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Urteil

6 Sa 268/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0706.6SA268.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 – 1 Ca 6557/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 – 1 Ca 6557/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b ArbGG), außerdem frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 46 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Die Klägerin übersieht § 17 Abs. 2 der Versorgungsordnung. Der vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidende Arbeitnehmer hat nämlich nach der vorliegenden Versorgungsordnung der Beklagten vom 10. Mai 1989 einen Anspruch auf Betriebsrente in Form von Altersrente, wie auch von Invalidenrente nicht nach § 3 der Versorgungsordnung, sondern nach § 17 der Versorgungsordnung. In § 17 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Höhe der Betriebsrente dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Demgemäß hat die Klägerin für die Zuwächse ab dem 7. März 1989 einen Anspruch auf Altersrente von 170,36 DM, dies sind 64,33 % der Altersrente, die die Klägerin erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 65. Lebensjahr fortbestanden hätte (Unverfallbarkeitsfaktor m/n 202 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zu 314 Monaten bis Vollendung des 65. Lebensjahres). Diesen Unverfallbarkeitsfaktor hat die Beklagte in gleicher Weise bei der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegt (vgl. die Rentenberechnung von Mercer Bl. 51, 51 und Bl. 120, 121 d.A.). Dies ist nach der Versorgungsordnung der Beklagten so auch zulässig, weil dort ausdrücklich geregelt. Insoweit wird auch nicht zu Ungunsten der Klägerin von § 2 BetrAVG abgewichen. Der Umstand, dass die Invalidenrente der Klägerin geringer ausfällt als die Altersrente, liegt nicht darin begründet, dass die Klägerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente vor Antritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern hat ihren Grund alleine darin, dass sich die Betriebsrenten nach der vorliegenden Versorgungsordnung, insbesondere auch die Invalidenrente, unter anderem nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bemessen. Die Invalidenrente fällt aber in der Regel geringer aus als die Altersrente, wenn ein Faktor für die Rentenberechnung in der anrechnungsfähigen Dienstzeit besteht, weil in der Regel der Eintritt der Invalidität vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, so dass die anrechnungsfähige Dienstzeit entsprechend kürzer ist. Im Streitfall beträgt die anrechnungsfähige Dienstzeit für die Zuwächse ab dem 7. März 1989 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles 249 Monate, während die anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersrente bis Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zuwächse ab dem 7. März 1989 314 Monate beträgt. Dementsprechend geringer ist auch die Invalidenrente, von der die Klägerin aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens gemäß dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,6433 nur den erdienten Anteil erhält. Die Invalidenrente ist bei einer Differenz der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 249 zu 314 Monaten demgemäß 79,3 % geringer. Dies entspricht dem Verhältnis von 170,36 DM Anteil der Altersrente für die Beschäftigungszeit ab dem 7. März 1989 zu 135,09 DM. Es bestehen also auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung der Höhe der Invalidenrente. Zu Recht verweist die Beklagte auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. August 2001 – 3 AZR 649/00– AP Nr. 36 zu § 2 BetrAVG. Hier hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die fehlende Betriebstreue des vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei Erwerbsunfähigkeit auch zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Andere Gründe aus denen die Klägerin die Invalidenrente in Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen kann sind auch nicht ersichtlich. In dem erstinstanzlich angeführten Vergleich der Parteien vom 21. Januar 2005 (Bl. 8 und Bl. 53 d.A.) hat sich die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, bei vorgezogener Altersrente auf den versicherungsmathematischen Abschlag gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 zu verzichten. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente. Die Klägerin ist am 09. Mai 1950 geboren. Sie war bei der Beklagten vom 01. Juli 1970 bis 31. Dezember 2005 beschäftigt. Die Klägerin hat Ansprüche auf Versorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 10. Mai 1989. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Versorgungsordnung … § 2 Art der Leistungen (1) Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden folgende Leistungen gewährt: a. Altersrente b. vorgezogene Altersrente c. Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente d. Witwen-/Witwerrente e. Waisenrente (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4) und dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 5). … § 3 Leistungsvoraussetzungen, Ende der Leistungen … (2) Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Arbeitnehmer erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe des § 17. § 8 Berufsunfähigkeits- und Erwerbunfähigkeitsrente (Invalidenrenten) … (3) Die Höhe der Invalidenrente bemisst sich nach den in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Zusätzlich zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten anrechnungsfähigen Dienstzeit wird die dem Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Dienstzeit hinzugerechnet. … § 17 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden … (2) Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die dem Arbeitnehmer bzw. den Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustünde, wenn der Arbeitnehmer nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente bezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. … Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungsordnung wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift Bl. 32 bis 44 und Bl. 107 bis 113 d. A. verwiesen. Der Versorgungsfall der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist bei der Klägerin nach ihrem Ausscheiden mit Wirkung zum 30. November 2009 eingetreten. Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin, wie auch die Invalidenrente der Klägerin berechnet, bezogen auf eine Besitzstandsrente für die Betriebszugehörigkeit vom 01. Juli 1970 bis zum 06. März 1989 mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,7918 und für Zuwächse ab dem 7. März 1989 mit dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,6433. Der Unverfallbarkeitsfaktor ist dabei errechnet aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, d. h. bezogen auf die Zuwächse ab dem 7. März 1989 aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 202 Monaten im Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres von 314 Monaten. Die Besitzstandsrente (Teilleistung) beträgt für die Altersrente wie die Invalidenrente dabei 511,75 DM monatlich. Die Zuwächse für die Betriebszugehörigkeit der Klägerin ab dem 7. März 1989 hat die Beklagte für die Altersrente mit 170,36 DM monatlich gerechnet und für die Invalidenrente mit 135,09 DM monatlich. Dies beanstandet die Klägerin. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen betrieblichen Rentenzuschuss von monatlich 348,76 Euro brutto ab dem 1. Dezember 2009 zu zahlen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin den restlichen Rentenzuschuss für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 216,00 Euro brutto nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Klägerin Anspruch auf die ihr mit Rentenauskunft vom 08. April 2005 mitgeteilte Altersrente in Höhe von 348,76 Euro brutto monatlich auch als Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente habe, da für die Invalidenrente eine Kürzungsmöglichkeit vergleichbar der Regelung in der Versorgungsordnung für den Bezug vorzeitiger Altersrente (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung) fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 06. Juli 2011 verwiesen. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2001 – 3 AZR 649/00– abgewichen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des HessLAG vom 24. März 2004 – 8 Sa 509/03 -, dass die Versorgungsordnung vorliegend abweichend von § 2 BetrAVG eine Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens nicht vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.