Beschluss
6 Sa 369/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:0125.6SA369.22.00
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Leitsätze
Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument iSd. § 46c ArbGG.
Die durch § 46g Satz 1 ArbGG nF begründete aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte verstößt auch bei nicht führender elektronischer Akte nicht gegen das sich aus dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes.
Es handelt sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG nF.
Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2022 - 23 Ca 9497/20 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument iSd. § 46c ArbGG. Die durch § 46g Satz 1 ArbGG nF begründete aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte verstößt auch bei nicht führender elektronischer Akte nicht gegen das sich aus dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Es handelt sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG nF. Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2022 - 23 Ca 9497/20 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob die - nach erstinstanzlicher Rücknahme der Klage gegenüber einer weiteren Beklagten - nunmehr alleinige Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung eines Ruhegeldes verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 RS - 76 RS der derzeit beim Hessischen LAG noch führenden Papierakte [im Folgenden: d.A.]) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch am 12. Januar 2022 verkündetes Urteil (22 Ca 9860/20) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 171 RS - 172 RS d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am 21. Januar 2022 zugestellte (Bl. 176 d.A.) Urteil hat sie über ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mit einem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 21. Februar 2022 um 17:41 Uhr über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Word-Dokument eingereichten Schriftsatz (sh. Bl. 180 - 182 d.A.) und einem um 18:00 Uhr per Telefax (vorab) eingereichten Schriftsatz vom 21. Februar 2022 (sh. Bl. 184 f. d.A.) Berufung eingelegt. Das Word-Dokument ist erst am 22. Februar 2022 ausgedruckt und zum Retent der sich noch beim Arbeitsgericht befindenden Akte genommen worden, weshalb sich auf dem ausgedruckten Dokument - aufgrund der automatischen Datumsanpassung bei Öffnung der Datei - das Datum „22. Januar 2022“ befindet. Am 22. Februar 2022 ist auch das per Telefax eingegangene Dokument ausgedruckt und zum Retent genommen worden. Die Erstverfügung durch den Leiter der Geschäftsstelle, dem diese Befugnis von der Gerichtsleitung übertragen worden war, ist ebenfalls am 22. Februar 2022 erfolgt (sh. Bl. 190 d.A.). Am 23. Februar 2022 ist die Berufungsschrift beim Hessischen Landesarbeitsgericht im „Original“ (in Papierform) eingegangen. (sh. Bl. 187 f. d.A.) Mit elektronisch verfügtem Beschluss vom 24. Februar 2022 hat der Vorsitzende, der ganz überwiegend mit der elektronischen Akte arbeitet, die Klägerin (ohne Vorlage der Papierakte) ua. darauf hingewiesen, dass die per Telefax und per beA eingereichten Dokumente nicht den gesetzlichen Formanforderungen genügen (zu den Einzelheiten sh. Bl. 195 - 195 RS d.A.). Dieser Hinweisbeschluss ist dem Klägervertreter noch am 24. Februar 2022 zugestellt worden (sh. eEB Bl. 196 d.A.). Am 6. März 2022 hat der Klägervertreter erneut die Berufungsschrift mit dem Datum 21. Februar 2022 per beA als Word-Dokument beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht (Ausdruck Bl. 207 - 210 d.A.) Mit elektronisch verfügtem Beschluss vom 7. März 2022 (sh. Bl. 211 d.A.) hat der Vorsitzende zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig zu verwerfen und dass auch der am 6. März 2022 eingereichte Schriftsatz nicht den gesetzlichen Formanforderungen genüge. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses (sh. Bl. 212 d.A.) am 8. März 2022 zugestellt worden, wobei der Klägervertreter bereits am 7. März 2022 per beA beim Hessischen Landesarbeitsgericht als PDF-Datei Berufung (sh. Ausdruck der Berufungsschrift Bl. 213 - 215 d.A.) eingelegt hatte. Mit als PDF-Datei am 21. März 2021 (sh. Bl. 219 - 221 d.A.) per beA eingereichtem Schriftsatz vom „21. Februar 2022“ hat der Klägervertreter zu dem Hinweisbeschluss vom 6. März 2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Hinweis des Gerichts zutreffe. Er habe den Mangel bzgl. des Word-Dokuments am 7. März 2022 durch nochmalige Einreichung der Berufungsschrift - diesmal im PDF-Format - geheilt. Sowohl der am 21. Februar 2022 als auch der am 6. März 2022 eingereichte Schriftsatz nebst Anlage (Berufungsschrift und erstinstanzliches Urteil), seien jeweils als Word-Datei per beA eingereicht worden und stimmten inhaltlich exakt mit demjenigen Schriftsatz überein, der am 7. März 2022 nochmals per beA bei Gericht eingereicht wurde. Dieser entspreche im Übrigen auch demjenigen, den er am 21. Februar 2022 vorab per Telefax und nachfolgend im Original bei Gericht eingereicht habe, was er anwaltlich versichere und glaubhaft mache. Zur Einreichung im (nicht formgerechten) Word-Format ist es allein deshalb gekommen, weil der auf seinem Rechner installierte Acrobat Reader nicht mehr funktioniert habe, dh. eine Umwandlung einer Word-Datei in das PDF-Format unmöglich gewesen sei. Am 7. März 2022 habe ihm sein Kollege A aus B, der im Gegensatz zu ihm (dem Klägervertreter) über entsprechende Kenntnisse verfüge, helfen können. Soweit für ihn nachvollziehbar habe dieser die auf dem Rechner installierte Version des Acrobat Readers gelöscht und eine neue Version installiert. Seither könne er wieder Word-Dateien in ein PDF-Format umwandeln. Nachdem die Papierakte vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main an das Hessische Landesarbeitsgericht am 5. April 2022 übermittelt worden war, ist der Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung mit elektronisch verfügtem Beschluss vom 7. April 2022 (Bl. 224 d.A.) bis zum 21. April 2022 verlängert worden. Zudem hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht erhalten (sh. dazu den Vermerk des Vorsitzenden vom 6. April 2022 Bl. 223 d.A.). Mit am 21. April 2022 per beA als PDF-Datei eingegangenem Schriftsatz (Bl. 228 - 237 d.A.) hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Nachdem der Vorsitzende zwischenzeitlich doch einen Kammertermin anberaumt hatte, hat dieser aufgrund einer Erkrankung des Vorsitzenden am Terminstag aufgehoben werden müssen. Mit der Terminsaufhebung hat der Vorsitzende den Parteien mitgeteilt, dass - um eine weitere Verzögerung durch einen neuen Termin, der nicht zeitnah hätte stattfinden können, - zu vermeiden, nun doch im Beschlusswege entschieden werden solle (sh. Bl. 249 d.A.). II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden (hierzu BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 12, BAGE 150, 246) als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen. 2. Die Klägerin hat hier zwar gegen das ihr am 21. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 21. Januar 2022 vorab per Telefax Berufung eingelegt. Jedoch entspricht die per Telefax um 18:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter der Geschäftsstelle bzw. der Mitarbeiter der Poststelle eingereichte Berufungsschrift nicht den gesetzlichen Formvorschriften. a) Der anwaltliche Vertreter der Klägerin war seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, die Klageschrift als elektronisches Dokument beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 46g Satz 1 iVm. § 64 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument ergeben sich aus § 46c ArbGG. Es können alle Übermittlungswege nach dieser Norm genutzt werden. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 26 ff.; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN). Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument im vorgenannten Sinn (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24; ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher 66. Ed. 1.12.2022 § 46g ArbGG Rn. 3; vgl. zu § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 2; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN). b) Diese durch § 46g Satz 1 ArbGG begründete aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte verstößt nicht gegen das sich aus dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes (vgl. ausf. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 28 ff.; zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes vgl. zB: BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21; BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; sh. auch Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 900 f.; vgl. auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 -Rn. 10). aa) Durch die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung bei vorübergehender technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (sh. dazu mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29) und das niedrigschwellige Erfordernis, diese vorübergehende technische Unmöglichkeit lediglich glaubhaft iSv. § 294 Abs. 1 ZPO machen zu müssen (zu den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. zB BGH 2. August 2022 - VIII ZB 3/21 - Rn. 14 f.), was auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - Rn. 14; OLG Dresden 10. März 2022 - 4 W 94/22 - Rn. 6; OLG Hamm 19. August 2021 - I-4 U 57/21 ua. - Rn. 47), ist der Zugang zu den Gerichten (hier zum zweiten Rechtszug, auf den es keinen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Anspruch gibt, vgl. BVerfG 2. November 2020 - 1 BvR 533/20 - Rn. 12; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19) nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO). bb) Dies gilt unabhängig davon, ob beim Gericht noch Papierakten geführt werden und ob die Papierakte (zumindest formal) führend ist (so wohl auch BGH zum inhaltsgleichen § 130d ZPO 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, der eine Einschränkung des Anwendungsbereichs bei noch führender Papierakte wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht problematisiert). (1) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 46g ArbGG bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) in der durch § 46c ArbGG iVm. § 2 ERVV (bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) vorgesehenen Form (dazu unten) bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, juris; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3). Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634 S. 27) durch die Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten der elektronische Rechtsverkehr etabliert werden. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Das Bestreben des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird zudem durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 nochmals unterstrichen (BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 19). (2) Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gerichte ihrerseits gemäß § 46e Abs. 1a Satz 1 ArbGG die elektronische Akte erst zum 1. Januar 2026 eingeführt haben müssen und wegen der ganz überwiegend noch geführten Papierakten das Ausdrucken elektronisch eingereichter Dokumente gegenwärtig noch weit verbreitet sein dürfte (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2477). Zwar hat dieser Umstand derzeit erheblichen Druckaufwand bei Gerichten zur Folge, der bei weiterhin postalischer Einreichung von Schriftsätzen vermieden würde (Schwartz/Meyer, aaO). Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 46g ArbGG obligatorisch vorzuschreiben (zu § 298a Abs. 1a Satz 1 und § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 20). cc) Aber selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausgehen sollte, dass bei weiterhin geführten Papierakten mit der Erstbearbeitung durch das Gericht (also dem Ausdruck nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Zuteilung zu einer Kammer und der Erstverfügung) ein bearbeitbares Dokument entstanden sein sollte und dies zu einer Heilung ex nunc führte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20; sh. auch zu Eingängen im Mail-to-Fax-Verfahren BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 158/22 - noch nicht veröffentlicht), folgte daraus im Streitfall kein anderes Ergebnis. Denn der Ausdruck, die Zuteilung zu einer Kammer und die Erstverfügung sind erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung erfolgt und hatten hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) auch erst danach erfolgen können. b) Auch lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzeinreichung iSd. § 46g Satz 3 und 4 ArbGG nicht vor. aa) Danach bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird. bb) Vorliegend fehlt es an der nach § 46g Satz 4 ArbGG erforderlichen unverzüglichen Glaubhaftmachung der aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit einer Einreichung als elektronisches Dokument. Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete „Funktionsunfähigkeit“ des Acrobat Reader des Klägervertreters unter § 46g Satz 2 ArbGG fällt (sh. dazu unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien sowie mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29 sowie 39). Diese „Störung“ des Acrobat Reader hat der Klägervertreter jedenfalls weder mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach behauptet und glaubhaft gemacht, sondern erst einen Monat nach der ersten Ersatzeinreichung; nämlich mit dem am 21. März 2022 dem Hessischen Landesarbeitsgericht übermittelten Schriftsatz. Die Wendung „unverzüglich“ bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies gilt auch für § 46g Satz 4 ArbGG (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 35). Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. auch BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14 mwN; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64). Auch wenn man zugunsten des Einreichers unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG als noch unverzüglich ansehen wollte (so BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 36) - dies obgleich sie keinerlei Nachforschungen über die Ursache der technischen Störung bzw. ihren Entstehungsort erfordert, sondern rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen anknüpft und im Ergebnis lediglich die anwaltliche Versicherung einer technischen Störung verlangt wird (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 898) - ist im Streitfall die erheblich später erfolgte Glaubhaftmachung nicht mehr als ohne schuldhaftes Zögern anzusehen. 3. Auch die am 21. Januar 2022 als Word-Dokument über das beA eingereichte Berufungsschrift entspricht nicht den Anforderungen des § 46c Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, weshalb es bei der Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bleibt (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 29, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2). a) Nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Davon hat sie bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF Gebrauch gemacht und im Wege einer „Muss-Vorschrift“ („ist“) geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und daran auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nF festgehalten (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 44). Diese Regelung ist (weiterhin) zwingend (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. hierzu auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23; Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 46c Rn. 6; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; so auch BT-Drs. 19/28399 S. 40 zur Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV). Zwar soll eine Formunwirksamkeit des elektronischen Dokuments ausweislich der Begründung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften, mit dem auch § 2 ERVV mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geändert worden ist, nicht bei jedem Verstoß gegen die ERVV eintreten, sondern nur dann „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“ (BT-Drs. 19/28399 S. 39 iVm. S. 33 f.; zu § 32a StPO BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -). Jedoch genügt dafür nicht, dass das elektronische Dokument geöffnet und gelesen werden kann, also das Gericht mit dem Dokument irgendwie „arbeiten“ (im Gegensatz zu „bearbeiten“) kann. Denn ausweislich der Gesetzesbegründungen soll § 46c Abs. 2 ArbGG, den die ERVV näher ausgestaltet, gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht nicht nur lesbar, sondern auch „bearbeitungsfähig“ sind („lesbar und bearbeitungsfähig“ BT-Drs. 19/28399 S. 33 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/12634 S. 25). Diese Differenzierung ergibt sich auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (zB § 2 Absatz 2 ERVV, § 3 ERVV). Dadurch sollte die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden (BT-Drs. 19/28399 S. 33). Es geht dabei zwar nicht um eine „rein“ formale Prüfung (BT-Drs. 19/28399 S. 33), aber es genügt auch nicht, dass das Gericht das in einem beliebigen Dateiformat übermittelte elektronische Dokument öffnen und lesen kann, also irgendwie damit arbeiten kann. Denn mit der Änderung des § 2 der ERVV zum 1. Januar 2022 sollten ausweislich der Gesetzesbegründung die technischen Rahmenbedingungen nur noch insoweit verbindlich vorgegeben werden, als dies für die Bearbeitung durch das Gericht notwendig ist, wobei zwingend weiterhin die Übermittlung im Format PDF bleibt (BT-Drs. 19/28399 S. 40); hingegen nach der Soll-Bestimmung des § 2 Abs. 2 ERVV nicht mehr, ob das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entspricht, also etwa kopier- und durchsuchbar ist, was freilich zu einem Rückschritt und - wenn die Soll-Vorgaben nicht eingehalten werden - wieder zu erheblichem zeitlichen Mehrauffand bei überwiegend digital arbeitenden Richtern führt. Als bearbeitbar können danach weiterhin nur im Format PDF übermittelte elektronische Dokumente angesehen werden und nicht etwa elektronische Dokumente, die in einem nach § 2 Abs. 1 ERVV unzulässigen Dateiformat übermittelt werden (aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -); dies auch dann, wenn das Gericht dieses Dateiformat (zufällig) öffnen und das Dokument lesen kann. Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz schaffen wollen (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3). Neben dem Gericht, das einen als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatz im Rahmen seiner Bearbeitung an den Verfahrensgegner weiterzuleiten hat, soll auch dieser mit dem elektronisch eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (vgl. zur ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Radke jM 2020, 461, 463). Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das (zwingend zu verwendende) Dateiformat PDF entschieden, weil es für jedermann kostenfrei verfügbar ist und aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden kann. Zudem kann es - anders als viele weitere Dateiformate - von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Schindler NJW 2020, 2943, 2944). Die Festlegung eines Dateiformats soll die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen (BR-Drs. 645/17 S. 12). Bereits dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers, der an dem Dateiformat PDF als zwingende Anforderung für die Bearbeitbarkeit des elektronischen Dokuments festgehalten hat, steht die - ggf. durch teleologischen Reduktion erfolgende - Zulassung anderer, nicht in § 2 Abs. 1 ERVV genannter Dateiformate entgegen. Eine „Aufweichung“ des Verständnisses der „Bearbeitbarkeit“ iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO unter Bezugnahme auf Müller NJW 2021, 3281). Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten zu Zweifelsfragen führen. Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden (so LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe), besteht deshalb nicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO). Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere „Formate“ kennt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; aA ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 3/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -). Zusammenfassend bleibt es also auch seit dem 1. Januar 2022 dabei, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ERVV zur Formunwirksamkeit des eingereichten elektronischen Dokuments führt. Hingegen soll der Verstoß gegen andere technische Standards nunmehr nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn aufgrund des Verstoßes im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; unklar BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23 f.). b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -; LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe). Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es aus den oben genannten Gründen und angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG (dazu unten) zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV (so aber ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -, wobei es in diesen Entscheidungen um die Frage der Einbettung von Schriftarten bzw. die Kopier- und Durchsuchbarkeit der Dokumente ging). c) Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen sollte, dass mit dem Ausdruck des Word-Dokuments nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein bearbeitbares und damit formwirksames Dokument entstanden sein sollte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20), führte dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Ausdruck dieses Dokument, die Zuteilung der Sache zu einer Kammer und die Erstverfügung erst am 22. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung erfolgt sind und hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) erst hatten erfolgen können. 4. Aus den unter 2. und 3. genannten Gründen lag auch in dem am 23. Februar 2022 in Papierform eingegangenen Schriftsatz und der weiteren am 6. März 2022 eingegangenen Word-Datei keine formwirksame Einlegung der Berufung. Abgesehen davon sind diese Schriftsätze erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. 5. Eine formwirksame Übermittlung der Berufungsschrift erfolgte erstmals am 7. März 2022 und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung. 6. Der in der Übermittlung der Word-Datei liegende Formmangel gilt auch nicht durch die Einreichung der Berufungsschrift im PDF-Format am 7. März 2022 gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung der formfehlerhaften Berufungsschrift am 21. Februar 2022 als geheilt. a) Nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG hat das Gericht, wenn sich ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. der ERVV eignet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat auf den ihm am 24. Februar 2022 zugestellten gerichtlichen Hinweis nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG erstmals am 7. März 2022 die Berufungsschrift im Dateiformat PDF eingereicht und erst am 21. März 2022 gegenüber dem Gericht erklärt, dass sowohl der am 21. Februar 2022 als auch der am 6. März 2022 als Word-Datei eingereichte Schriftsatz nebst Anlage jeweils inhaltlich mit demjenigen Schriftsatz übereinstimme, der am 7. März 2022 nochmals per beA bei Gericht eingereicht wurde. Dieser entspreche im Übrigen auch demjenigen, den er am 21. Februar 2022 vorab per Telefax und nachfolgend im Original bei Gericht eingereicht habe, was er anwaltlich versichere und glaubhaft mache. Weder die erneute Einreichung im richtigen Format noch die Glaubhaftmachung war unverzüglich. aa) Auch im Rahmen des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. LAG Schleswig-Holstein 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - Rn. 128, juris; vgl. zum Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21; 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 18; 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 125). Auch im Anwendungsbereich des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG ZPO kann hier zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen werden, dass eine Nachreichung im Regelfall noch unverzüglich ist, wenn sie binnen einer Woche erfolgt. bb) Gemessen daran erfolgte schon die Nachreichung am 7. März 2022 und damit mehr als eine Woche nach Kenntnis von dem gerichtlichen Hinweis nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern. Zwar hat der Klägervertreter dargetan, dass erst durch die Hilfe eines Kollegen am 7. März 2022 der Acrobat Reader neu installiert wurde und das Word-Dokument in eine PDF umwandeln konnte. Weshalb nun aber eine frühere Lösung des Problems nicht möglich war, hat der Klägervertreter nicht ausreichend dargetan; dies zumal eine PDF-Datei unmittelbar aus einem Schreibprogramm (etwa MS-Word) generiert werden kann (dazu etwa BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 § 46c ArbGG Rn. 7.1). cc) Überdies erfolgte die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung am 21. März 2022 nicht mehr unverzüglich, wobei der Klägervertreter - bei genauer Betrachtung - auch nur anwaltlich versichert hat, dass der am 7. März 2022 an das Gericht übermittelte Schriftsatz inhaltlich mit dem am 21. Februar 2022 vorab per Telefax und zudem nachfolgend im Original übermittelten Schriftsatz übereinstimmt. Die inhaltliche Übereinstimmung mit dem als Word-Dokument am 21. Februar 2022 übermittelten Schriftsatz hat der Klägervertreter lediglich behauptet, aber nicht anwaltlich versichert. Zudem stimmt der als Word-Dokument am 21. Februar 2022 übermittelte Schriftsatz - auf den ersten Blick erkennbar - bereits hinsichtlich der Datumsangabe nicht mit dem am 7. März 2022 als PDF-Dokument übermittelten Schriftsatz überein, weshalb eine Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich wäre, weil sofort erkennbar gewesen wäre, dass identische Schriftsätze vorliegen (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 57). 7. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSv. § 233 ZPO, da der Klägervertreter die Fristversäumung verschuldet hat und dies der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. a) Selbst wenn der Klägervertreter zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung keine Kenntnis von den bestehenden Formvorschriften (§§ 46c und 46g ArbGG) gehabt haben sollte, worauf er sich jedoch selbst nicht beruft, führte dies nicht zu einem fehlenden Verschulden. Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, zur Kenntnis zu nehmen und sich erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 30). b) Zudem ergibt sich ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Klägervertreters daraus, dass er - wie oben ausgeführt - weder eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG vorgenommen hat, noch von der Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG (wirksam) Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 63). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat. 9. Die Zulassung der Revisionsbeschwerde für die Klägerin beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 77 ArbGG. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.