 1947, xxx, eine Witwenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß Ziffer 6.1. in Höhe von 60 % gemäß der Versorgungszusage aus dem Ruhegeldvertrag vom 14. November 1972 in der Fassung der Ergänzungszusage vom 24. November 1980 sowie 05. Juli 1990, abzüglich einer Zahlung einer Witwenversorgung gemäß dem Versorgungsschein Nr. xxxxx zum Pensionsfondvertrag Nr. xxxxx durch die C zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach seinem Tod an E, geborene F, geboren am xx. xx 1947, xxx, eine Witwenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß Ziffer 6.1. in Höhe von 60 % gemäß der Versorgungszusage aus dem Ruhegeldvertrag in der Endfassung vom 05. Juli 1990 in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zunächst gemeint, die Klage sei schon unzulässig. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Allenfalls dann, wenn C keine Zahlungen leisten würde, könne sie in Anspruch genommen werden. Bei der Änderung des Durchführungsweges 2011 handele es sich nicht um eine Schuldübernahme. Die Änderung des Durchführungsweges bedürfe keiner Zustimmung des Versorgungsberechtigten, wenn sich nichts ändere. Sie hafte nur subsidiär. Weiter hat die Beklagte gemeint, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung unterliege der Vertragsfreiheit bezüglich des Hinterbliebenenbegriffs. Sie habe nur an die konkret genannte Person leisten wollen. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Auch soweit C mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (Anlage 8) mitgeteilt habe: „Wir haben die Eintragung entsprechend Ihrer Angaben ergänzt und als Bezugsberechtigte im Todesfall Frau E, geborene F, vermerkt“, ergebe sich nichts anderes. C habe mit diesem Schreiben keine Versorgungszusage erteilt bzw. erweitert. Der vom Kläger gesehene Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Leistungsplan LZ3. Der Wechsel des Durchführungsweges führe nicht zu einer Abänderung der Versorgungszusage. Auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Ein entsprechendes Begehren des Herrn G sei mit Schreiben vom 21. November 2018 (Anlage B 14) abgelehnt worden. Die anderen drei genannten Herren seien nach Ausgliederung der Beklagten im Jahr 2004 bei der Rechtsvorgängerin verblieben. Die Beklagte selbst habe die Änderung der Bezugsberechtigung auf Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls, zumindest in den letzten 10 Jahren, nicht gewährt. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Es hat angenommen, das Feststellungsbegehren sei zulässig. Gem. § 256 ZPO sei die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses dann eröffnet, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dazu würden auch einzelne rechtliche Folgen/Pflichten aus einer solchen Rechtsbeziehung gehören, wobei diese regelmäßig gegenwärtig sein müssten. Gehe es um zukünftige oder bedingte Ansprüche, so komme es darauf an, dass die rechtserzeugenden Tatsachen, abgesehen von dem bedingten Ereignis oder dem Zeitablauf, schon gegeben seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Parteien würden über die Existenz einer Rechtsbeziehung aus dem Ruhegeldvertrag streiten und über die Pflicht zur Zahlung einer Witwenversorgung an die zweite Ehefrau des Klägers. Des Weiteren sei auch das Feststellungsinteresse gegeben. In Anbetracht des Lebensalters des Klägers, der unklaren Versorgungslage seiner Ehefrau nach seinem Tod und seinem Interesse gegebenenfalls weitere Vorsorge zu betreiben, sei ein solches Interesse zu bejahen. Ferner sei eine Feststellungsklage lediglich dann zulässig, wenn durch sie das Streitverhältnis abschließend zu befriedigen sei und nicht der Weg der Leistungsklage bestritten werden könne. Auch diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, zunächst C in Anspruch zu nehmen. Aus den Regelungen im Versicherungsschein und im Pensionsplan insbesondere unter § 4 LZ3 ergebe sich, dass C allenfalls im Umfang der Leistungen, die sich aus dem Ruhegeldvertrag ergeben, in Anspruch genommen werden könne. Da deren Umfang streitig sei und sich im Verhältnis zu C die Frage stellen würde, ob eine Klage im Hinblick auf deren Antwort vom 25. Mai 2016 veranlasst wäre, könne diese Frage im Verhältnis zur Beklagten geklärt werden. Zur Begründetheit des Hauptfeststellungsantrages hat das Arbeitsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Allein der Umstand, dass die Beklagte (rechtmäßig) den Durchführungsweg für das zugesagte Ruhegeld gewechselt habe, ändere nichts daran, dass sie Vertragspartnerin des Klägers sei und bleibe und auch nach ihrer eigenen Ansicht gegebenenfalls subsidiär zur Leistung verpflichtet sei. Wie wohl der Kläger durch den Versorgungsschein auch einen unmittelbaren Anspruch gegen C erworben habe, beseitige dies nicht den Anspruch gegen die Beklagte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so müsse doch, bezogen auf den vorliegenden Konflikt, von einer Passivlegitimation der Beklagten schon deshalb ausgegangen werden, weil ein Anspruch gegen die C gemäß dem Versorgungsschein nur in Abhängigkeit von dem Ruhegeldvertrag bestehe, die Beklagte geltend mache, C könne keine weitergehenden Zusagen erteilen – habe dies auch nicht getan – und schließlich meint, der begehrte Anspruch ergebe sich nicht aus dem Ruhegeldvertrag. Das Arbeitsgericht hat weiter auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung der zweiten Ehefrau des Klägers in der Sache angenommen. Es meint insoweit, dies folge schon aus der Auslegung der Ziff. 6.1. des Ruhegeldvertrages nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Mit der Vereinbarung einer Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung würden die Parteien die im Todesfall bestehenden typisierten Versorgungsinteressen des Arbeitnehmers absichern wollen. Für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung sei damit vertragstypisch, dass sie eine bestimmte Kategorie von Personen eines abgrenzbaren Näheverhältnisses zum Versorgungsberechtigten absichert. Es entspreche der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass diejenigen Personen von der Absicherung erfasst werden, die in einem der Kategorie entsprechenden Näheverhältnis zum Arbeitnehmer stehen. Gemessen an diesen Maßstäben ergebe die Auslegung der Ziff. 6.1. des Ruhegeldvertrages eine Witwenversorgung für die Ehefrau, die zur Zeit des Todes des Arbeitnehmers mit ihm verheiratet ist. Auch die Überschrift der Regelung stelle auf die Person ab, die durch den Tod des Mitarbeiters „verwitwet“ oder „verwaist“ wird. Allein der Umstand, dass in der Zusage der Name der Ehefrau zur Zeit des Abschlusses des Ruhegeldvertrages benannt sei, erzwinge kein anderes Verständnis. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung eine Vergütungskomponente habe und der Kläger seine Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht habe. Ein ersatzloser Fortfall eines Teils der Vergütung wegen des Todes der ersten Ehefrau, in Ansehung des Umstandes, dass noch ein Versorgungsinteresse im Hinblick auf die jetzige Ehefrau bestehe, insbesondere der Rückfall des freiwerdenden Kapitals an die Beklagte harmoniere nicht mit dem verfolgten typischen und von redlichen Geschäftspartnern angestrebten Regelungszweck. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass durch die namentliche Benennung eine Begrenzung der Versorgungszusage auf A, geborene B vereinbart worden sei, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine solche Begrenzung der Versorgungszusage sei unwirksam. Sie führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers, was durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht bewirkt werden könne. Hier verweist das Arbeitsgericht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – zu den Rn: 33 ff.. Anders als das Bundesarbeitsgericht geht das Arbeitsgericht dann allerdings davon aus, dass das Festhalten an dem Vertrag mit der Streichung des Namens der ersten Ehefrau des Klägers keine unzumutbare Härte gem. § 306 Abs. 3 BGB darstelle. Denn im Hinblick auf den Versorgungsbedarf für die frühere Ehefrau des Klägers hätte die Beklagte absicherndes Kapital gebildet. Das Lebensalter der beiden Ehefrauen sei nicht signifikant unterschiedlich, so dass ein Anstieg der Belastung der Beklagten begrenzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2020 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte rügt zunächst einen Verstoß des Arbeitsgerichtes gegen Auslegungsgrundsätze. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei den Regelungen des Ruhegeldvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die trotz des Zeitpunkts der Vereinbarung – zuletzt 1990 – gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBG dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB unterfalle. Dabei führe die Vorinstanz noch zutreffend an, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst der Wortlaut heranzuziehen sei. Auch die Heranziehung des von den Vertragsparteien verfolgten typischen Regelungszwecks sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage sei hierbei von Bedeutung. Die von der Vorinstanz getätigten Auslegungserwägungen und das Auslegungsergebnis sei indes nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass mit der Vereinbarung einer Hinterbliebenenversorgung zwar der Versorgungsversprechende eine weitere Person begünstigen wolle, jedoch obliege diese Entscheidung, ob, wer und in welcher Höhe, allein dem Versorgungsversprechenden. Es sei zwar zutreffend, dass der versorgungsversprechende Arbeitgeber, der freiwillig nicht nur eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Altersrente, sondern zudem eine Hinterbliebenenversorgung zusage, die Versorgungsinteressen des begünstigten Arbeitnehmers im Falle seines Todes berücksichtigen wolle. Dies führe aber nicht zu einer gänzlichen Befreiung des Arbeitnehmers einer privaten Vorsorge, sondern diene als zusätzliche Leistung des Arbeitgebers in einem bestimmten Fall. Es solle gerade nicht jegliche Versorgungsproblematik im Todesfall des Arbeitnehmers abgemildert werden, sondern der Versorgungsversprechende dürfe nähere Bestimmungen treffen, wen diese Vorteile bei Eintritt des Versorgungsfalles treffen dürfen. Die einzige Konsequenz aus einer Beschränkung der Leistungen sei die uneingeschränkte Kontrollfähigkeit im Sinne der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. So sei auch im streitgegenständlichen Ruhegeldvertrag eindeutig festgelegt worden, dass im Todesfall des Klägers lediglich seine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in wirksamer Ehe lebende Ehefrau, namentlich A, begünstigt werden sollte. Aus dem Wortlaut der Regelung würden sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung ergeben. Es sei eindeutig und klar, dass der Arbeitgeber lediglich Frau A im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung der Ziff. 6.1. a) des Ruhegeldvertrages habe begünstigen wollen. Hätte der versorgungsversprechende Arbeitgeber, wie die Vorinstanz angenommen habe, eine Witwenversorgung für die jeweilige Ehefrau vereinbaren wollen, die zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit ihm verheiratet ist, so hätte der Arbeitgeber eine andere sprachliche Regelung getroffen und nicht eine bestimmte Begünstige namentlich benannt. Soweit in der Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten Interessen an einer namentlichen Benennung der Witwe nicht in der zugrundeliegenden Ziff. 6. des Ruhegeldvertrages anerkannt werden, so erwecke es den Anschein, dass eine Auslegung der Regelung lediglich zu Gunsten des Klägers erfolgt sei. Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Zusammenhangs der Versorgungszusage zum Arbeitsverhältnis, der Vermeidung einer Versorgungsehe und der Möglichkeit der Kalkulation des Versorgungsfalles, würden von der Vorinstanz nur kurz angesprochen und nicht näher geprüft. Die Argumente des Arbeitsgerichtes zum Vergütungscharakter der Altersversorgung würden auch im Widerspruch zur Entscheidung des BAG im Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11 – zur Zulässigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung für erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossene Ehen stehen. Eine nicht zugesagte Versorgung, nämlich die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten einer nicht in das Versorgungsverhältnis einbezogenen Person, könne nicht erdient werden und demnach auch nicht ersatzlos entfallen. Im Weiteren wendet sich die Beklagte gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhaften Wertung der unzumutbaren Härte i. S. d. § 306 Abs. 3 BGB. Die Beklagte meint, die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes in den Entscheidungsgründen aus dem Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – seien auf den gegenwärtigen Sachverhalt zum überwiegenden Teil zu übertragen. Die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB) bei Einschränkung der Versorgungszusage auf die „jetzige“ Ehefrau (im Streitfall die namentlich genannte Ehefrau) habe zur Folge, dass die Einschränkung unwirksam sei. Dies führe jedoch nicht zu der Annahme, dass „der Ehefrau des Klägers mit der er bei seinem Ableben verheiratet sein wird, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist“. Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichtes sei die Klausel in diesem Falle teilweise aufrechtzuerhalten, da der unzulässige Teil eindeutig abgrenzbar sei (sog. blue-pencil-Tests). Jedoch sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, da ein Festhalten auf Vertrag für die Beklagte eine unzumutbare Härte i. S. d. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Demnach bestehe ein „Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur, wenn die Ehe bereits im Laufe des Arbeitsverhältnisses bestand“. Der Senat habe sich vertieft mit den Konsequenzen für den Versorgungsversprechenden befasst, die in dem Fall eintreten, wenn die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung sich auf die Ehefrau des Klägers erstrecken würde, mit der bei seinem Ableben verheiratet sein wird und dies bereits bei Vertragsabschluss in der Versorgungszusage so angelegt sei. In einem solchen Fall – so das BAG – würden die Folgen der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung eine unzumutbare Härte für den Versorgungsversprechenden darstellen. Der Arbeitgeber wäre jedweden Risiken einer späteren Eheschließung des Versorgungsberechtigten uneingeschränkt ausgesetzt. Beispielsweise in Fällen eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Eheleuten und der damit verbundenen hypothetischen längeren Versorgungsdauer der Hinterbliebenen. Nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung gelte, so das Bundesarbeitsgericht, dass in Fällen in denen eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig sei, an diese Stelle diejenige Gestaltung trete, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redlicher Vertragspartner vereinbart hätten, wenn diese Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze und insbesondere der angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen sei deutlich erkennbar, dass der Versorgungszusagende im Streitfall die Hinterbliebenenversorgung begrenzen wollte. Insgesamt sei die Klausel nunmehr, nach der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung für die Fälle gelte, in denen die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand. Die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sei auch einschlägig. Es komme nicht darauf an, dass in dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Beschränkung der Witwenversorgung nicht namentlich erfolgt war. Die Auslegung einer Versorgungszusage mit der Bezeichnung der versorgungsbegünstigen Ehefrau als „jetzige Ehefrau“ sei mit einer namentlichen Nennung der versorgungsbegünstigen Ehefrau gleichzusetzen. In beiden Fällen sei nur eine Person von den Versorgungszusagenden begünstigt worden. Nach deutschem Recht könne eine gültige Ehe nur mit einer Person eingegangen werden (§ 1306 BGB). Dementsprechend sei mit der Bezeichnung „jetzige Ehefrau“ nur eine konkrete Person ausdrücklich bezeichnet. Es bleibe vom Arbeitsgericht völlig unberücksichtigt, dass der Kläger seine derzeitige Ehefrau E, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles ehelichte. Genau in diesen Fällen dürfe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes das Versorgungsrisiko nicht uneingeschränkt auf den Versorgungsleistenden übertragen werden. Eine solche Vorgehensweise führe zu der Annahme einer unzumutbaren Härte für den Versorgungsleistenden. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 19. November 2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main – 10 Ca 3721/19 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint weiter, der Hinweis der Beklagten, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11 – eine Versorgungszusage durchaus eingeschränkt werden könne, sei generell zutreffend. Der Versorgungszweck müsste aber ausdrücklich auch in zulässiger Weise tatsächlich eingeschränkt werden, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 297/15 – auch festgestellt, dass Regelungen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Zusagen in vollem Umfang kontrollfähig im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB sind, so dass die vorliegende Klausel auch nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Der vorliegende Fall sei gleichwohl anders, als der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall. Die Schlussfolgerung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der eine Wiederheirat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr dem Versorgungszweck unterfallen solle, sei vorliegend nicht anwendbar. Eine unzumutbare Härte zu Lasten desjenigen, der die Versorgung verspricht, könne nicht eintreten und sei vorliegend auch nicht eingetreten. Wenn – wie in der Entscheidung weiter ausgeführt – eine angemessene Abwägung beiderseitiger Interessen nach Treu und Glauben unter redlichen Vertragsparteien zu betrachten sei, so sei das Ergebnis vorliegend eindeutig. Selbstverständlich sei das Versorgungsinteresse insbesondere auch das vollständige Verdienen der Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen, umso mehr, wenn ein Arbeitsverhältnis wie hier über einen Zeitraum von annähernd 40 Jahren bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.