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Urteil

7 Sa 1646/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0530.7SA1646.10.0A
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Leitsätze
Macht ein Arbeitnehmer im Haupt-Klageantrag einen bezifferten Bonusanspruch geltend, der als unbegründet abgewiesen wird, so besteht für einen im Rahmen einer Stufenklage hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch kein rechtlich geschütztes Interesse. Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist daher unzulässig (B II 3 der Entscheidungsgründe)
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2010 – 13 Ca 3721/10 – werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Arbeitnehmer im Haupt-Klageantrag einen bezifferten Bonusanspruch geltend, der als unbegründet abgewiesen wird, so besteht für einen im Rahmen einer Stufenklage hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch kein rechtlich geschütztes Interesse. Die hilfsweise erhobene Stufenklage ist daher unzulässig (B II 3 der Entscheidungsgründe) Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2010 – 13 Ca 3721/10 – werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien sind zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Erweiterung der Klage um einen hilfsweise gestellten Stufenklageantrag, denn dieser ist i.S.d. § 533 ZPO sachdienlich, da er die endgültige Entscheidung über etwaige Bonusansprüche des Klägers erlaubt, und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat. B. Beide Berufungen sind jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Teils der geforderten Vergütung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründungen gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn die zulässige Klage auf Zahlung einer erhöhten Vergütung für die Monate Januar bis Juni 2009 ist in dem Umfang, wie ihr erstinstanzlich stattgegeben wurde, auf der Basis der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Konzernbetriebsvereinbarung über die Regelung der Vergütungsneuausrichtung begründet. Der Kläger hat sein Grundgehalt, das ihm in Anwendung der KBV - hier Abschnitt 4. für Mitarbeiter der Verantwortungsstufen 2 und 3 - zusteht, im Schriftsatz vom 20. März 2010 (Bl. 154f d.A.) hilfsweise auf der Basis der tatsächlich bisher getätigten Zahlungen richtig berechnet, sodass das Arbeitsgericht unter I. 2. a) der Urteilsbegründung ohne Weiteres auf diese Berechnung Bezug nehmen konnte. Den einzelnen Schritten dieses Rechenwerks ist die Beklagte auch ebenso wenig wie dem sich daraus ermittelten rechnerischen Ergebnis substanziiert entgegen getreten. Wenn die Beklagte dagegen die Meinung äußert, die KBV lasse in bestimmten Fällen die Beschränkung der Vergütungserhöhung auf einen Mindestanspruch zu, so verkennt sie dabei die Systematik der Regelungen unter 4.1.2.1. und 4.1.2.2. KBV. Diese enthalten in 4.1.2.2. KBV einen Mindestanspruch, der nach dem klaren Wortlaut nur dann zum Tragen kommt, wenn 80% der Modellvergütung gem. 4.1.2.1. KBV geringer ist als die Erhöhung um den vertraglich garantierten Mindestbonus. Dies folgt zum einen aus der Bezeichnung der Regelung in 4.1.2.1. KBV als „Grundsatz“, zum anderen aus der Regelung in 4.1.2.2. KBV, denn der dort genannte Mindestbetrag soll „unabhängig von dem Betrag, um den das Grundgehalt nach Ziffer 4.1.2.1 erhöht wird“, gezahlt werden. Weitere Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass bei Mitarbeitern der Verantwortungsstufe 3 die neue Grundvergütung auf 80% der „Modellvergütung“ festgelegt wird, enthält die KBV nicht; insbesondere ist eine Ausnahme der Art, wie sie die Beklagte vornimmt, indem sie auf den Willen des Klägers, das Arbeitsverhältnis bald zu beenden hinweist, dem Text nicht zu entnehmen. II. Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat weder einen Anspruch auf weitere Bonuszahlung für die Jahre 2008 und 2009 (1.) noch auf eine höhere Grundvergütung ab Januar 2010 (2.). Soweit der Kläger nunmehr hilfsweise eine Stufenklage erhoben hat und auf der ersten Stufe Auskunft von der Beklagten fordert, ist die Klage unzulässig (3.). 1. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt hat, ist dieser in jeder Hinsicht unschlüssig. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich aus der Betriebsvereinbarung Bonus kein Anspruch auf Zahlung eines Bonus‘ ergibt, der dem für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers entspricht. Zwar sieht die Betriebsvereinbarung vor, dass sich der Bonus bei normaler Geschäftsentwicklung und Leistung grundsätzlich kontinuierlich positiv entwickeln soll und der im Vorjahr gezahlte Bonus Ausgangspunkt für die Festsetzung des aktuellen Bonus‘ ist. Daraus kann jedoch im Gegensatz zu der vom Kläger auch in der Berufung vertretenen Auffassung keine Automatik in dem Sinne geschlossen werden, dass sich der Bonus positiv entwickeln muss. Abgesehen davon, dass die Betriebsvereinbarung Bonus in keiner einzigen Regelung einen bezifferbaren Anspruch auf Bonuszahlung begründet, geht der Kläger auch fehl in der Annahme, es müsse auf Grund seiner Behauptungen und der Weigerung der Beklagten, nähere Ausführungen zur Höhe des Bonuspools und der Verteilungsprinzipien zu machen, davon ausgegangen werden, dass alle bei der Bonusberechnung maßgeblichen Parameter unverändert blieben. Dies folgt schon allein daraus, dass gem. 1.2.2. der Betriebsvereinbarung Bonus bei der Ermittlung des Bonuspools auch die wirtschaftliche Entwicklung der D-B-Gruppe Berücksichtigung findet. Dass sich dieses Kriterium auf Grund der Finanzkrise gerade in den hier umstrittenen Jahren 2008 und 2009 erheblich negativ entwickelt hat, hat der Kläger selbst nicht bestritten. In der Folge kann daher von einer „normalen Geschäftsentwicklung“, die allein zu einer kontinuierlich positiven Entwicklung des Bonus‘ führen soll, nicht die Rede sein. b) Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz stellt keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch dar. Auch in der Berufung hat der Kläger die vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Auch insofern rügt der Kläger zu Unrecht die vom Arbeitsgericht vorgenommene Darlegungslastverteilung. Denn es ist keineswegs die Beklagte, die hier zur Darlegung verpflichtet ist, sondern der Kläger hätte Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern oder eine sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung folgern lässt. Dies ist nicht geschehen. c) Der Kläger kann den geforderten Bonus auch nicht als Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung von der Beklagten verlangen. Angesichts der vom Kläger selbst vorgenommenen Eintragungen in das der Leistungsbewertung der Arbeitnehmer dienende „PMO-System“ fehlt es bereits an einem schuldhaften Versäumnis der Beklagten. Jedenfalls kann aber vor dem Hintergrund der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Situation im Jahr 2008 nicht von einem Anspruch auf 100% des Vorjahresbonus ausgegangen werden. Für das Jahr 2009 kann der Kläger auf dieser Basis ohnehin keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, da die Beklagte für dieses Jahr eine variable Vergütung zahlte, die der des Vorjahrs entsprach. 2. Aus der Versagung eines weiteren Bonusanspruchs folgt zugleich, dass der Kläger über den ihm erstinstanzlich zugesprochenen und hier unter I. bestätigten Betrag hinaus keine weitere Vergütungserhöhung von der Beklagten verlangen kann. Denn der den zugesprochenen übersteigende Betrag beruht allein darauf, dass der Kläger bei der Berechnung der erhöhten Grundvergütung nach 4.1.2. der KBV den von ihm mit der Klage geltend gemachten erhöhten Bonusanspruch zu Grunde gelegt hat. 3. Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist unzulässig, denn es fehlt schon an einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers an der auf der ersten Stufe geforderten Auskunft. Im Regelfall setzt der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. So zieht das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch auch dann in Erwägung, wenn allein die Möglichkeit eines Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung besteht ( BAG Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 - 63 ). Da aber die im Rahmen einer Stufenklage geforderte Auskunftserteilung stets (nur) dem Zweck dient, die für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen vom Prozessgegner zu erhalten, scheidet ein Anspruch auf solche Informationen schon denkgesetzlich immer dann aus, wenn über einen bezifferten Zahlungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde, denn einer erneuten Geltendmachung des inhaltlich identischen Anspruchs mit den dann erlangten Informationen stünde die Rechtskraft der Klageabweisung entgegen. So ist es im vorliegenden Fall. Der Kläger blieb mit seinem Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Bonus‘ für die Jahre 2008 und 2009 in zwei Instanzen erfolglos. Er kann danach denselben Streitgegenstand nicht erneut nach einer etwaigen Auskunft der Beklagten geltend machen, denn einem solchen Antrag stünde die Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteils entgegen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger eine Auskunft im Hinblick auf einen den geltend gemachten Zahlungsanspruch übersteigenden weiteren Zahlungsbetrag geltend machte. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, vielmehr ergibt sich aus den Hilfsanträgen zu 7. und 8., dass der Kläger dieselben Bonusansprüche für die Jahre 2008 und 2009 geltend machen will, die er bereits in den Hauptanträgen zu 2. und 3. gestellt hat. Zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer, von der Rechtskraft des Urteils nicht umfasster Streitgegenstand als möglich verbleibt, hat der Kläger nicht vorgetragen. C. Die Kosten der Berufung waren den jeweils unterlegenen Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens zum Gesamtberufungswert aufzuerlegen, §§ 97, 92 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für die Jahre 2008 und 2009 zustehenden variablen Vergütung. Der Kläger war vom 01. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2010 bei der Beklagten mit Dienstsitz in A, zuletzt als „Vice President“ auf der Verantwortungsstufe 3, beschäftigt. Vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 verrichtete der Kläger Teilzeittätigkeit während seiner Elternzeit, ab dem 01. August 2008 arbeitete er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, das auf Grund seiner eigenen Kündigung vom 29. März 2010 eintrat, wieder als Vollzeitbeschäftigter. Dem Arbeitsverhältnis lagen schriftliche Verträge vom 05./14. Mai 2004 und vom 19. Mai 2008 zu Grunde, wegen deren Inhalt auf Bl. 32 - 35 bzw. 49 - 52 d.A. verwiesen wird. Nach beiden Verträgen waren die auf die Gesellschaft anzuwendenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Nach Nr. 2.1.1 der Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: „Betriebsvereinbarung Bonus“), wegen deren Regelungen im Übrigen auf Bl. 71 - 79 d.A. Bezug genommen wird, ermittelt sich die Höhe des individuellen Bonus‘ auf der Basis folgender Parameter: - zugeteilter Bonuspool - zugewiesene Aufgabe bzw. Wertigkeit der Funktion - Leistung des Mitarbeiters. Weiterhin existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Regelung der Vergütungsneuausrichtung (im Folgenden: „KBV“, wegen deren Inhalt auf Bl. 81 - 91 d.A. verwiesen wird. Das Grundgehalt des Klägers belief sich während der Elternzeit auf jährlich 57.440,00 € brutto, ab dem 01. August 2008 auf 93.315,00 € brutto. Darüber hinaus erhielt der Kläger an variabler Vergütung entsprechend der jeweils im Februar des Folgejahres übersandten Mitteilungen (Bl. 64, 66, 68 d.A.) für das Jahr 2007 60.000,00 €, für die Folgejahre jeweils 12.000,00 € brutto. Mit seiner am 27. Mai 2010 per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 09. Juni 2010 zugestellten, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 erweiterten Klage macht der Kläger einen weiteren Bonusanspruch für 2008 in Höhe von 57.818,94 €, für 2009 in Höhe von 71.565,46 € sowie - teilweise darauf beruhend - weitere Vergütungsansprüche auf Basis der KBV-Regelungen für die Monate Januar bis Juni 2010 in Höhe von 13.674,96 € brutto geltend. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 266 - 272 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.029,38 € brutto als Vergütung für die Monate Januar bis Juni 2010 zu zahlen, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Aus den Regelungen unter 4.1.2. der KBV könne der Kläger die ihm zugesprochene Vergütungsnachzahlung beanspruchen, denn aus den Summen an fixer und variabler Vergütung für 2007 und 2008, der so genannten Modellvergütung i.S.d. KBV, ergebe sich, dass das erhöhte Grundgehalt ab dem 01. Januar 2010 112.708,84 € brutto statt der von der Beklagten angenommenen 102.650,00 € betrage. Für die von der Beklagten vorgenommene Reduktion bestünde kein rechtlich begründbarer Anlass. Andererseits habe der Kläger keinen weiteren Bonusanspruch aus der Betriebsvereinbarung Bonus, da diese keine Regelung des Inhalts enthalte, dass sich der Bonus positiv entwickeln müsse. Vielmehr sehe die Betriebsvereinbarung vor, dass sich bei negativer Entwicklung von einem oder mehreren der drei Parameter auch die Bonusentwicklung negativ gestalten kann. Darüber hinaus habe der Kläger auch keine Tatsachen für einen entsprechenden Bonusanspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vorgetragen. Schließlich sei auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Zielvereinbarung gegeben. Insofern sei schon unschlüssig, warum der Kläger auf eine 100%-ige Zielerreichung und die wirtschaftliche Grundlage des Jahres 2004 abstelle. Gegen dieses Urteil vom 02. September 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte äußert die Auffassung, sie habe in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, das Grundgehalt lediglich um den Mindestbonus zu erhöhen, da das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Neuausrichtung der Grundvergütung schon sein erklärtes Ziel gewesen sei. Das System der Vergütungsneuausrichtung sei zukunftsorientiert. Die Umwandlung eines zukünftigen Bonus‘ in zusätzliches Gehalt erfolge im Hinblick darauf, dass ein Mitarbeiter nach einer Prognose zum Zeitpunkt der Neuausrichtung auch in Zukunft in den Diensten der Beklagten verbleibt und seine Arbeitsleistung erbringt. Da im Falle des Klägers das Gegenteil festgestanden habe, habe es keinen Grund und damit auch keine Verpflichtung der Beklagten gegeben, über die Anwendung der Mindestregelung hinauszugehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. September 2010 (Aktenzeichen 13 Ca 3721/10), zugestellt am 19. Oktober 2010, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, zu erkennen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 13 Ca 372/10 vom 02. September 2010 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 57.818,94 € brutto für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 71.565,46 € brutto für das Jahr 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.674,96 € brutto für rückständigen Lohn für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2010 aus 2.279,16 €, seit dem 16. Februar 2010 aus 4.558,32 €, seit dem 16. März 2010 aus 6.837,48 €, seit dem 16. April 2010 aus 9.116,64 €, seit dem 16. Mai 2010 aus 11.395,80 € und seit dem 16. Juni 2010 aus 13.674,96 € abzüglich jeweils gezahlter 828,23 € brutto zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Anträge zu 2. bis 4. beantragt der Kläger, zu erkennen: 5. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, a) in welcher Höhe sie jeweils einen Bonus-Pool für die Abteilung/Division des Klägers im Jahr 2004, 2008 und 2009 zur Verfügung gestellt hat, b) welche Verteilungsgrundsätze sie bei der Festsetzung der variablen Vergütung des Klägers in den Jahren 2004, 2008 und 2009 angewandt hat, c) in welcher Höhe und in welchem Verhältnis zueinander sie im Jahr 2004, 2008 und 2009 die Parameter individuelle Leistung, Wertigkeit der Position und unternehmerischer Erfolg bei der Festsetzung der variablen Vergütung des Klägers berücksichtigt hat. 6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2008 einen Bonus, der sich aus den beauskunfteten Verteilungsgrundsätzen ergibt, bei Anwendung dieser auf die Faktoren individuelle Leistung, unternehmerischer Erfolg / Bonus-Pool und Wertigkeit der Position des Klägers für das Jahr 2008, mindestens jedoch einen Bonus in Höhe von 57.818,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2009 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2009 einen Bonus, der sich aus den beauskunfteten Verteilungsgrundsätzen ergibt, bei Anwendung dieser auf die Faktoren individuelle Leistung, unternehmerischer Erfolg / Bonus-Pool und Wertigkeit der Position des Klägers für das Jahr 2009, mindestens jedoch einen Bonus in Höhe von 71.565,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2010 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.674,96 € brutto für rückständigen Lohn für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2010 aus 2.279,16 €, seit dem 16. Februar 2010 aus 4.558,32 €, seit dem 16. März 2010 aus 6.837,48 €, seit dem 16. April 2010 aus 9.116,64 €, seit dem 16. Mai 2010 aus 11.395,80 € und seit dem 16. Juni 2010 aus 13.674,96 € abzüglich jeweils gezahlter 828,23 € brutto zu zahlen. Der Kläger äußert die Auffassung, die Betriebsvereinbarung Bonus enthalte einen Bonusanspruch unter der Voraussetzung, dass sich die drei dort genannten Parameter nicht negativ zum Vorjahr entwickelt hätten. Dies sei bei der Beklagten der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht habe insofern die prozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislastverteilung außer Acht gelassen, wenn es nicht berücksichtigt habe, dass sein erstinstanzlicher Vortrag hinsichtlich des Bonuspools der Beklagten, der zugewiesenen Aufgaben und der Wertigkeit seiner Position sowie hinsichtlich seiner Leistungen unbestritten geblieben sei. Es stelle kein substanziiertes Bestreiten dar, wenn die Beklagte lediglich auf die Folgen der Finanzkrise hinweise. Ähnliches gelte bezüglich eines Anspruchs aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier sei es Sache der Beklagten gewesen, substanziiert vorzutragen, welche Bonuszahlungen andere, mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer erhalten hätten. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er habe nachvollziehbar dargelegt, warum er von einer 100%-igen Zielerreichung in den Jahren 2008 und 2009 ausgehen durfte. Demgegenüber seien die Ausführungen der Beklagten unerheblich. Der Kläger könne auch nicht auf eine Auskunfts- oder Stufenklage verwiesen werden, da die Beklagte im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ausdrücklich erklärt habe, sie werde die Auskunft nicht erteilen. Dies stelle eine Beweisvereitelung dar, die zu einer Beweislastumkehr führe. Deshalb müsse bei der Bonusberechnung von den Angaben des Klägers ausgegangen werden. Schließlich sei dieser erhöhte Bonusanspruch auch über die vom Arbeitsgericht zugesprochene Summe bei der Vergütungsanpassung im Jahr 2010 zu Grunde zu legen. Beide Parteien bitten darüber hinaus um Zurückweisung der jeweiligen Berufung der Gegenseite und verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, soweit es ihrer Rechtsauffassung gefolgt ist. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird einerseits auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 20. Januar 2011 (Bl. 369 - 371 d.A.) und die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 02. März 2011 (Bl. 387f d.A.) sowie andererseits die Berufungsbegründung des Klägers vom 20. Dezember 2010 (Bl. 327 - 349 d.A.), die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 23. Februar 2011 (Bl. 375 - 384 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 17. März 2011 (Bl. 394 - 398 d.A.) verwiesen.