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Urteil

6 Sa 1946/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0702.6SA1946.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2007 – 19/17 Ca 6601/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2007 – 19/17 Ca 6601/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2007 ist schon aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a ArbGG). Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ist dem Kläger auf seinen form- und fristgerecht eingegangenen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234, 236 ZPO). Der Kläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist trifft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen und diesen Vortrag an Eides statt versichert, dass er am 10. Dezember 2007 (einem Montag) die Berufungsschrift gefertigt und in nötiger Zahl ausgedruckt und gestempelt in den Postausgangskorb seines Sekretariats gelegt zu haben. Zusätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, habe er am 11. Dezember 2007 sich vergewissert, dass die Berufungsschrift im Postausgangskorb befindlich war. Die Kanzleiorganisation funktioniere dann dergestalt, dass die Post aus dem Postausgangskorb von einer der beiden damit betrauten, zuverlässigen Kanzleifachangestellten genommen, kuvertiert, frankiert und spät nachmittags zur nahe gelegenen Post transportiert und eingeworfen wird. Angesichts der erst am 19. Dezember 2007 ablaufenden Berufungsfrist habe auch keine Veranlassung bestanden, die Berufung vorab per Telefax zu versenden. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht die Bestätigung des Eingangs der Berufungsschrift schriftlich oder telefonisch beim Berufungsgericht angefordert hat, ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist begründen könnte. Mit der Bestätigung des Eingangs der Berufungsschrift verschafft sich der Prozessbevollmächtigte nur eine gesicherte Kenntnis vom Eingang der Berufungsschrift und ggf. zeitnah die Möglichkeit, die Prozesshandlung ggf. ohne Wiedereinsetzungsantrag umgehend nachholen zu können. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, ob ihn ein der Partei grundsätzlich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Verspätung einer Prozesshandlung trifft. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, nach denen aufgrund einer fehlerhaften Büroorganisation oder nicht sachgemäßer Bearbeitung hier ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist anzunehmen ist. In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Dabei ist zunächst mit dem Arbeitsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage auszugehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffende Darstellung des Arbeitsgerichtsgerichts in den Entscheidungsgründen unter Ziffer I. 1. des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Auch soweit der Kläger nicht die Feststellung der Eingruppierung begehrt, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach der begehrten Vergütungsgruppe des Tarifvertrages, gilt nichts anderes. Der Kläger kann die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch wenn man unterstellt, dass es dem Kläger möglich ist, einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Es steht zu erwarten, dass ein Urteil, welches die Verpflichtung ausspricht, dass die Beklagte den Kläger nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten hat, von dieser auch befolgt wird, sodass es der Erhebung von Leistungsklagen für bestimmte Zeitabstände nicht bedarf. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 des Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal. Auf der gleichen Normebene verdrängt die jüngere die ältere Rechtsnorm mit dem gleichen Gegenstand (Zeitkollisionsregel). Die alte Regelung wird danach auch dann verdrängt, wenn die neue Regelung ungünstiger ist (lex posterior derogat legi priori) . So können die Tarifvertragsparteien innerhalb rechtlicher Grenzen eine Tarifnorm sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 24.08.1993 – 3 AZR 313/93. – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung; Urteil vom 16.05.1995 – 3 AZR 535/94– AP Nr. 15 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip und BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 4 AZR 382/06–EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 15). Es ist auch nicht festzustellen, dass der jüngere Tarifvertrag, der TV VS Technik/IT rechtsunwirksam ist. Insbesondere liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Richtig ist zwar, dass die Tarifvertragsparteien die Pflicht haben, für gleichwertige Berufe eine gleiche Entlohnung zu vereinbaren. Die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Streitfall haben aber nicht gegen dieses Gebot verstoßen. Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend eine tätigkeitsbezogene Eingruppierung vereinbart. Unabhängig von der Bezeichnung der Tätigkeit des Klägers als Berufsschlepperfahrer oder "einfacher Schlepperfahrer" und unabhängig davon, welche Anforderungen die Beklagte bisher an einen Stelleninhaber gestellt hat und zukünftig an einen Stelleninhaber zu stellen beabsichtigt, haben die Tarifvertragsparteien auf dem Hintergrund der im Übrigen gleich bleibenden Tätigkeit der bei der Beklagten mit dem Schleppen von Flugzeugen befassten Arbeitnehmer unter dem Begriff Schlepperfahrer eine Eingruppierung vorgenommen. Der Kläger trägt auch nicht vor, welchen gleichwertigen Beruf die Tarifvertragsparteien vorliegend mit einer höheren Entlohnung bedacht haben. Dass Schlepperfahrer, die bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind, und nicht so qualifizierte Tätigkeiten ausführen wie der Kläger, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses unter Umständen auch auf der Grundlage von Tarifverträgen eine höhere oder gleich hohe Vergütung wie der Kläger erhalten, führt nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallender Arbeitnehmer kann sich nicht mit dem Hinweis auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf berufen, dass im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages für eine gleichwertige oder unterwertige Tätigkeit eine höhere Vergütung gezahlt wird. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt auch nicht deshalb vor, weil unter Umständen der Kläger auch mit der Überleitungszulage nicht die Vergütung erhält, die Kollegen erhalten, die die Endstufe des Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal erreicht hatten. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung liegt hier nämlich darin begründet, dass zulässigerweise – wie bereits ausgeführt – die Tarifvertragsparteien eine Tarifnorm auch zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers ändern können. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt einer rückwirkenden Abänderung durch Tarifvertrag in sich. Selbst ein zugunsten des Arbeitnehmers entstandener Anspruch, der aus einer kollektiven Norm erwachsen ist, trägt die Schwäche in sich, in den durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen zum Nachteil des Arbeitnehmers rückwirkend geändert zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 02.02.2006 – 2 AZR 58/05– AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gewerkschaften) . Im Streitfall geht es dabei noch nicht einmal um einen entstandenen Anspruch sondern um die Erwartung des Klägers auf zukünftige Höhergruppierungen nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal. Diese Erwartungen des Klägers sind rechtlich nicht geschützt. Vielmehr gilt insoweit, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Änderung eines Tarifvertrages und der sich daraus ergebenden Ansprüche rechnen muss. Wollte man an dieser Stelle eine andere Auffassung vertreten, so würde dies zur Aufhebung der Zeitkollisionsregelung führen und bedeuten, dass die Tarifvertragsparteien jeweils eine Änderung eines bestehenden Tarifvertrages nur zugunsten der Arbeitnehmer vornehmen dürfen. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 2C bzw. hilfsweise nach der Vergütungsgruppe 2B des Tarifvertrages Vergütungssystem ... Technik (LHT)/Informationstechnologie (IT). Der Kläger ist einzugruppieren und zu vergüten nach der Vergütungsgruppe 1A des TV VS Technik/IT. Nach den vorliegend von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Eingruppierungsgrundsätzen erfolgt die Eingruppierung eines Arbeitnehmers tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe der Vergütungsgruppen; die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind (§ 2 TV VS Technik/IT). Letzteres entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, wonach die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel) . Das Bundesarbeitsgericht leitet diesen Grundsatz davon ab, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können und daraus, dass bei der Tarifauslegung den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit besonderes Gewicht zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– a. a. O.) . Zu klären wäre deshalb vorliegend, ob das im Tarifvertrag VS Technik/IT in der Vergütungsgruppe 2A Ziffer 3 genannte Regelbeispiel "Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (...) den Tätigkeitsbereich des Klägers als sog. Berufsschlepperfahrer umfasst. Hierbei hat eine Auslegung des Tarifvertrages stattzufinden. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages – um den es sich hier unzweifelhaft handelt – folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 21.08.2003 – 8 AZR 430/02– AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie) . Ausgehend vom Tarifwortlaut ist dabei festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers von dem Richtbeispiel umfasst wird, auch wenn hier nicht der Begriff Berufsschlepperfahrer verwandt wird. Auch die Vorgängerregelung im Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal verwandte im Übrigen diesen Begriff nicht. Hier war die Tätigkeit im Richtbeispiel als "Fahrer von Flugzeugschleppern" beschrieben. Erst recht spricht der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien wie er im Tarifwerk und aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ersichtlich ist für die Auslegung, dass die bei der Beklagten beschäftigten Fahrer von Flugzeugschleppern mit den Richtbeispielen der Vergütungsgruppe 1B/2A des TV VS Technik/IT erfasst werden sollten. Die Beklagte beschäftigt nämlich mit Ausnahme studentischer Aushilfen sowohl am Standort ... als auch am Standort ... nur bis dato einheitlich als Berufsschlepperfahrer bezeichnete Arbeitnehmer. Es ist damit nicht ersichtlich, welche Arbeitnehmergruppe sonst von den Richtbeispielen erfasst sein sollte, als die nunmehr als Schlepperfahrer bezeichnete Berufsgruppe. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages spricht ebenfalls für diese Auslegung, auch wenn man von der Rechtsunwirksamkeit der Zuordnungsmatrix im Hinblick auf eine auch für die Arbeitsvertragsparteien verbindliche Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT ausginge – wie der Kläger –, so zeigt diese Zuordnungsmatrix – ebenso wie die Schlichtungsempfehlung des Schlichters – doch, dass die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung Schlepperfahrer auch die sog. Berufsschlepperfahrer gemeint haben. Richtig ist, dass die Beklagte das Anforderungsprofil für die Tätigkeit herabgesetzt hat und mit der Eingruppierung bzw. der Zuordnungsmatrix sich auch zeigt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass die Tätigkeit nicht die Wertigkeit einer Facharbeitertätigkeit hat. Anders als der Kläger meint, macht dies jedoch die tarifvertragliche Regelung nicht rechtsunwirksam bzw. gibt ihm auch keinen weitergehenden Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind darin frei, eine Tätigkeit zu bewerten. Auch die Beklagte als Arbeitgeberin ist darin frei, für zukünftige Stelleninhaber die Einstellungsvoraussetzungen herabzusetzen. Dies stellt keinen Eingriff in das durch § 2 KSchG geschützte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung dar. Der Kläger erbringt unstreitig die gleiche Tätigkeit und erhält aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des jeweils gültigen Tarifvertrages der Beklagten die abhängig von der Bewertung der Tätigkeit des Klägers durch die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag geregelte Vergütung. Dadurch, dass der Arbeitsvertrag der Parteien hinsichtlich der Vergütung eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge vornimmt, stellt eine tarifliche Neuregelung der Vergütung keine Verletzung des durch § 2 KSchG gewährleisteten Inhaltsschutzes des Arbeitsverhältnisses dar. Der Besitzstand des Klägers als solcher ist aufgrund der Überleitungszulage gemäß der Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem ... Technik/IT nicht tangiert. Die Tarifvertragsparteien haben weiter auch eine wirksame Zuordnung der als Fahrer von Flugzeugschleppern beschäftigten Arbeitnehmern zu den Vergütungsgruppen 1B bzw. 2A des TV VS Technik/IT vorgenommen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch das Berufungsgericht anschließt, können die Urheber einer Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für die Arbeitsvertragsparteien in ihr abstraktes Vergütungsschema einreihen (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05– BAGE 118, 141 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) . Die Bewertung der Stelle ist in einem solchen Fall auch für den Arbeitnehmer verbindlich. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zuordnungsmatrix teilt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht folgend ebenfalls nicht. Zunächst ist festzustellen, dass die nach der Protokollnotiz 3 zum TV VS Technik/IT ebenfalls geregelte Transferliste nicht die maßgebliche Zuordnung treffen soll, sondern eindeutig nach dem Wortlaut der Protokollnotiz die Zuordnungsmatrix. Weiter ist festzustellen, dass die Zuordnungsmatrix "... Hilfskräfte" (Anlage 5 zur Klageerwiderung der Beklagten) auch eine ausreichend bestimmte Zuordnung vornimmt, auch wenn sie überschrieben ist mit Hilfskräfte und die Umgruppierung in die Vergütungsgruppe 1B TV VS Technik/IT regelt. Aus der Schlichtungsempfehlung ergibt sich nämlich, dass den Schlepperfahrern die Möglichkeit der Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A des TV VS Technik/IT ermöglicht werden soll. Mithin ist klar, dass die Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer umzugruppieren sind in die Vergütungsgruppe 1B bzw. 2A des neuen Tarifvertrages. Dass der Kläger nicht unter die Planstelle "FA Gerätewart/Schlepperfahrer" fällt, folgt schon daraus, dass diese Planstelle zukünftig die Bezeichnung "Fahrzeug- und Gerätemechaniker" trägt, die ein Schlepperfahrer nicht haben kann. Auch die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Das Berufungsgericht folgt hier voll und ganz dem Arbeitsgericht auch in seiner ausführlichen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 2 Ziffer 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die zutreffende Umgruppierung des Klägers. Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Dienstleister für Service rund um die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Sie ist dem ...-Konzern zugehörig und eine 100%ige Tochter der ... Technik AG. Der Kläger wurde als sog. Berufsschlepperfahrer bei der Beklagten eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Die Tätigkeit des Klägers besteht im Transport von Flugzeugen am ... Flughafen, insbesondere von den Vorfeldpositionen zu Werften oder Hallen. Wegen der Tätigkeit des Klägers im Einzelnen wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 07. Juni 2000 (Anlage 7 zum Klageerwiderungsschriftsatz) verwiesen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung für den Berufsschlepperfahrer war Voraussetzung für diese Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder einem vergleichbaren Metallberuf sowie der Führerschein der Klasse 3, vorzugsweise der Klasse 2 mit Lkw-Erfahrung. Die Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer richtete sich bisher nach dem Vergütungs-Rahmentarifvertrag Bodenpersonal, gültig ab dem 01. April 1989 (vgl. Anlage 1 zur Klageerwiderung). Die Eingruppierung der bei der Beklagten als sog. Berufsschlepperfahrer eingestellten Arbeitnehmer erfolgte auf der Grundlage dieses Tarifvertrages zunächst in die Gruppe 5; hier ist als Tätigkeitsbeispiel unter der Ziffer 31 aufgeführt: Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind, nach Erwerb der Schleppererlaubnis. Danach erfolgte eine Höhergruppierung in die Gruppe 6, hier ist unter Ziffer 36 das Tätigkeitsbeispiel: Fahrer von Flugzeugschleppern nach 1-jähriger umsichtiger Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gruppe 5, aufgeführt. Daran schloss sich die Höhergruppierung in die Gruppe 7 an, hier ist ebenfalls unter der Ziffer 36 das Tätigkeitsbeispiel: Fahrer von Flugzeugschleppern nach mehrjähriger Tätigkeit in der Gruppe 6, aufgeführt. Weiter erfolgte dann bei der Beklagten schließlich noch eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 8. Insgesamt sah der Vergütungsrahmentarifvertrag Bodenpersonal 17 Vergütungsgruppen vor. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2006 vereinbarte die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Tarifvertrag Vergütungssystem ... Technik/Informationstechnologie (im Folgenden: TV VS Technik/IT) (Anlage 2 zum Klageerwiderungsschriftsatz). Dieser Tarifvertrag enthält nur noch 14 Tarifgruppen, nämlich die Vergütungsgruppen 1A bis 4D. Die Vergütungsgruppen werden im Folgenden, soweit für den Streitfall von Relevanz, auszugsweise wie folgt wiedergegeben: § 4 Vergütungsgruppen Gemäß den Vorgaben nach § 2 gelten folgende Eingruppierungen: (...) Gruppe 1B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z. B. (1) (...) (2) (...) (3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (...). Gruppe 2 A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z. B. (1) (...) (2) (...) (3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (...), (4) (...) Gruppe 2B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2A deutlich höhere Anforderungen an selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben werden, z. B. (...) Gruppe 2C Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige oder berufliche Erfahrungen erworben werden, z. B. (1) - (4) (...) (5) Einsatzkoordinator Schleppen ... Weiter ist an Eingruppierungsvorgaben in § 2 des TV VS Technik/IT Folgendes geregelt: § 2 Eingruppierung, Oberbegriffe und Tätigkeitsbeispiele (1) (...) (2) ... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4 dieses Tarifvertrages. Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Ferner vereinbarten die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz 3 des TV VS Technik/IT eine Zuordnung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppen des neuen Tarifvertrages auf der Grundlage einer zur vereinbarenden Zuordnungsmatrix. In der Protokollnotiz heißt es: Die Zuordnung der Mitarbeiter in die zutreffenden Vergütungsgruppen nach diesem Tarifvertrag zum 30.12.2006 erfolgt auf der Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeit und nach Maßgabe der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrizes. Zuordnungsmatrizes wurden (getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften) Seite für Seite von den Tarifpartnern unterzeichnet. Die Zuordnungsmatrizes enthalten jeweils folgende Daten: - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Höchstbewertungs- bzw. Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. Die vereinbarten Zuordnungsmatrizes sind Grundlage für die Erstellung der Transferlisten auf Namensbasis. Die Transferlisten werden vor In-Kraft-Setzung des TV VS Technik/IT erstellt und bestimmen die konkrete Zuordnung des Mitarbeiters nach diesem Tarifvertrag. Die Transferlisten enthalten jeweils folgende Daten des Mitarbeiters: - Name und Vorname, - PK-Nummer, - Organisationseinheit, - bisherige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - bisherige Ist-Vergütungsgruppe, - künftige Bezeichnung der Tätigkeit/Stelle, - Vergütungsgruppe im TV VS Technik/IT in die übergeleitet wird. Ebenfalls mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem ... Technik/IT (Anlage 4 zum Klageerwiderungsschriftsatz) ab. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: I. Überleitungsregelungen zum 30.12.2006 1. Überleitung in die neuen Vergütungsgruppen Die Mitarbeiter werden mit ihrer bisherigen Grundvergütung der für ihre Tätigkeit zutreffenden Vergütungsgruppe des Tarifvertrages Vergütungssystem Technik/IT (TV VS Technik/IT) zugeordnet. Die Tarifpartner haben die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsbeispiele bzw. Oberbegriffe des TV VS Technik/IT abschließend vorgenommen. Die Überleitung aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des neuen Systems erfolgte durch die Tarifpartner entsprechend der Zuordnungsmatrix. ... 2. Überleitungszulage Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt. ... In einer von den Tarifvertragsparteien paraphierten Excel-Tabelle findet sich unter der Überschrift "... Hilfskräfte" Folgendes: LN Position/Aufgabenfeld Planstellen (ORGA)-ISA Bezeichnung alt HB VRTV Planstellenbezeichnung Neu (Hilfskraft...) VG NVBT Anzahl Mitarbeiter (circa) 2 76490000 Schlepperfahrer Berufsschlepperfahrer/Schlepperfahrer 8 Schlepperfahrer 1B 81 (Anlage 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2007) In der Schlichtungsschlussempfehlung vom 08. Juli 2007 des Schlichters ... im Tarifkonflikt zwischen der AVH und ver.di heißt es: Schlichtungsempfehlung I. Neues Vergütungssystem ... - zu Dissens 1 (TV VS) empfehle ich die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit einer Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2A ermöglicht werden soll (...) (Anlage 6 zur Klageerwiderungsschrift) Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 des Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal, hilfsweise in die Vergütungsgruppe 2C und höchst hilfsweise in die Vergütungsgruppe 2B des TV VS Technik/IT. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. November 2007 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Tarifvertragsparteien eine auch für die Arbeitsvertragsparteien verbindliche Umgruppierung rechtswirksam vorgenommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der aus der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 02. Juli 2008 ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der neue Tarifvertrag TV VS Technik/IT auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, weil er rechtsunwirksam ist. Der Kläger meint, der neue Vergütungstarifvertrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Kläger meint, der Grundsatz, wonach die Tarifvertragsparteien die Pflicht hätten, für gleichwertige Berufe eine gleiche Entlohnung zu vereinbaren, sei verletzt, indem die Tarifvertragsparteien die nicht miteinander vergleichbaren, höchst unterschiedlichen Berufsgruppen der "einfachen Schlepperfahrer" einerseits und der "höchst qualifizierten Berufsschlepperfahrer" andererseits gleichgesetzt hätten. Der Kläger meint auch, eine Ungleichbehandlung trete dadurch ein, dass – wie in seinem Fall – es bei der Beklagten beschäftigte Berufsschlepperfahrer gebe, die auch unter Einbeziehung der Überleitungszulage unterschiedlich behandelt würden, weil sie nach der Regelung des Vergütungsrahmentarifvertrages Bodenpersonal noch nicht die damals vorgesehene tarifvertragliche Endstufe der Vergütungsgruppe 8 erreicht hatten. Der Kläger meint hilfsweise, dass der neue Vergütungstarifvertrag nicht zwingend so auszulegen sei, dass ihm nur die Vergütungsgruppe 2A zustehen könne. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht zu viel Gewicht auf die Zuordnungsmatrix lege und dadurch den Wortlaut und Sinn des Tarifvertrages aus dem Auge verliere. Der Kläger nimmt im Übrigen Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger beantragt, das am 08. November 2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 19/17 Ca 6601/07 – aufzuheben und nach den Schlussanträgen des Klägers erster Instanz zu entscheiden. (Schlussanträge des Klägers 1. Instanz: 1. festzustellen, dass die Beklagte über den 30. Dezember 2006 hinaus verpflichtet bleibt, an den Kläger eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VG 8 des Vergütungstarifvertrages Boden – insbesondere einschließlich des jährlichen Steigerungsbetrages bis zu einem Höchstbetrag von € 3.001,62 – zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2C des ab dem 30. Dezember 2006 gültigen Tarifvertrages Vergütungssystem ... Technik (LHT)/Informationstechnologie (IT) zu zahlen; 3. höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2B des ab dem 30. Dezember 2006 gültigen Tarifvertrages Vergütungssystem ... Technik (LHT)/Informationstechnologie (IT) zu zahlen.) Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter vertiefender Darstellung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens und der Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.