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Urteil

6 Sa 2279/04

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2005:0420.6SA2279.04.0A
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Leitsätze
Vertrauensschutz bezüglich der vor der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 - Rs. C 188/03 - ausgesprochenen Kündigungen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05. November 2004 – 4 Ca 246/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vertrauensschutz bezüglich der vor der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 - Rs. C 188/03 - ausgesprochenen Kündigungen Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05. November 2004 – 4 Ca 246/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 c ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§ 66 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO). In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Schuldnerin vom 30. Juli 2004 mit dem 30. September 2004 geendet hat. Die Klage ist zulässig. Sie ist richtigerweise – wie nunmehr in der Berufungsinstanz erfolgt – allein gegen den Insolvenzverwalter zu richten, da das Insolvenzverfahren schon vor Klageerhebung eröffnet war. Die Klage ist jedoch – mit Ausnahme der bereits rechtskräftig entschiedenen Verlängerung der Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB– unbegründet, da die Kündigung der Schuldnerin vom 30. Juli 2004 rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2004 beendet hat. Die Kündigung der Schuldnerin ist zunächst nicht unwirksam nach § 1 Abs. 2 KSchG. Das Arbeitsgericht hat – unangegriffen in der Berufungsinstanz – die soziale Rechtfertigung der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen unter Beachtung der Grundsätze der Sozialauswahl zu Recht festgestellt. Die Kündigung vom 30. Juli 2004 der Schuldnerin ist weiter nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unwirksam. Auch die Entlassung des Klägers zum 30. September 2004 ist nicht wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24.10.1996 – 2 AZR 895/95– BAGE 84, 267 = AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969; vom 11.03.1999 – 2 AZR 461/98– BAGE 91, 107 = AP Nr. 12 zu § 17 KSchG 1969; vom 13.04.2000 – 2 AZR 215/99– AP Nr. 13 zu § 17 KSchG 1969 und vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02– AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969) davon aus, dass Anknüpfungspunkt für die Anzeige und für die ggf. erforderlich werdende Zustimmung der Arbeitsverwaltung bei Massenentlassungen im Sinne von § 17 KSchG nicht die Kündigungserklärung, sondern der vorgesehene Entlassungszeitpunkt ist. Nach dieser Rechtsprechung (zuletzt: BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02 –) ist zunächst die Kündigungserklärung als privatrechtliches Rechtsgeschäft unabhängig von einem Verstoß gegen §§ 17, 18 KSchG wirksam. Bei fehlender bzw. fehlerhafter Massenentlassungsanzeige tritt lediglich eine Entlassungssperre ein, d. h. das Arbeitsverhältnis besteht trotz wirksamer Kündigung fort. Das Bundesarbeitsgericht geht damit korrespondierend weiter in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anknüpfungspunkt für die §§ 17, 18 KSchG ist. Dem ist die Literatur ebenso gefolgt, wie die zuständige Arbeitsverwaltung. Demgemäß hat die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten im Streitfall mit Bescheid vom 09. August 2004 auch mitgeteilt, dass die Entlassung von 3 Arbeitnehmern zum 30. September 2004 – der Kläger kam als vierter Arbeitnehmer aufgrund zunächst fehlerhafter Berechnung seiner Kündigungsfrist hinzu – nicht anzeigepflichtig ist. Ferner hat die Bundesagentur für Arbeit entsprechend dieser ganz herrschenden Meinung nicht gerügt, dass der Beklagte die Anzeige im Sinn des § 17 KSchG erst nach Ausspruch der Kündigungserklärungen vorgenommen hat. Richtig ist, dass die nationalen Gerichte eine richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze vorzunehmen haben, die wie §§ 17, 18 KSchG in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien, hier die Richtlinie des Rats 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften in Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (ABl. Nr. L 225/16 Massenentlassungsrichtlinie) , erlassen wurden. Richtig ist insoweit auch, dass der EuGH als zur Entscheidung über die Auslegung von europarechtlichen Richtlinien alleinentscheidungsbefugtes Gericht in der Entscheidung vom 27. Januar 2004 befunden hat, dass die Massenentlassungsrichtlinie mit dem Terminus "Entlassung" die Kündigungserklärung meint, so dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber vorschreibt, dass die Anzeige von Massenentlassungen vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgen hat und sich daran anknüpfend die Anzeigepflicht von Massenentlassungen nach der Anzahl der ausgesprochenen Kündigungen bestimmt. Da eine direkte Anwendung der Richtlinie gem. Art. 249 Abs. 3 EG auf den Streitfall ausscheidet (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02– a. a. O., unter III. 4. a) d. Gr., mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) stellt sich die Frage, ob §§ 17, 18 KSchG im Sinne der Entscheidung des EuGH ausgelegt werden können. Unter welchen Voraussetzungen eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist und welchen Gesetzen sie unterliegt, ergibt sich aus nationalem Recht. Das europäische Recht verlangt allerdings, dass das innerstaatliche Gericht das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt bzw. so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen hat. Danach werden die Grenzen einer gemeinschaftskonformen Auslegung durch die allgemeinen Auslegungsregeln bestimmt. Insoweit gilt nichts anderes als für die verfassungskonforme Auslegung. Die Auslegung hat nicht am Wortlaut einer Vorschrift Halt zu machen. Lassen Sinn und Zweck des Gesetzes erkennen, dass der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der gewählten Gesetzesfassung bedacht hat, muss eine auslegungsfähige Regelung einschränkend oder ergänzend in dem Sinn verstanden werden, den der Gesetzgeber bei voller Kenntnis der Probleme normiert hätte. Die Auslegung darf jedoch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht verändern (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02– a. a. O., unter III. 4. b) d. Gr., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) . Dass eine solche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG möglich ist, bezweifelt z. B. Bauer/Krieger/Powietzka, in DB 2005, 445 ff. Danach ist zwar richtig, worauf Wolter, in AuR 2005, 135 ff. hinweist, dass der Gesetzgeber den Begriff der Entlassung in anderen Gesetzen auch als Synonym für den Begriff der Kündigung verwendet, gleichwohl ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber in §§ 17 ff. den Begriff der Entlassung im Sinn der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden wissen wollte. Insbesondere § 18 Abs. 1 KSchG (Zeitpunkt, zu dem Entlassungen wirksam werden) und § 18 Abs. 4 KSchG (Durchführung von Entlassungen) wären mehr als ungewöhnlich formuliert, wenn es dabei um den Ausspruch der Kündigungen gehen sollte. Ob unter diesen Gesichtspunkten eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG möglich ist, braucht für den Streitfall deshalb nicht entschieden werden, weil nach Dafürhalten des Berufungsgerichts hier schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Rechtsanwendung unter Beachtung der Entscheidung des EuGH ausscheidet. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 30. Juli 2004 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die herrschende Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 17, 18 KSchG ändern könnte. Selbst die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts, der im Sinne der späteren Entscheidung des EuGH votierte, stammen vom 30. September 2004. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der letztlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fußt und daher verfassungsrechtlichen Rang hat, gebietet es daher, die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17, 18 KSchG, soweit diese möglich sein sollte, was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt, auf Sachverhalte vor der Entscheidung des EuGH vom 17. Januar 2005 auszuschließen (in diesem Sinne auch: EuGH in der Barber-Entscheidung, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag und BAG, Urteil vom 18.01.2001 – 2 AZR 616/99– AP Nr. 1 zu § 28 LPVG Niedersachsen = NZA 2002, 455, unter II. 3. d) d. Gr.) . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge von angegriffenen Kündigungen des Arbeitgebers. Der am 09. Oktober 1973 geborene und ledige Kläger war seit dem 14. Juni 1994 als Arbeiter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Juni 1994 (Bl. 63 – 65 d. A.) bei der A. beschäftigt. Die A. beschäftigte zuletzt 23 Arbeitnehmer. Es bestand kein Betriebsrat. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 01. August 2004 wurde über das Vermögen der A. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers – wie die Arbeitsverhältnisse aller übrigen Arbeitnehmer – mit Schreiben vom 30. Juli 2004 (Bl. 7 d. A.), dem Kläger zugegangen am 30. Juli 2004, zum 31. August 2004. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien – wie das Arbeitsverhältnis aller übrigen Arbeitnehmer – erneut mit Schreiben vom 02. August 2004, dem Kläger zugegangen am 02. August 2004, vorsorglich ebenfalls zum 31. August 2004. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage vom 17. August 2004 gegen die Kündigung der Schuldnerin hat der Kläger erhoben gegen die Schuldnerin als Beklagte zu 1. und den Insolvenzverwalter als Beklagten zu 2. Die Kündigungsschutzklage vom 18. August 2004 gegen die Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters hat der Kläger erhoben gegen den Insolvenzverwalter. Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, es lägen keine betriebsbedingten Gründe für die Kündigung vor; er hat weiter zunächst die Sozialauswahl gerügt. Der Kläger hat ferner die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beanstandet. Der Kläger hat schließlich mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 eingewandt, dass die erforderliche Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG unterblieben sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30. Juli 2004 zum 31. August 2004 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 2. vom 02. August 2004 zum 31. August 2004 beendet worden ist; 3. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu 1. und zu 2., die Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagtenseite hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass am 29. Juli 2004 in den Geschäftsräumen der Schuldnerin anlässlich einer Besprechung, an der u. a. die Geschäftsführer der Schuldnerin und der beklagte Insolvenzverwalter (seinerzeit als vorläufiger Insolvenzverwalter) teilgenommen haben, die Entscheidung zur Betriebsstilllegung zum 31. Juli 2004 getroffen worden sei. Nach Betriebsstilllegung am 31. Juli 2004 seien lediglich noch 2 der gekündigten Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten weiter beschäftigt worden, nämlich die Arbeitnehmerin B. als Buchhalterin und die Arbeitnehmerin C. als Mitarbeiterin der Personalabteilung. Sodann sei einer der Geschäftsführer der Schuldnerin mit dem Abverkauf der vorhandenen Roh- und Fertigprodukte beauftragt worden. Nach Abschluss dieser Abwicklungsarbeiten seien auch diese Mitarbeiter zum 01. September 2004 freigestellt worden. Die Beklagtenseite hat zur Erforderlichkeit der Massenentlassungsanzeige vorgetragen, dass die Kündigung des Klägers vom 30. Juli 2004 nicht anzeigepflichtig gewesen sei, da zum 30. September 2004, dem nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgeblichen Kündigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses der Parteien, nur insgesamt 4 Arbeitnehmer entlassen worden seien. Dies habe die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 09. August 2004 (Bl. 82, 83 d. A.) auf die Anzeige des beklagten Insolvenzverwalters vom 02. August 2004 auch mitgeteilt. Auch die Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 02. August 2004 sei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden; die Bundesagentur für Arbeit habe auf die Anzeige vom 25. August 2004 mit Bescheid vom 10. September 2004 (Bl. 84, 85 d. A.) den Entlassungen zum 30. September 2004 zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05. November 2004 unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 30. Juli 2004 zum 30. September 2004 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat zunächst die soziale Rechtfertigung der Kündigung vom 30. Juli 2004 wegen Betriebsstilllegung angenommen. Es ist unter Berücksichtigung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB von einer maßgeblichen Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) ausgegangen. Es hat ferner angenommen, dass die Kündigung vom 30. Juli 2004 zum 30. September 2004 nicht anzeigepflichtig gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG war. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 20. April 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt – nunmehr ausschließlich gerichtet gegen den beklagten Insolvenzverwalter. Der Kläger rügt mit seiner Berufung die Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG durch das Arbeitsgericht. Der Kläger meint, dass für die Beurteilung der Anzeigepflichtigkeit von Kündigungen nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Mit dem Kläger seien jedoch 23 Arbeitnehmer am 30. Juli 2004 wie am 02. August 2004 gekündigt worden, so dass die Größenordnung einer anzeigepflichtigen Entlassung nach Ansicht des Klägers gem. § 1 Nr. 1 KSchG gegeben sei. Der Kläger meint weiter, der Beklagte könne sich nicht auf seine Anzeigen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit berufen, da diese nicht vor Ausspruch der Kündigungen erfolgt seien. Der Kläger hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens dann auch auf die Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 – Rs. C 188/03– berufen. Der Kläger hat schließlich für den Fall, dass das Gericht eine europarechtskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG für unmöglich hält gemeint, dass die EU-Richtlinie 98/59/EG direkt anzuwenden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 05. November 2004 – 4 Ca 246/04 – abzuändern und nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.