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Urteil

6 Sa 1690/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0528.6SA1690.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2007 – 18 Ca 3622/07 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,32 € seit dem 2. Mai 2007, aus 180,00 € seit dem 19. Juli 2007 und aus 35,64 € seit dem 24. August 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2007 – 18 Ca 3622/07 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,32 € seit dem 2. Mai 2007, aus 180,00 € seit dem 19. Juli 2007 und aus 35,64 € seit dem 24. August 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 66 ArbGG, §§ 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat nach § 611 BGB i.V.m. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen seiner tatsächlichen und derjenigen Vergütung, die ihm nach dem am 14. Januar 2004 bei der T. Deutschland GmbH geltenden Mantel- und Gehaltstarifverträgen zustand. Die Differenz entspricht der Klageforderung. Die Beklagte ist gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund eines Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T Deutschland GmbH eingetreten. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T. Deutschland GmbH, die Gegenstand der Firmentarifverträge der T. Deutschland GmbH waren, sind dabei Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB geworden. Demgemäß hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf ein Tarifgehalt TG I im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit in Höhe von € 2.491,00 (§ 2 Gehaltserhöhung ab 01.01.2004 des Firmengehaltstarifvertrages der T. Deutschland GmbH vom 23. Januar 2003). Die entsprechende Gehaltsdifferenz von € 45,00 brutto monatlich besteht auch für die arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, § 10 des Firmen-Manteltarifvertrages der T. Deutschland GmbH vom 23. Januar 2003) und hinsichtlich des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Zahlung von Zeitzuschlägen, hier insbesondere des Feiertagszuschlags (§ 5 des Firmen-Manteltarifvertrages der T. Deutschland GmbH vom 23. Januar 2003). Die Beklagte ist in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T. Deutschland GmbH gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang vorgetragen. Der Kläger hat sich dieser Einlassung angeschlossen. Soweit der Kläger noch erstinstanzlich in seinem Schreiben vom 23. Juli 2007 (Bl. 47, 48 d.A.) den Betriebsübergang deshalb in Frage stellte, weil seiner Ansicht nach es an dem dafür erforderlichen direkten Rechtsgeschäft zwischen der T Deutschland GmbH und der Beklagten fehle, ist diese Einlassung unbeachtlich. Gerade in Fällen der Auftrags- und Funktionsnachfolge, fehlt es regelmäßig an einem (direkten) Rechtsgeschäft zwischen früherem und neuem Betriebsinhaber. Der rechtsgeschäftliche Übergang folgt hier daraus, dass der Auftraggeber – hier die F. AG – den neuen Auftragnehmer – hier die Beklagte – durch Rechtsgeschäft in den Stand gesetzt hat, die bisher von der T. Deutschland GmbH – der bisherigen Auftragnehmerin – ausgeübten Geschäfte in den nämlichen Örtlichkeiten im Terminal 2 des Frankfurter Flughafens fortzuführen. Die Beklagte hat auch die Hauptbelegschaft der T. Deutschland GmbH übernommen. Dies gilt sowohl für die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer, als auch für deren Qualifikation. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte u.a. den Dutymanager und die Teamleader übernommen habe. Auch soweit man von einem Betriebsteilübergang ausgehen wollte, weil die Beklagte nur die Geschäfte der T. Deutschland GmbH und das Geschäftslokal der T. Deutschland GmbH im Terminal 2 des Frankfurter Flughafens übernommen hat, steht dies der Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Die erforderliche Zuordnung des Klägers und seiner Kollegen zum Betriebsteil Terminal 2 haben die Parteien durch den Übernahmevertrag vorgenommen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Übernahmevertrag – und dies bestätigt der Kläger auch in seinem Schreiben vom 23. Juli 2007, Bl. 47, 48 d.A. – dass die Parteien einvernehmlich die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs vereinbaren wollten. Die Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 steht den in dem Arbeitsvertrag der Parteien transformierten Ansprüchen des Klägers aus den Firmentarifverträgen der T. Deutschland GmbH nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung in § 4 der Betriebsvereinbarung "Sonderregelung für Ex-T.-Mitarbeiter" der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterlag oder ob diese Bestimmung als freiwillige Betriebsvereinbarungsregelung nach § 88 BetrVG Gültigkeit entfalten kann. Dahinstehen kann auch, ob die Regelung in der Betriebsvereinbarung dem zwingenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterlag und deshalb die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht zur Anwendung gelangt (sog. Vorrangtheorie). Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hängt zwar nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Sie setzt auch nicht voraus, dass der den gleichen Gegenstand regelnde Tarifvertrag gerade im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung normativ gilt, solang der betreffende Gegenstand jedenfalls üblicherweise tariflich geregelt wird (BAG, Beschluss vom 22.03.2005 – 1 ABR 64/03– BAGE 114, 162, zu B. II. 2. c) ee) (1) d.Gr., m.w.N.) . Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung vom 06. November 2007 – 1 AZR 862/06 – NZA 2008, 542 – davon aus, dass ein Firmentarifvertrag, der ausschließlich für die Betriebe eines konkret bezeichneten Unternehmens geschlossen wird, keine Sperrwirkung für Betriebsvereinbarungen in Betrieben anderer Unternehmen herbeiführt. Dennoch vermag die Bestimmung in § 4 der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 die günstigere vertragliche Rechtsposition des Klägers nicht zu beseitigen. Eine Ersetzung der Bestimmungen der Firmentarifverträge der T. Deutschland GmbH durch die Regelung in § 4 der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 scheidet aus. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden Rechte und Pflichten aus der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechtsbeziehung zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer, soweit sie durch Norm eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind, zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt dies nicht, wenn die betreffenden Rechte und Pflichten beim Betriebserwerber durch Rechtsnorm eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Danach sind die Regelungen der Firmentarifverträge der T. Deutschland GmbH bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer der T. Deutschland GmbH – wie dem Kläger – nach dem Betriebsübergang zum Inhalt seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden. Im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB sind Regelungen einer beim nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung aber nicht geeignet, die Rechtsnormen eines zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tarifvertrages verschlechternd abzulösen. Dies gilt auch dann, wenn mangels Sperrwirkung eines Tarifvertrages nicht schon § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG solchen Betriebsvereinbarungen entgegensteht. Eine sog. Über-Kreuz-Ablösung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages durch die Regelung einer Betriebsvereinbarung ist – jedenfalls außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats – ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2007 – 1 AZR 862/06– NZA 2008, 542, unter II. 2. c) bb) (2) (b) d.Gr.) . Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass gegen die Möglichkeit einer Ablösung vormals tariflicher Regelungen durch verschlechternde Regelungen einer Betriebsvereinbarung entscheidend systematische und teleologische Gründe sprechen. Könnten ungünstigere Regelungen einer beim Erwerber geltenden Betriebsvereinbarung die Transformation tariflicher Regelungen in die Arbeitsverhältnisse nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB verhindern oder später beseitigen, so würden die Betriebsparteien aus Anlass eines Betriebsübergangs in die Lage versetzt, tarifliche Arbeitsbedingungen zu verschlechtern. Außerhalb eines Betriebsübergangs verstieße dies gegen § 4 Abs. 5 TVG. Auch eine gem. § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifnorm kann zumindest außerhalb des Bereichs der zwingenden Mitbestimmung nicht durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Eine solche Betriebsvereinbarung ist wegen des Günstigkeitsprinzips auch unabhängig von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine wirksame andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG, die in die aus dem ehemals normativ wirkenden Tarifvertrag abgeleiteten Rechtspositionen der Arbeitnehmer verschlechternd eingreifen könnte. Dem widerspräche es, wenn die Betriebsparteien im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang eine solche Befugnis besäßen. Dies – so das Bundesarbeitsgericht – werde besonders deutlich, wenn die Betriebsvereinbarung erst einige Zeit nach dem Betriebsübergang geschlossen wird, sodass zunächst eine Transformation der beim Veräußerer normativ geltenden Tarifregelungen in die Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stattgefunden hat. In die auf diese Weise entstandene individualrechtliche Position der Arbeitnehmer vermag eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht verschlechternd einzugreifen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtspositionen der Arbeitnehmer einen kollektiv-rechtlichen Bezug haben. Dieser Umstand berechtigt zwar zu einer Ablösung von zuvor auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden individualrechtlichen Position im Sinn von § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB durch eine spätere, ungünstigere Betriebsvereinbarung beim Erwerber (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2003 – 1 AZR 604/02 – BAGE 108, 299, zu I. 2. b) d.Gr., m.w.N.) . Er vermag aber eine Ablösung individualrechtlicher Positionen, die auf einer Transformation von Tarifnormen gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen, durch eine spätere, verschlechternde Betriebsvereinbarung beim Erwerber nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2007 – 1 AZR 865/06 – a. a. O.) . Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06. November 2007 – 1 AZR 862/06 – a. a. O. – ist für den vorliegenden Streitfall auch einschlägig. Ebenso wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist auch für den Streitfall ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Bestimmung in § 4 der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 nicht gegeben. Eine Regelung wie im Streitfall, wonach der individualrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehaltssteigerungen abhängig von seiner Betriebszugehörigkeit, auch wenn dieser Anspruch kollektivrechtlichen Ursprungs ist, schlicht aufgehoben wird, ist keine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die z. B. die Schaffung von Lohn- und Gehaltsgruppen oder auch von Vorschriften über Gewährung und Anrechnung von übertariflichen Zulagen zum Gegenstand hat. Bezogen auf die in § 4 der Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitnehmergruppe der Ex-T.-Mitarbeiter enthält die Betriebsvereinbarung keinerlei Festlegung kollektiv abstrakter Regelungen für die Entlohnung. Ausdrücklich wird geregelt, dass § 3 der Betriebsvereinbarung überschrieben mit Vergütungsgrundsätzen und regelnd eine Einstufung von Arbeitnehmern für die Ex-T.-Mitarbeiter nicht gilt. Die Frage von Bonuszahlungen ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Das Bundesarbeitsgericht hat in der angezogenen Entscheidung vom 06. November 2007 – 1 AZR 862/06 – die Ablösung vormals tariflicher Regelungen durch verschlechternde Regelungen einer Betriebsvereinbarung auch für den Fall verneint, dass diese Betriebsvereinbarung Entgeltgruppen unterlegt mit Vergütungsbandbreiten enthält. Erst recht kann deshalb für den vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass wegen zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausnahmsweise eine sog. Über-Kreuz-Ablösung zulässig wäre. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier entschiedenen Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG). Der Kläger macht Ansprüche aus bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Firmentarifverträgen auf Gehaltssteigerung entsprechend Betriebszugehörigkeit in Bezug auf sein Gehalt, in Bezug auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld und in Bezug auf Feiertagsentlohnung geltend. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1997 als Kassierer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. Deutschland GmbH, bestanden Gehalts- und Manteltarifverträge vom 23. Januar 2003 (vgl. Bl. 195 - 208 d.A.) in der Form von Firmentarifverträgen. Diese fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung – der Kläger ist Mitglied der die Firmentarifverträge abschließenden Gewerkschaft ver.di – Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Die T. Deutschland GmbH führte am Frankfurter Flughafen Wechselstuben im Terminal 1 und im Terminal 2. Sie beschäftigte 36 Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer wurden nicht jeweils ausschließlich in einem Terminal beschäftigt, sondern roulierten. Nach einer Ausschreibung der F. AG führte die Beklagte die Wechselstube im Terminal 2 fort. Sie übernahm mit 3-seitigen Verträgen (vgl. Vertrag abgeschlossen zwischen dem Kläger, der Beklagten und der T. Deutschland GmbH vom 25.11.2003, Bl. 8 - 12 d.A.) 23 der ehemals 36 Arbeitnehmer der T. Deutschland GmbH. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Bei der Beklagten bestehen auch keine Firmentarifverträge. In § 7 Abs. 2 des 3-seitigen Vertrages ist Folgendes vereinbart: I und Herr/Frau ... sind sich einig, ab dem 15.01.2004 das ursprünglich mit T. bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Die Betriebszugehörigkeit wird vollumfänglich angerechnet. Arbeitsort ist Terminal 2 des Frankfurter Flughafens. Die übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, die Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleiben unverändert ("Übernahme 1 : 1"). Es besteht Einvernehmen, dass das KSchG vom ersten Tag an (15.01.2004) des mit Herrn/Frau ... begründeten Arbeitsverhältnisses Anwendung findet. Die Beklagte ging bereits erstinstanzlich davon aus, dass sie im Rahmen eines Betriebsübergangs in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten ist. Der Kläger hat sich im Laufe des Rechtsstreits dieser Ansicht angeschlossen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Arbeitsentgelt nach dem Gehaltstarifvertrag und nach dem Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen T. Deutschland GmbH und ver.di vom jeweils 23. Januar 2003 (Bl. 195 - 208 d.A.) geltend. Der Kläger begehrt zunächst das monatliche Arbeitsentgelt nach der Tarifgruppe I im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit für die Zeit von Januar 2006 bis Juli 2007 jeweils in Höhe des Differenzbetrages von € 45,00 zwischen den im Gehaltstarifvertrag für das 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit in § 2 ab dem 01.01.2004 geregelten Bruttomonatsgehalt von € 2.491,00 und dem von der Beklagten tatsächlich gezahlten Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 2.446,00. Der Kläger macht ferner die Gehaltsdifferenz im Hinblick auf das in § 10 des Manteltarifvertrages vereinbarten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 mit € 22,50 und Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2007 ebenfalls mit € 22,50 brutto geltend. Ferner begehrt der Kläger den Differenzbetrag hinsichtlich der mit 150% gemäß § 5 des Manteltarifvertrages geschuldeten Feiertagsvergütung für 12 Feiertage à 8 Stunden im Kalenderjahr 2006 mit € 40,32 und für 6 Feiertage à 8 Stunden im Kalenderjahr 2007 mit € 13,44; wegen der Berechnung der Vergütungsdifferenz wird auf S. 3 der Klageschrift vom 24. April 2007 verwiesen. Unter dem 02. Mai 2005 wurde im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines leistungsbezogenen Bonussystems und zur Angleichung der Vergütungsstruktur der Beschäftigten (Bl. 22 - 24 d.A.) geschlossen. Unter § 4 "Sonderregelung für Ex-T.-Mitarbeiter" heißt es hier: Die vertragliche Situation derjenigen Mitarbeiter, die im Januar 2004 von der Firma T. Deutschland GmbH übernommen wurden, bleibt erhalten. Daher gelten für diese Mitarbeiter die Regelungen des § 3 nicht. Die vertraglich vorgesehenen Gehaltsteigerungen für 2005 werden gezahlt. Eine weitere Erhöhung ist während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Die Geschäftsleitung kann auch diese Mitarbeiter an Bonussystemen teilnehmen lassen, etwa dergestalt, dass für Terminal 2 ein monatliches Umsatzziel ausgegeben wird, bei dessen Überschreiten diese Mitarbeiter prozentual am Überschuss beteiligt werden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus § 7 Ziffer 2 des Übernahmevertrages vom 22. November 2003 (Bl. 8 - 12 d.A.). § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 (Bl. 22 - 24 d.A.) verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Dies gelte auch für den Fall, dass vorliegend von einem Betriebsübergang auszugehen sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 675,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 180,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2007 zu zahlen; 5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 35,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Betriebsübergang vorliege. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass ein Betriebsübergang anzunehmen sei, wenn der neue Inhaber den Betrieb oder Betriebsteile im Wesentlichen unverändert sowie unter Wahrung der Identität tatsächlich weiterführe. Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergehe, müsse der Gesamtvorgang gewürdigt werden. Dazu gehörten insbesondere die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln, die etwaige Übernahme der Belegschaft, der Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, also insbesondere im Dienstleistungswesen, könne auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern (nicht unbedingt alle Arbeitnehmer, sondern vorliegend die gesamte Zahl der Arbeitnehmer, die zur übergangslosen Fortführung der Geschäftstätigkeit im Flughafenbereich T 2 erforderlich war), die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. In diesem Fall wahre die wirtschaftliche Einheit ihre Identität, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführe, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernehme, welche der bisherige Betriebsinhaber bereits eingesetzt hatte. Der Betriebsübergang trete dann ein, wenn der neue Betriebsinhaber die Organisations- und Leitungsmacht übernehme. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die von der F. AG verwalteten Geldwechsel-Schalter im Flughafenbereich Terminal 2 sei nach Ausschreibung ab dem 01. Januar 2004 an die Beklagte vergeben worden. Die Beklagte habe zur nahtlosen Fortführung des Geldwechselgeschäfts am Standort Terminal 2 Arbeitnehmer der T. GmbH übernommen und unverändert weiterbeschäftigt. Damit habe die Beklagte zur Fortführung der betreffenden Tätigkeit den wesentlichen Teil der Belegschaft der T. GmbH (betreffend den Standort Terminal 2) übernommen. Diese Übernahme einer organisatorischen Gesamtheit von Personen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung stelle durchaus einen Betriebsübergang dar. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die gleiche Branche handele, in der es vor allen Dingen auf die Arbeitskraft ankomme und nicht nur die betreffende Tätigkeit weitergeführt worden sei, sondern auch der wesentliche Teil der Belegschaft übernommen worden sei. Vorliegend sei die Übernahme durch einen gewillkürten Parteiwechsel vollzogen worden, also im Wege des schon von der Klägerseite vorgetragenen 3-seitigen Rechtsgeschäftes betreffend die Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die in den Arbeitsvertrag transformierten Regelungen der Tarifverträge der T. Deutschland GmbH nach Ablauf der Veränderungssperre von einem Jahr durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 durchaus hätten abgeändert werden können. Die Beklagte hat insoweit gemeint, dass die Betriebsvereinbarung vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG gedeckt sei und deshalb die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht greife. Die Beklagte hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass über die Transformationsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB keine weitergehenden Verpflichtungen in § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages auf Fortgeltung der Tarifverträge der T. Deutschland GmbH enthalten sind. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. August 2007 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass schon nach dem Sachvortrag erster Instanz von einer beiderseitigen Tarifbindung des Klägers und der T. Deutschland GmbH noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages vom 25. November 2003 auszugehen war. Wenn das Gericht Zweifel gehabt hätte, hätte es von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen. Der Kläger geht nunmehr im Weiteren auch von einem Betriebsübergang aus und meint, schon aufgrund der Transformation der ehemals tariflichen Ansprüche in den Arbeitsvertrag folge sein Anspruch auf arbeitsvertraglicher Grundlage. Dieser arbeitsvertragliche Anspruch könne durch die Betriebsvereinbarung nicht beseitigt werden. Der Kläger meint weiter, dass er auch aus dem Übernahmevertrag als solchen ungeachtet der Frage, ob vorliegend von einem Betriebsübergang auszugehen ist oder nicht, einen Anspruch habe so gestellt zu werden, wie vor der Übernahme. Der Kläger meint, die Vertragsparteien des Übernahmevertrages hätten übereinstimmend auch die Anwendung der bisherigen tariflichen Regelungen gewollt. Demgemäß habe die Beklagte in 2004 und in 2005 auch die Gehaltssteigerungen gemäß der Gehaltstabelle des Gehaltstarifes gültig ab dem 01. Januar 2004 gezahlt. Demgemäß laute auch der Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 02. Mai 2005 dahingehend, dass die vertraglich vorgesehenen Gehaltssteigerungen für 2005 weiter gezahlt werden. Der Kläger meint auch, Unklarheiten gingen gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel zu Lasten der Beklagten als Verwender des vorformulierten Übernahmevertrages. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 28.08.2007 – Az.: 18 Ca 3622/07 – wird abgeändert; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 675,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen; 5. die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger weitere € 180,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2007 zu zahlen; 6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 35,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte widerspricht der Einlassung des Klägers, wonach die Vertragsparteien des Übernahmevertrages die Weitergeltung der bisherigen tariflichen Regelungen vereinbaren wollten. Die Beklagte trägt vor, dass sie von einem Betriebsübergang ausgegangen sei und insofern nur die gesetzlichen Vorgaben vollzogen habe. Die bei der T. Deutschland GmbH bestehenden Firmentarifverträge seien der Beklagten auch nicht bekannt gewesen bzw. auch nicht im Zuge der Gespräche aus Anlass der Übernahme von Mitarbeitern der T. Deutschland GmbH bekannt gegeben worden. Dementsprechend seien diese tariflichen Regelungen auch in dem 3-seitigen Übernahmevertrag vom 25. November 2003 in keiner Weise angesprochen worden. Erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt sei die Beklagte auf das Vorhandensein von Tarifverträgen hingewiesen worden. Letztlich sei es gerade aus diesem Grund auch zu der Betriebsvereinbarung vom 05. Mai 2005 gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.