Urteil
6 Sa 515/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0208.6SA515.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2, Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch erfolglos. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Für die Berechnung des Pensionsanspruchs des Klägers ist die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 (sog. BBG-Sprung) außer Acht zu lassen. Hintergrund des Rechtsstreits bildet eine sog. „außerplanmäßige Erhöhung der BBG (BBG-Sprung)“ im Jahr 2003. Grundsätzlich ist die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Entwicklung sämtlicher, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Arbeitseinkommen gekoppelt (§ 159 SGB VI). Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre die BBG (West) für das Jahr 2003 um 100,00 EUR auf 4.600,00 EUR zu erhöhen gewesen. Dies ist mittels § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 116 SGB VI erlassenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 ( BGBl I 2002, 4561 ) zunächst auch geschehen. Allerdings hat der Gesetzgeber anschließend eine außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Grundlage hierfür war der durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz) neu in das SGB VI eingefügte § 275c. Mit dieser Vorschrift wurde die BBG (West) für das Jahr 2003 um weitere 500,00 EUR auf 5.100,00 EUR monatlich festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 – und – 3 AZR 695/08 - ) entschieden, dass der Regelungsplan bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel darin bestehe, dem für den Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wegen Nichtbestehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mittels einer höheren Betriebsrente Rechnung zu tragen. Der in den Versorgungsordnungen verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenze sei dabei regelmäßig so zu verstehen, dass er mit dem Prinzip der Anpassung an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung verbunden sei. Mithin sei auch die in § 159 SGB VI niedergelegte Methode der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze Vertragsgrundlage geworden. Im Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 das Versorgungsziel, das erhöhte Versorgungsbedürfnis von Einkommensbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze abzudecken, verfehlt werde. Dies führt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zu einer Vertragslücke. Diese Vertragslücke sei durch eine angemessene, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechende Regelung zu ersetzen. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht in den angeführten Entscheidungen davon aus, dass die die Versorgungsordnung abschließenden Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Regelung getroffen hätten, nach der die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei Ermittlung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibt. Nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts muss von der so ermittelten Betriebsrente in Abzug gebracht werden, um was sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht. Dabei lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 3 AZR 695/08 eine Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage zugrunde und der Entscheidung zum Aktenzeichen 3 AZR 471/07 eine Versorgungsordnung abgeschlossen in Form einer Betriebsvereinbarung zugrunde. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zum Aktenzeichen 3 AZR 695/08 war in der Präambel der Versorgungsordnung darauf Bezug genommen, dass bei der Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen die Beitragsbemessungsgrenze aus der Sozialversicherung einzubeziehen ist, um dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen. In der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 3 AZR 471/07 zugrundeliegenden Entscheidung war im Regelwerk auf die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung unter Bezugnahme auf § 159 SGB VI verwiesen. Das Berufungsgericht geht auch für den vorliegenden Fall, dem eine Versorgungsordnung in Form einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung für einen begrenzten Kreis von Arbeitnehmern in Führungspositionen zugrunde liegt davon aus, dass die in diesen Regelungen vereinbarte Berechnung der Betriebsrente anhand einer gespaltenen Rentenformel, die Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit einem höheren Prozentsatz verpunktet, den Zweck verfolgt, für versorgungsfähiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze dem Arbeitnehmer einen höheren Pensionsanspruch zu verschaffen, weil für diesen Teil des Einkommens keine anderweitige Rentenleistung in Form einer gesetzlichen Rente bzw. Zusatzversorgung erworben werden kann. Dies kommt ganz eindeutig im Schreiben der Beklagten von Oktober 1983 zum Ausdruck, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Oktober 1983 abgeschlossenen Pensionsregelung steht. Der Beklagten kann deshalb nicht darin gefolgt werden, dass die Pensionszusage in diesem Anstellungsvertrag der Parteien nicht darauf abziele, dem Kläger für versorgungsfähiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze deshalb einen höheren Pensionsanspruch zu gewähren, weil der Kläger für diesen Teil seines Einkommens keinen anderweitigen Rentenanspruch erwerben kann. Richtig ist, dass unter Zugrundelegung der Annahme, dass Pensionszusagen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze lückenhaft geworden sind, zu prüfen ist, was die Parteien nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie mit einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gerechnet hätten. Dabei ist die gegenseitige Interessenlage zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber wurde durch diese Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze mit höheren Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers belastet. Der Arbeitnehmer erwirbt durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze einen höheren gesetzlichen Rentenanspruch bzw. eine höhere Zusatzversorgung. Für beide Seiten bleiben allerdings Nachteile. Die höheren Arbeitgeberanteile in die gesetzliche Rentenversicherung werden durch die Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrrente bei Vertragsanpassung nicht vollständig kompensiert. Die gesetzliche Mehrrente, die der Arbeitnehmer durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze erwirbt, bleibt hinter der Betriebsrente zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes kann aber für den Streitfall dahingestellt bleiben, wie eine Vertragsanpassung der Versorgungsordnung der Parteien nach Treu und Glauben zu erfolgen hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist im Streitfall nämlich zusätzlich der Aufhebungsvertrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch dieser ist durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze lückenhaft geworden. Hier gilt nichts anderes als hinsichtlich der Versorgungszusage selbst. In Bezug auf den Aufhebungsvertrag kann aber eindeutig davon ausgegangen werden, dass eine Vertragsanpassung nach Treu und Glauben zwischen den Parteien auf Außerachtlassung des BBG-Sprungs erfolgt wäre. Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2001 vereinbart. Die Beklagte war daher für das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit höheren Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu einer Zusatzversorgung belastet. Der Kläger seinerseits hat durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 keine Mehrrente erworben. Die Beklagte würde daher ohne eine Vertragsanpassung im Streitfall begünstigt. Die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in 2003 würde ohne Vertragsanpassung zu einer Minderung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers führen, ohne dass die Beklagte mit irgendwelchen Mehrkosten durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Arbeitsverhältnis belastet wäre. Angesichts dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Parteien des Aufhebungsvertrages nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers außer Acht zu bleiben hat. Auch sonst ist der Betriebsrentenanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe mit 4.013,66 EUR monatlich richtig berechnet. Die Parteien haben im Aufhebungsvertrag eine anrechnungsfähige Dienstzeit vom 1. April 1962 bis zum 30. September 2008 vereinbart. Damit sollte der Kläger so gestellt werden, als wäre er mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hätte anschließend gesetzliche Altersrente bezogen. Dieser Regelungszweck kommt auch durch die Hochrechnung des anrechnungsfähigen Einkommens des Klägers auf 19.300,00 DM im Aufhebungsvertrag zum Ausdruck. Ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist damit nicht gegeben. Der Kläger sollte so gestellt werden, als wäre er aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getreten. Selbst wenn der § 2 Abs. 1 BetrAVG anwendbar wäre, rechnet die Beklagte falsch. Sie müsste dann nämlich die Pension bezogen auf die mögliche Beschäftigungsdauer bis Vollendung 65. Lebensjahr als somit anrechnungsfähiger Dienstzeit von 40 Jahren berechnen und diesen rechnerischen Anspruch dann um den Faktor, der sich aus der tatsächlichen Dienstzeit von 38 Dienstjahren im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit von 40 Dienstjahren ergibt, kürzen. Dieser Faktor ist im Übrigen allerdings auch nicht 95,88%, sondern 95%, so dass die Betriebsrente des Klägers auch nach dieser Berechnungsmethode 4.013,66 EUR beträgt. Auf eine im Anstellungsvertrag vorgesehene Kürzung der Pension wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (versicherungsmathematischer Abschlag) haben die Parteien im Aufhebungsvertrag ausdrücklich verzichtet. Damit kann auch nicht ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag Anwendung finden. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 sowie um eine Kürzung der Betriebsrente im Hinblick auf ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers. Der am 4. September 1945 geborene Kläger war vom 1. April 1962 bis zum 31. Dezember 2001 bei der Beklagten in Führungsposition beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt DM 15.300,00. Seit dem 1. Oktober 2008 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte, BVV-Rente und von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Bankpension) in Höhe von monatlich 3.575,04 EUR. Der Betriebsrentenanspruch basiert auf einer Zusage im Anstellungsvertrag vom 1. Oktober 1983 (Bl. 8-15 d.A.). In Ziffer 7 des Anstellungsvertrages heißt es unter anderem: 7. Pension 7.1 Der Vertragsinhaber hat Anspruch auf eine von der Bank zu gewährende Pension, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält oder berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der §§ 23, 24 AVG ist und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet. 7.2 Als Voraussetzung für den Anspruch auf Pension gilt, dass der Versorgungsfall nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit des Vertragsinhabers von 10 Jahren (Wartezeit) eingetreten ist. … … 7.4 Versorgungsfähiges Einkommen ist das zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt gemäß Ziff. 2.1 des Anstellungsvertrages. 7.5 Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die ununterbrochene Tätigkeit des Vertragsinhabers nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Bank. … 7.6 Die Höhe der Pension nach Ziffer 7.1 richtet sich nach dem versorgungsfähigen Einkommen (Ziffer 7.4) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (Ziffer 7.5). Die monatliche Pension beträgt für jedes volle anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3% des versorgungsfähigen Einkommens zuzüglich 1,5 % des Teils des versorgungsfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, die bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblich ist. 7.7 Übersteigt der sich nach Ziffer 7.6 ergebende Pensionsanspruch zusammen mit den nach Ziffer 7.8 anzurechnenden Leistungen 70 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens nach Ziffer 7.4 oder die Versorgungsobergrenze, dann wird der Pensionsanspruch um den überschießenden Teil gekürzt. Die Versorgungsobergrenze beträgt 90% des Nettoeinkommens. Für jedes an 40 vollen anrechnungsfähigen Dienstjahren fehlende Dienstjahr vermindert sich dieser Satz um 1 Prozent. … 7.8 Gemäß Ziffer 7.7 Absatz 1 werden angerechnet die Sozialrente, die Leistungen des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV), sonstige Versorgungsleistungen, die nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruhen, und zwar vor Abzug etwaiger auf diese Leistungen entfallender Abgaben und Steuern. … 7.9 Bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß Ziffer 7.1 wird die nach Anwendung der Ziffern 7.7 und 7.8 sich ergebende Versorgungsleistung für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Alter 65 um 0,4 % gekürzt. Diese einzelvertragliche Versorgungszusage wurde so als arbeitsvertragliche Einheitsregelung in einer Vielzahl von Anstellungsverträgen leitender Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossen. Im Oktober 1983 sandte die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss ein Schreiben (Bl. 30, 31 d.A.), welches unter anderem folgenden Inhalt hatte: … Um Ihre Mitarbeit in verantwortungsvoller Funktion hervorzuheben und anzuerkennen, möchten wir mit Ihnen einen Anstellungsvertrag abschließen, der mit einer Versorgungszusage verbunden ist. … Wie Sie wissen, hat sich unser Vertragsangebot etwas verzögert, da es notwendig war, den Musteranstellungsvertrag zu überarbeiten. … Zu dem Versorgungsteil des Vertrags einige Anmerkungen: Wir weisen bereits heute darauf hin, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte „Rentenreform 84“, so wie wir es einschätzen, die Ihnen vorliegende Vertragsfassung tangiert. Möglicherweise werden, sobald wir die neue Gesetzgebung kennen, die vertraglichen Bestimmungen entsprechend angepasst werden müssen. Für diesen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, die Pensionsregelung an die zu erwartenden gesetzlichen Änderungen einseitig anzupassen. Die vertragliche Pensionsregelung verfolgt den Zweck, einen Teil der Versorgungslücke zu schließen, die entsteht, soweit Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungsträger (Angestelltenversicherung und BVV) liegen, da für diesen Gehaltsteil keine Beiträge geleistet und späterhin keine Rentenerträge erwartet werden können. Sollten Sie bei der Prüfung des Vertragsangebots feststellen, dass nach der Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen zur Zeit die Altersversorgung für Sie günstiger ist, so hängt das einmal mit der derzeitigen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen mit der Höhe Ihres pensionsfähigen Gehalts zusammen. Zwei Faktoren, die sich bis zum Erreichen des Pensionsalters noch erheblich verändern können. So lässt z. B. die gegenwärtige gesetzliche Regelung mit Sicherheit erwarten, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren nicht mehr so stark entwickeln wird. Die Folge wird sein, dass sich der Abstand zu Ihrem pensionsfähigen Einkommen vergrößert und sich die vertragliche Pensionsregelung günstiger auswirkt. – Damit Ihnen jedoch in der Übergangszeit für den etwaigen vorzeitigen Versorgungsfall (Tod oder Invalidität) kein Nachteil entsteht, geben wir Ihnen folgende Besitzstandsgarantie: Sofern bei Eintritt des Versorgungsfalls der tarifliche Anspruch für Sie günstiger ist als die vertragliche Regelung, richtet sich Ihr Versorgungsanspruch nach der Tarifvereinbarung über Zusatzversorgungsleistungen in der jeweils gültigen Fassung. … Der Kläger schied auf Veranlassung der Beklagten aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 24./31. Juli 2000 (Bl. 16-18 d.A.) aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Aufhebungsvertrag ist hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (Bankpension) folgendes vereinbart: … 8. Ab 01.10.2008 erhält Herr A Bankpension gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 01.10.1983. Als Berechnungsgrundlage für die Anfangspension gemäß § 7.4 wird ein Bruttomonatsgehalt von DM 19.300,00 festgesetzt. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß § 7.5 gilt die Zeit bis zum 30.09.2008. Auf die sich aus § 7.9 ergebende Kürzung wegen vorgezogener Inanspruchnahme vor dem Alter 65 wird verzichtet. … Die Beklagte berechnete die Betriebsrente ausgehend von einem versorgungsfähigen Einkommen vom 9.867,93 EUR unter Berücksichtigung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 38 Jahren (Zeit Eintritt 01.04.1962 bis Austritt 30.09.2008). 9.867,93 EUR verpunktete die Beklagte mit 0,3% und 4.567,93 EUR mit 1,5%. Dabei legte die Beklagte die am 30. September 2008 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5.300,00 EUR zugrunde. Den sich daraus rechnerisch ergebenden Anspruch kürzte die Beklagte auf 95,88% (vgl. bezüglich der Berechnung die Anlage zum Rentenbescheid des BVV vom 05.11.2009, Bl. 22 d.A.). Der Kläger begehrt eine Betriebsrente von monatlich 4.013,66 EUR, die er berechnet wie folgt: EUR 9.867,93 x 0,3% x 38 Dienstjahre Und EUR 5.067,93 x 1,5% x 38 Dienstjahre. Für die Zeit von Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2010 macht der Kläger den monatlichen Differenzbetrag von 438,62 EUR, insgesamt 7.456,54 EUR nebst Zinsen geltend. Der Kläger hat sein Klagebegehren auf Berechnung der Betriebsrente unter Außerachtlassung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 um weitere 500,00 EUR auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08 ) gestützt. Der Kläger hat im Weiteren gemeint, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Betriebsrente nach dem sog. m/n-tel-Verfahren wegen vorzeitigen Ausscheidens widerspreche der Regelung in Ziffer 8 Satz 3 des Aufhebungsvertrages. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentennachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis einschließlich 28. Februar 2010 einen Betrag in Höhe von 7.456,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 438,62 EUR für jeden Monat, beginnend ab dem 1. November 2008, ab dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und zuletzt beginnend ab dem 1. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, hinsichtlich der Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Wortlaut des Anstellungsvertrages eindeutig. Aufgrund der Begrenzung des Pensionsanspruchs auf 70% des versorgungsfähigen Einkommens trage der Arbeitnehmer das Risiko einer Erhöhung der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte hat weiter gemeint, die Zielsetzung der vorliegenden vertraglichen Regelung sei gerade nicht, den unterschiedlichen Versorgungsbedarf von Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen, sondern es sei lediglich das Anliegen verfolgt worden, dem Kläger eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. An keiner Stelle des Vertrages finde sich die vom Kläger vertretene Zielsetzung. Soweit der Kläger aus dem Schreiben der Beklagten aus Oktober 1983 die von ihm begehrte Auslegung herleite, überzeuge dies nicht. zunächst ändere der Inhalt dieses Schreibens nichts an dem Inhalt der vertraglichen Zusage. Unabhängig hiervon werde in dem Schreiben aus Oktober 1983 nur allgemein davon gesprochen, dass ein Teil der Versorgungslücke geschlossen werden soll, nicht aber davon, dass der Pensionsberechtigte von allen überhaupt nicht vorhersehbaren zukünftigen Unwägbarkeiten freigestellt werden soll. Die Beklagte hat schließlich gemeint, es sei auch nicht angemessen, angesichts einer dem Kläger gewährten Pension von monatlich 3.574,04 EUR eine hier überhaupt nicht vorhandene Vertragslücke einseitig zu Lasten der Beklagten zu ergänzen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente im Weiteren gemeint, der Kläger übersehe, dass sie zu keiner Zeit auf die gesetzlich vorgesehene Kürzung nach der m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verzichtet habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Februar 2011 stattgegeben. Es hat gemeint, für die Berechnung der Pensionsansprüche des Klägers sei von einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.800,00 EUR auszugehen. Infolge der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 sei die Pensionsregelung im Anstellungsvertrag der Parteien unvollständig geworden. Der Anstellungsvertrag der Parteien enthalte eine sog. gespaltene Rentenformel. Diese habe generell, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten sei, den Sinn und Zweck, den im Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Betriebsrentenleistung abzudecken. Dass die vorliegend vereinbarte gespaltene Rentenformel diesem Zweck dienen sollte, ergebe sich auch aus dem Schreiben von Oktober 1983. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, die festgestellte planwidrige Regelungslücke sei in der Weise zu schließen, dass die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente außer Acht zu bleiben habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten spreche die Vertragsgestaltung im Anstellungsvertrag der Parteien nicht dafür, dass das Risiko einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze dem Arbeitnehmer zuzuweisen wäre. Der Hinweis der Beklagten auf die Begrenzung der Betriebsrente auf 70% des versorgungsfähigen Einkommens unter Anrechnung von gesetzlichen und anderen Rentenleistungen sage nichts darüber aus, wie eine atypische, von den Parteien nicht vorhergesehene Entwicklung der der Berechnung zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren zu gewichten ist. Aufschlussreich sei diesbezüglich jedoch das Schreiben der Beklagten von Oktober 1983. Aus diesem Schreiben werde ersichtlich, dass die Beklagte von der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 159 SGB VI ausging, denn die Beklagte weise im Schreiben vom Oktober 1983 auf eine in den nächsten Jahren nicht zu erwartende starke Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hin. Das Arbeitsgericht hat schließlich gemeint, die Beklagte bringe auch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers zu dessen Nachteil zweifach in Ansatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08– könne auf die hier vorliegende vertragliche Pensionszusage nicht übertragen werden. Die Annahme einer Vertragslücke scheide zunächst immer dann aus, wenn die getroffene Regelung abschließend sein soll, allein der Umstand, dass sich eine vom Wortlaut her eindeutige Regelung nachträglich als unbillig erweise, begründe nicht das Vorliegen einer Vertragslücke. Im Unterschied zu der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallgestaltung sei die Regelung in Ziffer 7.6 2. Absatz des Anstellungsvertrages aber eindeutig und abschließend. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht habe auch das Schreiben aus Oktober 1983 missverstanden. Dort komme zum Ausdruck, dass die Beklagte sich eine Anpassung der Pensionszusage vorbehalten habe. Erfolge eine solche Anpassung nicht, sei die vereinbarte Regelung abschließend und zugrunde zu legen. Die Beklagte meint weiter, die Vertragsergänzung des Arbeitsgerichtes lasse die im Vertrag selbst enthaltenen Regelungen und Wertungen außer Acht. Es werde der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls als Grundlage der Berechnung negiert. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht würdige nicht, dass der Kläger als Teil eines begrenzten Kreises von Führungskräften eine zusätzliche Altersversorgung mit den in den Ziffern 7.5 bis 7.8 genannten Einschränkungen im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems erhalten habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 – 13 Ca 2201/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger weist darauf hin, dass die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08– zugrunde liegende Versorgungsordnung praktisch identisch mit der vorliegenden Pensionszusage regelte, dass „die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls gelte“. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Beklagte sich im Schreiben von Oktober 1983 eine einseitige Anpassung der Pensionszusage nur bezogen auf die seinerzeit beabsichtigte „Rentenreform 84“ vorbehalten habe. Die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze habe hiermit nichts zu tun. Der Kläger meint schließlich, die Risikoverteilung aus Anlass der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, eine Vertragsanpassung wie vom Arbeitsgericht vollzogen vorzunehmen, sei angemessen. Die Beklagte sei durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zunächst entlastet worden, indem sie einen verminderten Versorgungsaufwand/Rückstellungsbedarf hatte. Der Kläger hätte aber praktisch mit Rückwirkung erworbene Anwartschaften verloren, wenn keine Vertragsanpassung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.