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Beschluss

6 Sa 1370/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:1231.6SA1370.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2020 - 7 Ca 31/20 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2020 - 7 Ca 31/20 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 197 - 198 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch am 17. September 2020 verkündetes Urteil (7 Ca 31/20) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 198 RS - 200 RS d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 6. November 2020 zugestellte (Bl. 203 d.A.) Urteil hat er am 20. November 2020 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Hessischen Landesarbeitsgericht als PDF-Datei Berufung (sh. Ausdruck der Berufungsschrift Bl. 204 - 206 d.A.) eingelegt und diese - ebenfalls als PDF-Datei über das beA eingereicht - am 17. Dezember 2020 begründet (sh. Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift Bl. 211 - 217 d.A.). In keines dieser beiden elektronischen Dokumente sind sämtliche Schriftarten eingebettet. Dies hat der Kammervorsitzende - nach Wiederbesetzung des Vorsitzes der 6. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts - anlässlich der Terminierung am 4. Oktober 2021 festgestellt. Bei dieser Überprüfung hatte der Kammervorsitzende festgestellt, dass bei „Dokumenteneigenschaften“ des PDF-Dokuments unter „Schriften“ als eingebettete Schriften angegeben wurden: Candara (Eingebettete Untergruppe) Typ: TrueType (CID) Kodierung: Ansi Candara-Bolt (Eingebettete Untergruppe) Typ: TrueType (CID) Kodierung: Ansi TimesNewRomanPSMT (Eingebettet) Typ: TrueType Kodierung: Identity-H Ohne einen Hinweis auf Einbettung wurden angezeigt: ArialMT Typ: TrueType Kodierung: Ansi TimesNewRomanPS-BoltMT Typ: TrueType Kodierung: Ansi TimesNewRomanPSMT Typ: TrueType Kodierung: Ansi TimesNewRomanPS-ItalicMT Typ: TrueType Kodierung: Ansi Mit Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2021 (sh. Bl. 313 - 314 d.A.), der dem Kläger am 5. Oktober 2021 zugestellt worden ist (sh. Bl. 315 d.A.), hat der Kammervorsitzende ua. darauf hingewiesen, dass sowohl Berufung als auch Berufungsbegründung im falschen Dateiformat eingegangen seien, diese Mängel aber nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO rückwirkend geheilt werden könnten. Ergänzend hat der Vorsitzende auch auf einschlägige Rechtsprechung sowie den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943 ff.), der praktische Probleme mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr behandelt, hingewiesen. Mit über das beA als PDF-Datei eingereichtem Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 (sh. Ausdruck Bl. 323 - 402 d.A.) hat der Klägervertreter ua. eine Berufung und Berufungsbegründung als PDF-Datei eingereicht. Bei diesen elektronischen Dokumenten sind sämtliche Schriftarten eingebettet. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (sh. Bl. 404 d.A.) ist der zunächst anberaumte Kammertermin wieder aufgehoben und unter Gewährung rechtlichen Gehörs angekündigt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf das schriftsätzliche Parteivorbringen, auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2021 (Bl. 313 - 314 d.A.) sowie auf die Aktenvermerke vom 25. Oktober 2021 (Bl. 403 d.A.) und 9. Dezember 2021 (Bl. 413 d.A.). II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden (hierzu BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 12, BAGE 150, 246) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt und diese auch nicht fristgerecht in der richtigen Form begründet. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen und binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils zu begründen. 2. Der Kläger hat hier zwar gegen das ihm am 6. November 2020 zugestellte Urteil am 20. November 2020 Berufung eingelegt und diese dann am 17. Dezember 2020 begründet. Jedoch entspricht keines dieser über das beA eingereichten elektronischen Dokumente den Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200; im Folgenden ERVV). Dies führt zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 29, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2). a) Die Berufung und auch die Berufungsbegründung können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 525 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO), wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der ERVV geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und - soweit technisch möglich - durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317). Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 vom 20. Dezember 2018 - ERVB 2019; BAnz AT 31.12.2018 B3 S. 1). Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein (zum Ganzen BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 28, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 44 mwN; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 30, juris). Dadurch wird sichergestellt, dass die jeweiligen Schriftarten bzw. die Datei korrekt geöffnet und angezeigt werden, auch wenn die verwendeten Schriftarten nicht auf dem Empfangs-Computer installiert sein sollten. Dies garantiert eine immer gleichbleibende Darstellung der gespeicherten PDF-Dateien, auch wenn sich die EDV-Ausstattung nach Jahren verändert haben sollte (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 46, juris; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 33, juris). b) Diesen Anforderungen wird weder die als elektronisches Dokument am 6. November 2020 eingereichte Berufungsschrift noch die - ebenfalls als elektronisches Dokument - am 17. Dezember 2020 eingereichte Berufungsbegründung gerecht. Zwar sind diese Dokumente druckbar, durchsuchbar und kopierbar. Jedoch sind in keines dieser Dokumente sämtliche Schriftarten eingebettet. Für die Prüfung, ob ein eingereichtes Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV iVm. ERVB 2019, Nr. 1, Satz 1 nur eingebettete Schriften enthält, kann auch nicht zwischen dem als Schriftsatz iSd. §§ 129, 130 ZPO zu qualifizierenden Inhalt eines Dokuments und im Dokument enthaltenen „Beiwerk“ differenziert werden, welches für den Inhalt eines vorbereitenden oder bestimmenden Schriftsatzes nicht erforderlich wäre und wegfallen könnte (ausf. dazu Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 36, juris). Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht behauptet, dass die nicht eingebetteten Schriftarten nur etwa den Briefkopf oder die Fußzeile beträfen. c) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Regelungen des § 2 ERVV auch nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des elektronischen Eingangs hat (so aber OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10 ff., juris; und zu den Regelungen der ERVB OLG Koblenz 9. November 2020 - 3 U 844/20 - Rn. 25, juris; zur zutreffenden Gegenauffassung etwa LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 – 5 Sa 8/21 - Rn. 47 ff., juris; 25. Mai 2021 - 2 Sa 39/21 - Rn. 72 ff., juris; Hessisches LAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - Rn. 32 ff.; ArbG Kiel 11. März 2021 - 6 Ca 1912 c/20 - Rn. 30 ff., juris; ArbG Lübeck 1. Oktober 2020 - 1 Ca 572/20 - Rn. 102 ff., juris; 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - Rn. 25, juris; Möllenkamp NZA-RR 2021, 36 f.; Tidemann jurisPR-ArbR 34/2020 Anm. 6; sh. zum Meinungsstand H. Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Band 2 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 44.1 ff.). Dem stehen der Wortlaut des § 130a Abs. 2 ZPO und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Weiterhin gibt es für die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung des § 130a Abs. 2 ZPO kein verfassungsrechtliches Erfordernis der einschränkenden Auslegung der Norm. aa) § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO bestimmt zwar zunächst nur, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Satz 2 verweist sodann jedoch darauf, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Dies hat sie unter anderem mit der Regelung des § 2 ERVV getan. In § 2 ERVV ist im dortigen Absatz 1 Satz 3 die zwingende Vorgabe enthalten, dass die Dateiformate den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen „müssen“. Im Abgrenzung hierzu sind in den Absätzen 2 und 3 des § 2 ERVV Anforderungen enthalten, die nicht zwingend erfüllt werden müssen, was durch die Verwendung des Wortes „soll“ zum Ausdruck gebracht wird. bb) Dass es sich bei diesen Anforderungen um zwingende Anforderungen handeln soll, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach liegt der Regelung des § 130a Abs. 2 ZPO der gesetzgeberische Wille zugrunde, eine bundeseinheitliche und verbindliche Regelung der technischen Rahmenbedingungen durch die Rechtsverordnung nach § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO zu schaffen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25). cc) Bestätigt wird dieser gesetzgeberische Wille durch die Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 130a Abs. 2 ZPO und § 2 ERVV ab dem 1. Januar 2022. Danach sollen „die technischen Rahmenbedingungen […] nur noch insoweit verbindlich vorgegeben werden, als dies für die Bearbeitung durch das Gericht notwendig ist“. „Zwingend ist danach nur noch die Übermittlung im Format PDF“ (BT-Drs. 19/28399, 40). § 2 ERVV wird demnach dahingehend abgeändert, dass nur noch die Einreichung im Dateiformat PDF zwingende Voraussetzungen für ein formgerechtes elektronisches Dokument ist. Die anderen Anforderungen in § 2 Abs. 1 ERVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung entfallen. Ein Bedürfnis für eine solche Anpassung hätte nicht bestanden, wenn es sich bereits zuvor nur um eine Ordnungsvorschrift gehandelt hätte. dd) Auch ist - entgegen der og. Rechtsprechung des OLG Koblenz - keine einschränkende Auslegung geboten. Sofern teilweise angenommen wird, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich wäre, um im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ua BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21, BVerfGK 18, 105; 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - Rn. 12, BVerfGK 4, 137), den Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts nicht in unverhältnismäßiger Weise zu erschweren, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 Abs. 1 ERVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten. (1) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch, der aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG folgt, besagt unter anderem, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet sein muss. Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21, BVerfGK 18, 105; BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - Rn. 12, BVerfGK 4, 137; BAG 10. Oktober 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 37; vgl. auch BGH 29. September 2021 - VII ZB 12/21 - Rn. 20; 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8; 25. Februar 2021 - III ZB 34/20 Rn. 5,). (2) Eine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten liegt nicht vor. (a) Zum einen ist - zumindest bis zum 1. Januar 2022 - keine Partei dazu gezwungen, Schriftsätze oder Erklärungen in elektronischen Form bei Gericht einzureichen; so zumindest im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts - anders mag dies in Bremen oder Schleswig-Holstein sein, wo bereits vor dem 1. Januar 2022 eine aktive Nutzungspflicht des beA besteht. Bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2022 (vgl. § 130d ZPO und § 46g jeweils in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) sind Rechtsanwälte nur zur passiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO). Entscheidet sich ein Prozessvertreter für seinen Mandanten zur Einreichung elektronischer Dokumente über beA, obgleich ihm auch andere Möglichkeiten des Zugangs zu den Gerichten offenstehen (etwa Einreichung im Original per Post oder Einreichung über Tele-Fax), muss er auch sicherstellen, dass das elektronische Dokument den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Dies gilt bei anderen Formen der Einreichung ebenso. (b) Dabei wird nicht verkannt, dass die Wahrung der Formvorschriften für elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge für Rechtsanwälte mit gewissen Belastungen verbunden ist. Allerdings kann von einem Rechtsanwalt als professionellem Nutzer verlangt werden, dass er sich hinreichend um die formalen Anforderungen an elektronisch einzureichende Schriftsätze und Anträge kümmert (vgl. LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 61, juris). Es gibt indessen im Internet mannigfaltige Hinweise z.B. zur Umwandlung eines Word-Dokuments in ein PDF-Dokument als auch zur Einbettung von Schriftarten in ein Dokument. Zudem hat die Bundesrechtsanwaltskammer bei Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und von beA mit den beA-Newslettern den Rechtsanwälten laufend Hinweise und entsprechende Hilfestellungen geboten (vgl. zB für die Einbettung von Schriftarten: Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 24/2019 v. 27. Juni 2019). Auch in der einschlägigen juristischen Fachliteratur finden sich Beiträge zu praktischen Problemen mit den technischen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr und deren Lösung (sh. nur Schindler NJW 2020, 2943). Angesichts der Vielzahl von Anleitungen und Hilfestellungen und gerade im Hinblick auf den mit den Formvorschriften verfolgten Zweck, die elektronischen Dokumente unveränderbar und lesbar langjährig und dokumentensicher verakten und aufbewahren zu können, erschweren sie den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig. (c) Schließlich liegt eine unverhältnismäßige Einschränkung des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes auch deshalb nicht vor, weil demjenigen, der ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 130a Abs. 2 ZPO bei Gericht eingereicht hat, die Möglichkeit der Heilung des Formverstoßes nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO offen steht (so auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 10; Tiedemann, jurisPR-ArbR 20/2020 Anm. 6; LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 62), worauf der Kläger auch mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Heilungsmöglichkeit, die nicht von einem Verschulden abhängig ist. Damit sind die Heilungsmöglichkeiten eines in der Sphäre der Partei bzw. ihres Prozessvertreters liegenden Fehlers gegenüber den Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) deutlich erweitert. Für Formverstöße bei der Einreichung per Papier oder Fax gibt es solch weitreichende Heilungsmöglichkeiten nicht. d) Gegen die Anwendbarkeit bzw. Wirksamkeit der ERVB 2019 spricht auch nicht, dass diese ergänzende Bekanntmachung kein Mindestwirksamkeitsdatum enthält. Es liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV vor (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 51, juris; 25. Mai 2021 - 2 Sa 39/21 - Rn. 73 mwN, juris; aA LAG Düsseldorf 24. August 2021 - 14 Sa 190/21 - Rn. 46 ff., juris). Danach müssen die nach § 5 Abs. 1 ERVV von der Bundesregierung festgelegten „technischen Anforderungen“ an das elektronische Dokument mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgegeben werden. aa) Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2017 die „Bekanntmachung zu § 5 ERVV“ (ERVB 2018) und in Nr. 1 die zulässigen Dateiversionen PDF 2.0, PDF/A-2; PDF/UA und TIFF Version 6 mit dem Mindestgültigkeitsdatum 31. Dezember 2020 bekanntgegeben. Bei der ERVB 2019 vom 20. Dezember 2018 handelt es sich nicht um eine eigenständige, die alte ERVB 2018 ablösende Bekanntmachung zu § 5 ERVV, sondern um eine Ergänzung zu der bereits bestehenden ERVB 2018. Dies ergibt sich aus dem Schlusssatz der ERVB 2019. Danach ergeht die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2018 im Anschluss an die ERVB 2018 vom 19. Dezember 2017. Die ERVB 2019 löst die ERVB 2018 nicht ab, sondern ergänzt diese. Es gilt mithin weiterhin die in der ERVB 2018 festgelegte Mindestgültigkeitsdauer 31. Dezember 2020 (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 52, juris). bb) Dies deckt sich auch damit, dass die ERVB 2019 im Unterschied zu der ERVB 2018 keine Vorgaben zu den zulässigen PDF-Formaten enthält. Vielmehr enthält die ERVB 2019 zusätzliche Anforderungen an die nach der ERVB 2018 zulässigen PDF-Formate, ua. dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der zugelassenen PDF-Datei selbst enthalten sein müssen. In Bezug auf diese zusätzlichen Anforderungen ist die jeweilige Dateiversion nicht entscheidend. Insofern ist die auf die Datei-Versionen bezogene Mindestgültigkeitsdauer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ERVV nicht betroffen, da diese bereits in Nr. 1 ERVB 2018 festgelegt worden ist (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 53, juris). e) Die ERVB 2019 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mehr durch die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV gedeckt ist. Danach sind von der Bundesregierung die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF bekanntzugeben. Die zugelassenen PDF-Formate sind in Nr. 1 Buchst. a ERVB 2018 bekanntgegeben worden. Dem steht indessen nicht entgegen, dass die technischen Anforderungen, die an die jeweils zugelassenen PDF-Formate zu stellen sind, ergänzend bekanntgegeben werden. Dies ist von § 5 Abs. 1 Eingangssatz ERVV gedeckt. Danach macht die Bundesregierung die „technischen Anforderungen“ an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente bekannt. Zu den technischen Anforderungen zählt auch die Einbettung der Schriftarten in den zugelassenen PDF-Dateien (LAG Schleswig-Holstein 15. Juli 2021 - 5 Sa 8/21 - Rn. 54, juris). 3. Die erst am 15. Oktober 2021 nachgereichte Berufung und Berufungsbegründung entsprachen zwar (erstmals) den gesetzlichen Anforderungen an die Form, jedoch erfolgten sie nicht mehr fristwahrend. 4. Die Formfehler der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift sind auch nicht gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO (rückwirkend) geheilt worden. a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 4). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll einer Partei der „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ erschwert werden. Die Fehlermeldung über ein falsches Dateiformat muss unverzüglich zugehen, damit der Absender das Dokument ohne Zeitverzögerung auf ein zugelassenes Dateiformat umstellen kann (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Die Zustellungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt demnach nur, wenn später ein elektronisches Dokument eingereicht wird, das die Formvorschriften des § 130a ZPO einhält (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 31, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 5). Ein Rechtsmittel bleibt unzulässig, wenn die erneute Begründung wiederum nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO entspricht oder es an einer Glaubhaftmachung iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO fehlt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 31, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 9). b) Der Vorsitzende hat im Zuge der Terminierung festgestellt, dass weder sämtliche in der als elektronisches Dokument eingereichten Berufungsschrift noch sämtliche in der - ebenfalls als elektronisches Dokument eingereichten - Berufungsbegründungsschrift verwendeten Schriftarten in das jeweilige Dokument „eingebettet“ sind. Darauf und auf die Heilungsmöglichkeit nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO ist der Kläger mit ihm am 5. Oktober 2021 zugestelltem Hinweisbeschluss vom selben Tag hingewiesen worden. c) Die Nachreichung der Berufung und Berufungsbegründung am 15. Oktober 2021 erfolgte zwar formgerecht, jedoch nicht unverzüglich iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. aa) Unverzüglich bedeutet auch im Rahmen von § 130a Abs. 6 ZPO „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - Rn. 128, juris). Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder es mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein „schuldhaftes“ Zögern vor (vgl. zu § 174 SGB IX BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21, BAGE 171, 66; vgl. zu § 91 SGB IX aF BAG 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 16). Auch im Anwendungsbereich des § 130a Abs. 6 ZPO dürfte eine Nachreichung im Regelfall noch als unverzüglich anzusehen sein, wenn sie binnen einer Woche erfolgt (vgl. zum Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21; 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 18; 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 125). bb) Im Streitfall erfolgte die ordnungsgemäße Nachreichung erst zehn Tage nach dem Zugang des gerichtlichen Hinweisbeschlusses und damit nicht mehr unverzüglich. Der Klägervertreter hat auch keine Umstände dargetan, die erklären, weshalb - auch angesichts der zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres verfügbaren Informationen (sh. dazu oben) und auch angesichts des Hinweises des Vorsitzenden auf den Beitrag von Schindler (NJW 2020, 2943) - zehn Tage benötigt wurden, um den Formfehler zu beheben. Soweit der Klägervertreter ausführt, er sei anlässlich des mit dem Vorsitzenden in der 40. Kalenderwoche des Jahres 2021 geführten Telefonats davon ausgegangen, er könne sich Zeit lassen, entlastet dies den Klägervertreter nicht. Für eine solche Annahme bestand kein Anlass. Insoweit wird auf den Vermerk des Vorsitzenden vom 9. Dezember 2021 Bezug genommen. d) Abgesehen davon hat der Klägervertreter in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 entgegen § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht, dass die nachgereichten Dokumente mit den zuerst eingereichten Dokumenten inhaltlich übereinstimmen. Die erst im Dezember 2021 nachgeholte anwaltliche Versicherung war nicht mehr unverzüglich. e) Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht dem Kläger erst mit Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2021 auf den Mangel der Berufung und Berufungsbegründung hingewiesen hat. Für die Unwirksamkeitsfolge eines nicht die Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO wahrenden elektronischen Dokuments und für die Anforderungen an die Möglichkeit der Heilung ist es unerheblich, ob der Hinweis des Gerichts nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO selbst unverzüglich erfolgt ist oder nicht. aa) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht erforderlich sei und der Eingang nicht als unwirksam zu beurteilen sei, wenn das Gericht seinerseits nicht unverzüglich auf den Fehler hingewiesen hat. Wenn das Gericht ein nicht formatgerechtes elektronisches Dokument zunächst unbeanstandet bearbeitet habe, scheide demnach eine nachträgliche Zurückweisung nach Satz 1 aus (so MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a ZPO Rn. 22). Diese Ansicht wird damit begründet, dass durch die technischen Vorgaben nach § 130a Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll, dass für die Bearbeitung geeignete elektronische Dokumente eingereicht werden. Diesem Zweck sei genüge getan, wenn zunächst eine Bearbeitung durch das Gericht erfolgt ist. bb) Eine andere Ansicht geht davon aus, dass eine erst später entdeckte Unzulässigkeit der Einreichung auf den sodann erfolgenden Hinweis des Gerichts nahezu zu jedem denkbaren Verfahrenszeitpunkt noch zu einer Heilung führen könne (Müller jurisPK-ERV § 130a ZPO Rn. 37). Der elektronische Eingang sei zunächst unwirksam, da ansonsten keine Heilung erfolgen könne. Nur die Nachreichung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO, nicht der Hinweis des Gerichts nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO müsse demnach unverzüglich erfolgen (Siegmund NJW 2021, 3617). cc) Der letzteren Ansicht ist zu folgen. Erfolgt der Hinweis durch das Gericht nicht unverzüglich, führt dies weder dazu, dass gar keine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO mehr erfolgen kann, noch dazu, dass das elektronische Dokument als formgerecht und wirksam eingereicht gilt. (1) Allein aus dem Umstand, dass kein unverzüglicher Hinweis durch das Gericht erfolgt, lässt sich nicht folgern, dass das Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Ebenso gut ist es möglich, dass das Gericht (unter Umständen unter Berufung auf die oben genannte Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der ERVV nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führe) zunächst nicht geprüft hat, ob das Dokument für die Verarbeitung durch das Gericht geeignet ist. Allein der Umstand, dass das elektronische Dokument bei Gericht ausgedruckt oder in das EDV-System des Gerichts eingelesen wurde, sagt noch nicht zwingend etwas darüber aus, ob das elektronische Dokument auch durch das Gericht im Sinne der ERVV weiterverarbeitet werden kann, insbesondere nicht, ob es den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. §§ 2, 5 ERVV und der ERVB gerecht wird. (2) Andererseits kann der Umstand, dass das Gericht nicht unverzüglich auf den Fehler hinweist, auch nicht dazu führen, dass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht mehr möglich ist. Ansonsten würde die Heilungsmöglichkeit des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO durch einen Fehler des Gerichts vereitelt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat. 6. Die Zulassung der Revisionsbeschwerde für den Kläger beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 77 ArbGG.