Urteil
7 Sa 923/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0201.7SA923.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2009 – 3 Ca 33/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2009 – 3 Ca 33/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben. Der Rechtsstreit ist trotz des Antrags des Klägers im Schriftsatz vom 18. Januar 2010 (Bl. 487f d.A.) zur Entscheidung reif, denn der vorausgegangene Schriftsatz des Klägers enthält keine neuen Tatsachen, auf die dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, vielmehr Rechtsausführungen, die in ähnlicher Art bereits zuvor Inhalt des Rechtsstreits waren. Die zulässige Klage des Klägers ist vollständig unbegründet. Daher war das Urteil vom 21. April 2009 auf den Antrag der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Die Beklagte ist durch das rechtskräftige Teilurteil vom 02. September 2008 nicht daran gehindert, sich gegen den auf der zweiten Stufe der ursprünglichen Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch zu verteidigen, obwohl das Arbeitsgericht bereits in diesem Urteil die Klausel des Arbeitsvertrags, die einen Bonusanspruch des Klägers vom wirtschaftlichen Erfolg im Geschäftsjahr abhängig machte, für rechtsunwirksam erklärt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung gegen das Teilurteil im Hinblick auf die Beschwer der Beklagten, die durch die Auskunftserteilung entstand, überhaupt zulässig gewesen wäre, denn jedenfalls handelt es sich beim Zahlungsanspruch um einen anderen Streitgegenstand, gegen den sich die Beklagte erneut mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Wehr setzen darf. 2. Die Beklagte schuldet dem Kläger keinen Bonus für das Geschäftsjahr 2006, weil sie in diesem Jahr unstreitig einen Verlust erwirtschaftet hat und die Parteien den Bonusanspruch in zulässiger Weise an einen wirtschaftlichen Erfolg im Referenzzeitraum geknüpft haben. Bei der vertraglichen Vereinbarung von variablen Vergütungsbestandteilen unterscheidet die Rechtsprechung u.a. folgende Varianten: - Leistungen, die zwar im Vertrag benannt sind, die jedoch in eindeutiger Weise als freiwillige Leistungen bezeichnet werden (so genannter Freiwilligkeitsvorbehalt), - Leistungen, die der Arbeitgeber zusagt, bei denen er sich jedoch das Recht vorbehält, sie unter bestimmten Umständen für die Zukunft zu widerrufen (so genannter Widerrufsvorbehalt), - Leistungen, die an bestimmte persönliche und/oder betriebliche Erfolge geknüpft sind (so genannte Erfolgsboni). Im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff BGB hat das Bundesarbeitsgericht und die Berufungskammer sowohl Freiwilligkeits- als auch Widerrufsvorbehalte wiederholt für rechtsunwirksam erklärt, da durch verschiedene Vertragsgestaltungen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wurden. So hat die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG Urteil vom 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 ) bereits in ihrem Urteil vom 04. Mai 2009 ( 7 Sa 1607/08 - juris ) einen Freiwilligkeitsvorbehalt für unwirksam erklärt, weil er sich auf eine Leistung bezog, die mehr als 25% der Gesamtvergütung ausmachte. Ähnliches hat das Bundesarbeitsgericht auch für eine unter Widerrufsvorbehalt stehende Leistung angenommen (vgl. BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - NZA 2009, 428-432 ). Solche Bedenken sind jedoch bei der Zusage von Erfolgsvergütungen zu Recht nicht geäußert worden, sieht man von problematischen Stichtagsregelungen in solchen Verträgen ab (BAG Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32). Denn anders als bei einer unter Widerrufsvorbehalt stehenden Leistung weiß der Arbeitnehmer bei einer Erfolgsvergütung von Anfang an, dass er diese nur dann erwarten kann, wenn der jeweils als Anspruchsvoraussetzung definierte Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist. Es handelt sich somit nicht um einen Vergütungsanspruch, der vom Arbeitgeber durch seine mehr oder weniger transparente Entscheidung nachträglich zunichte gemacht oder geschmälert wird, sondern um eine zusätzliche, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen überhaupt in Betracht kommende Leistung. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Die Parteien haben in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eine zusätzliche Bonuszahlung vereinbart, die von vornherein an zwei Voraussetzungen geknüpft war, nämlich eine erfolgreiche persönliche Leistung des Klägers und eine Gewinnerzielung der Beklagten im betreffenden Geschäftsjahr. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Bonusanspruch begründet ist. Dies war im Jahr 2006 nicht der Fall, denn die Beklagte hat unstreitig keinen Gewinn erwirtschaftet. Die Wirksamkeit dieser Klausel begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass darin eine unangemessene Benachteiligung des Klägers als Arbeitnehmer liegt. Denn zum einen sind die Voraussetzungen einer Zahlung so eindeutig definiert, dass keinerlei Unklarheit i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darin erkannt werden kann. Vielmehr wird durch die Formulierung in § 4 des Arbeitsvertrags insgesamt deutlich, dass der Kläger ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen lediglich Anspruch auf die feste Jahresvergütung in Höhe von 39.600,00 Euro, ab dem 01. Juni 2006 in Höhe von 41.400,00 Euro hat und die Gewährung des Bonus gem. Abs. 2 dieser Regelung von bestimmten, dort genannten Voraussetzungen abhängig ist. Es ist aber auch darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Ausschluss des Bonusanspruchs bei fehlendem Gewinn unangemessen benachteiligt wurde, denn ein solcher Ausschluss ist weder willkürlich, noch schmälert er in unangemessener Weise den Vergütungsanspruch des Klägers. Vielmehr gibt die Beklagte damit ihren Arbeitnehmern in zulässiger Weise einen Anreiz, die vertraglich geschuldete Leistung besonders gut zu erbringen. Wenn sie die Auszahlung des deswegen versprochenen Bonus’ auf Geschäftsjahre beschränkt, in denen sie insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet, und damit deutlich macht, dass sie einen etwa eingetretenen Verlust nicht um einen zu zahlenden Bonus vergrößern will, ist dies verständlich und im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht zu beanstanden. Denn damit sagt sie den Arbeitnehmern zu, in einem für sie erfolgreichen Jahr einen Teil des Gewinns in genau definiertem Umfang wegen der besonderen Leistungen der Arbeitnehmer an diese auszuzahlen. Eine solche klar und deutlich formulierte Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB zulässig. 3. Andere Anspruchsgrundlagen für die geforderte Leistung sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte ihm einen Bonus dreimal vorbehaltlos auch in Jahren ohne Gewinn gewährte. Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf das Gleichbehandlungsprinzip stützen, denn er hat nicht vorgetragen, dass andere Arbeitnehmer, bei denen dieselbe Vertragsgestaltung vorliegt, trotz fehlendem Gewinn der Beklagten einen Bonus erhalten haben. Vielmehr blieb sein Vortrag insofern unsubstanziiert. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen, da er unterliegt, § 91 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2006. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01. September 2004 bis zum 30. Juni 2007 als SAP-Berater, -Entwickler und -Trainer auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 04. August 2004 beschäftigt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 8 - 11 d.A. verwiesen wird. Dieser Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung: "§ 4 Vergütung (1) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von EUR 39.600,00. Die Vergütung erfolgt in 12 monatlichen Raten und ist jeweils am Letzten des Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten und der Firma seine Kontonummer mitzuteilen. (2) Für Beratungs- und Trainingsleistungen des Mitarbeiters beim Kunden erhält der Mitarbeiter jährlich einen Bonus. Dieser berechnet sich wie folgt: Zugrunde zu legen sind die Umsätze, die die Firma im Geschäftsjahr mit den jeweiligen Projekten für Kunden durch die Tätigkeit des Mitarbeiters erzielt hat. Hiervon abzuziehen ist ein Gemeinkostenanteil (projektbezogen und allgemein), dessen Festsetzung im Ermessen der Firma liegt. Von dem danach auf den Mitarbeiter entfallenden "kalkulatorischen Umsatzanteil" erhält der Mitarbeiter als Bonus - einen Anteil von 0%, falls der "kalkulatorische Umsatzanteil" 200% des Bruttogehalts des Mitarbeiters gemäß Absatz (1) oder weniger beträgt, - einen Anteil von 5%, falls der "kalkulatorische Umsatzanteil" mehr als 200% des Bruttogehaltes des Mitarbeiters gemäß Absatz (1) beträgt. Eine Bonuszahlung ist ausgeschlossen, wenn die Firma im relevanten Geschäftsjahr keinen Gewinn erzielt hat. Die Zahlung des Bonus ist fällig zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Tritt ein Mitarbeiter unterjährig in das Unternehmen der Firma ein, so gilt die vorgenannte Regelung pro rata temporis. (3) Die Gewährung sonstiger Leistungen, soweit diese nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben sind, erfolgt freiwillig mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird. (4) Mit Beendigung der Probezeit (§ 1 Abs. 1) und sofern diesem Absatz nicht widersprochen wird, erhöht sich der Bonus aus (2) auf einen Anteil von 7%. Weiterhin wird zu diesem Zeitpunkt über eine Anpassung des Jahresbruttogehalts verhandelt." Das jährliche Bruttogehalt des Klägers i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags belief sich ab Juli 2006 auf 41.400,00 Euro. Der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 wies unstreitig einen Fehlbetrag von 41.270,24 Euro aus. Mit der am 23. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Stufenklage hat der Kläger zunächst einen Auskunftsanspruch bezüglich der vom Kläger erzielten Umsätze und des darauf entfallenden Gemeinkostenanteils geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 02. September 2008 hat das Arbeitsgericht Darmstadt die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 129 - 136 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte erteilte diese Auskunft, wobei sie den relevanten "kalkulatorischen Umsatzanteil" mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Bl. 298f d.A.) mit 145.509,00 Euro angab. Der Kläger hat einen Bonusanspruch auf der Basis der zunächst von der Beklagten unter dem 22. Oktober 2006 (Bl. 162 - 164 d.A.) mitgeteilten Umsatzhöhe von 154.913,00 Euro geltend gemacht und die Meinung geäußert, die hierauf entfallende Mehrwertsteuer sei bei der Berechnung des Bonus’ zu berücksichtigen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 12.578,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, wegen der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrags könne der Kläger angesichts des im Geschäftsjahr 2006 unstreitig erwirtschafteten Verlusts keinen Bonus beanspruchen. Im Übrigen habe sie die Umsatzhöhe im Schreiben vom 22. Dezember 2006 zu Recht auf 145.509,00 Euro korrigiert. Schließlich müsse der Mehrwertsteuerbetrag bei der Berechnung des Bonus’ unberücksichtigt bleiben, da es sich um einen durchlaufenden Posten bei der Beklagten handele. Wegen des im Übrigen zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 373f d.A.) sowie auf den Tatbestand des Teilurteils vom 02. September 2008 (Bl. 130 - 132 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, indem es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 11.815,33 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dies damit begründet, dass die Klausel in § 4 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrags, die den Bonusanspruch an eine Gewinnerzielung der Beklagten bindet, unwirksam sei. Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerrufsvorbehalt berufen. Daraus folge, dass bei Wegfall der Bonuszahlung eine angemessene Gegenleistung für die geleistete Arbeit nicht mehr gewährleistet sei. Zwar belaufe sich der errechnete Bonus nicht auf 25% der Gesamtjahresvergütung des Klägers. Auf diese konkrete Berechnung komme es aber nicht an, da die Parteien bei Vertragsschluss nicht sicher davon ausgehen konnten, dass der Bonus unter dieser Grenze von 25% bliebe. Gegen dieses Urteil vom 21. April 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte äußert die Auffassung, dass es sich bei der für unwirksam erklärten Klausel um eine zulässige Regelung handele. Diese sei mit einem Widerrufsvorbehalt nicht vergleichbar, da kein gegebener Anspruch nachträglich widerrufen worden sei, sondern im Falle eines verlustreichen Jahres überhaupt kein Anspruch entstehe. Das Motiv, eine Bonuszahlung in Jahren, in denen die Beklagte wirtschaftlich nicht erfolgreich war, auszuschließen, sei nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Im Übrigen entfiele der Bonusanspruch selbst unter Heranziehung der BAG-Rechtsprechung zum Widerrufsvorbehalt, da er mit 19,74% der Gesamtjahresvergütung unter den vom Bundesarbeitsgericht als relevant erachteten 25% blieb. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2009 (Az. 3 Ca 33/08) wird abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 29. Juni 2009 (Bl. 409 - 418 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 04. Januar 2010 (Bl. 474 - 484 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 07. August 2009 (Bl. 425 - 433 d.A.) verwiesen.