OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 1666/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0709.7SA1666.11.0A
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 – 2 Ca 8498/08 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat auch die weitergehenden Kosten einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 – 2 Ca 8498/08 – wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat auch die weitergehenden Kosten einschließlich der Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt gem. § 533 ZPO auch insofern, als der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz geändert und erweitert hat, denn die Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zu einer abschließenden Klärung der Zahlungsansprüche für den gesamten Klagezeitraum führt. Außerdem kann die Entscheidung über den gesamten Klageanspruch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zu Grunde legen musste. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: Für die Entscheidung über alle in der Berufungsinstanz noch gestellten Anträge des Klägers kommt es allein auf die Frage an, ob der Kläger aus der Provisionsabrechnung vom Dezember 2007 noch einen Anspruch in Höhe von 20.523,00 € geltend machen kann. Lediglich für den Hilfsantrag ist darüber hinaus auf die Frage relevant, ob die Beklagte bei der Berechnung der Widerklageforderung die darin enthaltenen Zinsen richtig berechnet hat. 7 Sa 1666/11 - 9 - Über alle anderen in der Berufungsbegründung zur Berechnung der nunmehr noch geltend gemachten Restforderung eingestellten Beträge wurde bereits im Wege des Teilurteils vom 15. Juli 2009 und des Berufungsurteils vom 12. Dezember 2010 rechtskräftig entschieden. Dort waren nämlich die unstreitigen Provisionsforderungen einerseits und der Verrechnungsanspruch der Beklagten im Hinblick auf die verrechenbaren Provisionsvorschüsse andererseits sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers bereits Gegenstand der Entscheidung. Allein der erst mit Klageerweiterung vom 15. Juni 2011 (Bl. 887 - 889 d.A.) und damit nach Verkündung des Teilurteils und des Berufungsurteils hierzu erstmalig geltend gemachte weitere Provisionsanspruch war davon nicht erfasst. Alle weiteren Forderungen des Klägers beziehen sich auf die Rückabwicklung der nach dem Berufungsurteil vom 10. Dezember 2010 gezahlten Beträge. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der noch offenen Beträge Folgendes: 1. Der Kläger hat keinen weiteren Provisionsanspruch, der durch die Verrechnung mit den gezahlten Vorschüssen nicht verrechnet ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Provisionsabrechnung vom 31. Dezember 2007 (Bl. 890 d.A.), wenngleich diese eine Provision in Höhe von 26.680,00 $ aus einem Geschäft mit B aufweist. a) Der Kläger kann sich entgegen seiner auch in der Berufung geäußerten Auffassung nicht auf diese Abrechnung als Schuldanerkenntnis berufen. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten wurde. Die Provisionsabrechnung enthielt nicht die Unterschrift der Beklagten. Die Provisionsabrechnung ist auch nicht als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, in dem die Beklagte darauf verzichtete, Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen. Ein bestätigender Schuldanerkenntnisvertrag liegt vor, wenn die vereinbarte Regelung zum Ziel hat, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen. Mit ihm wird bezweckt, für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen. Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1983 - 3 AZR 511/81 - AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG). Inwieweit durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch ausgeschlossen sind, ist eine Frage der Auslegung ( vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 781 RNr. 4 f ). Grundsätzlich enthält eine Provisionsabrechnung kein Schuldanerkenntnis. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für die übliche Gehaltsabrechung festgestellt ( BAG Urteil vom 10. März 1987- 8 AZR 610/84 - BAGE 54, 242-248, RNr. 17 ), und es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Grundsatz für die Provisionsabrechnung abgewichen werden sollte. Wie in der gem. § 108 GewO geschuldeten Lohnabrechnung teilt der Arbeitgeber in aller Regel auch in der Provisionsabrechnung gem. § 87c i.V.m. § 65 HGB dem Arbeitnehmer nur die Höhe der Provision mit. Die Abrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Der Provisionsabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die dort aufgeführte Provision auch dann gewähren will, wenn er diese nach dem Arbeitsvertrag nicht schuldet, beispielsweise weil dem Arbeitnehmer ein Geschäftsabschluss irrtümlich zugeordnet wurde. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen, an denen es hier fehlt. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger noch mit E-Mail vom 27. Dezember 2007 (Bl. 905 d.A.) eine korrigierte Provisionsabrechnung (Bl. 904 d.A.) übermittelt, die den hier streitigen Provisionsanspruch nicht mehr enthielt, vielmehr die Erläuterung, dass Peter (Morris), der Vorgesetzte des Klägers, diese Streichung angeordnet habe, weil es sich nicht um ein von ihm abgeschlossenes Geschäft gehandelt habe. Außerdem war der Kläger in der E-Mail gebeten worden, im Falle von Fragen zu der Abrechnung diese seinen Vorgesetzten wissen zu lassen. Dadurch hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die für ein bestätigendes Schuldanerkenntnis sprechen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass er in der Folge selbst von der Richtigkeit der korrigierten Abrechnung ausging, da er erst im Rahmen seiner Klageerweiterung vom 15. Juni 2011 den Provisionsanspruch aus der ersten Abrechnung vom Dezember 2007 in die Berechnung seiner Klageforderung einbezogen hat. Dagegen spricht auch nicht, dass es wegen der bis zum Berufungsurteil vom 06. Dezember 2010 vertretenen Auffassung des Klägers, die Vorschüsse in Höhe von insgesamt 21.000,00 € seien nicht verrechenbar, auf diesen Anspruch nicht angekommen wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte von Anfang an die später von der Kammer bestätigte Auffassung vertreten hat, der Vorschuss sei in voller Höhe verrechenbar, hätte es doch nahegelegen, bei der ansonsten umfassenden Geltendmachung aller in Frage kommenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche - zum Teil auch mit Eventualcharakter - sich auf den vermeintlich zugesagten Provisionsanspruch in Höhe von über 20.000,00 € jedenfalls hilfsweise zu berufen. b) Für einen Provisionsanspruch in Höhe von 20.523,00 € fehlt es im Übrigen an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Der Kläger hat - wie schon in der ersten Instanz - nicht substanziiert vorgetragen, dass es sich bei dem in der ersten Abrechnung vom Dezember 2007 aufgeführten Geschäft um einen von ihm selbst herbeigeführten Abschluss handelte. Er hat zur weiteren Begründung der Behauptung, er habe durch lange und intensive Bearbeitung des entsprechenden Kunden den Vertragsschluss herbeigeführt, lediglich auf ein Anlagenkonvolut mit dem Hinweis Bezug genommen, hieraus folge seine gesamte Tätigkeit in dieser Angelegenheit. Dieser Vortrag ist unerheblich. Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25 mwN, NJW 2008, 69 ; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683 ) . Die Darlegung der im Einzelnen durchgeführten Vertragsverhandlungen durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen ( vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - juris ). Da hier entsprechend dem Grundsatz, dass jede Prozesspartei die für ihre gewünschte Rechtsfolge positiven Tatsachen vortragen muss, der Kläger für das Vorliegen eines provisionspflichtigen Geschäftes darlegungs- und im Falle des Bestreitens beweispflichtig ist, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich eines solchen Geschäfts. Dies gilt auch für den Vortrag, der Provisionsanspruch sei „hilfsweise“ als Anspruch auf eine Folgeprovision aus einem vom Kläger vermittelten Auftrag entstanden. Auch insofern fehlt jeder schlüssige Vortrag, um welchen vom Kläger vermittelten Erstvertrag es sich gehandelt haben soll und in welchem Folgeverhältnis der neue (nicht näher bezeichnete) Vertragsabschluss gestanden haben soll. Soweit der Kläger schließlich auf einen angeblichen Gebietsschutz und eine daraus folgende Gebietsprovision verweist, fehlt es ebenfalls am schlüssigen Vortrag einer solchen vertraglichen Vereinbarung. Allein daraus, dass dem Kläger Deutschland als Zuständigkeitsbereich zugewiesen worden war, folgt noch kein solcher Anspruch. c) Da somit kein weiterer Anspruch des Klägers auf Provisionszahlungen besteht, kann die Frage der Verjährung und/oder Verwirkung der der Klageforderung zu Grunde liegenden Ansprüche wie schon bei der erstinstanzlichen Entscheidung dahingestellt bleiben. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten oder (hilfsweise) eines Teils der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge, denn die Verurteilung zum Schadensersatz i.S.d. § 717 Abs. 2 ZPO erfolgte zu Recht, und die Beklagte hat die Zinsforderung ihres Schadensersatzanspruchs gem. § 717 Abs. 2 ZPO zutreffend berechnet. Nach § 717 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO wird in solchen Fällen die Rechtshängigkeit zur Zeit der Zahlung des Betrags fingiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schadensersatzanspruch im selben Verfahren oder in einem gesonderten Verfahren anhängig gemacht wird, denn der zweite Halbsatz dieser gesetzlichen Vorschrift bezieht sich weder von der Formulierung noch von der Systematik her ausschließlich auf die im ersten Halbsatz angesprochene Geltendmachung des Ersatzanspruchs im selben Verfahren. Aus diesem Grund war die Beklagte berechtigt, ab dem unstreitigen Zahlungstermin, dem 15. Oktober 2009, Prozesszinsen i.S.d. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu fordern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten nach vorausgegangenem Teilurteil noch um Provisionsansprüche des Klägers sowie Rückzahlungsansprüche der Beklagten. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A vom 01. April 2007 bis zum 01. Mai 2008 als Vertriebsdirektor beschäftigt. Mit seiner mehrfach erweiterten Klage vom 27. November 2008 hat er die Zahlung von Vergütung, Provision und Reisekosten, die Verschaffung von Aktienoptionen, die Erstattung von Reisekosten sowie im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über zustande gekommene Verträge, die sich daraus ergebende Provision und schließlich die entsprechende Zahlung geltend gemacht. Über einen großen Teil dieser Ansprüche hatte das Arbeitsgericht bereits mit Teilurteil vom 15. Juli 2009 (Bl. 431 - 460 d.A.) entschieden. Die Kammer hat mit Urteil vom 06. Dezember 2010 - 7 Sa 1439/09 - (Bl. 778 - 794 d.A.) auf die Berufung beider Parteien dieses Teilurteil teilweise abgeändert, im Übrigen die Berufungen zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Durch das genannte Teilurteil wurde die Beklagte u.a. verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle von ihm vermittelten Geschäfte, die mit seinen Kunden und Interessenten in seinem Aufgabengebiet Deutschland seit dem 01. Januar 2008 bis 30. April 2008 abgeschlossen wurden, unter Mitteilung des Bestellernamens, des Produktes, der Anzahl der Produkte, Einzelpreis, Gesamtpreis und der gewährten Nachlässe zu erteilen. Insoweit ist das Teilurteil in Rechtskraft erwachsen, und die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit, „dass vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 keine von Ihnen vermittelten Geschäfte mit den Kunden und Interessenten in Deutschland geschlossen worden sind“. Die Beklagte zahlte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 15. Oktober 2009 den Betrag, zu dessen Zahlung sie das Arbeitsgericht durch Teilurteil verurteilt hatte (18.817,28 €) nebst 1.943,61 € Zinsen. In Höhe dieses Betrags wurde durch das Urteil der Kammer vom 06. Dezember 2010 das Teilurteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit den noch verbliebenen Klageanträgen hat der Kläger von der Beklagten die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft, einen Buchauszug und die Zahlung der daraus folgenden Provision verlangt. Mit der am 16. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung vom 15. Juni 2011, der Beklagten am 20. Juni 2011 zugestellt, hat der Kläger einen weiteren Provisionsanspruch in Höhe von 3.248,30 € geltend gemacht (Bl. 887 - 890 d.A.), diesen Betrag mit Klageerweiterung vom 12. Juli 2011 (Bl. 921 - 925 d.A.), der Beklagten am 20. Juli 2011 zugestellt, um 1.323,08 € erhöht und schließlich darüber hinaus mit Klageerweiterung vom 07. Oktober 2011 (Bl. 983 - 988 d.A.), der Beklagten am 13. Oktober 2011 zugestellt, zusätzlich im Wege der Stufenklage einen weiteren Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge sowie wegen verspäteter Übersendung der Lohnsteuerkarte in Höhe von insgesamt 21.937,42 € gefordert. Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Beklagte sei zur Zahlung weiterer Provision in Höhe von 1.837,50 € verpflichtet, weil sie diesen Betrag im Laufe des Prozesses anerkannt habe. Darüber hinaus bestünde ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 20.523,00 €, da über diesen Betrag eine Provisionsabrechnung existiert (Bl. 890 d.A.), die ein Schuldanerkenntnis darstelle. Mit dieser Forderung könne der Kläger gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aufrechnen, sodass ein Restbetrag in Höhe von 3.248,30 € noch zu zahlen sei. Weiterhin sei dem Urteil der Kammer vom 06. Dezember 2010 zu entnehmen, dass die Beklagte noch weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.323,08 € beanspruchen könne. Schließlich seien dem Kläger weitere Abschlüsse bekannt, für die die Beklagte noch Auskunft erteilen müsse. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils (Bl 994 - 998 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 19.437,81 € nebst Zinsen zu zahlen, im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung - soweit es für die Berufung darauf ankommt - im Wesentlichen wie folgt begründet: Es verbliebe nach Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten kein noch offener Zahlungsanspruch in Höhe von 1.837,50 € oder in Höhe von 3.248,30 €. Im Hinblick auf den von der Beklagten zugestandenen Provisionsanspruch in Höhe von 1.837,50 € sei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 21.000,00 € erhalten hat, der auch unter Abzug des Betrags von 18.817,28 €, zu dessen Rückzahlung der Kläger rechtskräftig verurteilt ist, seine Restforderung übersteige. Der Kläger könne auch nicht mit einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 20.253,00 € gegenüber der Rückforderung der Beklagten aufrechnen. Selbst wenn dieser Abrechnung aus dem Jahr 2007 der vom Kläger angenommene Beweiswert zukäme, wäre dieser durch die tatsächlichen Geschehnisse nach der Abrechnungserteilung erschüttert, da unstreitig zeitnah eine Abrechnungskorrektur erfolgt sei (Bl. 904f d.A.). Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht substanziiert seine Aktivitäten bezüglich des in der Abrechnung aufgeführten Kunden dargelegt. Hierzu sei er angesichts des Bestreitens der Beklagten verpflichtet gewesen. Soweit der Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung verurteilt wurde, hat das Arbeitsgericht dies mit dem Rückzahlungsanspruch wegen der zur Abwehr der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge nach rechtskräftiger Klageabweisung begründet. Gegen dieses Schlussurteil vom 12. Oktober 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der damit die Klageabweisung teilweise, die Verurteilung wegen der Widerklage in vollem Umfang angreift. Der Kläger äußert die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den aus der Provisionsabrechnung vom Dezember 2007 folgenden Provisionsanspruch in Höhe von 20.523,00 € nicht berücksichtigt. Dieser sei als Abschluss-, hilfsweise als Folgeprovision für den vom Kläger vermittelten Abschluss mit dem Kunden B begründet. Durch die Zuweisung eines Gebiets im Arbeitsvertrag und im Provisionsplan habe der Kläger Kunden- und Betriebsschutz erhalten. Er könne deshalb Provision auch dann fordern, wenn der Abschluss nicht von ihm, aber in seinem Gebiet herbeigeführt worden ist. Der Kunde B sei sehr lange und intensiv von ihm bearbeitet worden. Dies ergebe sich aus dem dem Schriftsatz vom 27. Mai 2009 beigefügten Anlagenkonvolut Bl. 264 - 355 d.A.). Das Arbeitsgericht habe dies angesichts des unsubstanziierten Bestreitens der Beklagten nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Abrechnung vom Dezember 2007 stelle ein Schuldanerkenntnis dar. Dieses habe der Kläger durch Entgegennahme stillschweigend akzeptiert. Danach sei ein Widerruf nicht mehr möglich gewesen. Eine Änderung sei nur nach Durchführung des bei der Beklagten zwingend vorgesehenen Schlichtungsverfahrens möglich gewesen, das die Beklagte aber nicht durchführte. Aus der Gegenüberstellung dieser Forderung mit dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten folge ein Restbetrag in Höhe von 1.410,80 €, den er in der Berufungsinstanz noch gegenüber der Beklagten geltend macht. Wegen der Berechnung dieses Betrags wird auf Seite 4 der Berufungsbegründung vom 30. Januar 2012 (Bl. 1148 d.A.) verwiesen. Da der Kläger zur Tilgung seines Anspruchs nicht Auszahlung verlangt, sondern die abgerechnete Provision mit den gezahlten Vorschüssen verrechnet, komme es nicht darauf an, ob der Anspruch verjährt sei, weil sich beide Ansprüche am 06. Dezember 2010, dem Tag der Verkündung des Berufungsurteils 7 Sa 1439/09, unverjährt gegenüber gestanden hätten. Jedenfalls sei die Verzinsung falsch berechnet worden, da Zinsbeginn für den Rückzahlungsanspruch nicht der 22. Oktober 2009, sondern erst der Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 15. Juni 2011 sei. Dies mache eine Summe in Höhe von 1.573,19 € aus, deren Zahlung er hilfsweise für den Fall, dass die Widerklage zu Recht erhoben wurde, fordert. Mit Klageerweiterungen vom 20. März 2012 (Bl. 1163 f d.A.) und vom 02. Juli 2012 (Bl. 1189 - 1195 d.A.) fordert der Kläger Rückzahlung des zur Abwehr der Zwangsvollstreckung nach Erlass des erstinstanzlichen Schlussurteils gezahlten Betrags. Unstreitig hat der Kläger am 15. November 2011 an die Beklagte 21.337,40 € gezahlt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2011 - 2 Ca 8498/08 - I. die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 1.410,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage vom 15. Juni 2011 zu zahlen, 2. hilfsweise, für den Fall der Begründetheit der Widerklage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.573,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen, II. die Widerklage der Beklagten abzuweisen, III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.905,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. November 2011, hilfsweise seit Erhebung des Klageanspruchs zu III. im Schriftsatz des Klägers vom 20. März 2012 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 30. Januar 2012 (Bl. 1145 - 1159 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 20. März 2012 (Bl. 1163f d.A.) und vom 02. Juli 2012 (Bl. 1189 - 1195 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 19.