Urteil
3 Sa 1846/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0415.3SA1846.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 – 3 Ca 252/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 – 3 Ca 252/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken und ist daher statthaft (§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere unterliegen die Klageanträge keinen Bedenken wegen der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin, dass die Beklagte verurteilt werde, ihr die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Konditionen, nämlich der Zahlung einer Sozialplan- und einer Expressabfindung, abzubieten. Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, gegenüber dem Arbeitnehmer eine Willenserklärung zum Abschluss oder zur Annahme eines Vertragsangebotes zu machen ( BAG 04. Mai 2010 – 9 AZR 155/09– AP Nr. 21 zu § 3 ATG; BAG 25. Februar 2010 – 6 AZR 911/08– NZA 2010, 561 ff .). Sind nur die wesentlichen Elemente der vom Gegner abzugebenden Willenserklärungen im Klageantrag umrissen, erfolgt die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO. Soweit sämtliche Elemente der abzugebenden Willenserklärung konkret in dem Klageantrag mit aufgenommen sind, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 894 Satz 1 ZPO. Nach diesen Grundsätzen begegnet der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, ihr einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Sozialplan- und Expressabfindung anzubieten, keinen Bedenken. Zumindest die wesentlichen Elemente der abzugebenden Willenserklärung sind hier ausreichend bezeichnet. Eine Vollstreckung wäre nach § 888 Abs. 1 ZPO möglich. Auch der hilfsweise gestellte Leistungsantrag, bei dem die Elemente der vom Gegner abzugebenden Willenserklärung noch einmal ausführlicher dargestellt werden, ist ausreichend bestimmt. II. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Sozialplan- oder der Expressabfindung gegen Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses hat. 1. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihr die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Sozialplanentschädigung in Höhe von 149.833,60 Euro sowie der Expressabfindung in Höhe von 40.000,00 Euro anbietet. a) Ein Anspruch auf Zahlung der Sozialplan- oder der Expressabfindung ist bereits schon nach dem Wortlaut der kollektiv-rechtlichen Grundlagen nicht gegeben. § 5 Abs. 1 des Sozialplans bestimmt, dass Mitarbeiter, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur A B stehen und deren Arbeitsverhältnisse wegen der Umstrukturierung enden, eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat aber nicht „wegen der Umstrukturierung“ geendet. Die Klägerin war, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, von einer Kündigung oder einer Versetzung nicht betroffen. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst sollte von der Umstrukturierung unangetastet bleiben. Es fehlt hier damit bereits an der grundlegendsten Voraussetzung der Zahlung einer Sozialplanabfindung, nämlich dass der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung betroffen und zumindest potenziell Nachteile erfährt. Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung ist es stets, solche tatsächlichen oder auch nur möglichen Nachteile auszugleichen. Wenn ein Arbeitsverhältnis von der Betriebsänderung gar nicht betroffen ist, ist auch keine Sozialplanabfindung geschuldet. Gleiches gilt für die Expressabfindung. In § 2 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung ist geregelt, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze im Rahmen der Betriebsänderung gemäß Umstrukturierungskonzept vom 13. Oktober 2009 wegfallen und deren Ausscheiden die Geschäftsführung zustimmt, unter dort näher geregelten Bedingungen eine zusätzliche Abfindung erhalten sollen. Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Beklagte der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat. Es ist im Übrigen auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte im vorliegenden Fall verpflichtet sein soll, entgegen ihrer unternehmerischen Planung das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen Im Zivilrecht und auch im Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz, dass es keinen Kontrahierungszwang gibt (vgl. etwa § 15 Abs. 6 AGG). Umgekehrt besteht aufgrund der Parteiautonomie auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags. b) Darüber hinaus ist der Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht gegeben, weil, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl nach der Regelung in § 1 Abs. 2 des Sozialplanes als auch nach § 1 Abs. 2 der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung die „Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes“ jeweils ausdrücklich ausgenommen sind. Dieser Passus ist auslegungsbedürftig, nicht zuletzt deshalb, weil bei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes an sich der Begriff der Dienststelle anstelle des Betriebsbegriffs zu wählen ist (vgl. § 7 Abs. 1 HPVG). aa) Nach allgemeiner Meinung sind Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen ( BAG 13.03.2007 – 1 AZR 262/06– AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG; L, 25. Auflage, § 77 Randzeichen 15; M/N/O, Personalvertretungsgesetz, 3. Auflage, § 73 Rz. 30 ). Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Zusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk einen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( BAG 22. November 2005 – 1 AZR 458/04– AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 ). bb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier, dass die Betriebspartner mit ihrer Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass die Organisationseinheit „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ jeweils vom Geltungsbereich der Sozialplan- und Dienstvereinbarung zur Expressabfindung ausgenommen sein sollte. Zwar wird im Bereich des öffentlichen Dienstes an Stelle des Betriebsbegriffs regelmäßig der Begriff der Dienststelle verwendet. Trotz dieser deshalb an sich fehlerhaften Bezeichnung wird hinreichend klar, was die Betriebsparteien zum Ausdruck bringen wollten. Die Anwendung eines juristisch falschen Begriffs hindert es nicht, den dadurch zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien zu erforschen. Umgangssprachlich wird nicht scharf getrennt zwischen Dienststelle und Betrieb. In systematischer Hinsicht ist hier auch zu berücksichtigen, dass es nach § 2 Abs. 1 des Umstrukturierungskonzeptes vom 13. Oktober 2009 bei der Restrukturierung im Wesentlichen darum ging, die bei den einzelnen Filialen geführte Abrechnung bei der Landesstelle in A zu zentralisieren. Von dieser Restrukturierungsmaßnahme war die Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zunächst völlig unabhängig. Dass die bei der Beklagten angestellten Mitarbeiter, die dem jeweiligen Ärztlichen Bereitschaftsdienst zugeordnet waren, nicht von der Umstrukturierung betroffen sein sollten, wollten die Betriebsparteien mit dem im Streit stehenden Passus erkennbar zum Ausdruck bringen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch einer sachgerechten und praktisch brauchbaren Auslegung des Willens der Betriebsparteien. cc) Selbst wenn man aber von dem Betriebsbegriff im streng juristischen Sinne ausgehen wollte, änderte sich am Ergebnis nichts. Nach allgemeiner Auffassung wird unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer mit personellen und sächlichen Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Unter einem Betriebsteil wird eine selbstständig abgrenzbare organisatorische Einheit verstanden, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtszwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit, wobei im Teilbetrieb nicht notwendig andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden müssen ( vgl. BAG 17. 12.2009 – 8 AZR 1019/08– AP Nr. 383 zu § 613a BGB ). Ob der Ärztliche Bereitschaftsdienst einen eigenständigen Betrieb oder nur einen Teilbetrieb innerhalb der Beklagten bildete, kann dahin gestellt bleiben. Ein Teilbetrieb liegt in jedem Falle vor. Da die Betriebsparteien Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes ausgenommen haben, haben sie mit dieser Regelung notwendig auch als ein „Minus“ einen möglichen Teilbetrieb ausgenommen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst und auch der Arbeitsplatz der Klägerin waren in von der Zweigstelle C getrennten Räumlichkeiten untergebracht. Die Organisationseinheit „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ verfolgte einen abgrenzbaren Teilzweck, nämlich die Durchführung des ärztlichen Bereitschafts- und Notdienstes. Hierzu wurde ein bestimmtes Personal, also Ärzte, Arzthelferinnen etc. sowie bestimmte sächliche Mittel, also Behandlungszimmer etc., zur Verfügung gestellt. Dieser Organisationseinheit war auch die Klägerin zugeordnet. Ihre Aufgabe bestand ausschließlich darin, Abrechnungen für die Ärzte des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorzunehmen. Dabei mag es sein, dass sich diese Abrechnungstätigkeit nicht wesentlich von derjenigen im übrigen Abrechnungswesen bei der Beklagten unterscheidet. Auch mag unterstellt werden, dass die vertraglichen Arbeitsbedingungen im Wesentlichen gleich gewesen seien. Für die Zuordnung der Klägerin zu der Organisationseinheit „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ spricht, dass sie zur Durchführung dieses Dienstes ebenfalls einen unterstützenden Beitrag leistete, nämlich die Abrechnung mit der Beklagten. Für eine solche Zuordnung spricht auch, dass die Klägerin ebenfalls seit Anfang 2001 ausschließlich für den ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig war. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2000 war sie zwischenzeitlich direkt der Arztnotrufzentrale C als Arbeitgeberin zugeordnet. Für eine organisatorische Trennung zwischen der Beklagten und dem ärztlichen Bereitschaftsdienst spricht auch, dass dieser Dienst ausweislich des zu Akte gereichten Organigramms der kaufmännischen Geschäftsführung unterstellt war, während die Abrechnungsproduktion im Übrigen der juristischen Geschäftsführung unterstellt war. Die Gehaltsabrechnungen waren immer an den ärztlichen Bereitschaftsdienst adressiert. Nach § 9 der Notdienstordnung der A B vom 24. November 2004 war bei Betrieben von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen eine Einnahmen- bzw. Überschussrechnung zu erstellen. Auch dies verdeutlicht, dass für den ärztlichen Bereitschaftsdienst abrechnungstechnisch eine Trennung vorgesehen war. Hingegen kann sich die Klägerin nicht maßgeblich auf das von ihr zur Akte gereichten Statut der A B über die besonderen Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung datierend vom 26. Februar 1993 stützen, weil dieses Statut veraltet ist und durch die neuere Notdienstordnung mit Stand von April 2010 jedenfalls verdrängt worden ist. c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Sozialplan- und Expressabfindung aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass anderen Arbeitnehmern vorraussetzungslos Aufhebungsverträge, wie von ihr gewünscht, angeboten worden seien. Nach Bestreiten durch die Beklagte wäre es allerdings Sache der Klägerin gewesen, ihre diesbezüglichen Behauptungen nach Raum und Zeit zu konkretisieren, sodass der Beklagten eine subtantiiertere Erwiderung möglich gewesen wäre (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Dies ist nicht geschehen. Das Arbeitsgericht hat zudem zu Recht auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lasse, dass die Beklagte mit der Klägerin vergleichbaren Mitarbeitern des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechende Aufhebungsverträge geschlossen habe. Nur wenn dies der Fall gewesen sei, läge aber ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Sachvortrag nicht weiter vertieft. d) Schließlich liegt auch keine einzelvertragliche Zusage durch die Beklagte vor. Die Klägerin hat allerdings behauptet, dass Herr K klar gestellt habe, dass das Umstrukturierungskonzept auch für sie, die Klägerin gelte. Hieraus durfte die Klägerin aus objektiver Sicht eines neutralen Dritten (§ 133, 157 BGB) allerdings nicht schließen, dass ihr ohne Rücksicht auf die zu Grunde liegenden kollektivrechtlichen Regelungen ein Anspruch auf die Sozialplan- bzw. Expressabfindung zustünde, falls sie mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei. Der Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, hätte Herr K eine in rechtlicher Hinsicht unzutreffende Äußerung getätigt. Denn er hätte verkannt, dass der Klägerin weder nach dem Sozialplan noch nach der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung eine Abfindung zustünde. Dass bei einer solchen Auskunft ein Rechtsbindungswille der Beklagten dahingehend erkennbar gewesen sein soll, dass Herr K eine neue Anspruchsgrundlage in Form einer einzelvertraglichen Zusage ohne Rücksicht auf die bereits bestehenden Kollektivgrundlagen schaffen wollte, kann hier nicht angenommen werden. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die beiden Hilfsanträge unbegründet sind. Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der Sozialplan- bzw. Expressabfindung zu, wenn sie sich mit der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Sozialplan- und einer weiteren „Expressabfindung“ abzuschließen. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie überprüft und bearbeitet die Abrechnungen der zugelassenen Kassenärzte. Auf der Grundlage des „Statuts der A B über die besonderen Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung“ vom 26. Februar 1993 und hieran anschließend auf der Grundlage der „Notdienstordnung der A B“ vom 24. November 2004 (Bl. 82 – 94 d. A.) betreibt sie den Ärztlichen Notfalldienst und insbesondere auch die Arztnotrufzentrale in C. Die am 09. Januar 1955 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04. Juli 1980 (Bl. 8 und 9 d. A.) ab dem 01. Juli 1980 zunächst als Büroangestellte/Sachbearbeiterin in der Bezirksstelle C beschäftigt. Mit Wirkung zum 01. Januar 2001 schloss sie mit der Arztnotrufzentrale C einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab und war seitdem für die Arztnotrufzentrale als Verwaltungsangestellte tätig. Mit Schreiben vom 22. April 2003 (Bl. 12 d. A.) wurde ihr mitgeteilt, dass die Notdienstzentrale im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01. Januar 2003 auf die Beklagte überführt werde. Seitdem war die Klägerin wieder für die Beklagte tätig. Die Klägerin arbeitet in einem Büro in dem Gebäude D, in dem auch die Ärztliche Bereitschaftdienst-Zentrale (ÄBD-Zentrale) untergebracht war. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich darin, Abrechnungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu bearbeiten. Die übrigen Arbeitsbedingungen der Klägerin unterscheiden sich nicht wesentlich von denen der sonstigen in der Sachbearbeitung der Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer. Ihr Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 2.859,79 Euro. Die Beklagte beschloss, zur Senkung von Verwaltungskosten eine umfassende Restrukturierung vorzunehmen. Unter dem 13. Oktober 2009 verabschiedete sie mit dem Gesamtpersonalrat das Umstrukturierungskonzept. Darin heißt es auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Umstrukturierungskonzept gilt räumlich für die AH Landesstelle und für alle Bezirksstellen der A B. Es gilt nicht für die Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes … § 2 Umstrukturierungskonzept (2) Das Konzept zur Gestaltung der A B 2011 sieht Umstrukturierungsmaßnahmen vor, um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Abrechnung bei der Landesstelle in E zentralisiert, die Bezirksstellen F mit G und H mit I zusammengelegt, die Abrechnungsstelle J geschlossen und damit Arbeitsplätze verlagert und ggf. abgebaut…“ Ebenfalls unter dem 13. Oktober 2009 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat einen Sozialplan. Auszugsweise heißt es in dem Sozialplan: „§ 1 Geltungsbereich … (1) Dieser Sozialplan gilt nicht für Personen im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 HPVG. Er gilt auch nicht für die Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und Mitarbeiter mit beamtenähnlichen Verträgen… § 5 Anspruch auf Abfindung (2) Mitarbeiter, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplanes in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur A B stehen und deren Arbeitsverhältnisse wegen der Umstrukturierung enden, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, vorausgesetzt, es greift kein Ausschlusstatbestand des § 1 …“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sozialplanes wird verwiesen auf Blatt 19 bis 29 d. A. In einer weiteren „Dienstvereinbarung zur Expressabfindung“ datierend vom gleichen Tag haben die Betriebsparteien eine gesonderte Abfindung für diejenigen vorgesehen, die sich in zeitlicher Hinsicht besonders schnell für ein Ausscheiden entscheiden. Auszugsweise heißt es in dieser Dienstvereinbarung: „ § 1 Geltungsbereich … (1) Diese Dienstvereinbarung gilt nicht für Personen im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 HPVG. Sie gilt auch nicht für die Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes und Mitarbeiter mit beamtenähnlichen Verträgen … § 2 Expressabfindung (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze im Rahmen der Betriebsänderung gemäß Umstrukturierungskonzept vom 13. Oktober 2009 wegfallen und deren Ausscheiden die Geschäftsführung zustimmt, und sich entscheiden, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abfindungsrechners durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages auszuscheiden, erhalten zusätzlich zu den Sozialplanleistungen eine Expressabfindung …“ Wegen der sonstigen Einzelheiten der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung wird verwiesen auf Blatt 30 - 33 d. A. Im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungskonzept kam es zu einer Verlagerung des Wegfalls von Arbeitsplätzen in der Niederlassung C, insbesondere das Abrechnungswesen sollte zentral und zukünftig am Hauptsitz in E angesiedelt werden. Der Ärztliche Notdienst hingegen wird weiter von der Beklagten in C betrieben. Eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin nicht erhalten. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie an dem Angebot eines Aufhebungsvertrages interessiert sei (Bl. 34 d. A.). Mit E-Mail vom 04. Dezember 2009 wies die Beklagte daraufhin, dass der Sozialplan nicht für Mitarbeiter des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes gelte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie von dem Umstrukturierungskonzept betroffen sei und daher Ansprüche nach dem Sozialplan und der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung geltend machen könne. Sie sei stets Mitarbeiterin der Beklagten und nicht eines „Betriebes des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes“ gewesen. Sie nehme die gleichen Tätigkeiten wie die sonstigen Sachbearbeiter bei der Beklagten wahr. Der Umstand, dass ihr Arbeitsplatz räumlich bei dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst angesiedelt sei, könne nicht ausschlaggebend sein. Sie werde dort lediglich in einer Außenstelle der Abrechnung der A tätig. Es könne sein, dass die in der Notrufzentrale tätigen Arzthelferinnen und pflegerischen Fachkräfte einen Sonderstatus haben mögen. Für sie selbst gelte das aber nicht, sie unterliege den gleichen Arbeitsbedingungen wie die übrigen Mitarbeiter im Abrechnungswesen der Beklagten. Ein eigenständiger Betrieb des ärztlichen Bereitschaftsdienstes existiere nicht. Sie hat ferner behauptet, dass sie im Vorfeld mit dem Leiter der Bezirksstelle C, Herrn K, gesprochen habe. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Umstrukturierung Mitarbeiter/innen betreffe, die ihren Arbeitsvertrag mit der A abgeschlossen hätten. Das Umstrukturierungskonzept würde auch für sie gelten. Im Unterschied zu ihr sei mit allen anderen Mitarbeitern, die sich rechtzeitig um einen Aufhebungsvertrag beworben hätten, ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz im Einzelfall weggefallen sei oder nicht. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt i.S.v. § 5 Abs. 5 des Sozialplans von 3.384,85 Euro gehe sie davon aus, dass sie eine Sozialplanentschädigung von 149.833,60 Euro beanspruchen könne. Ferner habe sie einen Anspruch auf eine Expressabfindung in - gedeckelter - Höhe von 40.000,00 Euro. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr anzubieten, das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis auf Basis des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 unter Wahrung der Jahresfrist gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III gegen Zahlung einer Sozialplanentschädigung von 149.833,60 Euro brutto sowie einer Expressabfindung von 40.000,00 Euro brutto aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 gegen Zahlung einer Sozialplanentschädigung von 149.833,60 Euro brutto und einer Expressabfindung von 40.000,00 Euro unter Wahrung der Jahresfrist gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III anzubieten; höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit folgendem Inhalt anzubieten: 1. Das Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2011 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt; 2. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß § 5 des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 in Höhe von 149.833,60 Euro brutto sowie eine Expressabfindung in Höhe von 40.000,00 Euro brutto. 3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 sowie das Umstrukturierungskonzept vom 13. Oktober 2009. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die gestellten Anträge nicht bestimmt genug seien. In der Sache könne das Begehren der Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn ihr Arbeitsverhältnis werde weder von dem Umstrukturierungskonzept noch von der Sozialplanregelung oder der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung erfasst. Es sei dort jeweils geregelt, dass Mitarbeiter des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht erfasst würden. Dabei sei der in den jeweiligen Regelungen verwendete Begriff „Betrieb“ nicht im formaljuristischen Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu verstehen, vielmehr sei damit die wirtschaftliche Organisationseinheit gemeint gewesen. Sie könne auch deshalb keinen Anspruch auf Zahlung der Sozialplan- oder der Expressabfindung geltend machen, weil hierfür jeweils Voraussetzung sei, dass die Arbeitsplätze im Rahmen der Betriebsänderung gemäß dem Umstrukturierungskonzept wegfielen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei aber nicht kausal durch die Umstrukturierung weggefallen. Vielmehr werde ihr Arbeitsplatz nicht angetastet, sondern das Arbeitsverhältnis weiter fortgeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zur Expressvereinbarung sei ebenfalls Voraussetzung für eine Aufhebung des Arbeitsvertrages, dass die Beklagte zustimme. Eine Zustimmung werde allerdings nicht erteilt. Mit dieser Regelung liege auch nicht bereits ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages vor, es handele sich vielmehr um eine bloße unverbindliche Mitteilung der Bereitschaft zum Vertragsabschluss. Im Übrigen stelle der Ärztliche Bereitschaftsdienst eine abgrenzbare Einheit dar, die im organisatorischen Sinne vom Rest der Beklagten individuell abtrennbar sei. Hier würden alle Aufgaben wahrgenommen, die zur Ausübung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erforderlich seien. Eine organisatorische Trennung werde auch durch die Notdienstordnung der Beklagten vom 24. November 2004 – Stand April 2010 – deutlich. Dort sei etwa vorgesehen, dass jährlich der Finanzstatus des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Sinne einer Erfolgsrechnung zu erstellen sei. Ferner sei eine Einnahmen- und Überschussrechnung für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst vorgesehen. Unrichtig sei, dass der Klägerin erklärt worden sei, dass auch sie von dem Umstrukturierungskonzept betroffen sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Oktober 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der Sozialplan als auch die Dienstvereinbarung zur Expressabfindung Betriebe des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes jeweils ausgenommen hätten. Daraus werde deutlich, dass diejenigen Arbeitnehmer, die dem „Betrieb“ des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zuzuordnen seien, ausgenommen sein sollten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass anderen Mitarbeitern des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes ohne jegliche weitere Prüfung Aufhebungsvereinbarungen gegen Zahlung von Abfindungen abgeboten worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen auf Blatt 118 – 129 d. A. Dieses Urteil ist der Klägerin am 10. November 2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 02. Dezember 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Februar 2011 ist die Berufungsbegründung bei Gericht am 18. Januar 2011 eingegangen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass das Arbeitsgericht den in den Dienstvereinbarungen verwendeten Begriff „Betrieb“ falsch ausgelegt habe. Bei der Abfassung des Umstrukturierungskonzeptes und des Sozialplans seien Juristen beteiligt gewesen, sodass eine Vermutung dafür spreche, dass diese den Begriff des Betriebes auch im juristisch korrekten Sinne verwendet hätten. Der Betrieb des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes bestünde in der gemeinsamen Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Notfalldienstes durch die im Notfalldienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte. Diese bildeten eine Notdienstgemeinschaft. Der Ärztliche Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst sei organisatorisch definiert durch die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung mit den erforderlichen medizinischen Geräten und durch das ärztliche und pflegerische Personal. Zu den Arzthelferinnen hinzu kämen die Putzfrauen und die Telefonistinnen. Diese bildeten zusammengefasst die organisatorische Einheit „Ärztlicher Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst“. Die Abrechnung gehörte jedoch nicht zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst, sondern sei Bestandteil der allgemeinen Abrechnung. Es sei aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen geschehen, dass die Abrechnungstätigkeit für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst vor Ort durch die Klägerin ausgeführt werde. Im Grunde genommen sei der Ärztliche Bereitschaftsdienst zu vergleichen mit einer großen Praxisgemeinschaft. Der Unterschied bestünde nur darin, dass jedenfalls seit 2002 die ÄBD-Zentrale nicht mehr in privatrechtlicher Organisationsform, sondern als Bestandteil der Beklagten weitergeführt werde. Die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich jedenfalls nicht von der Abrechnungstätigkeit der anderen Mitarbeiter in der Zentrale der Beklagten. Sie verweist auch auf das „Statut der A B über die besonderen Maßnahmen zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung“ vom 26. Februar 1993. In Teil 3 sei geregelt, dass die im Notfalldienst erbrachten ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Privatpatienten mit der zuständigen Bezirksstelle der A B nach Maßgabe der dort geltenden Abrechnungsbestimmungen abzurechnen sei. Auch hieraus werde die organisatorische Trennung zwischen Ärztlichen Bereitschaftsdienst und Abrechnungswesen der Beklagten deutlich. Sie verweist auch darauf, dass nach § 75 Abs. 1 BetrVG die Mitarbeiter nach gleichen Grundsätzen zu behandeln seien. Da es um den organisatorischen Bestand der Abrechnung insgesamt ginge, sei die Klägerin gleichermaßen betroffen. Schließlich habe sie ein entschiedenes Interesse daran, ihre Ansprüche aus dem Sozialplan geltend zu machen und durchzusetzen. Es drohten nämlich in absehbarer Zeit gravierende Änderungen der Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Es werde überlegt, die ÄBD-Zentrale wieder in privatrechtlicher Organisationsform eigenständig fortzuführen. Sie habe schließlich in der Vergangenheit auch immer an den Personalratswahlen der Beklagten teilgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr anzubieten, das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis auf Basis des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 unter Wahrung der Jahresfrist gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III gegen Zahlung einer Sozialplanentschädigung von 149.833,60 Euro brutto sowie einer Expressabfindung von 40.000,00 Euro brutto aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 gegen Zahlung einer Sozialplanentschädigung von 149.833,60 Euro brutto und einer Expressabfindung von 40.000,00 Euro unter Wahrung der Jahresfrist gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III anzubieten; höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit folgendem Inhalt anzubieten: 1. Das Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2011 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt; 2. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß § 5 des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 in Höhe von 149.833,60 Euro brutto sowie eine Expressabfindung in Höhe von 40.000,00 Euro brutto; 3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans vom 13. Oktober 2009 sowie das Umstrukturierungskonzept vom 13. Oktober 2009. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichtes und verweist darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Dienstvereinbarung zur Expressabfindung ausgenommen sei. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Entscheidung den Betriebsbegriff rein formal juristisch auslegte, würde die Klägerin noch immer nicht in den Anwendungsbereich des Sozialplans sowie des Umstrukturierungskonzeptes fallen. Zu dem „Betrieb des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes“ zählten nicht nur die Empfangs-, Warte- und Verhandlungsräume sowie das ärztliche und pflegerische Personal, sondern in dieser Einheit sei auch das für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst vorgesehene Abrechnungswesen mit dem Arbeitsplatz der Klägerin integriert. Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf das „Statut der A B über die besondere Maßnahme zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung“, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass ihr Arbeitsplatz nicht dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst zuzuordnen sei. Die in Teil 3 (2) vorgesehene Regelung belege lediglich, dass im Ergebnis die Abrechnung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Zusammenarbeit mit der Bezirksstelle zu erfolgen habe. Dies bedeute allerdings nicht, dass die Klägerin aufgrund dieses Umstandes nicht mehr Teil der organisatorischen Einheit „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ sei. Unstreitig sei sie physisch in die Organisationsstruktur des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes eingebunden und bearbeite vor Ort ausschließlich die Abrechnung der ärztlichen Leistungen dieses Dienstes. Die Argumentation der Klägerin in Bezug auf eine mögliche Ungleichbehandlung ginge ebenfalls fehl. Der Sozialplan solle die aus der Umstrukturierung bei der Beklagten folgenden wirtschaftlichen Nachteile kompensieren. Gegenwärtige Nachteile seien auf Seiten der Klägerin jedoch nicht gegeben. Der Bereich des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sei von der Umstrukturierung nicht betroffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.