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Urteil

6 Sa 1654/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0511.6SA1654.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010 – 5 Ca 434/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010 – 5 Ca 434/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die sich aus § 12 Ziff. 3 f des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe A ergebenden Ansprüche des Klägers auf Aufstockungsleistungen für den Klagezeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 sind erfüllt. Die Beklagte ist zu Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts bis zur jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze verpflichtet. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen nicht von den Regelungen im Altersteilzeitgesetz abgewichen. Zudem haben sie auch noch ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG a. F. Bezug genommen. Übernehmen die Tarifvertragsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der tariflichen Regelung machen wollten, soweit sich aus dem Tarifvertrag nichts Gegenteiliges ergibt ( vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2001 – 1 AZR 67/09 – DB 2010, 2455 zu einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung ). Nach § 4 Abs. 1 AtG ist die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur u. a. von den in § 3 AtG bestimmten Anspruchsvoraussetzungen abhängig. Zu den Förderleistungen gehören die Zahlungen eines Aufstockungsbetrages zum Altersteilzeitentgelt sowie die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Ausgestaltung der materiellen Leistungen für die Altersteilzeitarbeitnehmer in § 12 Ziff. 3 f des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe A an den im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen orientiert und eine Aufstockung des Altersteilzeitentgelts sowie die Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gemäß der seinerzeitigen Gesetzeslage vorgesehen. In § 12 Ziff. 3 f in Abs. 1 und 2 ist nahezu wörtlich der seinerzeit gültige Gesetzestext des § 3 Abs. 1 a und b übernommen worden. Zusätzlich ist nochmals explizit auf die Gesetzesnormen § 3 Abs. 1 Nr. 1 a und § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AtG im Text der Tarifnorm verwiesen worden. Die Verwendung des Begriffes „des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts“ statt „des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgeltes“ und des Begriffes „bisheriges Arbeitsentgelt“ statt „Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag)“ vermag die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien eine abweichende Regelung als im § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AtG a. F. vorgenommen haben, nicht zu rechtfertigen. Die Begriffswahl Entgelt statt Arbeitsentgelt stellt keinen entscheidenden Unterschied dar, ebenso wenig wie die Begriffswahl bisheriges Arbeitsentgelt gegenüber Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettolohnbetrag). Der Begriff des Arbeitsentgelts im Altersteilzeitgesetz ist aber nach allgemeiner Auffassung sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und damit ist aus diesem Grunde auch nur das beitragspflichtige Entgelt gemeint. Für diese Ansicht streitet schon die Zweckbestimmung des Gesetzes, die darin besteht, Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) zu gewähren, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter bestimmten vertraglichen Bedingungen einen Anreiz bieten sollen, die bisherige Frühverrentungspraxis mit der umfänglichen Inanspruchnahme der Sozialversicherung aufzugeben und statt dessen durch eine Reduzierung der Arbeitszeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu wählen. Eine Anknüpfung an den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff drängt sich auch deshalb auf, weil der Gesetzgeber, was das Arbeitsentgelt betrifft, im Altersteilzeitgesetz teilweise einschränkend auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellt ( vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 – 14 Sa 613/09 – zit. nach juris ). Ebenso berechnet sich die Untergrenze des Aufstockungsbetrages nach dem Arbeitsentgelt vermindert um die Abzüge, die bei einem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen (Mindestnettobetrag). Auch der Umstand, dass vorliegend ein Haustarifvertrag auszulegen ist, der hinsichtlich der Gehaltszahlung aus dem Tronc Besonderheiten aufweist, vermag kein anderes Auslegungsergebnis zu begründen. Beitragsfreies Arbeitsentgelt wird auch in anderen Wirtschaftsbereichen gezahlt. Auch dort, namentlich bei Schichtarbeit, können diese steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge einen beachtlichen Teil des Arbeitsentgeltes ausmachen. Die Form der Festlegung der Höhe des Gehaltes aus dem Tronc hat auf die Unterscheidung zwischen steuer- und sozialversicherungspflichtigen und steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Aufstockungsleistungen keinen Einfluss. Ebenso wenig ist für die Frage, in welcher Höhe Aufstockungsleistungen vereinbart sind, entscheidend, dass Arbeitsentgelt wie auch Aufstockungsleistungen aus den Zuwendungen der Besucher aufgebracht werden. Gleichwohl kann jeder Arbeitnehmer nur das beanspruchen, was ihm vertraglich bzw. tarifvertraglich zusteht. Ob der Kläger mit seinen außergerichtlichen Schreiben vom 23. Februar 2010 und 30. April 2010 die im Manteltarifvertrag in § 13 vereinbarte tarifvertragliche Ausschlussfrist eingehalten hat, bleibt dahingestellt. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten über die Berechnung der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit. Die Beklagte betreibt eine Spielbank im Kurhaus in A. Der Kläger steht seit dem 15. März 1977 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Croupier. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank A sowie der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A Anwendung. Gemäß § 10 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für Arbeitnehmer der Gruppe A erhält der Kläger ein Jahresgehalt. Die Höhe des Jahresgehaltes ergibt sich aus dem dem Kläger zustehenden Anteil des jährlichen Troncaufkommens. Die Verteilung des Troncs ist in § 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A geregelt. Der Kläger ist Croupier I und erhält jährlich 204 Anteile (Punkte) aus dem Troncaufkommen. Der monatliche Anteil beträgt 17 Punkte. Der Wert eines einzelnen Punktes wird dadurch ermittelt, dass 77,7 % des Troncaufkommens durch die Gesamtpunktzahl aller Mitarbeiter der Gruppe A geteilt wird. Diese Abrechnung erfolgt als Abschlagsrechnung monatlich, wobei mindestens der monatliche Mindestbruttoabschlag von € 2.610,00 zu zahlen ist. Die Schlussabrechnung erfolgt mit der Dezemberabrechnung spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres. Im Monat Dezember 2009 war ein Punkt gemäß der Schlussabrechnung € 189,27 brutto wert. Daraus ergibt sich bei 17 Punkten ein Bruttogehalt von € 3.217,59. Der Kläger erhält weiter Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (sog. Zulage N-S-F) gemäß dem Tronc- und Gehaltstarifvertrag § 11 Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 4 für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 3 b EStG steuerfrei in Höhe von 30 % des monatlichen Grundgehaltsabschlags. Weiter erhält der Kläger gemäß § 12 Ziff. 1 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages eine Bekleidungspauschale in Höhe von monatlich € 102,26, die für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung hat, um 1/20 gekürzt wird. Die Zulage N-S-F und die Bekleidungspauschale sind steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Kläger befindet sich seit dem 01. Dezember 2009 in einem Altersteilzeitverhältnis. In § 5 ist hinsichtlich der Aufstockungsleistungen folgende Regelung enthalten: „§ 5 Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 12 Ziff. 3 f. Tronc- und Gehaltstarifvertrages A. ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Altersteilzeitvertrages der Parteien vom 25. September 2009 wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift (Bl. 17 – 19 d. A.) verwiesen. In § 12 Ziff. 3 f des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe A ist geregelt: „Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 70 % des die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts bis zur jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber entrichtet für die Arbeitnehmer entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AtG zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens jedoch bis 90 % der jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze. ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Gruppe A vom November 2000, gültig ab 01. Januar 2001 wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Tarifvertrages (Bl. 38 – 56 d. A.) verwiesen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Altersteilzeitgesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Gruppe A im November 2000 gültigen Fassung lautet: „Der Anspruch auf Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass 1. Der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen- und der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 von hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 von hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und ...“ § 6 des Altersteilzeitgesetzes alter Fassung lautet: „(1) Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. ...“ In der Durchführungsanweisung zum Altersteilzeitgesetzt Stand: 01. April 2003 der damals noch als Bundesanstalt für Arbeit bezeichneten BA heißt es in Ziff. 3.1.1 Abs. 2 wie folgt: „Berechnungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 von hundert ist das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt, soweit es (dem Grunde nach) der Beitragspflicht unterliegt. ...“ Die Beklagte zahlte dem Kläger im Dezember 2009 eine Grundvergütung in Höhe von € 1.444,90 brutto und einen Aufstockungsbetrag (AtZ-Aufstockung) von € 288,98, weiter erhielt der Kläger eine Zulage N-S-F von € 433,47 und ein Kleidergeld von € 69,72. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Januar 2010 eine Grundvergütung von € 1.003,00 brutto und eine AtZ-Aufstockung von € 260,00, weiter eine Zulage N-S-F von € 390,00 und ein Kleidergeld von € 42,11. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Februar 2010 eine Grundvergütung von € 1.776,50 brutto und eine AtZ-Aufstockung von € 355,30, weiter eine Zulage N-S-F von € 532,95 und ein Kleidergeld von € 68,17. Die Nettovergütung des Klägers einschließlich des steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbetrags betrug ohne Berücksichtigung der Zulage N-S-F im Dezember 2009 € 1.433,58, im Januar 2010 € 1.042,84 und im Februar 2010 € 1.623,59. Gemäß der Mindestlohntabelle aus dem Jahr 2008, die auch im Jahr 2009 gegolten hat, ergibt sich für ein sozialversicherungspflichtiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu € 3.220,00 gemäß der Steuerklasse IV des Klägers ein Mindestnettolohnbetrag in Höhe von € 1.322,68; 70 % hiervon sind € 925,88. Die Beklagte geht daher davon aus, dass die Zahlung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 20 % auch gewährleistet, dass der Kläger 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei einem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgeltes bis zum jeweiligen einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze erhalten hat. Der Kläger will bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 20 % des Arbeitsentgeltes sowohl die Zulage N-S-F als auch die Bekleidungspauschale berücksichtigt wissen. Ebenso berechnet er die Untergrenze der Aufstockungsleistung von mindestens 70 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Vollzeitarbeitsentgeltes unter der Berücksichtigung von Zuschlägen N-S-F in Höhe von € 965,28 und Kleidergeld in Höhe von € 102,26 und kommt auf der Grundlage einer Nettogrundvergütung von € 1.922,91 auf ein Nettoarbeitsentgelt von € 3.060,45; 70 % hiervon mithin € 2.142,32. Der Kläger hat mit Schreiben vom 23. Februar 2010 und mit Schreiben vom 30. April 2010 (Bl. 13, 14 d. A.) Ansprüche wegen falscher Berechnung seines Arbeitsteilzeitgehaltes geltend gemacht. Ferner hat der Kläger mit Klageschrift, eingegangen am 30. April 2010 und zugestellt der Beklagten am 07. Mai 2010 unter Zugrundelegung seiner Berechnung für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 einen Betrag von insgesamt € 1.617,01 netto eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09. September 2010 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages zu Recht nur sozialversicherungspflichtige Lohnbestandteile zugrunde gelegt habe. Aufgrund des Verweises auf die gesetzliche Regelung des § 3 Ziff. 1 Nr. 1 a AtG im für das Anspruchsbegehren des Klägers maßgeblichen § 12 Ziff. 3 a Tronc- und Gehaltstarifvertrag Gruppe A und dem nahezu identischen Wortlaut zwischen der tarifvertraglichen und der gesetzlichen Regelung komme zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien den verwendeten Begriff des Arbeitsentgeltes nicht anders verstehen wollten als in der gesetzlichen Regelung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine andere Berechnungsweise gelten sollte, als im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und der Bundesanstalt für Arbeit. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG in der bei Schaffung der tariflichen Norm geltenden Fassung sei insgesamt so zu verstehen, dass der Aufstockungsbetrag auf das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu leisten sei. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass der Kläger auch im Hinblick auf die Regelung des Mindestarbeitsentgeltes in § 12 Ziff. 3 f 2. Halbsatz des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe A keine weiteren Zahlungen beanspruchen könne. Hier spreche schon der Wortlaut der Regelung dafür, dass eine pauschale Berechnung und keine individuelle an den einzelnen Merkmalen des Arbeitnehmers anknüpfende Berechnung stattzufinden habe. Die Regelung spreche insofern von den gesetzlichen Abzügen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen. Hieraus ergebe sich, dass eine vereinfachte pauschale Berechnung stattzufinden habe. Ein Rückgriff auf die Mindestlohntabelle sei deshalb möglich. Die Tarifvertragsparteien hätten die gesetzliche Regelung übernommen, um insofern eine gleichlaufende an der damaligen Förderungspraxis orientierte Abwicklung zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 13. April 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichtes berücksichtige nicht, dass hier kein Flächentarifvertrag auszulegen sei. Ferner berücksichtige das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichtes nicht die spezifische Vergütungsstruktur im Spielbetrieb. Der Kläger meint, schon die Tarifsystematik, namentlich der Umstand, dass die Regelung der Aufstockungsleistung im Tronc- und Gehaltstarifvertrag enthalten sei und hier in den Paragraphen mit der Überschrift „besondere Gehaltsregelung“ spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien das tatsächliche individuelle Arbeitsentgelt und keine pauschalierte Berechnung unter Außerachtlassung wesentlicher Entgeltbestandteile gemeint hätten. Schließlich hätten die Tarifvertragsparteien ja auch gewusst, dass die Zuschläge einen ganz erheblichen Anteil des Einkommens des Arbeitnehmers ausmachen. Weiter sei auch ein entscheidender Teil der gesetzlichen Regelung, nämlich die Begriffsbestimmungen in § 6 AtG nicht übernommen worden. Auch sonst weiche die tarifliche Regelung von dem sonst üblichen Blockmodell der Arbeitszeit ab, indem in § 12 Ziff. 3 g eine Arbeitsperiode von ein bis zwei Monaten und eine jeweils gleich lange Freizeitperiode vereinbart sind. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagten auch bei Zahlung eines Aufstockungsbetrages ohne entsprechende Förderung Seitens der Bundesagentur für Arbeit ein Nachteil nicht entstehe, weil das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer aus dem Tronc (Zuwendungen der Besucher der Spielbank an das Personal) gezahlt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 09. September 2010 – 5 Ca 434/10 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.68,97 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 148,04 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05. August 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, soweit der Kläger Besonderheiten des Spielbankenbetriebs benenne, seien diese Besonderheiten für das hier zu findende Ergebnis völlig irrelevant. Dass sich die Tarifvertragsparteien exakt an der Ausgestaltung und Berechnung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz halten wollten, ergebe sich u. a. auch daraus, dass sie in § 12 Ziff. 3 a Tronc- und Gehaltstarifvertrag Gruppe A sowohl in der Überschrift als auch in der Beschreibung des Altersteilzeitmodells darauf abstellen, dass die Mitarbeiter bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen „in die gesetzliche Altersteilzeit“ wechseln können. Durch die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AtG hätten die Tarifvertragsparteien deutlich signalisiert, dass sie der gesetzlichen Systematik der Berechnung der Aufstockungsleistung folgen wollten, einschließlich der damit in den Tarifvertrag übernommenen Definitionen der dortigen Begrifflichkeiten. Würde in einem Tarifvertrag ausdrücklich auf eine gesetzliche Norm und damit die darin enthaltenen Regelungen Bezug genommen, so seien, wenn nicht eindeutige Hinweise dazu ersichtlich sind, dass Abweichungen hiervon gewollt waren, diese Regelungen voll umfänglich auch für den Tarifvertrag maßgeblich. Es sei auch nicht so, dass ein entscheidender Teil des § 3 AtG nicht übernommen worden sei. Umgekehrt sei nämlich in § 12 Ziff. 3 f 2. Abs. des Tronc- und Gehaltstarifvertrages Gruppe A im Zusammenhang mit der Berechnung der zusätzlichen Rentenbeiträge in der Altersteilzeit ausdrücklich von dem bisherigen Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AtG die Rede. Entscheidend sei, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur grundsätzlich bei der Wortwahl den Gesetzeswortlaut an den entscheidenden Stellen übernommen haben, sondern auch durch den Verweis auf § 3 AtG geregelt haben, dass sich die Aufstockung nach den gesetzlichen Bestimmungen bemesse. Hätte man eine höhere Aufstockung als nach dem Gesetz mindestens vorgesehen gewollt, hätte man eine höhere prozentuale Aufstockung vereinbaren können. Schließlich führe auch der Umstand, dass die Zuschläge eine Höhe von 30 % des Grundgehaltsabschlags betragen, nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch in vielen produzierenden Betrieben der Metall- und Elektroindustrie verhalte es sich so, dass die Zeitzuschläge bei Mitarbeitern einen erheblichen Anteil am monatlichen Gesamtgehalt ausmachen können, ohne dass diese sozialversicherungsfreien Zuschlagsanteile bei der Aufstockung berücksichtigt würden. Fraglich sei auch, ob die Bekleidungspauschale überhaupt unter den Begriff Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu subsumieren sei. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, was die Verteilung der Arbeitszeit mit der Berechnung der Aufstockung zu tun haben soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.