Urteil
6 Sa 358/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1218.6SA358.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 25. Januar 2013 – 10 Ca 122/11 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.968,84 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertachtundsechzig und 84/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den Betrag von 1.968,84 EUR brutto eine Lohnabrechnung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 25. Januar 2013 – 10 Ca 122/11 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.968,84 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertachtundsechzig und 84/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den Betrag von 1.968,84 EUR brutto eine Lohnabrechnung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu zahlen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 – 10 Ca 122/11 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise unbegründet. Anders als das Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12. November 2002 zwei teilbare Regelungen bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthalten sind, nämlich eine Regelung zur Geltendmachung von Zuschlägen aller Art und eine Regelung zur Geltendmachung der übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat zur Kontrolle von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen folgende Grundsätze aufgestellt: In Formulararbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB dar. Sie sind von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie sind weder überraschend noch ungewöhnlich im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Auch das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht verletzt, soweit sie bereits in der Überschrift sagen, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, und im Text die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung klar ausführen. Um den Arbeitnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unangemessen zu benachteiligen, muss die Mindestfrist für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber (1. Stufe) oder dem Gericht (2. Stufe) jeweils mindestens 3 Monate betragen. Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG, 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 -; BAG, 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 -; BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 -). Im Streitfall ist der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 12. November 2002 unzweifelhaft eine allgemeine Geschäftsbedingung. Das Transparenzgebot ist nicht verletzt, da die Ausschlussfrist vorliegend als solche bereits in der Überschrift bezeichnet ist und im Text die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung klar ausführt. Die Ausschlussfrist ist vorliegend auch unzweifelhaft insofern teilbar als zwischen 1. und 2. Stufe Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber (1. Stufe) und Geltendmachung vor Gericht (2. Stufe) unterschieden werden kann. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Weiter steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Regelung in § 11 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, dass Zuschläge aller Art spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen, geltend zu machen sind, den Arbeitnehmer im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Klausel führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten in Ziffer 1 des § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien geregelten 1. Stufe der Ausschlussfrist. Auch die 1. Stufe dieser Ausschlussfrist ist teilbar. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis kann für unterschiedliche Arten von Ansprüchen unterschiedlich geregelt werden. Ist eine Regelung – wie vorliegend im Streitfall – bezüglich der Geltendmachung bestimmter Ansprüche (hier der Zuschläge) unwirksam, so berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit einer Regelung über die Geltendmachung von diesen verschiedenen Ansprüchen. Der Teilbarkeit der 1. Stufe der Ausschlussfrist in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien steht auch nicht entgegen, dass die Regelung über die Geltendmachung von „allen übrigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ ausgelegt werden muss. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien sind „alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche auf Zuschläge aller Art. Der Kläger kann daher nur noch Ansprüche auf Zuschläge geltend machen. Diese hat das Berufungsgericht unter Herausrechnung der geltend gemachten Zuschläge für Feiertagsarbeit, soweit für Feiertage nach Lohnart 10 abgerechnet wurde, zugesprochen; der Kläger hat bezogen auf diese Feiertage nicht dargelegt, gearbeitet zu haben. Das Berufungsgericht hat dabei nur Zuschläge für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zugesprochen. Ab dem Kalenderjahr 2010 sind keine Differenzlohnansprüche nach §§ 10 Abs. 4, 9 Ziffer 2 AÜG an den Kläger zu zahlen. Die Parteien haben rechtswirksam im Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2010 die Anwendbarkeit der Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen vereinbart. Insoweit folgt das Berufungsgericht dem arbeitsgerichtlichen Urteil, gegen das auch der Kläger keine Einwände vorgebracht hat. Die Vereinbarung unter § 23 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 29. Januar 2010 steht der Klageforderung allerdings nicht entgegen. Soweit in § 23 des Folgearbeitsvertrags unter der Überschrift „Besondere Vereinbarung“ unter anderem geregelt ist, dass sämtliche Ansprüche, gleich welcher Art, bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind, verstößt diese Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 c BGB. Es ist zwar richtig, dass § 21 (Alkoholverbot), § 22 (salvatorische Klausel) und § 23 (besondere Vereinbarungen) des Folgearbeitsvertrags nochmals gesondert von beiden Parteien unterzeichnet wurden. Allerdings ist in § 23 schon in der Überschrift nicht deutlich gemacht, dass der Kläger auf Ansprüche verzichtet mit Unterzeichnung des Folgearbeitsvertrages. Die Bestimmung unter § 23 des Folgearbeitsvertrags enthält auch nicht lediglich den Verzicht auf Ansprüche sondern regelt, inwieweit die Vereinbarungen des Folgearbeitsvertrags die bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ersetzen. Dass man gleichzeitig einen Anspruchsverzicht in diese Klausel „eingebaut“ hat, damit musste der Kläger nicht rechnen. Der Zinsanspruch ist begründet aus § 291 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG zuzulassen. Die Kammer ist vorliegend von einer Entscheidung der 12. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (12 Sa 143/09) abgewichen. Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay. Der Kläger ist seit 12. November 2002 bei der Beklagten als Putzer von Gussteilen überwiegend im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die Firma A tätig. Zwischen den Parteien galt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12. November 2002 (Anlage K 2, Blatt 7 bis 10 d. A.) kein Tarifvertrag. Im nachfolgend abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2010 (vgl. Anlage K 2, Blatt 11 bis 20 d. A.) sind die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmer in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. Der Kläger begehrte mit vorprozessualem Schreiben vom 20. August 2010 (vgl. Anlage K 3 Blatt 21, 22 d. A.) von der Beklagten für den Zeitraum von Januar 2007 bis August 2010 sowie zukünftig die Lohnansprüche gemäß dem Lohnrahmentarifvertrag für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen abzurechnen und auszugleichen. Die Beklagte kam der Aufforderung des Klägers innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist (10. September 2010) nicht nach. Der Kläger erhob daraufhin mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 02. März 2011 und der Beklagten am 07. März 2011 zugestellt, Klage wie folgt: 1. die Beklagte zu verurteilen, die Lohnabrechnungen Januar 2008 bis Januar 2011 unter Berücksichtigung des Lohnrahmentarifvertrages für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen neu zu erstellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus den neu erstellten Abrechnungen ergebenden Brutto- und Nettobeträge einerseits gegenüber den Sozialleistungsträgern abzurechnen und dorthin die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten und andererseits an den Kläger die sich aus der Abrechnung ergebenden Nettovergütungsbeträge abzüglich der bisher geleisteten Zahlungen zu erbringen; 3. die Beklagte zu verurteilen, zukünftig die Lohnansprüche gemäß des Lohnrahmentarifvertrages für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen abzurechnen und auszugleichen. Die Beklagte hat sich zunächst darauf berufen, dass die Klage des Klägers unzulässig sei. Die Beklagte hat in Weiteren gemeint, dass die Ansprüche des Klägers im Sinne der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist erloschen seien. In § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12. November 2002 ist insoweit geregelt: § 11 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden: Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit. (2) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer (1) festgesetzten Frist ist ausgeschlossen. (3) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. In § 23 des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 2010, der gesondert unterschrieben ist, haben die Parteien Folgendes vereinbart: § 23 Besondere Vereinbarung Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehend vereinbarten arbeitsvertraglichen Regelungen sämtliche Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages ersetzen und aus dem bisherigen Arbeitsvertrag sämtliche Ansprüche, gleich welcher Art, bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind; die bisherige Dauer der Betriebszugehörigkeit (zeitlicher Faktor) bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen besteht zwischen den Vertragsschließenden Einigkeit darüber, dass die Bestimmungen der vorstehend bezeichneten tarifvertraglichen Regelungen bereits im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses Anwendung gefunden haben. Zur Tätigkeit des Klägers und zu seiner Eingruppierung bzw. dem entsprechenden Stundenlohn hat die Firma A unter dem 24. Mai 2011 folgende Auskunft erteilt: Herr B wird seit dem 25.06.2007 in unserem Hause eingesetzt. Eine dem Herrn C entsprechende Stelle (Arbeitsaufgaben-Nr. 01.03.23) wird derzeit mit der Entgeltgruppe E2 und der Erschwerniszulage 5 entlohnt. Daraus ergibt sich folgender Stundenlohn: Ab 25.06.2007 12,72 Euro/Stunde, ab 01.06.2008 12,92 Euro/Stunde, ab 01.02.2009 13,18 Euro/Stunde, ab 01.10.2009 13,44 Euro/Stunde, ab 01.04.2011 13,78 Euro/Stunde. Ein vergleichbarer Mitarbeiter arbeitet 152,25 Stunden/Monat. Das Entgelt wird als Monatslohn abgerechnet. Auf der Grundlage von im Laufe des Prozesses durch die Beklagte überreichter Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar bis Dezember 2008, Januar bis Dezember 2009, Januar bis Dezember 2010 und Januar 2011 (Blatt 188 d. A.) machte der Kläger zuletzt mit Klageschrift vom 15. Oktober 2012 (vgl. Blatt 213 ff. d. A.) für 2008 die Differenz zwischen gezahltem Stundenlohn zu 12,72 Euro/Stunde bzw. 12,92 Euro/Stunde zuzüglich entsprechender Erhöhungen für Zuschläge (Nachtarbeit, Mehrarbeit und Feiertagsarbeit) in Höhe von 7.666,68 Euro, für 2009 die Differenz zwischen gezahltem Stundenlohn zu 12,92 Euro/Stunde bzw. 13,18 Euro/Stunde bzw. 13,44 Euro/Stunde zuzüglich entsprechender Erhöhung für Zuschläge in Höhe von 6.065,81 Euro, für 2010 die Differenz zwischen gezahlter Vergütung und einem Stundenlohn von 13,44 Euro zuzüglich entsprechender Erhöhung der Zuschläge in Höhe von 6.995,72 Euro und für Januar 2011 in Höhe von 606,30 Euro geltend. Die Differenzvergütung berechnete der Kläger auch für Urlaubs- und Krankheitsstunden. Weiter berechnete der Kläger die Differenzvergütung auch für Ausfallzeiten wegen Kurzarbeit von März bis September 2009 sowie Dezember 2009 und Januar 2010. Der Kläger hat weiter auch Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubsentgelts für 2008 in Höhe von 1.768,35 Euro, für 2009 in Höhe von 1.823,90 Euro und für 2010 in Höhe von 1.853,85 Euro geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die mit der Klageschrift vom 15. Oktober 2012 gefertigte tabellarische Übersicht verwiesen. Die Beklagte ist der Berechnung insoweit entgegen getreten, als sie die Berücksichtigung von Arbeitszeiten in der Produktionsstätte der Beklagten gerügt und weiter darauf verwiesen hat, dass alle mit der Nr. 10 „Feiertagsstunden“ abgerechneten Stunden nicht besagen würden, dass der Kläger an diesen Feiertagen auch gearbeitet habe, weshalb für diese Stunden auch kein Zuschlag zu zahlen sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.727,91 Euro nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über den Basiszinssatz aus 9.435,03 Euro seit dem 04. Januar 2008, aus 7.889,41 Euro seit dem 04. Januar 2009, aus 8.849,57 Euro seit dem 04. Januar 2010 und aus 606,30 Euro seit dem 04. Januar 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm über 9.435,03 Euro für das Jahr 2008, 7.889,41 Euro für das Jahr 2009, 8.849,57 Euro für das Jahr 2010 und 606,30 Euro für das Jahr 2011 spezifizierte Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 15.790,73 Euro brutto nebst der Verpflichtung über diesen Zahlbetrag neue Abrechnungen zu erteilen, stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat zuvor Beweis erhoben zum Zustandekommen des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 2010. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 03. August 2012 (Blatt 195 bis 197 d. A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil hat zuletzt nur noch die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte rügt, dass das Arbeitsgericht unter fehlerhafter Anwendung der Bestimmung des § 307 BGB davon ausgegangen sei, dass die klagegegenständlichen Forderungen nicht von der zwischen den Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 12. November 2002 vereinbarten Ausschlussfrist umfasst und die diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung rechtsunwirksam sei. Insoweit sei maßgeblich, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zwischen dem 1. Halbsatz der Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, die eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Zuschlägen aller Art innerhalb von 4 Wochen vorsieht, und der Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 1 2. Halbsatz des Arbeitsvertrages, der für alle übrigen Ansprüche eine Ausschlussfrist von 3 Monaten vorsieht, zu differenzieren sei. Vorliegend sei die dreimonatige Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 1 2. Halbsatz des Arbeitsvertrages einschlägig. Die vorgesehene Dreimonatsfrist entspreche dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Wirksamkeitserfordernissen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führe eine eventuelle Unwirksamkeit der vierwöchigen Ausschlussfrist nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung und mithin der dreimonatigen Ausschlussfrist für alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Unwirksamkeit der Gesamtregelung begründe das Arbeitsgericht fehlerhaft damit, dass die dortige Regelung nicht teilbar sei. Für die Frage, ob eine Abgrenzung selbständiger Klauselteile möglich ist, stelle die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein darauf ab, ob sich der rechtswidrige Teil einer Klausel ohne Weiteres „herausstreichen“ lässt und dabei der restliche Teil verständlich bleibt und eine sinnvolle und zulässige Regelung enthalte (blue-pencil-rule). Die Beklagte meint, die Regelung in § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthalte zwei selbständige, voneinander unabhängige Regelungsinhalte, nämlich eine auf die Geltendmachung von Zuschlägen bezogene Ausschlussfrist sowie eine auf die Geltendmachung aller übrigen Ansprüche bezogene Ausschlussfrist. Bei einer Unwirksamkeit der auf die Geltendmachung von Zuschlägen bezogenen Ausschlussfrist könne diese gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die verbleibende Regelung habe einen sinnvollen und zulässigen Regelungsgehalt und weise keinen untrennbaren Bezug zu der auf die Geltendmachung von Zuschlägen bezogene Ausschlussfrist auf. Ebenfalls unter fehlerhafter Anwendung der Bestimmung des § 307 BGB gehe das Arbeitsgericht fehlerhaft davon aus, dass die von den Parteien in § 23 des Folgearbeitsvertrags vom 29. Januar 2010 vereinbarte Abgeltung aller Ansprüche aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag unwirksam sei. Die Beklagte hat im Weiteren gerügt, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich der Höhe der klagegegenständlichen Forderung weiter fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die vom Kläger vorgenommene Berechnung nicht substantiiert bestritten worden sei. Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 dort unter Ziffer 2 ausführlich dargelegt, dass die vom Kläger vorgenommene Berechnung der vermeintlichen Ansprüche auf Differenzvergütung fehlerhaft sei. Sie habe hierzu erläutert, dass der Kläger in der Mehrzahl zu Unrecht einen Zuschlag in Höhe von 70 % für Feiertagsarbeiten geltend mache. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 – 10 Ca 122/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil, mit dem ihm für das Jahr 2008 der Differenzlohn in Höhe von 7.666,68 Euro brutto und eine Urlaubsgelddifferenz in Höhe von 1.768,35 Euro brutto und für das Jahr 2009 ein Differenzlohnanspruch in Höhe von 6.065,51 Euro brutto sowie für Januar 2010 in Höhe von 290,19 Euro brutto zugesprochen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.