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Urteil

6 Sa 728/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1219.6SA728.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 – 13 Ca 5315/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 – 13 Ca 5315/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch erfolglos. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A, hat dem Kläger nicht zugesagt, dass sie selbst aus Anlass des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will. Eine Direktzusage ist nicht erfolgt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich dem Kläger gegenüber arbeitsvertraglich verpflichtet, ihn bei der französischen Rentenkasse anzumelden und bestimmte Beträge an diese abzuführen. Damit sollte der Kläger gegen die französische Rentenkasse Versorgungsansprüche erwerben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat damit dem Kläger eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund deren sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die französische Rentenkasse gemäß deren Regelungen zu verschaffen ( vgl. BAG, Urteil vom 07.09.2004 – 3 AZR 550/03– AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung ). Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der Satzung der französischen Rentenkasse vom 20. November 1987 rechtswirksam Mitglied bei der Caisse A geworden ist, wobei der Kläger selbst die Übersetzung des Begriffs „Affiliation“ mit „Mitgliedschaft“ rügt. Sollte die A dem Kläger eine Betriebsrente durch die französische Rentenkasse zugesagt haben, ohne diese Zusage erfüllen zu können, so hätte die Beklagte hierfür nach dem Recht der Leistungsstörungen einzustehen (§ 280 BGB). Offensichtlich kann die Beklagte allerdings die Zusage der A erfüllen, denn der Kläger erhält unstreitig von den die Verpflichtung der Caisse A übernehmenden Institutionen AGRIC und ARRCO die betriebliche Rentenleistung gemäß der Einschränkung durch den Tarifvertrag vom 13. September 1993. Die Beklagte trifft auch keine Einstandpflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des HessLAG vom 3. März 2010 – 8 Sa 187/09– und des BAG vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10– sind nicht einschlägig. Es geht im Streitfall nicht darum, dass die Caisse A von einem satzungsmäßigen Recht Gebrauch gemacht hat, ihre Leistungen herabzusetzen. Es geht im Streitfall darum, dass eine Versorgungsordnung durch eine nachfolgende Versorgungsordnung abgelöst wurde, nämlich die auf den Tarifvertrag „Convention Collective national de travail de personnel de Banques“ vom 20. August 1952 beruhende Satzung der Rentenkasse vom 20. November 1987 durch den Tarifvertrag „Convention Collective national de travail de personnel de Banques“ vom 13. September 1993. Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht derartige Ablösungen einer Rechtskontrolle unterzieht. Die erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Diese für das deutsche Arbeitrecht entwickelten Grundsätze unterscheiden sich von den Regeln, die nach französischem Recht gelten. Beide Parteien tragen insoweit unstreitig vor, dass die hier erfolgte Ablösung des Leistungsplans gemäß der Satzung der Caisse A vom 20. November 1987 durch den Tarifvertrag vom 13. September 1993 nach französischem Recht rechtens ist. Mit dem Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Parteien vorliegend eine zulässige Teilrechtswahl für die betriebliche Altersversorgung getroffen haben, zumindest ist aber französisches Recht nach Artikel 30 Abs. 2 letzte Alternative EGBGB anzuwenden. Welches materielle Recht gilt, ergibt sich aus dem internationalen Privatrecht. Dies ist für den Streitfall den Artikeln 27ff. EGBGB zu entnehmen. Grundsätzlich war in dem früheren Artikel 27 EGBGB eine freie Rechtswahl vorgesehen. Artikel 27 EGBGB wurde zwar im Rahmen der Neuordnung des Internationalen Privatrechts im Jahre 2009 aufgehoben. Er findet aber für Verträge, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurde, weiter Anwendung. Auch der Umstand, dass Artikel 27 EGBGB erst nach Abschluss der vorliegenden Verträge in Kraft trat, ändert an der Anwendbarkeit dieser Regelung nichts. Arbeitsverträge, die vor dem 11. September 1986 geschlossen wurde und über diesen Tag hinaus gelten, unterfallen dem Anwendungsbereich des Artikels 27 EGBGB ( vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 627/02– AP Nr. 6 zu Artikel 27 EGBGB n.F. ). Eine Teilrechtswahl ist nach Artikel 27 Abs. 1 S. 3 EGBGB möglich ( vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1997 – 2 AZR 631/96 – BAGE 87, 144 = AP Nr. 1 zu § 18 GVG ). Artikel 30 EGBGB verbietet sie nicht. Das Versorgungsverhältnis ist trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom Arbeitsverhältnis klar abgrenzbare Rechtsbeziehung, die einer darauf beschränkten Rechtswahl zugänglich ist. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich getroffen worden sein. Nach Artikel 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB genügt es, dass sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falls ergibt. Dabei sind vor allem die Besonderheiten der zugesagten Versorgung, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit des Klägers, die Vertragssprache und die vereinbarte Währung zu berücksichtigen ( vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 301/03– AP Nr. 21 zu § 38 ZPO ). Davon ausgehend ist im Streitfall die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien zumindest konkludent eine Teilrechtswahl für die betriebliche Altersversorgung dahin getroffen haben, dass französisches Recht anwendbar sein soll. Der Kläger wurde von der A, einer Gesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich, 1973 befristet zu einer Trainee-Ausbildung in Karlsruhe eingestellt. Die Festanstellung erfolgte mit Schreiben vom 20. März 1974. In beiden Vertragstexten wird eingangs darauf verwiesen, dass die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. deutsches Arbeitsrecht, aber auch die Bestimmungen über die Anstellung, die Ausbildung und die berufliche Förderung der A (so der Vertrag vom 16. Februar 1973) gelten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass im Rahmen der Auslegung der Regelungen zur Versorgungszusage beide Vertragswerke zu berücksichtigen sind, weil ersichtlich der zweite Arbeitsvertrag vom 20. März 1974 bei den Regelungen zur Altersversorgung auf den ersten, befristeten Arbeitsvertrag vom 16. Februar 1973 Bezug nimmt. In beiden Verträgen heißt es dann im Anschluss, dass weiterhin die dann im Einzelnen wiedergegebenen Bedingungen gelten. Bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung wird dann dem Kläger mitgeteilt, dass er Mitglied der Caisse A wird bzw. bleibt und die Zentrale die Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt. Diese Regelung ist dann mit einem Klammerzusatz „régime française“ übersetzt von der vereidigten Dolmetscherin mit „französischem System“ hinzugefügt. Der Hinweis im Vertrag, dass die zusätzliche Altersversorgung nach französischem System erfolgt beinhaltet nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Einbeziehung nicht nur des Leistungsplans gemäß der Satzung der Caisse A, sondern auch den Durchführungsweg über die auf Grundlage französischer Tarifverträge errichtete Caisse A. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass zwischen Versorgungs- und Versicherungsverhältnis zu unterscheiden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Durchführungsweg Bestandteil der Versorgungszusage ist und sich damit auf das Versorgungsverhältnis auswirkt ( vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 301/03– a.a.O. ). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger französischer Staatsangehöriger ist und die A bzw. die Beklagte Gesellschaften nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich sind, haben die Parteien aufgrund gemeinsamer Staatsangehörigkeit einen gemeinsamen Rechtshorizont ( vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 627/02– AP Nr. 6 zu Artikel 27 EGBGB n.F. ). Auch aus dem Schriftverkehr der Parteien vom 15. Juni 1982 und 27. August 1982 ergibt sich, dass die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Durchführungswege über die Mitgliedschaft in der Caisse A den Kläger so stellen sollte, wie ein in Frankreich eingestellter und nach Deutschland abgeordneter Arbeitnehmer, denn der Kläger wird in diesem Schriftverkehr als „Détaché“ bezeichnet. Der Kläger selbst bezeichnet sich auch so. Der Kläger wurde als französischer Staatsangehöriger hinsichtlich seiner zusätzlichen Altersversorgung mit den in Frankreich tätigen Kollegen gleichgestellt, weil – wie er selbst vorträgt - es damals in Deutschland keine so perfekten Systeme der betrieblichen Altersversorgung gab. Die Behandlung des Klägers als sogenannter „Détaché“ beinhaltet aber auch die Anwendbarkeit der Regeln, die dem französischen System in Bezug auf die zusätzliche Altersversorgung zugrunde liegen, nämlich die Abänderbarkeit des Leistungsplans auch zu Ungunsten des Klägers durch Tarifverträge. Anderenfalls würde die von den Parteien beabsichtigte Gleichstellung des Klägers mit den in Frankreich tätigen Kollegen nunmehr zu einer Besserstellung des Klägers führen. Auch müsste dann der die Versorgung abändernde französische Tarifvertrag nach deutschem Recht überprüft werden im Hinblick auf Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. All diese Umstände sprechen dafür, dass die Parteien zumindest konkludent eine Teilrechtswahl getroffen haben. Diese Teilrechtswahl ist auch wirksam. Zwar darf eine Teilrechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechtes gewährt wird, das nach Artikel 30 Abs. 2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Im Streitfall wäre hinsichtlich der Versorgungszusage aber auch mangels einer ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl gemäß Artikel 30 Abs. 2 letzte Altersnative EGBGB französisches Recht anzuwenden. Die von der Rechtsprechung für die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes angeführten Kriterien ( vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2004 – 3 AZR 301/03– a.a.O. ) liegen hier sämtlich vor. Die Leistungen der französischen Rentenkasse wären ohne die Europäische Währungsunion in französischen Franc zu zahlen gewesen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach französischem Recht und hat ihren Sitz in Frankreich. Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Die Parteien haben arbeitsvertragliche Vereinbarungen teilweise in französischer Sprache getroffen. Die Durchführung der Versorgung erfolgt durch eine auf der Grundlage französischer Tarifverträge errichtete französische Rentenkasse. Der Unterschied zu dem vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung entschiedenen Fall besteht allein darin, dass der Kläger auch als Betriebsrentner weiter seinen Wohnsitz in Deutschland behalten hat. Dies ist jedoch im Hinblick auf die anderen genannten Umstände ein zu vernachlässigendes Kriterium. Der Teilrechtswahl der Parteien steht auch Artikel 34 EGBGB nicht entgegen. Artikel 34 ist eng auszulegen, da sonst die mit dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) bezweckte Vereinheitlichung des Kollektivrechts gestört würde ( BGH, NJW 2006, 762 ). Erforderlich ist ein internationaler Gestaltungswille, der sich entweder unmittelbar aus der Eingriffsnorm ergibt oder dieser durch Auslegung entnommen werden kann. Dies folgt für arbeitsrechtliche Vorschriften bereits aus Artikel 30 Abs. 1 EGBGB. Danach darf die vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, sofern dieses ohne Rechtswahl nach den objektiven Anknüpfungen des Artikel 30 Abs. 2 EGBGB anzuwenden wäre. Diese Bestimmung wäre, soweit es die Anwendbarkeit deutschen Rechts angeht, überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare arbeitsvertragliche Norm über Artikel 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis einwirken würde. Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Artikel 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden ( vgl. BAG, Urteil vom 06.11.2002 – 5 AZR 617/01 – AP Nr. 1 zu § 1a AEntG ). Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte wie sie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Überprüfung von der Ablösung von Versorgungsordnungen unter Eingriff in erdiente Besitzstände der Arbeitnehmer entwickelt hat, sind keine Grundsätze, die über den Schutz des Arbeitnehmers hinaus Gemeinwohlinteressen verfolgen. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche wegen Diskriminierung zu, ebenso wenig wie Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlichen Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Beklagten über die Möglichkeit, dass die dem Kläger zugesagte Betriebsrente im Durchführungsweg über die französische Rentenkasse durch französische Tarifverträge jederzeit auch zu Ungunsten des Klägers geändert werden kann. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer für eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren und 7 Monaten umfassend den Zeitraum 1. März 1973 bis 30. September 1988 eine Betriebsrente auf der Basis einer Direktzusage von mehr als 1.210,00 EUR bei Eintritt des Versorgungsfalls trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten haben bzw. dass er eine solche Zusage erhalten hätte, wenn er sich gegen das französische System entschieden hätte. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente, die dem Kläger aufgrund der Versorgungsordnung der Caisse de Retraites de la A (im Folgenden Caisse A) für seine Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis 30. September 1988 zusteht. Die Beklagte ist eine französische Bank, die in B eine Zweigniederlassung unterhält. Der Kläger war vom 12. März 1973 bis zum 30. April 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bankangestellter beschäftigt. Der Kläger war in die Gehaltsgruppe VII eines französischen Bankentarifvertrages eingruppiert. Der Kläger ist am 10. April 1948 geboren, verheiratet und hat vier Kinder. Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen auch in Bezug auf eine betriebliche Altersversorgung haben die Parteien zunächst im Anstellungsvertrag vom 16. Februar 1973, abgeschlossen in französischer Sprache, getroffen. In der beglaubigten Übersetzung dieses Vertrages heißt es unter anderem: Diese Anstellung unterliegt: 1. den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen 2. den Bestimmungen über die Anstellung, die Ausbildung und die berufliche Beförderung des Personals der A, sowie folgenden Bedingungen: … Mitgliedschaft in der Rentenkasse Mit Beginn Ihrer Anstellung sind Sie Mitglied in der Caisse de Retraites der A (französisches System). Unsere Zentrale wird die Zahlung Ihrer Mitgliedsbeiträge übernehmen. … Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen auf den vorgelegten Vertrag Bl. 18-20 d.A. und die vorgelegte beglaubigte Übersetzung dieses Vertrages (Bl. 103, 104 d.A.). Der Kläger wurde befristet zum Zwecke einer Trainee-Ausbildung eingestellt. Mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20. März 1974 (Bl. 22, 23 d.A.) bestätigte diese die Festanstellung des Klägers. Diese Mitteilung erfolgte in deutscher Sprache. Hier heißt es unter anderem: Wir beziehen uns auf das von der Generaldirektion an Sie gerichtete Schreiben vom 15. Februar 1974, mit dem Ihnen Ihre Festanstellung sowie die gleichzeitige Zuordnung zu unserer Filiale in C mitgeteilt wurde. Damit regelt sich Ihr Arbeitsverhältnis nach dem deutschen Arbeitsrecht. … Was die zusätzliche Altersversorgung angeht, so verbleiben Sie in der Caisse de Retraites der A (régime française). Die Caisse A war eine französische Rentenkasse mit Sitz in D. Die Zulassung dieser Kasse erfolgte durch das Ministerium für Arbeit und Soziales in Frankreich. Die Satzung war in französischer Sprache abgefasst. In der Satzung vom 20. November 1987, wegen deren Übersetzung auf die Anlage K4 (Bl. 144-162 d.A.) verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 … Die Mitgliedschaft in dieser Rentenkasse ist für die Angestellten (einfache Angestellte, höhere Angestellte und leitende Angestellte, die mindestens 16 Jahre alt sind) obligatorisch. … Die Verpflichtungen gelten auch für Personal ausländischer Nationalität, das in den französischen Niederlassungen der A arbeitet. Angestellte, die in den Niederlassungen im Ausland arbeiten, haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich für eine Mitgliedschaft in dieser Rentenkasse oder in einer anderen Rentenkasse zu entscheiden. … Titel II Einkünfte der Rentenkasse Artikel 6 Die Einkünfte der Kasse werden gebildet durch: 1° vom Lohn einbehaltene Angestelltenbeiträge 2° Beiträge der A 3° Vermögenserträge 4° Spenden, Schenkungen etc. 5° Subvention der A gemäß Art.8 Abs.2 … Artikel 8 Die Beiträge der A belaufen sich auf 10/6 aller Angestelltenbeiträge. Angesichts der besonderen Leistungen gemäß dieser Satzung zahlt die A an die Kasse jedes Jahr zusätzlich einen Zuschuss von mindestens 20% und höchstens 50% des so ermittelten Beitrages. Seine Höhe wird am Ende des Jahres zwischen diesen beiden Werten festgelegt um das Gleichgewicht zwischen Einkünften und Ausgaben zu gewährleisten. … Titel III Ende der beruflichen Karriere in der Bank mit 60 Jahren und Rente Artikel 11 Vorbehaltlich der Ausnahmen in Art. 19 dieser Satzung wird das normale Renteneintrittsalter auf 60 Jahre festgelegt. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 13 I hat jeder im Beruf aktive Angestellte – unabhängig von seinem Dienstalter im Bankberuf – Anspruch auf eine Rente mit 60 Jahren, die am ersten Tag nach seinem letzten Arbeitsmonat festgesetzt und ausgezahlt wird. … Artikel 12 Zur Bestimmung des dem Angestellten zukommenden Nettorentenbetrages nimmt die Kasse die Berechnung einer Globalrente vor. Diese Globalrente ist das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl der dem Begünstigten gemäß Art. 13 anerkannten Annuitäten mit dem gemäß Art. 14 festgesetzten Wert der Annuität. Die Globalrente wird eventuell gedeckelt, erhöht oder vermindert gemäß Art. 16, 17 und 19. Artikel 13 Die Anzahl der dem Begünstigen anerkannten Annuitäten entspricht der Anzahl der im Bankberuf verbrachten Dienstjahre (im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 1941) zwischen frühestens dem 16. Lebensjahr und spätestens dem 65. Lebensjahr, zuzüglich gegebenenfalls der entsprechend den nachstehenden Bedingungen anerkennungsfähigen Zeiten. … Artikel 14 Der Annuitätswert ist gleich ein Sechzigstel des Jahresgrundgehalts. Seit dem 1. Januar 1977 und für Renten, die an diesem Datum oder später in Anspruch genommen werden, wird das Jahresgrundgehalt aus dem Durchschnitt der gemäß Artikel 15 aufgewerteten Monatsgehälter berechnet, die für die Bezahlung der Beiträge im letzten Jahr vor Rentenfestsetzung zu Grunde gelegt worden sind. … Artikel 15 Allgemeine Maßnahmen betreffend die Gehälter der berufsaktiven Angestellten, die für die Berechnung der Rentenkassenbeiträge zu Grunde gelegt werden, finden zum selben Zeitpunkt Anwendung auf die Renten der Ruheständler. Dies betrifft die Wertentwicklung des Bankentgeltpunktes, die allgemeinen Regeln für die Vergabe der Bankentgeltpunkte, die Maßnahmen zur neuen Klassifizierung und alle Maßnahmen, über die auf der Ebene der nationalen paritätischen Kommission entschieden würde, dass sie wohl für die berufstätigen Angestellten, als auch für die Ruheständler anzuwenden sind. … Artikel 17 Die Globalrente, die sich aus der Anwendung der vorhergehenden Artikel ergibt, wird erhöht um: 10 % für drei Kinder 5 % für jedes weitere Kind … Artikel 18 Die Schuldenlast der so festgesetzten Globalrente wird wie folgt verteilt: a) auf die französische Sozialversicherungskasse, zu deren Aufgaben die Zahlung von Altersrenten und Invaliditätsrenten zählt b) auf die ehemaligen Renten- oder Versorgungskassen der Banken, oder die Einrichtungen, die von den Kassen oder Banken mit der Zahlung der Renten betraut worden sind (…) c) auf die Caisse de A für die Zusatzrente (complément de la pension). I. Die Altersrente der französischen Sozialversicherungskasse, die für die Anrechnung auf die Globalrente in Ansatz gebracht wird, ist die Altersrente, auf die der Rentner am Tag der Festsetzung seiner Bankenrente, spätestens aber im Alter von 65 Jahren, Anspruch hat oder gehabt hätte, unabhängig davon, ob er seine Rechte in Anspruch genommen hat oder nicht. … Der anzurechnende Betrag ist ein Teil der aktualisierten Altersrente der französischen Sozialversicherungskasse. Seit dem 01.01.1975 entspricht dieser Teil dem Verhältnis zwischen der Anzahl der anerkannten Annuitäten für die Bankenrente, maximal 33, und dem von der französischen Sozialversicherungskasse für ihre Altersrente maximal anerkannten Annuitätsanzahl, d.h. 37,5. … Die Altersversorgung von Arbeitnehmern beruht in Frankreich auf drei Säulen. Es gibt die staatliche Sozialversicherungsrente, eine obligatorische betriebliche Altersversorgung und gegebenenfalls eine freiwillige betriebliche Altersversorgung. Die obligatorische betriebliche Altersversorgung besteht aus einer Zusatzrente, die Arbeitnehmer entsprechend einer bestimmten tariflichen Eingruppierung erhalten. Bis zum 31. Dezember 1993 gab es in Frankreich ein eigenes System für die Zusatzrenten des Bankensektors im Rahmen der obligatorischen betrieblichen Altersversorgung. Aufgabe der Caisse A war dabei die Zahlung und Abwicklung dieser obligatorischen Zusatzrenten. Daneben war Aufgabe der Caisse A, die freiwillige betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern der Rechtsvorgängerin der Beklagten durchzuführen. Die Zusage einer freiwilligen betrieblichen Altersversorgung haben jedoch nur außertarifliche Führungskräfte erhalten. Am 13. September 1993 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband „Association française des banques“ sowie den Gewerkschaften „Fédération française des syndicats Chrétiens des banques et établissements financiers C.F.T.C.“ und „Syndicats national de la banque et du credit“ (S.N.B.) C.G.C.“ ein Tarifvertrag zur Reform der betrieblichen Altersversorgung im Bankensektor abgeschlossen (vgl. Tarifvertrag vom 13.09.1993 in deutscher Übersetzung Bl. 284-289 d.A.). Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 sind die bisherigen Zusatzrenten der obligatorischen betrieblichen Altersversorgung des Bankensektors in das bestehende allgemeine System von obligatorischen betrieblichen Zusatzrenten (ARRCO, die Zusatzrente der Angestellten, und AGIRC, die Zusatzrente der leitenden Angestellten) überführt worden. Außerdem wurde die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die obligatorischen Zusatzrenten neu geregelt. Seit dem 1. Januar 1994 werden deshalb die Zusatzrenten im Rahmen der obligatorischen betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr über die Caisse A durchgeführt, sondern über die rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtungen ARRCO und AGIRC. Die Caisse A ist im Zuge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte untergegangen. Ihre Rechtsnachfolgerin war die Pensionskasse der Beklagten in Frankreich, die Caisse de Retraites de la A. Die auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen zugesagte Leistung einer Bankenzulage und einer zeitlich befristeten Expatriierungszulage ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von der Pensionskasse der Beklagten in Frankreich, der Caisse de Retraites de la A auf die Versorgungseinrichtung CMAV übertragen. Hintergrund waren gesetzliche Bestimmungen in Frankreich (Artikel 116 des Gesetzes vom 23.08.2003 Fillon-Gesetz, das die Schließung der Zusatzrentenkassen vorsieht). Die Einzelheiten der Übertragung sind in einer Betriebsvereinbarung der Beklagten geregelt. Die Ablösung der Satzung der Caisse A vom 20. November 1987 durch den Tarifvertrag vom 13. September 1993 ist nach französischem Recht wirksam erfolgt. Aus Anlass der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A (im Folgenden A) auf die Beklagte vereinbarten die Parteien im Oktober 1988 den Austritt des Klägers aus der Caisse A. Im vom Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Caisse A unterzeichneten Aktenvermerk vom 20. Oktober 1988 (vgl. Bl. 57, 58 d.A.) heißt es in deutscher Übersetzung (vgl. Bl. 113, 114 d.A.) auszugsweise wie folgt: … Versorgungssystem für Banken – Französisches System … b) Festsetzung der Betriebsrente Die Festsetzung der Bankbetriebsrente erfolgt nach den Bestimmungen von Art. 11 der Satzung, in jedem Fall jedoch nachdem er seine Tätigkeit eingestellt hat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der deutschen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Renteneintritt. c) Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung Die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung) auf die Bankbetriebsrente erfolgt, zu gegebener Zeit, nach den Bestimmungen von Art. 18 I und II der Satzung mit dem Hinweis, dass die besagte, auf fiktiver Basis ermittelte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne der Altersrente der französischen Sozialversicherung zu verstehen ist. Versorgungsordnung der AA – Deutsches System Die Betriebszugehörigkeit bei der A … vor Eintritt in die Versorgungsordnung der AA (vom 01.03.1973 bis zum 30.09.1988) wird in Bezug auf die Anwartschaft jedoch nicht in Bezug auf die Leistungen angerechnet. Gemäß den Bestimmungen der Versorgungsordnung der AA. wird die Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung nicht auf die Bankbetriebsrente angerechnet. … Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1982 auf ein Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1982 ausdrücklich mitgeteilt, dass er den Status eines „Détaché“ beibehalten will (vgl. Bl. 384 d.A., Schreiben des Klägers in französischer Sprache). Im Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 1982 (Bl. 382, 383 d.A.) heißt es auszugsweise wie folgt: Wir beabsichtigen, im Einvernehmen mit der Generaldirektion, in Kürze (voraussichtlich zum 1.7.1982) die betriebsinternen Regelungen betreffend die soziale Sicherheit der sogenannten „Détachés“ neu zu ordnen. … Nähere Einzelheiten über dieses Vorhaben wollen Sie bitte aus der beigefügten Anlage ersehen. Sie selbst sind bereits jetzt den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterworfen (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung). Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung sind Sie jedoch nach wie vor der „Caisse de Retraites“ für die französischen Filialen angeschlossen. (und nicht der Versorgungsordnung für die Angestellten der deutschen Filialen). Sie gelten damit als „Détaché“. Das hat für Sie zur Folge, dass ab Inkrafttreten der neuen Regelung die Arbeitnehmeranteile für Ihre Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung von der Bank übernommen werden. Diese Kostenübernahme stellt einen geldwerten Vorteil dar, der der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Die entsprechende Steuer geht zu Ihren Lasten. Mit der Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Bank entfällt andererseits die bisherige Möglichkeit, eine Zusatzkrankenversicherung zu Lasten der Bank abzuschließen (Tarif Barmenia). Im Rentenfall erhalten Sie eine betriebliche Alters- bzw. Invalidenrente nach den Bestimmungen der Caisse de Retraites“; diese wird in FF ausgezahlt, was für Sie dann mit einem gewissen Kursrisiko verbunden ist, wenn Sie als Rentner in der Bundesrepublik Deutschland wohnen bleiben. Sie können auch, falls Sie dies wünschen, aus der „Caisse de Retraites“ austreten und sich der Versorgungsordnung anschließen (allerdings nicht rückwirkend!). In diesem Fall kommen Sie einerseits nicht in den Genuss der oben erwähnten materiellen Vorteile, andererseits erhalten Sie später eine (zeitanteilige) DM-Rente. Wir bitten Sie, uns vor dem Stichtag 1.7.1982 schriftlich mitzuteilen, ob Sie in Kenntnis der damit verbundenen Vor- und Nachteile Ihren bisherigen Status als „Détaché“ aufrechterhalten oder aufgeben wollen. Der Kläger erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres auf der Grundlage der durch den Tarifvertrag vom 13. September 1993 geänderten französischen Rechtslage eine Betriebsrente von der ARRCO in Höhe von 255,29 EUR, von der AGIRC in Höhe von 599,83 EUR und eine weitere Zahlung der CMAV in Höhe von 355,78 EUR. Die AGIRC ist die Association générale des institutions de retraite des cadres; die ARRCO ist die Association pour le régime de retraite complémentaire des salariés und die CMAV ist die Caisse Mutuelle d’assurance vie groupe Malakoff-Médéric. Der Kläger berechnet seine betriebliche Altersrente für die Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis zum 30. September 2009 auf der Basis von 19,25 Dienstjahren unter Zugrundelegung eines Gehaltes von 8.328,00 EUR zuzüglich 15% Kinderzuschlag mit 3.072,69 EUR monatlich (vgl. S. 8-10 der Klageschrift vom 12. August 2011). Dabei legt der Kläger die Gehaltsgruppe „J“ der Anlage IV zu dem französischen Bankentarif vom 10. Januar 2000 (Bl. 59-63 d.A.) zugrunde, mit dem die Gehaltsgruppe VII in die Gehaltsgrupppe „J“ überführt wurde. Vom Arbeitseinkommen des Klägers wurden keine Arbeitnehmerbeiträge zur Abführung an die Caisse A einbehalten. Der Kläger hat bestritten, dass er Mitglied der Caisse A geworden sei. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die A, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, Mitgliedsbeiträge (Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge) an die Caisse A entrichtet habe. Der Kläger hat gemeint, es liege eine Direktzusage vor. Die A habe sich im Arbeitsvertrag vom 20. März 1974 zur Leistung der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, wobei sich die Art der Leistung und deren Höhe aus der Satzung der Caisse A ergeben sollte. Der Kläger hat gemeint, jedenfalls sei eine Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG gegeben. Der Kläger hat auch gemeint, die Versorgungszusage unterliege deutschem Recht. Eine Vereinbarung über eine Teilrechtswahl bezüglich der betrieblichen Altersversorgung hätten die Parteien weder ausdrücklich, noch konkludent getroffen; insbesondere ergebe sich dies nicht aus der Verwendung des Begriffs „régime française“. Dieser Begriff sei richtigerweise mit „französisches System“ zu übersetzen. Der Kläger hat weiter gemeint, die Anwendung französischen Rechts für die Versorgungszusage könne auch nicht unter Hinweis auf Artikel 30 Abs. 2 EGBGB begründet werden; bei dem betrieblichen Altersversorgungsgesetz handele es sich um ein zwingendes Schutzgesetz, das nicht über das internationale Privatrecht ausgehebelt werden dürfe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2012 EUR 83.780,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine monatliche Altersrente nach deutschem Recht in Höhe von EUR 3.072,69 ab dem 1. Februar 2012, zahlbar jeweils zum 30. eines jeden Folgemonats, beginnend mit dem 29. Februar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei bis zu seinem Austritt 1988 Mitglied der Caisse A gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Mitgliedsbeiträge an die Caisse A für den Kläger entrichtet. Die Beklagte hat gemeint, die Versorgungszusage unterliege französischem Recht. Der Grundsatz der freien Rechtswahl im früheren Artikel 27 EGBGB finde Anwendung. Diese Regelung gelte auch für Arbeitsverträge, die vor dem 1 September 1986 abgeschlossen worden seien. Eine Inanspruchnahme der Beklagten unter Bezugnahme auf die Regelungen des BetrAVG scheide daher aus. Die Teilrechtswahl im Hinblick auf die Versorgungszusage sei zulässig. Das Versorgungsverhältnis sei trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom Arbeitsverhältnis klar abgrenzbare rechtliche Beziehung, die einer allein hierauf beschränkten Rechtswahl zugänglich sei. Die Beklagte hat gemeint, im Anstellungsvertrag der Parteien vom 16. Februar 1973 sei für die Versorgungszusage des Klägers ausdrücklich die Anwendbarkeit französischen Rechts vereinbart; dies sei im Anstellungsvertrag vom 20. März 1974 nochmals bestätigt worden. Zutreffend übersetzt sei der Begriff „régime française“ mit „französisches Recht“ oder „französische Rechtsvorschrift“ wiederzugeben. Selbst wenn – wie der Kläger meine – die Formulierung mit „französisches System“ zu übersetzen sei, gehe aus dem Wortlaut der Vereinbarung bei der gebotenen Auslegung klar hervor, dass der Kläger Mitglied der Caisse A auf Grundlage der hierfür geltenden französischen Regelungen, das heißt nach französischem Recht werden sollte. Dies sei auch interessengerecht. Die französische Rentenkasse Caisse A ließe sich von vornherein nicht mit den Kategorien des deutschen Betriebsrentenrechts erfassen; sie entspreche keinem der im BetrAVG vorgesehenen fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung. Der Bezug nach Frankreich sei ganz offensichtlich gegeben. Die Anwendung französischen Rechts sei sachgerecht und entspreche auch dem objektiven Willen der Vertragsparteien. Grundlage der Versorgung über die Mitgliedschaft in der Caisse A seien allein französische Tarifverträge. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass überdies die Vereinbarung der Teilrechtswahl für die Altersversorgung mindestens konkludent erfolgt sei. Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass die Anwendbarkeit französischen Rechts auf die Versorgungszusage sich auch aus Artikel 30 Abs. 2 EGBGB letzte Alternative ergäbe. Gelte aber französisches Recht, so schieden weitere Ansprüche des Klägers aus. Die Ablösung durch den Tarifvertrag vom 13. September 1993 im Rahmen der Umstrukturierung der französischen Altersversorgung nach französischem Recht sei wirksam gewesen. Anderes behaupte auch der Kläger nicht, der seine Ansprüche ausdrücklich allein auf die Regelungen des BetrAVG stütze. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass auf die Versorgungszusage in den Arbeitsverträgen vom 16. Februar 1973 und vom 20. März 1974 ausschließlich französisches Recht anwendbar sei. Dass die Ansprüche des Klägers auch bei Geltung französischen Rechtes begründet wären, habe der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Auslegung der Versorgungszusage seien beide Vertragswerke zu berücksichtigen. Ersichtlich nehme der zweite Arbeitsvertrag auf die Regelungen zur Altersversorgung des ersten Arbeitsvertrages Bezug. Der Begriff „régime française“ sei nicht nur mit „System“ zu übersetzen, sondern habe als eine mögliche Wortbedeutung „Rechtsvorschrift“, „gesetzliche Regelung“. Vor allem Sinn und Zweck ergäbe, dass eine Teilrechtswahl für die Zusage der Altersversorgung auf französisches Recht getroffen worden sei. Es handele sich um eine Betriebsrentenzusage über eine auf der Grundlage französischer Tarifverträge errichtete französischen Rentenkasse. Für in Frankreich arbeitende Bankangestellte sei die Mitgliedschaft obligatorisch. Für im Ausland beschäftigte französische Staatsangehörige habe die Möglichkeit bestanden, eine andere Form der Altersversorgung zu wählen. Hiervon habe der Kläger erst ab 1. Oktober 1988 Gebrauch gemacht. Das Arbeitsgericht geht im Weiteren auch davon aus, dass der Kläger Mitglied der Caisse A geworden sei. Sein einfaches Bestreiten sei unbeachtlich. Er selbst habe im Schreiben vom 12. April 1987 formuliert, vom 1. März 1973 bis zum 30. September 1988 Mitglied der Caisse A gewesen zu sein. Die Teilrechtswahl sei auch zulässig. Zwar dürfe eine Teilrechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechtes gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre im Streitfall deutsches Arbeitsrecht. Allerdings formuliere Artikel 30 Abs. 2 EGBGB hiervon eine Ausnahme, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall sei dann auch ohne Rechtswahl das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass insoweit und allein beschränkt auf die Regelung zur Altersversorgung französisches Recht gemäß Artikel 30 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz EGBGB anzuwenden sei. Die Versorgungsvereinbarung weise ausschließlich einen Bezug zu Frankreich auf, nicht aber zu Deutschland. Es handele sich bereits um keinen gemäß den Regelungen des BetrAVG vorgesehenen zulässigen Durchführungsweg für eine betriebliche Altersversorgung. Das Arbeitsgericht folgt dabei auch nicht dem Kläger, wonach die A sich gegenüber dem Kläger im Wege einer Direktzusage verpflichtet habe, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren gemäß den Regelungen der Caisse A. Dies finde in der vertraglichen Regelung der Parteien keine Stütze. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Übrigen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Parteien für das gesamte Arbeitsverhältnis einschließlich der Betriebsrente deutsches Recht vereinbart haben. Die vereidigte Übersetzerin habe die französischen Worte „régime française“ mit „französisches System“ übersetzt. Das Arbeitsgericht habe – ohne zusätzliches Sachverständigengutachten – diese französischen Worte im Sinne der Beklagten übersetzt. Dies verstoße gegen § 142 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hätte das Arbeitsgericht die französischen Worte „régime française“ mit „französisches System“ übersetzt, hätte es den Schluss ziehen müssen, dass eine Direktzusage nach deutschem Recht erteilt wurde. Das Wort „régime“ werde benutzt, um das Versorgungssystem in den jeweiligen Ländern zu kennzeichnen. Das Wort habe keine juristische Bedeutung. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass das Arbeitsgericht auch fehlerhaft annehme, dass er Mitglied der Caisse A geworden sei. Er habe selbst keine Beiträge wie in Artikel 6 Ziffer 1 der Satzung vorgesehen, geleistet. Die Übernahme der Beiträge durch die A spreche für eine Direktzusage. Es liege eine Direktzusage vor, die analog einem externen Versorgungssystem abgewickelt wurde (Essener Verbund, Bochumer Verband). Die Mitgliedschaft in der Caisse A setze auch voraus, dass der Arbeitnehmer dem französischen Bankentarifvertrag unterfalle. In Bezug auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer setze dies voraus, dass der Arbeitnehmer zuerst in Frankreich eingestellt wurde; „Agent“ sei nur, wer zuerst in Frankreich eingestellt wurde. Der Kläger meint auch, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Beklagte französischen Staatsangehörigen eine Betriebsrente nach französischem Recht zusage, da in Frankreich Renten durch Tarifvertrag zum Nachteil des Anwärters geändert werden könnten. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger nicht Mitglied der französischen Gewerkschaft war. Der Kläger rügt auch die Anwendung des Artikel 30 Abs. 2 EGBGB durch das Arbeitsgericht und macht im Übrigen wegen mangelnder Aufklärung der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 16. Februar 2012 abzuändern und: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2012 EUR 93.089,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Altersrente nach deutschem Recht in Höhe von EUR 3.072,69 ab dem 1. Juli 2012, zahlbar zum 30. eines jeden Folgemonats, beginnend mit dem 31. Juli 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht sei durch Auslegung der Anstellungsverträge zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass für die Versorgungszusage französisches Recht gewählt wurde. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelung, der Systematik des Vertrages und der Begleitumstände. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die zutreffende Übersetzung des Begriffs „régime“„Recht“ bzw. „Rechtsordnung“ bedeute. Dies belege der vom Kläger selbst vorgelegte Auszug aus dem Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache Doucet/Fleck. Aber auch bei der Übersetzung mit „französisches System“ sei klar, dass der Kläger Mitglied der französischen Rentenkasse nach französischen Regelungen werden sollte. Die Beklagte meint, es sei unzutreffend, dass nach Artikel 1 Abs. 5 der Satzung der Caisse A vom 20. November 1987 nur Bankangestellte, die vor dem Auslandseinsatz in Frankreich gearbeitet hätten, Mitglied der Rentenkasse werden konnten. Hierfür seien weder vom Wortlaut, noch vom Sonn und Zweck Anhaltspunkte vorhanden. Überdies sei nach französischem Recht die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft nicht Voraussetzung für die Anwendung von Tarifverträgen. Die Beklagte meint weiter, der Kläger sei auch tatsächlich Mitglied des Caisse A geworden. Dies ergebe sich aus den Rentenbescheiden der AGIRC und der ARRCO (vgl. Anlagen 8 und 9, Bl. 117-120 d.A.). AGIRC und ARRCO würden die Dienstzeiten nicht anerkennen, wenn keine Verpflichtung hierzu bestehe. Die Beklagte meint weiter, die Mitgliedschaft des Klägers in der Caisse A scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte den Arbeitnehmeranteil an der Beitragsleistung übernommen habe. Dies betreffe allein das Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beklagte meint weiter, dafür, dass die Anwendbarkeit französischen Rechts auf die Versorgung nach französischem System gewollt sei, spreche auch, dass ansonsten Änderungen des Versorgungssystems zur Folge hätten, dass diese gegenüber in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern wirksam wären, nicht aber gegenüber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, obwohl beide nach demselben kollektiven System Ansprüche hätten. Die Beklagte meint weiter, der Kläger verkenne bei seinem Einwand der Ungleichbehandlung, dass die Beklagte nicht innerhalb eines Versorgungssystems differenziere, sondern dass es zwei verschiedene Versorgungssysteme gebe, nämlich bezogen auf das Jahr 1973, das im Durchführungsweg über die Caisse A und das der Direktzusagen auf freiwilliger Basis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.