Urteil
6 Sa 805/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0227.6SA805.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April 2007 – 4 Ca 6/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April 2007 – 4 Ca 6/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April 2007 – 4 Ca 6/07 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch erfolglos. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder nach § 615 BGB noch nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf die geltend gemachte Ausbildungsvergütung für die Zeit September, Oktober, November und Dezember 2006. Der Anspruch nach § 615 BGB– wie auch der Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG– setzt voraus, dass die Klägerin für die geschuldete Ausbildung bereit und fähig war. Beides ist nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihren Schreiben vom 13. und 19. April 2006 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nur mit einer Ausbildungsstelle in Bad W möglich sei. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts schuldet der Beklagte nach dem schriftlichen Ausbildungsvertrag der Parteien am Wohnort der Klägerin in Bad W nicht die Zurverfügungstellung einer Ausbildungsstelle. Nur für Bad W hat die Klägerin jedoch erklärt zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bereit zu sein. Damit fehlt es an der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen der Klägerin für die Erbringung der nach dem Ausbildungsvertrag der Parteien geschuldeten Leistung, nämlich der Fortsetzung der Ausbildung in K. Leistungsfähigkeit und Bereitschaft im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Leistung ist aber Voraussetzung für einen Anspruch nach § 615 BGB. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht ebenfalls nicht, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer zur Erfüllung des Vertrages aus anderen Gründen und aus anderen Gründen nicht fähig und/oder nicht bereit ist (vgl. BAG, AP Nr. 64 zu § 1 LFZG und Schmitt, Kommentar zum EFZG, 5. Aufl., § 3 Rn 101, m. w. N.). Die neue Einlassung der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift, wonach der Beklagte ihr bedeutet haben soll, sie könne im Rahmen des Ausbildungsvertrages mit dem Beklagten die Ausbildung auch in Bad W fortsetzen – womit der Beklagte eine Änderung des Erfüllungsorts der vertraglichen Leistung der Klägerin vorgenommen hätte, was wiederum dazu geführt hätte, dass die Klägerin für die dann geschuldete vertragliche Leistung fähig und bereit gewesen wäre – ist unsubstantiiert und ohne Beweisantritt vorgetragen. Die Klägerin hat auch trotz entsprechender Rüge des Beklagten in der Berufungserwiderungsschrift vom 23. Juli 2007 weder ihren Vortrag substantiiert noch den fehlenden Beweisantritt nachgeholt. Jedenfalls aufgrund er Rüge des Beklagten bedurfte es insoweit auch keines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für den Zeitraum von September bis Dezember 2006. Die am 17. Januar 1981 geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages vom 18. November 2005 seit dem 28. November 2005 als Auszubildende zum Beruf der Arzthelferin gegen eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von € 246,00 brutto bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist ein Verein für Ausbildung, Beratung, Integration und Arbeit, zu dessen Zielen die Integration Jugendlicher und jugendlicher Erwachsener in Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisse gehört. Die Klägerin, die alleinerziehende Mutter ist, absolviert bei dem Beklagten im Programm "Teilzeitausbildung für alleinerziehende Mütter" die Ausbildung zur Arzthelferin. Aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes der Klägerin am 22. Januar 2007 befindet sich die Klägerin derzeit in Erziehungsurlaub. Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin war in den ersten drei Monaten durch erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Berufsschule und in der Praxisstelle belastet. Die Praxisstelle, das Klinikum K, kündigte deshalb bereits Mitte Februar 2006 die Zusammenarbeit auf. Eine andere Ausbildungsstelle wurde für die Klägerin nicht gefunden. Der Beklagte kündigte vielmehr das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2006 zum 17. März 2006 "außerordentlich während der Probezeit". Die Klägerin griff diese Kündigung durch Kündigungsschutzklage, anhängig vor dem Arbeitsgericht Kassel unter dem Az. 4 Ca 59/06, an. Dieses Verfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem der Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 07. April 2006 gegenüber der Klägerin zurückgenommen hatte. Mit der Rücknahme der Kündigung forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich am 12. April 2006 um 9.00 Uhr in den Geschäftsräumen in V zur Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses einzufinden. Die Klägerin, die zum 01. April 2006 von K nach Bad W verzogen war, erschien zu diesem Termin nicht. Auch einen weiteren Termin, wonach die Klägerin am 20. April 2006 um 9.00 Uhr in den Geschäftsräumen des Beklagten erscheinen sollte, nahm diese nicht wahr. Die Klägerin reagierte allerdings auf die Aufforderungen des Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2006 (Bl. 138, 139 d. A.) und mit Schreiben vom 19. April 2006 (Bl. 140, 141 d. A.). Diese Schreiben lauten auszugsweise wie folgt: Schreiben vom 13. April 2006: "... Mir ist es seit dem 01. April 2006 nicht mehr möglich, das Ausbildungsverhältnis in K wieder aufzunehmen, da meine Tochter L. in Bad W in den Kindergarten (Vollzeitplatz) geht und ich in K meine Wohnung und auch den Kindergartenplatz, wo mir durch die Kündigung von Ihrer Seite aus, zuletzt eh nur noch ein Teilzeitplatz zustand, gekündigt habe. Somit habe ich leider nicht mehr die Möglichkeit, in K zu wohnen. Mein Wohnsitz befindet sich in Bad W. ... Da ich noch keinen Führerschein habe und auch nicht mobil bin, was Sie ja wissen, ist es ebenfalls für mich nicht möglich, z. B. um 8.00 Uhr in K zu sein, da der Kindergarten meiner Tochter erst um 7.30 Uhr öffnet und ich meine Tochter vorher noch in den Kindergarten bringen muss. Der Kindergarten endet um 15.00 Uhr und da muss ja meine Tochter auch wieder abgeholt werden. Dies kann ich allerdings nicht jeden Tag anderen Personen zumuten, wobei ich hier in Bad W bessere Möglichkeiten und auch mehr Unterstützung habe wie ich in K hatte. Eine Möglichkeit gäbe es, wenn ich mein Ausbildungsverhältnis über V V oder einer anderen Institution in Bad W bei einem entsprechenden Arzt oder in einer entsprechenden Klinik fortsetzen könnte, eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht und ist für mich auch nicht bzw. nur sehr sehr schwer realisierbar. ... Hier in Bad W habe ich eine viel bessere Integration für meine Tochter L. und auch mehr Unterstützung durch die Familie meines Freundes. Von daher sehe ich auch jetzt bessere Chancen, eine Ausbildung erfolgreich in Bad W bei einem entsprechenden Arzt oder in einer entsprechenden Klink erfolgreich zu absolvieren. Ich würde mich freuen, wenn eine entsprechende Lösung gefunden wird, sodass ich hier in Bad W meine Ausbildung fortsetzen könnte. ..." Schreiben vom 19. April 2006: "... Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, ist es seit dem 01. April 2006 nicht mehr möglich, das Ausbildungsverhältnis in K fortzuführen, ... ... Ich habe hier schon mal mit dem Arbeitsamt in Bad W gesprochen und diese sagten mir, dass es kein Problem wäre, solch eine Ausbildung in Bad W weiter fortzuführen. Ich bitte Sie daher, alles Entsprechende in die Wege zu leiten, dass ich mein Ausbildungsverhältnis über V V oder einer anderen Institution in Bad W bei einem entsprechenden Arzt oder in einer entsprechenden Klinik fortsetzen kann. ..." Die Klägerin hat bezogen auf den Klagezeitraum September bis Dezember 2006 Arbeitsunfähigkeitsatteste vorgelegt, nach denen sie in der Zeit vom 07. August bis 19. September 2006, vom 18. September bis 22. September, vom 26. bis 29. September 2006, am 09. und 13. Oktober 2006 sowie vom 31. Oktober bis 24. November 2006 arbeitsunfähig krank war (vgl. Bl. 63 – 67 d. A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihr für die Zeit von September bis Dezember 2006 die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung in Höhe von jeweils € 246,00 brutto zu zahlen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin beanspruchte Vergütung stehe ihr nicht zu, da die Klägerin seit dem 01. April 2006 nicht mehr in der Lage und bereit gewesen sei, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen und ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag einzuhalten. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Urteil vom 19. April 2007 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Klägerin für die Zeit von September bis Dezember 2006 ein Vergütungsanspruch weder aus § 615 BGB noch aus § 3 Abs. 1 EFZG zustehe. Der Beklagte befände sich nicht in Annahmeverzug. Vielmehr fehle es insoweit seit April 2006 am Leistungsvermögen und an der Leistungsbereitschaft der Klägerin. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 13. und 19. April 2006 unmissverständlich und ausdrücklich erklärt, aus privaten Gründen, insbesondere infolge ihres Umzugs nach Bad W, ihre Ausbildung in K nicht mehr fortsetzen zu können. Der Beklagte schulde nach den vertraglichen Vereinbarungen auch keine Fortsetzung der Ausbildung am neuen Wohnort der Klägerin in Bad W. Insoweit bestehe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein müsse, was im Streitfall nicht der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der in der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts am 27. Februar 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, sie habe den Vollzeit-Kindergartenplatz in K für ihre Tochter wegen des Wegfalls der Ausbildungsstelle beim Klinikum K verloren. Es sei ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, wieder einen Vollzeit-Kindergartenplatz in K zu finden. Die Wartezeiten betrügen ca. 1 Jahr. Ohne einen Vollzeit-Kindergartenplatz in Kassel könne sie die Ausbildung in K nicht absolvieren. Gleichwohl habe sie sich intensiv um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht. Sie habe dann erwogen, nach Bad W zu ziehen, da dort die Chancen auf einen Ausbildungsplatz und einen Vollzeit-Kindergartenplatz besser seien. Dies habe sie mit dem Beklagten auch besprochen. Der Beklagte habe seinerzeit mitgeteilt, dass der Umzug nach Bad W kein Problem sei. In Bad W habe sie dann kurzfristig einen Vollzeit-Kindergartenplatz erhalten und auch eine neue Ausbildungsstelle. Der Beklagte habe aber die Zustimmung zur Fortsetzung der Ausbildung verweigert. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. April 2007 – 4 Ca 6/07 – den Beklagten zu verurteilen, an sie € 984,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte hat erwidert, es sei ihm nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kindergartenplatz der Klägerin in K infolge der Kündigung durch das Klinikum K gekündigt worden sei. Der Beklagte hat sich weiter eingelassen, dass unrichtig sei und nachdrücklich bestritten werde, dass die Klägerin sich nach dem Wegfall des praktischen Ausbildungsplatzes im Klinikum K darum bemüht habe, eine neue praktische Ausbildungsstelle zu erhalten. Hieran habe sie gerade nicht gearbeitet. Sie sei zu mehreren Terminen zum Gespräch beim beklagten Verein nicht erschienen. Insoweit verweist der Beklagte auf seine Aufforderungen zu Gesprächsterminen in den Geschäftsräumen zu erscheinen. Der Beklagte rügt weiter, dass die Klägerin unsubstantiiert und ohne jedweden Beweisantritt behaupte, dass der Umzug nach Bad W mit dem beklagten Verein abgesprochen worden sei und der Umzug generell auch kein Problem sei. Der Beklagte trägt vor, dass im Gegenteil der Umzug nach Bad W in keiner Weise mit dem beklagten Verein abgesprochen gewesen sei. Vom beklagten Verein sei auch niemals in Erwägung gezogen worden, eine Ausbildungsstelle außerhalb der Stadt K oder des Landkreises K zu vermitteln. Gleiches gelte für die Berufsschule. Dies wäre auch aus finanztechnischen Gründen nicht möglich gewesen. Es werde im Übrigen auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin in Bad W eine neue Ausbildungsstelle gefunden habe. Dies sei nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, dies ist der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Juli 2007 (Bl. 126 – 128 d. A.) und der Berufungserwiderungsschriftsatz vom 23. Juli 2007 (Bl. 134 – 137 d. A.), nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.