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Urteil

7/6 Sa 646/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0114.7.6SA646.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 21. März 2007 – 1 Ca 370/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 21. März 2007 – 1 Ca 370/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Sonderleistung für das Jahr 2006 zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: Zwar ist es richtig, dass in jüngerer Zeit die grundlegende Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1967 (GS 1/67– BAGE 20, 175 = AP GG Art. 3 Nr. 13 ) verstärkt in die Diskussion geraten ist und verschiedene Stimmen in der arbeitsrechtswissenschaftlichen Literatur dafür sprechen, tarifliche Differenzierungsklauseln in größerem Maße zuzulassen als dies bisher der Fall war. Insbesondere wird teilweise ein Ausgleich dafür als zulässig angesehen, dass die Gewerkschaftsmitglieder durch ihre Beiträge den Erfolg von Tarifverhandlungen und damit letzten Endes auch die Vorteile der Nichtmitglieder aus dem auch auf sie angewandten Tarifvertrag wenigstens zum Teil mitfinanzieren (vgl. z. B. Zachert: "Renaissance der tariflichen Differenzierungsklausel" DB 1995, S. 322; Däubler: "Tarifliche Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder?" BB 2002, S. 1643; Gamillscheg: "Ihr naht euch wieder, schwankende Gestalten" NZA 2005, S. 146 ). Auch das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Urteil vom 11. Januar 1994 (11 Sa 979/93 LAG-E TVG § 4 Nr. 4) den Ausschluss der nichtorganisierten Arbeitnehmer von einer Erholungsbeihilfe in Höhe von maximal 1.200,00 DM als zulässig erachtet. Die auf die entsprechende Beschwerde hin durch das BAG zugelassene Revision blieb dann allerdings wegen einer Einigung der Parteien unentschieden. Schließlich ist auch nach der bereits genannten Entscheidung des Großen Senats des BAG auch die negative Koalitionsfreiheit gem. § 9 Abs. 3 GG nur in ihrem Kernbereich geschützt. Einem legitimen und sozial adäquaten Druck dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesetzt werden, da anderenfalls die Koalitionen in ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Bestand gefährdet wären, weil für die meisten Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund mehr bestände, einer Koalition beizutreten oder ihr weiter anzugehören (so auch BAG Urteil vom 21. Januar 1987 – 4 AZR 547/86– AP GG Art. 9 Nr. 47 ). In einer jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09. Mai 2007 – 4 AZR 275/06– nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach juris) hat der 4. Senat nun ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung des Großen Senats von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln und ihrer Begründung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und ggf. mit welcher Regelungstechnik und in welchem Umfang zusätzliche Leistungen bestimmt werden können, die nur Gewerkschaftsmitglieder erhalten sollen (RdNr. 31) . Er hat jedoch darüber hinaus wegen einer im dortigen Tarifvertrag zusätzlich enthaltenen Stichtagsregelung den Ausschluss für unwirksam erklärt und dazu ausgeführt: "Die Differenzierungsklausel steht für den Fall eines Gewerkschaftsbeitritts nach dem Stichtag über die Erwägungen des Großen Senats hinaus im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, wonach die Geltung von Rechtsnormen des Tarifvertrages hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein von dem Beginn der Mitgliedschaft abhängig ist, mit dem Beitritt zur Gewerkschaft also grundsätzlich gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen begründet wird. Durch die Stichtagsregelung wird allein aus organisationspolitischen Gründen in diese Rechtslage eingegriffen. Ein Arbeitnehmer, der der zuständigen Gewerkschaft erst nach dem Stichtag beitritt, nimmt hinsichtlich der Tariflohnerhöhung nicht teil an den von seiner Gewerkschaft für die bei ihr organisierten Arbeitnehmer erreichten Verhandlungsergebnissen. Auf diese Weise wird ihm der wesentliche Ertrag eines Gewerkschaftsbeitritts verwehrt, worin auch eine Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit gesehen werden kann. Die hier gewählte Regelungstechnik, derzufolge nur Arbeitnehmer die Tariflohnerhöhung erhalten, die bis zu einem aus der Sicht bei Tarifvertragsschluss in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in die Gewerkschaft eingetreten sind, verfehlt im Übrigen auch teilweise die denkbaren Rechtfertigungsgründe, die für nach Gewerkschaftszugehörigkeit differenzierende tarifvertragliche Regelungen in Betracht kommen, nämlich einen Ausgleich einzuräumen für den materiellen wie immateriellen Aufwand eines organisierten Arbeitnehmers für die tarifschließende Gewerkschaft und einen Anreiz für Gewerkschaftsbeitritte zu geben. Dass die differenzierende Regelung nur in der Vergangenheit liegende Gewerkschaftsbeitritte belohnt, nimmt dem "Ergebnisprotokoll" in seinem zentralen Inhalt sogar den in jedem üblichen Tarifvertrag liegenden Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt, der darin liegt, dass man nur so unabdingbar in den Genuss der Verhandlungsergebnisse kommt." (BAG a.a.O. RdNr. 32f) Diese Auffassung, dem sich die Berufungskammer anschließt, führt auch zur Unwirksamkeit der Differenzierungsklausel in § 5 b SanTV, denn auch darin ist eine Stichtagsregelung derselben Art enthalten, wie sie das Bundesarbeitsgericht als unwirksam erkannt hat. Auch hier begründet allein die Gewerkschaftszugehörigkeit am 28. Februar 2006 einen Anspruch auf die erhöhte Sonderzahlung, die zwischen den Tarifvertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst am 17. März 2006 vereinbart wurde. Auch im vorliegenden Fall ist somit den Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht Mitglied der A waren, die Möglichkeit genommen, durch Gewerkschaftsbeitritt nach Kenntnisnahme des Inhalts des Tarifvertrags die Voraussetzungen eines höheren Anspruchs für das Jahr 2006 noch herbeizuführen, ihnen wird ebenfalls "der wesentliche Ertrag eines Gewerkschaftsbeitritts" wie in dem vom BAG entschiedenen Fall verwehrt. Dass die Tarifvertragsparteien in den Regelungen für das Jahr 2007 einen anteiligen Anspruch für später in die Gewerkschaft eintretende Arbeitnehmer vorgesehen haben, ändert daran grundsätzlich nichts, zumal im Tarifvertrag selbst noch keine bestimmte Zahlung für das Jahr 2007 festgelegt wurde. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger auch zu Recht die Sonderzahlung in Höhe von 60 % der Juni-Vergütung zugesprochen, denn die Unwirksamkeit der Differenzierungsklausel führt nicht dazu, dass die gesamte Regelung des § 5 b SanTV, also auch der Zahlungsanspruch der Gewerkschaftsmitglieder unwirksam wäre. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der so genannten salvatorischen Klausel (§ 9 SanTV) ausdrücklich festgelegt, dass bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen keine Nichtigkeit des gesamten Vertrags eintreten soll, sondern dass eine ergänzende Regelung zu treffen ist, die dem ursprünglichen bei Vertragsformulierung bestehenden Zweck der Regelung möglichst nahe kommt. Sie haben damit auf die allgemeine Annahme Bezug genommen, wonach eine tarifliche Regelung immer dann ohne die unwirksame Klausel fortbestehen soll, wenn der Tarifvertrag selbst auch dann noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (vgl. BAG vom 09. Mai 2007 a.a.O. RdNr. 37 ). Dies ist der Fall. Der Sanierungstarifvertrag stellt auch ohne die Differenzierung nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft in § 5 b SanTV eine sinnvolle und praktikable Regelung dar. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, hätten sie die Unwirksamkeit der Differenzierungsklausel erkannt, die Sonderzahlung ohne eine solche Differenzierung vereinbart hätten. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Gewerkschaft auf die Zusage einer Sonderzahlung völlig verzichtet worden wäre, wenn sie gewusst hätte, dass diese auch den in § 5 b Abs. 2 SanTV bestimmten Arbeitnehmern in ungekürzter Höhe zukommen könne. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Fehlen einer Differenzierungsklausel nicht zugestimmt hätte. Denn sie hat ihre Arbeitnehmer in der Vergangenheit ausweislich § 7 des Formulararbeitsvertrags, den auch die Parteien dieses Rechtsstreits verwendeten (Bl. 5 f d. A.), stets ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gleichgestellt. Insoweit ist ein eigenes Interesse an der Differenzierungsklausel nicht erkennbar. Zwar bedeutet der Wegfall der Differenzierungsklausel für die Beklagte, dass auf sie höhere Lohnkosten zukommen. Es gibt aber auch im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen dieser höheren Lohnkosten bei Verzicht auf die Differenzierungsklausel die Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Bruttomonatsgehalts nicht vereinbart hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob und ggf. inwieweit Differenzierungsklauseln zulässig sind, gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung. Der Kläger ist seit dem 03. November 1995 im Betrieb der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Kläger ist kein Gewerkschaftsmitglied. Die Beklagte trat im Jahre 2004 aus dem Arbeitgeberverband aus, schloss aber am 28. März 2004 mit der A Hessen einen so genannten Anerkennungstarifvertrag als Haustarifvertrag, wonach der Manteltarifvertrag weiter gilt. Am 17. März 2006 schloss die Beklagte mit der A zur Beschäftigungssicherung einen Sanierungstarifvertrag (SanTV), der in § 5 folgende Regelung enthält: "5. Beiträge der Beschäftigten Als Beitrag der Beschäftigten, einschließlich der AT-Angestellten und der leitenden Angestellten, leisten diese zur Sanierung und Beschäftigungssicherung, unter teilweiser Abänderung der im Anerkennungstarifvertrag vom 28.04.2004 in Bezug genommenen tarifvertraglichen Bestimmungen, folgende Beiträge: a) Urlaubsgeld In Abweichung von § 17 Ziffer 6. des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen bzw. § 10 Ziffer 3. und 4. des Abkommens für Auszubildende in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen entfällt der Anspruch der dort genannten Urlaubsgeldleistungen in den Jahren 2006 und 2007 für alle Mitarbeiter/innen. a) Sonderzahlung Regelungen im Jahr 2006 Das Unternehmen verpflichtet sich, allen Beschäftigten, die bis zum 28.02.2006 ihre Mitgliedschaft (gültig ab März 2006) in der A begründet haben, mit der Juni-Abrechnung 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % der individuellen Monatsvergütung zu zahlen. All diejenigen, die nicht bis zum o. g. Datum der tarifvertragsschließenden Partei (A) angehören, erhalten mit der Juni-Abrechnung 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 10 % der individuellen Monatsvergütung. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung wird die A dem Unternehmen im März 2006 eine Mitgliederliste überreichen, aus der ersichtlich ist, welche Beschäftigten der tarifvertragsschließenden Partei angehören. Regelungen im Jahr 2007 Im Januar 2007 werden die tarifvertragsschließenden Parteien die im Juni 2007 zu zahlende Sonderzahlung neu festlegen. Beschäftigte, die nach dem Stichtag (01.03.2006) Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei werden, bekommen anteilig des jeweiligen Monatseintrittes für 2007 eine Sonderzahlung. Die A verpflichtet sich, für das Unternehmen eine wertgleiche Regelung wie im Jahr 2006 abzuschließen. b) ERA-Strukturkomponenten Die ERA-Strukturkomponenten für die Jahre 2006 und 2007 bleiben in Höhe von jeweils 2,79 % unberücksichtigt. Eine Auszahlung erfolgt nicht. ERA wird zum 01.04.2006 im Unternehmen eingeführt." In Ergänzung hierzu schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat am 29. März 2006 eine Betriebsvereinbarung, wonach alle Arbeitnehmer zur Beschäftigungssicherung auf 50 % der bislang gezahlten übertariflichen Zulage verzichten. Wegen beider Vereinbarungen im Übrigen wird auf Bl. 7 bis 13 d. A. ergänzend verwiesen. Die Beklagte zahlte an den Kläger die Sonderzahlung im Juni 2006 in Höhe von 10 % der individuellen Monatsvergütung aus. Die Differenz zu einer Zahlung in Höhe von 60 % machte der Kläger in unstreitiger Höhe zunächst erfolglos außergerichtlich, nunmehr mit seiner am 24. August 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 30. August 2006 zugestellten Klage gerichtlich geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern in § 5 SanTV sei unwirksam, weil sie in unzulässiger Weise in die negative Koalitionsfreiheit des Klägers eingreife. Für die Annahme einer bloßen Ausgleichsleistung für die bei den Mitgliedern angefallenen Gewerkschaftsbeiträge fehle es an der Transparenz und an der Zweckorientierung. Deshalb müsse die Beklagte die Differenz zu einer 60 %-igen Sonderzahlung auch ihm auszahlen. Darüber hinaus bestehe auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Jahres 2007, da durch eine gerichtliche Entscheidung ein weiterer Streit über die zukünftige Zahlung beigelegt werden könne. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 917,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. August 2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit der Juni-Abrechnung 2007 eine Sondervergütung zu zahlen, die nach Ziffer 5 b des zwischen der Beklagten und der A Hessen geschlossenen Sanierungstarifvertrags vom 17. März 2006 – Regelungen im Jahr 2007 – aufgrund desselben Berechnungsverfahrens ermittelt wird wie die Sonderzahlungen, die jeweils an die Arbeitnehmer der Beklagten gezahlt werden, die spätestens seit dem 28. Februar 2006 Mitglieder der A Hessen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Meinung geäußert, die Differenzierung sei zulässig, da der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich berechtigt sei, Außenseiter auch untertariflich zu bezahlen. Außerdem sei die Besserstellung der Gewerkschaftsmitglieder auch im Hinblick auf den Sanierungsbeitrag der Gewerkschaft gerechtfertigt. Den Feststellungsantrag hat die Beklagte für unzulässig gehalten. Mit seinem Urteil vom 21. März 2007, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 63 bis 96 d. A. Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags für das Jahr 2006 antragsgemäß verurteilt, die Feststellungsklage hinsichtlich 2007 jedoch als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Differenzierungsklausel in § 5 SanTV sei zulässig. Die negative Koalitionsfreiheit schütze nicht vor allen Aspekten der Koalition, insbesondere nicht vor jeder Fernwirkung einer kollektiven Interessenwahrnehmung. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die tarifliche Regelung kein Verbot einer Gleichbehandlung enthalte, sondern die Frage, ob er die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer den tarifgebundenen gleichstelle, dem Arbeitgeber überlasse. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die A im Rahmen des Sanierungskonzeptes besondere Aufgaben übernommen habe. So habe sie Sachverständigengutachten erstellt und eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der in § 2 SanTV vorgesehenen umfangreichen Investitionen übertragen bekommen. Insofern sei die Differenzierung in Höhe von 50 % des Juni-Einkommens als effektive Ausgleichsleistung zu bewerten. Schließlich habe sich der Kläger mit Nr. 6 des Arbeitsvertrags der Parteien ausdrücklich der Geltung von Betriebsvereinbarungen unterworfen. Da der Sanierungstarifvertrag durch Betriebsvereinbarung vom 29. März 2006 gebilligt wurde, sei ein weitergehender Anspruch des Klägers entfallen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 21. März 2007 – 1 Ca 370/06 – zugestellt am 29. März 2007 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er äußert die Meinung, gerade vor dem Hintergrund des Sanierungszweckes werde nicht transparent, warum die Gewerkschaftsmitglieder zur Abfederung des Verzichts auf Urlaubsgeld und übertarifliche Zulage eine Sonderzahlung in Höhe von 60 %, die anderen Arbeitnehmer in Höhe von 10 % einer Monatsvergütung bekommen sollten. Die Regelung bleibe intransparent und verletze gröblich das Gerechtigkeitsempfinden. Wegen des übrigen Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15. Mai 2007 (Bl. 78 – 81 d. A.) und das Telefax der Beklagten vom 08. Januar 2008 (Bl. 101f d. A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 28. Juni 2007 (Bl. 95 – 97 d. A.) verwiesen.