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Urteil

7 Sa 1232/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0419.7SA1232.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Juli 2011 – Az. 2 Ca 7935/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Juli 2011 – Az. 2 Ca 7935/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und größtenteils auch in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: Soweit der Kläger einen Anspruch auf eine anteilige Weihnachtsgratifikation geltend macht, sind § 14 MTV i.V.m. § 11 des Arbeitsvertrags einerseits und die durch das Schreiben vom 30. September 2010 (Bl. 100f d.A.) gemachte Gesamtzusage andererseits als mögliche Anspruchsgrundlagen unabhängig voneinander zu überprüfen. Dies beruht auf der Tatsache, dass § 14 Abs. 1 MTV aus dem Jahre 1997, der seitdem unverändert gültig ist, ab dem Jahr 2000 einen tarifvertraglichen Anspruch in Höhe von 1.160,00 € unter den dort genannten Bedingungen begründet, während die Zusage der Beklagten in den jährlichen Schreiben jeweils einen Umfang eines vollen Monatsgehalts - allerdings unter ausdrücklicher Anrechnung der tarifvertraglich garantierten Sonderzahlung ausmachte. Insofern ist - abweichend von den Feststellungen des Arbeitsgerichts - davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihren jährlichen Zusagen über die tarifvertragliche Zahlung hinaus unter bestimmten, jeweils im Einzelnen mitgeteilten Bedingungen einen eigenständigen Anspruch auf die von ihr so genannte Weihnachtsgratifikation begründen wollte und begründet hat. Daraus ergeben sich für den Anspruch des Klägers folgende Konsequenzen: Der Kläger kann auf der Basis der Gesamtzusage vom 30. September 2010 keine - auch keine anteilige - Weihnachtsgratifikation beanspruchen, weil er zu dem dort genannten Stichtag, dem 31. Dezember 2010, nicht mehr im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand. Die entsprechende Klausel im genannten Schreiben hält einer Überprüfung auf der Grundlage des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305ff BGB) stand, sie stellt insbesondere keine Regelung dar, die den Kläger i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wobei ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den jeweils an alle Arbeitnehmer der Beklagten versandten Schreiben um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Im Rahmen der gebotenen Auslegung dieser Regelungen kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von der Beklagten jeweils zugesagten Zahlung um eine „echte Weihnachtsgratifikation“ in dem Sinne handelte, dass damit ein Beitrag des Arbeitgebers zu den erhöhten Weihnachtsaufwendungen zugesagt wurde, der aber gleichzeitig auch der Charakter einer Treueprämie zukam, oder ob es sich um eine Gratifikation mit Mischcharakter in dem Sinne handelte, dass neben diesem Zahlungszweck jedenfalls auch die Leistung des Arbeitnehmers im zu Ende gehenden Jahr honoriert werden sollte. Für ersteres spricht im vorliegenden Fall die Bezeichnung als Weihnachtsgratifikation und die Betonung der „Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit“, für letzteres der Ausschluss der Zahlung, falls im Bezugszeitraum unbezahlte Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen waren. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer in ebenfalls ständiger Rechtsprechung gefolgt ist, ist es dem Arbeitgeber nicht schlechthin versagt, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265), solange die Zahlungen nicht ausschließlich Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit sind. Das gilt sowohl für Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, erfolgte Sonderzahlungen zurückzuerstatten, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt (Rückzahlungsklauseln), als auch für Regelungen, nach denen die Leistung der Sonderzahlung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt noch im Arbeitsverhältnis steht (Bestandsklauseln, Stichtagsklauseln). Allerdings dürfen derartige Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Insbesondere dürfen sie den Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) behindern und unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259; 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265). Eine solche unzulässige Behinderung wurde stets in dem Fall verneint, dass der Stichtag im Geschäftsjahr liegt (vgl. BAG 06. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - AP BGB § 307 Nr. 43). Die Anwendung dieser Grundsätze auf die von der Beklagten im vorliegenden Fall mit der Zusage verbundenen Regelungen führt zu dem Ergebnis, dass die dortige Stichtagsregelung unbedenklich ist, da der gewählte Tag, an dem das Arbeitsverhältnis zum Erhalt der Gratifikation bestehen muss, mit dem 31. Dezember noch innerhalb des Bezugszeitraums der Gratifikation liegt, der mit dem Kalenderjahr identisch ist. Soweit sich das Bundesarbeitsgericht mit seinen zwei Entscheidungen vom 18. Januar 2012 (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 und 10 AZR 667/10 - zitiert nach juris) von seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich abgewandt hat, bleibt dies ohne Relevanz für den vorliegenden Fall. Eine faktische Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitnehmers und damit einen Fall von dessen unangemessener Benachteiligung hat das Bundesarbeitsgericht nur in den Fällen angenommen, in denen die Zahlung vom ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht wird. Dies ist aber in der hier streitigen Regelung nicht der Fall. Dass die Beklagte schließlich am Ende ihrer schriftlichen Zusage die Zahlung der Weihnachtsgratifikation als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet hat, bleibt ebenfalls für den Anspruch des Klägers ohne Belang. Zwar dürfte diese Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam sein, da sie in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - zitiert nach juris). Dies ändert jedoch nichts an der im Übrigen wirksamen Stichtagsregelung, da eine Streichung der unwirksamen Klausel mit einem „blauen Stift“ („Blue-Pencil-Test“) nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Regelungen führt. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe des geringeren Betrags, den § 14 Abs. 1 MTV vorsieht, da auch diese tarifvertragliche Regelung den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag innerhalb des Bezugsjahres als Zahlungsvoraussetzung vorsieht (01. Dezember) und der Kläger vor diesem Termin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Bedenken an der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen schon deshalb nicht, weil bei Tarifverträgen eine Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 BGB nicht stattfindet, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht - hier insbesondere gegen die durch Art. 12 GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes - ist ebenfalls nicht ersichtlich, da eine Bindung bis zum Ende des Bezugszeitraums den Arbeitnehmer nicht unzumutbar in seiner Kündigungsfreiheit einschränkt. Insofern kann auf die vorausgegangenen Feststellungen unter 1 a) verwiesen werden. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Summe der zu Gunsten des Versicherungsvertrags eingezahlten Beträge verneint. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht bei dessen Feststellung, dass ein Schaden des Klägers schon deshalb nicht vorliegt, weil der eingezahlte Betrag weiterhin auf dem entsprechenden Vertragskonto vorhanden ist und dem Kläger unter den Voraussetzungen des Versicherungsvertrags zur Verfügung steht, denen er mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 08. November 2006 (Bl. 102f d.A.) ausdrücklich durch seine Unterschrift zugestimmt hat. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass ein Schaden keinesfalls in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden sein kann, denn ohne die vereinbarte Entgeltumwandlung hätte dem Kläger der Betrag in Höhe von monatlich 100,00 € nicht in vollem Umfang, sondern nur abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus fehlt es auch am schlüssigen Vortrag einer der Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung. Aus keinem erkennbaren Gesichtspunkt ist hier ersichtlich, dass den Leiter der Gehaltsbuchhaltung der Beklagten, der im Jahre 2006 mit dem Kläger über die geplante und dann vollzogene Entgeltumwandlung verhandelte, eine besondere - möglicherweise Banken und Versicherungen obliegende - Pflicht trifft, den Kläger mündlich darüber zu belehren, dass der von ihm nach seiner Behauptung geäußerte Wunsch, „jederzeit aus dem Vertrag aussteigen zu können“ nicht erfüllt werden kann. Vielmehr konnte der Kläger dies der von ihm unterzeichneten Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 08. November 2006 entnehmen. Diese enthielt nämlich keinerlei Hinweis auf ein solches Kündigungs- und Rückforderungsrecht, das im Übrigen - wie das Arbeitsgericht zu Recht betont - dem Zweck eines solchen Versicherungsvertrags zuwider laufen würde. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich mündlich gegenüber Herrn A die behauptete Bedingung für seine Zustimmung geäußert hat und dieser die Möglichkeit bestätigte. Mangels entsprechender Zahlungsansprüche bleibt auch die Berufung des Klägers hinsichtlich eines Abrechnungsanspruchs erfolglos. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten nach gütlicher Einigung über einen Zeugnisberichtigungsanspruch des Klägers noch über einen Gratifikations- sowie einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Der xxxx geborene Kläger war nach seiner Berufsausbildung, die er bei der Beklagten absolviert hatte, ab dem 12. Januar 2006 als Controller auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 16. Dezember 2005 gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 3.368,90 € beschäftigt. Darin befand sich u.a. folgende Regelung unter § 3 (Bezüge): „2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“ Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 11 - 16 d.A. verwiesen wird, fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Oktober oder November ein Schreiben an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in dem sie stets nach einem Rückblick auf das zu Ende gehende Jahr und dem Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die „Richtlinien“ der Auszahlung aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 86 - 101 d.A. verwiesen. Im Schreiben vom 30. September 2010 lauteten diese „Richtlinien“ wie folgt: „Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Die Gratifikation beträgt 100% des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig. Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes. Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100% der Ausbildungsvergütung. Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.“ Darüber hinaus wies die Beklagte in dem Schreiben „ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Verlages“ sei, auf die auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe. Mit Wirkung zum 01. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien schriftlich eine Entgeltumwandlung in Höhe von 100,00 € (Bl. 102f d.A.). Die Beklagte schloss mit der „Neue Leben Pensionsverwaltung AG“ einen Rentenversicherungsvertrag mit dem Kläger als Versicherungsnehmer und einer monatlichen Beitragszahlung von 100,00 € (Bl. 57 - 65 d.A.), der ab dem 01. April 2009 auf Wunsch des Klägers beitragsfrei gestellt wurde (Bl. 104 d.A.). Bis zu diesem Termin waren auf den Vertrag 3.190,00 € eingezahlt worden. Ebenfalls auf Wunsch des Klägers kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 20. August 2010 (Bl. 17 d.A.). Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 30. September 2010. Mit seiner am 18. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 30. November 2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung der anteiligen Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010, Auszahlung der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beträge im Wege des Schadensersatzes sowie Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 124 - 128 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ausgeschlossen sei, weil Anspruchsgrundlage für die Zahlung § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel in Hessen (im Folgenden: „MTV“) gewesen sei. Da letztere Bestimmung den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember des betreffenden Jahres als Zahlungsvoraussetzung enthalte, könne der Kläger keine Gratifikation verlangen. Daran änderten auch die jeweiligen Schreiben - zuletzt vom 30. September 2010 - nichts, da sie keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten enthielten. Die Rückzahlung der im Wege der Gehaltsumwandlung eingezahlten Versicherungsprämien könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil es an einem eingetretenen Schaden fehle, das Guthaben beim Versicherer nach wie vor vorhanden sei. Eine vorherige Rückzahlung des eingezahlten Betrags widerspreche dem vom Kläger akzeptierten Versicherungszweck. Außerdem sei nicht erkennbar, warum die Beklagte dafür haften solle, dass der Kläger nach einer von ihm initiierten Kündigung die eingezahlten Beträge nicht zurückerhalte. Gegen dieses Urteil vom 06. Juli 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger äußert die Auffassung, sein Anspruch auf die anteilige Weihnachtsgratifikation ergebe sich aus den Gesamtzusagen an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Einzelzusage an den Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2020. Dies stelle gegenüber dem Manteltarifvertrag eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Trotz der Stichtagsregelung in dieser Zusage könne er die Zahlung beanspruchen, da diese Regelung unwirksam sei. Zum einen handele es sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung, zum anderen sei die Regelung sowohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich. Darüber hinaus äußert der Kläger die Meinung, er könne Rückzahlung der bei der Lebensversicherung eingezahlten Summe verlangen, da er durch Falschberatung der Beklagten einen Schaden erlitten habe. Die abgeschlossene Versicherung könne nur dann einen realen Wert haben, wenn sie bis zum vorgesehenen Ende fortgeführt wird und bis dahin keine Inflation herrscht. Da bereits die letzte Bedingung nicht eingetreten sei, gehe der reale Vermögenswert des Vertrags gegen Null. Da er weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit über die eingezahlten Beträge verfügen könne, sei sein Vermögen um den eingezahlten Betrag verringert. Er behauptet, er habe vor Vertragsabschluss dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich erklärt, er sei nur damit einverstanden, wenn er jederzeit eine Ausstiegsmöglichkeit mir anschließender Beitragsrückerstattung habe. Soweit der Kläger erstinstanzlich auch einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend gemacht hatte, haben die Parteien hierüber im Termin zur Berufungsverhandlung eine Einigung durch einen entsprechenden Teilvergleich erzielt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Juli 2011 - Aktenzeichen 2 Ca 7935/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.190,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihm Abrechnung über die zu Ziffer 1. und 2. eingeklagte Vergütung zu erteilen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2011 (Bl. 157 - 163 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2012 (Bl. 178 - 180 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 03. Januar 2012 (Bl. 171 - 174 d.A.) verwiesen.