Urteil
6 Sa 869/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0206.6SA869.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16.05.2012 – 5 Ca 410/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16.05.2012 – 5 Ca 410/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 16. Mai 2012 – 5 Ca 410/11 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes an. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers richtet sich nach § 16 Teil A des VersTV 2009. Der Kläger fällt aus zweierlei Gründen unter den Geltungsbereich des VersTV 2009 Teil A. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersTV zum 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Der Kläger ist nicht mit Abschluss des Vorruhestandsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Vorruhestandsvertrag modifiziert lediglich die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien dahingehend, dass der Kläger keine Arbeitsleistung schuldet bzw. keine Beschäftigung fordern kann und die Beklagte anstelle Arbeitsentgeltes Vorruhestandsbezüge zahlt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand auch unbefristet fort. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis und der Vorruhestand mit dem Zeitpunkt enden sollten, zu dem der Kläger frühestens eine gesetzliche Altersrente beanspruchen kann. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen einer Altersgrenze, die dem Renteneintrittsalter entspricht, ist keine Befristung im Sinne des VersTV, der ja gerade den betrieblichen Altersruhegeldanspruch für die Zeit des Eintritts in den Ruhestand begründet. Der VersTV 2009 ist danach gemäß § 1 Teil A Abs. 1 auf den Kläger anwendbar. Der VersTV 2009 ist im Übrigen auch nach § 24 Abs. 3 auf den Kläger als Bezieher von Versorgungsleistungen anwendbar. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner ( vgl. BAG Urteil vom 17.06.2003 – 3 AZR 409/06 – AP Nr. 136 zu Art. 9 GG ). Rechtliche Bedenken gegen die Absenkung der Anpassung der Betriebsrente von 2% auf 1,25% hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Anwendbarkeit des § 16 Teil A des VersTV 2009 auf die Anpassung der Betriebsrente des Klägers steht § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht entgegen. Was die Geltung des VersTV 2009 für den Versorgungsanspruch des Klägers anbelangt, so gilt, dass dessen Geltung nicht § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien entgegensteht. Es ist insoweit dem schon bereits vom Arbeitsgericht zitierten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 (8 Sa 1015/10) zu folgen. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien verweist in § 1 auf den Manteltarifvertrag vom 7. Juli 1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Damit wird auf die Versorgungstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Diese sind den Manteltarifvertrag ergänzende Tarifverträge. Im Manteltarifvertrag selbst wird auf den Versorgungstarifvertrag hinsichtlich der Versorgung hingewiesen. Eine statische Verweisung ergibt sich nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages. Diese Bestimmung enthält die Feststellung, dass der Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 gilt. Diese Feststellung ist nicht als normative Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass nur und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses festgeschrieben der mit Datum benannte Tarifvertrag gelten soll. Dem steht die allgemeine Bestimmung in § 1 des Arbeitsvertrages entgegen. Bei der Übernahme von Regelwerken außerhalb des Anstellungsvertrages handelt es sich im Zweifel um dynamische Verweisungen. Dies gilt auch bei einer Datumsangabe ( vgl. BAG Urteil vom 30.08.2005 – 3 AZR 391/04 - AP Nr. 77 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte unter B II 1 der Gründe ). Der Kläger kann auch nicht unter Hinweis auf den Sozialplan vom 18. Oktober 1994 einen Anspruch auf Weitergeltung des VersTV 1993 für sein Ruhestandsverhältnis beanspruchen. Nach § 12 Abs. 1 dieser Regelung ist die für die Beschäftigten günstigere Bestimmung maßgebend, soweit ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung den gleichen Gegenstand wie dieser Sozialplan unterschiedlich regeln. Es ist nicht ersichtlich, noch vorgetragen, dass der Sozialplan sowie die vom Kläger angeführten Regelungen des Struktur-TV vom 10. Mai 1994, der Betriebsvereinbarung Mobilitätshilfen vom 8. September 1994 sowie das Schreiben vom 22. Juni 1994 (Bl. 27 d.A.) den Sachverhalt der Anpassung der Betriebsrente unterschiedlich regeln bzw. bestimmen, dass für Arbeitnehmer die infolge der Betriebsänderung aus dem Jahre 1994 in den Vorruhestand getreten sind, der zu diesem Zeitpunkt geltende Versorgungstarifvertrag statisch weiter gelten soll. Dies macht auch, insbesondere was die Anpassung der Betriebsrenten anbelangt, keinen Sinn. Wie § 24 Abs. 3 des VersTV 2009 zeigt, wollten die Tarifvertragsparteien die Anpassung der Betriebsrenten für alle Betriebsrentner einheitlich regeln. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die laufende betriebliche Altersversorgung des Klägers zu erhöhen ist. Der Kläger, geboren am 31. März 1946, war bei der A (A), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in deren Außenstelle „B“ (B) vom 1. Juni 1974 an als unkündbarer Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 1994 wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 29. August 1994, 20. November 1994 (Bl. 6, 7 d.A.) ebenfalls unkündbar weiterbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem bestimmt: § 1 Vertragsgegenstand … 1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. 2. … § 2 Beschäftigungszeit … § 3 Vergütung 1. Herr C ist in Vergütungsgruppe 10 Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert. … § 4 Probezeit … § 5 Versorgung Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993. Im Übernahmeangebot mit Schreiben von August 1994 (Bl. 8, 9 d.A.) heißt es entsprechend der Rahmenvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Dezember 1992: … Der Versorgungstarifvertrag garantiert Ihnen eine Altersversorgung mindestens in Höhe Ihrer letzten erreichten Versorgungsansprüche (VBL und BeamtVG). Sie stellen sich bei Übertritt zur A also nicht schlechter, als wenn Sie im öffentlichen Dienst verbleiben würden. … Mit Wirkung zum 30. Oktober 1995 wurde die Außenstelle „B“ geschlossen. Aus Anlass der Betriebsstellenschließung wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Außenstelle am 18. Oktober 1994 geschlossen (Bl. 14 – 22 d.A.). Für die von der Personalreduzierung betroffenen Beschäftigten war unter anderem eine Versetzung in den Vorruhestand nach Maßgabe der Tarifverträge vorgesehen. Der Sozialplan bestimmt hierzu: § 6 Vorruhestand (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen trotz intensiver Prüfung aller Dispositionsmöglichkeiten kein Arbeitsplatz angeboten werden kann, sind verpflichtet, sich in den Ruhestand versetzen zu lassen, wenn sie die tatsächlichen tariflichen Voraussetzungen dazu erfüllen. (2) … (3) … (4) Der Vorruhestand kann einvernehmlich zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der A auch mit weniger als 54 Lebensjahren beginnen. Das Vorruhestandsgeld wird dann je Monat früheren Eintritts in den Vorruhestand um 0,3% gekürzt. Das Vorruhestandsgeld beträgt jedoch mindestens 65% vom Bruttoarbeitsentgelt i.S.d. § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes. … § 12 Schlußbestimmungen Soweit ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung den gleichen Gegenstand wie dieser Sozialplan unterschiedlich regeln, ist die für den Beschäftigten günstigere Bestimmung maßgebend. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zum Struktur-TV vom 10. Mai 1994. … … Die Parteien schlossen einvernehmlich auf der Grundlage von § 6 Ziffer 4 des Sozialplanes einen Vertrag über Vorruhestand (Bl. 23 – 25 d.A.). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Beginn des Vorruhestandes 1. Herr C tritt mit Wirkung vom 01.04.1996 in den Vorruhestand ein. Dieser bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Struktur-TV) vom 10.05.1994. … § 5 Betriebliche Altersversorgung 1. Der Vorruhestand endet zu dem Zeitpunkt, in dem frühestens eine gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Versorgungsleistungen beansprucht werden können (§ 7 Struktur-TV). 2. Mit dem Ende des Vorruhestandes werden die Leistungen nach dem Versorgungstarifvertrag (VersTV) fällig. … … Der Struktur-TV (Bl. 28 – 37 d.A.) bestimmt zur betrieblichen Altersversorgung in § 8: (1) Zeiten, in denen Vorruhestandsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der A. (2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Eintritt in den Vorruhestand bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariflohnerhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraums. Die Unterteilung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens gem. § 4 Abs. 2 VersTV erfolgt auf der Basis des Durchschnitts der im letzten Bezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. (3) § 7 Abs. 2 des Versorgungstarifvertrages findet keine Anwendung. … Der Kläger war ab dem 1. April 1996 im Vorruhestand. Das Vorruhestandsverhältnis endete am 31. März 2009. Der Kläger bezieht ab dem 1. April 2009 mit Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzliche Altersrente und hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach dem einschlägigen Versorgungstarifvertrag der Beklagten. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages galt der Tarifvertrag über Versorgung vom 7. Juli 1993 (VersTV 1993, Bl. 38 - 41 d.A.). Dieser regelt auszugsweise wie folgt: § 16 Anpassung Die A passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2% an. … Nachfolgend sind bei der Beklagten weitere Versorgungstarifverträge in Kraft getreten, und zwar der Versorgungstarifvertrag vom 29. September 2006 (VersTV 2005) und der Versorgungstarifvertrag vom 21. August 2009 (VersTV 2009 (Bl. 104ff. d.A.). Mit dem VersTV 2009 wurde die betriebliche Altersversorgung der Beklagten insbesondere für nach dem 31. Dezember 2004 eingetretene Arbeitnehmer grundlegend verändert. Darüber hinaus wurde die Anpassung der laufenden betrieblichen Versorgungsleistungen von 2% auf 1,25% abgesenkt. Die Betriebsparteien sahen insoweit Handlungsbedarf, als die mit der bisherigen betrieblichen Altersversorgung einhergehende finanzielle Last ohne grundlegende Veränderung des Systems exponentiell angestiegen wäre; in der Spitze hätte dies über eine Milliarde Euro betragen. Der VersTV 2009 lautet auszugsweise wie folgt: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. … … Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrages gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der A aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. … … § 16 (Teil A) und § 16 (Teil B) bestimmen: Die A passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25% an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75% gestiegen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25% hinausgehende Steigerungsrate erhöht. … § 24 … (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tarifvertrag – unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts – für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten der A sowie für alle Bezieher von Versorgungsleistungen. … Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2009 ein betriebliches Altersruhegeld in Höhe von 1.939,23 EUR monatlich, welches seit dem 1. Januar 2011 auf 1.963,47 EUR monatlich erhöht wurde. Diese Erhöhung entsprach der Regelung in § 16 VersTV 2009, betrug mithin 1,25%. Der Kläger begehrt die Anpassung seiner Betriebsrente auf der Grundlage des VersTV 1993 um 2% und macht die Differenz zu der von der Beklagten vollzogenen Anpassung mit 14,54 EUR monatlich geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Regelung in § 5 seines Arbeitsvertrages der VersTV 1993 anwendbar sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint nach wie vor, § 5 seines Arbeitsvertrages könne nicht dynamisch ausgelegt werden. Durch den Vorruhestandsvertrag der Parteien als Folge der Betriebsänderung im Jahre 1994 ergäbe sich im Zusammenhang mit dem Sozialplan, das auf das Vorruhestands- und Altersruhegeldverhältnis des Klägers der VersTV 1993 anzuwenden sei. Daraus ergebe sich, dass er gegenüber negativen Veränderungen hinsichtlich der späteren betrieblichen Versorgung abgesichert sein sollte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach vom 16. Mai 2012 – 5 Ca 410/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 14,54 EUR seit dem 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012 und 01.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte meint im Weiteren, dass aus dem Sozialplan, insbesondere aus § 12 Abs. 1 des Sozialplanes, keine für den Kläger günstigere Regelung in Bezug auf die statische Anwendbarkeit des VersTV 1993 enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.