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Urteil

7 Sa 1556/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0523.7SA1556.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 01. September 2010 – Az. 6 Ca 7073/09 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 01. September 2010 – Az. 6 Ca 7073/09 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien sind zulässig. B. In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet, diejenige des Klägers jedoch unbegründet. I. Auf die Berufung der Beklagten war das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Bonus‘ an den Kläger verurteilt wurde, abzuändern und die Klage abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Dies folgt aus der Heranziehung der Terms & Conditions (1.), die einen wirksamen Vorbehalt bezüglich der Vorstandsentscheidung zum Bonusvolumen enthalten (2.) und dem ebenso wirksamen Beschluss der Vorstände beider Banken, für das Jahr 2008 grundsätzlich keine Boni zu zahlen (3.). 1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die im Hause der Rechtsvorgängerin der Beklagten regelmäßig angewendeten Terms & Conditions auch in ihrem Arbeitsverhältnis Grundlage der jeweiligen Bonusberechnung und -zahlung war. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger im Formular für die die Zielvereinbarung 2008 (Bl. 8 - 10) das entsprechende Kästchen vor seiner Unterschrift ankreuzte, zum anderen daraus, dass der Kläger selbst sich zur Berechnung seines Bonusanspruchs auf die Regelungen der Terms & Conditions beruft. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen der vom Kläger handschriftlich auf das Zielvereinbarungsformular gesetzte Vorbehalt hat, kommt es daher nicht an. 2. Mit Nr. 5 Abs. 1 der Terms & Conditions hat die Rechtsvorgängerin in wirksamer Weise die tatsächliche Auszahlung des Bonus an die Voraussetzung geknüpft, dass ihr Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. Entgegen der Feststellungen des Arbeitsgerichts handelt es sich dabei um eine zulässige Klausel, die einen Anspruch des Kläger auf Auszahlung eines Bonus‘ über die bereits erfolgte Zahlung hinaus ausschließt. Die Überprüfung der Klausel anhand der gesetzlichen Regelungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen - um solche handelt es sich bei den Terms & Conditions ohne Zweifel - führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den zitierten Vorbehalt unangemessen benachteiligt wird. Die Berufungskammer folgt insofern wie bereits zuvor im Urteil vom 29. November 2010 - Az. 7 Sa 192/10 - dem Landesarbeitsgericht Hamburg , das in seinem von der Beklagten zu den Akten (Bl. 308 - 324) gereichten Urteil vom 10. Februar 2010 - 3 Sa 83/09 - auf Seite 12 des Urteils zunächst herausstellt, dass Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten - und zwar auch dann, wenn die Sonderzahlungen der zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeiten dienen. Ein Verständnis, wonach sich Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderleistungen nur auf Vergütungsbestandteile beziehen dürfen, die nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen, würde im Ergebnis jedenfalls bei dreimaliger Leistung zu einer „betrieblichen Übung“ und damit einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung führen, was aber dem rechtlich anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers, möglichst flexibel entscheiden zu können und grundsätzlich frei in seiner Entscheidung zu sein, ob und unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine zusätzliche Leistung gewährt, widerspräche. Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 289/08 - NZA 2009, 535 - 537 m.w.N. ), wonach Freiwilligkeitsvorbehalte, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung auch bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen abweichen und weder die Höhe noch der vom Arbeitgeber festgelegte Zweck der Sonderzahlung dazu führen, dass der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die Zukunft unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird. Nach diesen allgemeinen Ausführungen kommt das LAG Hamburg (a.a.O.) hinsichtlich der hier ebenfalls einschlägigen Regelung in Nr. 5 Abs. 1 der Terms & Conditions zu folgendem Ergebnis: „Die dem Kläger mit der Zielvereinbarung in Aussicht gestellte Zahlung eines Zielbonus‘ stellt eine zusätzliche Leistung dar, die neben dem monatlichen Gehalt des Klägers und neben der garantierten Abschlussgratifikation und der Weihnachtsgratifikation zu zahlen war. Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Zahlung bei Zielerfüllung vom billigen Ermessen des Arbeitgebers abhängig gemacht wurde, denn dies ist für den Kläger vorteilhafter als ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der unter Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze gleichfalls zulässig wäre.“ Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Denn auch der Zielbonus des Klägers wurde ihm zusätzlich zum garantierten Jahresgehalt unter den Bedingungen der Terms & Conditions in Aussicht gestellt, was gegenüber einem echten Freiwilligkeitsvorbehalt vorteilhafter ist, da die Voraussetzungen einer Bonuszahlung im Einzelnen anhand der dort aufgeführten Zielebenen und Zielerreichungsfaktoren berechenbar sind. Wenn darüber hinaus in Nr. 5 Abs. 1 der Terms & Conditions dem Vorstand die letzte Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob überhaupt ein Bonusvolumen zur Verfügung gestellt wird, das die nach den vorausgehenden Regelungen an sich zu zahlenden Boni umfasst, so entspricht dies zwar nicht hinsichtlich der Formulierung, aber doch hinsichtlich der Interessenlage dem Freiwilligkeitsvorbehalt, wie es von der Rechtsprechung stets und auch unter der Geltung der §§ 305 ff BGB anerkannt wurde. Dies führt auch nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorstandes jeder Prüfung entzogen würde, denn auch die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 der Terms & Conditions steht unter dem gesetzlichen Gebot des billigen Ermessens i.S.d. § 315 BGB. Da es sich bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt einerseits - dem die hier gewählte Regelung im Inhalt entspricht - und einem Widerrufsvorbehalt andererseits um Regelungen handelt, die von der Interessenlage der davon betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich unterschiedlich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, die vom Bundesarbeitsgericht zum Widerrufsvorbehalt entwickelten Voraussetzungen auf die Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Terms & Conditions anzuwenden, wie das Arbeitsgericht dies angenommen hat. 3. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat zwar mit der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 ihr Ermessen bezüglich der Festlegung des Bonusvolumens für das Jahr 2008 bestätigt. Diese Ermessensentscheidung wurde jedoch im Februar 2009 wirksam geändert, sodass ein Anspruch des Klägers auf Bonuszahlung für das Jahr 2008 nicht gegeben ist. Auch insofern folgt die Kammer dem Landesarbeitsgericht Hamburg , das in seinem bereits genannten Urteil vom 10. Februar 2010 - Az. 3 Sa 83/09 - im Einzelnen begründet hat, dass es sich bei der Mitteilung vom 28. Oktober 2008 entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht lediglich um eine unverbindliche Ankündigung handelte, sondern ein dem Vorjahr entsprechendes Bonusvolumen ausdrücklich „zugesagt“ wurde, dass aber diese grundsätzlich unwiderrufliche Leistungsbestimmung nach § 315 BGB aus Gründen der Billigkeit nicht nur abgeändert werden konnte, sondern dies hier sogar geboten war. Dieser Argumentation, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf II. 2.3. der Entscheidungsgründe verwiesen wird, folgt die erkennende Kammer auch in der Einschätzung, dass die Ertragslage der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Abschluss des Geschäftsjahres 2008 überhaupt keine Bonuszahlung mehr zuließ, weil die Bank ohne die Hilfe der Beklagten und ohne die Inanspruchnahme des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Höhe von 18,2 Mrd. € nicht überlebensfähig war. Die Beklagte hat darüber hinaus als Grundlage ihrer Entscheidung Zahlen vorgetragen, die für sich allein genommen bereits eine erhebliche Reduzierung des Bonusvolumens rechtfertigen: Danach wies das vorläufige tatsächliche Ergebnis mit Stand vom 04. Februar 2009 ein negatives operatives Ergebnis der Rechtsvorgängerin in Höhe von 6,468 Mrd. € aus und ergab das endgültige Ergebnis ein negatives operatives Ergebnis in Höhe von 6,560 Mrd. €. Dieses endgültige Ergebnis wurde so im testierten Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten (auszugsweise vorgelegt als Bl. 68 - 74 d.A.) festgestellt und kann schon deshalb nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen spricht der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer unter dem Finanzbericht 2008 der Rechtsvorgängerin (Bl. 73f d.A.) eine deutliche Sprache. Darin heißt es: „Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Konzernlagebericht in den Abschnitten „Geschäftliche Entwicklung“ und „Ausblick“ sowie im Konzernrisikobericht im Abschnitt „Zusammenfassung und Ausblick“ hin. Dort ist ausgeführt, dass der Fortbestand der A davon abhängt, dass in ausreichendem Maße Eigenkapital zur Stärkung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowie der Risikodeckungsmasse zur Verfügung gestellt wird. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass - die C eine stille Einlage in Höhe von 750 Mio. € leistet; - die D als 100%iger Gesellschafter der A für diese bis zur Verschmelzung eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellen wird; - das integrierte Institut D nach der Verschmelzung eine ausreichende Eigenkapitalausstattung ausweist; - die zuständigen Behörden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergreifen werden sowie - gegen die vorgenannten Maßnahmen keine rechtlichen Vorbehalte (insbesondere EU-Verfahren) geltend gemacht werden.“ Zwar lagen der Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Bonusfestsetzung im Februar 2009 noch nicht vor, der Vermerk macht jedoch nachträglich deutlich, in welch prekärer finanzieller Situation sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten kurz vor Übernahme durch diese befand. Dadurch wurde nachträglich bestätigt, dass die Vorstände der Banken ihrer Bonusfestsetzung eine zutreffende Einschätzung der Ertragssituation der Rechtsvorgängerin zu Grunde gelegt haben. Indem die Beklagte allein diese Ergebnisse nunmehr zur Basis ihrer Ermessensentscheidung nahm, verstieß sie nicht gegen die gesetzlich gebotene Billigkeit. Insbesondere kommt es angesichts dieser Erkenntnisse nicht mehr darauf an, wie sich die Ertrags- und Ergebnissituation der Rechtsvorgängerin in den Monaten zwischen Oktober 2008 und Februar 2009 in den Prognosen des Vorstands entwickelt hatte. II. Aus den Ausführungen unter I. folgt zugleich, dass die Berufung des Klägers unbegründet ist, da er aus den Terms & Conditions keinen höheren Anspruch herleiten kann. C. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, inwieweit die Beklagte eine im Hinblick auf das Bonusvolumen getroffene Ermessensentscheidung revidieren darf. Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: In dem Berufungsverfahren wird der Tatbestand des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2011 – 7 Sa 1556/10– wie folgt berichtigt: Auf Seite 3 des Urteils im letzten Absatz im Hinblick auf den vom Kläger für das Jahr 2007 erhaltenen Leistungsbonus wird der Betrag in Höhe von EUR 155.000,00 durch den Betrag von EUR 40.000,00 ersetzt. Gründe: Im Tatbestand des Urteils wurde versehentlich angegeben, dass der Kläger für das Jahr 2007 einen Leistungsbonus in Höhe von EUR 155.000,00 von der D Bank erhalten hat. Tatsächlich erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 2007 aber einen Leistungsbonus in Höhe von EUR 40.000,00 brutto. Der Tatbestand des Urteils ist daher gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Die Parteien streiten um einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2008. Der am 07. September 1951 geborene Kläger war seit dem 01. Juli 1988, zuletzt als Referatsleiter im Bereich „Communication and Marketing, Policies & Guidelines“ bei der A (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin“) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging am 11. Mai 2009 auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte über. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29. März / 11. April 1988, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 5 - 7 d.A. verwiesen wird, enthielt unter „2. Bezüge“ folgende Regelung: „Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Sozialzulagen und Mehrarbeitsvergütung sowie etwaige Zuschläge abgegolten sind: a) Gehalt […] b) Gratifikation Eine jährliche Abschlussgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt am ersten Arbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Bank. Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung in ungekündigtem Vertragsverhältnis steht. Sie beträgt zurzeit ein Monatsgehalt. […]“ Der Kläger erhielt für das Jahr 2007 einen Leistungsbonus in Höhe von 40.000,00 € gemäß Berechnung vom März 2008, wegen der auf Bl. 59f d.A. verwiesen wird. Am 27. März 2008 unterzeichneten der Kläger und sein Vorgesetzter die Zielvereinbarung „Ziele und Executive Bonus 2008“ (Bl. 9f d.A.), wobei der Kläger die Erklärung „Ja, ich habe die Terms & Conditions zur Kenntnis genommen“ vor der Unterschriftenleiste ankreuzte. Unter das Formular setzte der Kläger den handschriftlichen Zusatz: „Zur Kenntnis genommen, jedoch vor Bekanntgabe des Zielbonus nicht akzeptiert.“ Die bei der Beklagten geltende Regelung „Ziele und Executive Bonus 2008 - Terms & Conditions“ (im Folgenden: Terms & Conditions), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 56 - 62 d.A. verwiesen wird, enthalten u.a. folgende Regelungen: „3. Bonus Der zur Auszahlung kommende Bonus ergibt sich grundsätzlich aus den folgenden Parametern: Zielbonus Zielerreichungsgrad Verhaltenskomponente […] Beträgt die Gesamtzielerreichung weniger als 60%, so behält sich die Bank vor, keinen Bonus auszuzahlen. […] Die Auszahlung des Bonus erfolgt vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 5 5. Rahmenbedingungen und Regelungen Die tatsächliche Auszahlung des Bonus setzt voraus, dass der Vorstand ein ausreichendes Bonusvolumen zur Verfügung stellt. […]“ Am 28. Oktober 2008 stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro Funktion und Division (exklusive B Frontoffice) zugesagt“ habe. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2009 (Bl. 11 d.A.) wurde der Zielbonus des Klägers für das Jahr 2008 auf 40.000,00 € festgesetzt. Am 18. Februar 2008 erhielt der Kläger ebenso wie alle Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin per E-Mail eine gemeinsame Mitteilung der Vorstandsvorsitzenden der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, dass beide Vorstände beschlossen hätten, für das Jahr 2008 grundsätzlich keine Bonuszahlungen an die Mitarbeiter beider Banken zu leisten. Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin sollten allerdings zu ihren Festgehältern eine individuelle Mehrarbeitsvergütung erhalten. Auf Bl. 64 - 66 d.A. wird ergänzend Bezug genommen. Im März 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben (Bl. 67 d.A.), in dem ihm die Beklagte Folgendes mitteilte: „Zusätzliche Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 […] Wir haben Ihre zusätzliche Vergütung für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt: Zahlung für besondere Belastung * EUR 4.348,00 brutto (i.S.v. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages) Weitere Zahlungen gem. Ziff. 2b des Anstellungsvertrags (vertragliche Zusagen) - Abschlussgratifikation EUR 4.348,00 brutto - Weihnachtsgratifikation EUR 4.348,00 brutto (bereits im November 2008 gezahlt) Zusätzliche Vergütung und Gratifikation gesamt EUR 13.044,00 brutto davon zur Auszahlung im März 2009 EUR 8.696,00 brutto * aus technischen Gründen wird diese Zahlung in der Gehaltsabrechnung unter der Lohnart „Leistungsbonus“ ausgewiesen.“ Der Kläger erhielt den im Schreiben genannten Betrag ausgezahlt. Mit seiner am 17. August 2009 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 01. September 2009 zugestellten Klage fordert der Kläger für das Jahr 2008 von der Beklagten einen Bonus in Höhe von 40.000,00 € brutto, wobei er sich die „Zahlung für besondere Belastung“ in Höhe von 4.348,00 € anrechnen lässt. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 143 - 148 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 23.625,00 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Die Festsetzung der Leistungsgratifikation sei wirksam am 27. März 2008 erfolgt, wonach der Kläger unter den in den Terms & Conditions genannten Voraussetzungen bei 100%-iger Zielerreichung 40.000,00 € beanspruchen könne. Da die Beklagte den Ausführungen des Klägers zur persönlichen Zielerreichung nicht entgegengetreten sei, sei davon auszugehen, dass er diese und damit 70% der Gesamtziele erreicht habe. Daher könne er für 2008 70% des maßgeblichen Zielbonus‘, mithin 28.000,00 € verlangen, worauf er sich den geleisteten Betrag anrechnen lassen müsse. Dem könne die Beklagte ihre und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Februar 2009 getroffene Entscheidung, für 2008 keine Boni auszuzahlen, nicht entgegenhalten, da Nr. 5 der Terms & Conditions unwirksam sei. Zwar habe der Kläger die Terms & Conditions als Grundlage der Bonusregelung akzeptiert, jedoch halte Nr. 5 Abs. 1 einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil der Kläger dadurch unangemessen benachteiligt werde. Weiterhin könne sich die Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Andererseits könne mangels entsprechenden Sachvortrags des Klägers nicht von einer weiter gehenden Zielerreichung ausgegangen werden Gegen dieses Urteil vom 01. September 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte äußert die Auffassung, es sei auf Grund des handschriftlichen Vorbehalts des Klägers in Verbindung mit der Zielvereinbarung vom 27. März 2008 bereits fraglich, ob diese wirksam zu Stande gekommen sei. Jedenfalls sei die Klage jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen der zur Grundlage der Bonuszahlung gemachten Terms & Conditions für eine Bonuszahlung für das Jahr 2008 nicht vorgelegen hätten, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein ausreichendes Bonusvolumen nicht zur Verfügung gestellt hätte. Die vom Arbeitsgericht als unwirksam erachtete Regelung in Nr. 5 der Terms & Conditions sei mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt vergleichbar, der ebenfalls der Inhaltskontrolle vor dem Hintergrund der §§ 305 ff BGB standhielte. Darüber hinaus sei durch die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2008 und 2009 die Geschäftsgrundlage für eine Bonusgewährung weggefallen. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. September 2010 - Az. 6 Ca 7073/09 - wird teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. September 2010, Az. 6 Ca 7073/10, soweit die Klage abgewiesen wurde, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 35.652,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2009 zu zahlen. Der Kläger äußert die Ansicht, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich durch ihre Mitteilung vom 28. Oktober 2008 dahingehend gebunden, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ziele der Beklagten von einer 100%-igen Zielerreichung auszugehen ist. Außerdem habe die Beklagte während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens seinen Vortrag, er habe alle seine persönlichen Ziele zu 100% erfüllt, nicht substanziiert bestritten. Soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien gefolgt ist, bitten diese um Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angegriffene Urteil jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 22. Dezember 2010 (Bl. 286 - 301 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 07. März 2010 (Bl. 437 - 447 d.A.) sowie die Berufungsbegründung des Klägers vom 20. Dezember 2010 (Bl. 188 - 192 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 03. Februar 2011 (Bl. 405 - 408 d.A.), schließlich auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2011 (Bl. 452 - 454 d.A.) verwiesen.