Urteil
7 Sa 197/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0917.7SA197.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 15. Dezember 2011 – 20 Ca 8846/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 15. Dezember 2011 – 20 Ca 8846/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: 1. Zunächst bedürfen die nunmehr gestellten Klageanträge der Auslegung. Der Kläger hat sie ausweislich des Protokolls (Bl. 623 d.A.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2012 nach einer Unterbrechung der Sitzung ausdrücklich in dieser Form und Reihenfolge gestellt, nachdem er vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden war, dass sowohl die Anträge in der Berufungsbegründung vom 19. April 2012 (Bl. 468f d.A.) als auch der weitere Antrag im Schriftsatz vom 29. August 2012 (Bl. 602f d.A.) teilweise unverständlich, im Hinblick auf die Höhe der verschiedenen geltend gemachten Forderungen unschlüssig und schließlich in ihrem Eventualverhältnis unklar waren. Dennoch ist davon auszugehen, dass die beiden Hilfsanträge im umgekehrten Verhältnis geltend gemacht werden, denn die hilfsweise geforderten Beträge (200,00 € monatlich ab Januar 2008, 204,00 € monatlich ab Januar 2010) sind niedriger als die höchst hilfsweise geltend gemachten Beträge (350,00 € bzw. 358,00 €). Außerdem ergibt sich aus dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers, dass er in erster Linie die Differenz zur Entgeltgruppe 9.1 und nur hilfsweise die zur Entgeltgruppe 8.2 fordert. Darüber hinaus hat der Kläger bei seinem letzten Antrag offensichtlich durchgängig mit dem 01. Januar 2011 ein falsches Datum genannt, denn die generelle Entgelterhöhung trat am 01. Januar 2010 in Kraft. Es ist daher wohlwollend davon auszugehen, dass der Kläger zunächst den mit 17.433,33 € bezifferten Gesamtbetrag, hilfsweise die monatliche Zahlung der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 8.1 und 9.1, höchst hilfsweise die Zahlung der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 8.1. und 8.2 fordert. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den - damals noch in anderer Formulierung gestellten - Hauptantrag des Klägers abgewiesen. a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zahlung eines Betrags von 17.433,33 € brutto fordert, ist die Klage unschlüssig, denn weder aus der ursprünglichen Klage vom 22. Dezember 2010 noch aus der Klageerweiterung vom 14. Juli 2011 - hier insbesondere Seite 17 (Bl. 251 d.A.) - folgt, wie sich dieser Betrag errechnet. Auch in der Berufungsinstanz fehlt jedes nachprüfbare Rechenwerk, aus dem sich ein solcher Betrag schlüssig ergeben könnte. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, sich ohne nachvollziehbare Berechnung in einem zu den Akten gereichten Schriftsatz aus verschiedenen umfangreichen Anlagen, aus denen sich möglicherweise Anhaltspunkte zu der Höhe der geltend gemachten Forderung ergeben könnten, selbst ein Bild von der möglicherweise schlüssigen Gesamtforderung zu machen. b) Die Klage ist aber auch nicht teilweise - etwa im Sinne der Summe aus den in den beiden Hilfsanträgen genannten monatlichen Zahlungen für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 - begründet, denn der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9.1 oder 8.2 nicht schlüssig begründet. Soweit der Kläger von einer richtigen Eingruppierung in EG 9.1 ausgeht, berücksichtigt er nicht, dass es nicht darauf ankommt, wie seine Tätigkeit unter der Geltung der A-Vergütungsregelungen bewertet wurde, sondern allein darauf, ob sie die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die nunmehr geltenden Entgeltregelungen erfüllen. Da aber die Eingruppierung in die EG 9.1 ausdrücklich die satzungsmäßige Übertragung einer der dort genannten Funktionen voraussetzt und der Kläger nie formell zum Bezirksgeschäftsführer bestellt wurde, scheidet eine entsprechende Eingruppierung von vornherein aus, da das Merkmal gerade nicht die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Tätigkeit beinhaltet, wie sie etwa in den Oberbegriffen der Entgeltgruppen 7 und 8 verlangt werden, sondern allein („abschließend“) an die satzungsgemäße Betrauung mit der entsprechenden Funktion anknüpft ( vgl. BAG Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - juris ). Der Kläger kann seine Forderung auch nicht hilfsweise mit der richtigen Eingruppierung in EG 8.2 begründen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger die für eine Qualifizierung als Tarifsekretär erforderlichen Tatsachen nicht substanziiert dargelegt hat. Daran ändert auch sein Vortrag in der Berufungsinstanz nichts. Weder folgt aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 25. Juli 1985 (Bl. 489 d.A.), dass es sich bei allen vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten um eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit handelt, noch ergibt sich zwingend aus dem weiteren Vortrag, dass die vom Kl. unstreitig durchgeführte Tarifarbeit als Kerntätigkeit, alle weiteren Arbeiten demgegenüber als Zusammenhangstätigkeiten der Tarifarbeit angesehen werden müssen. 3. Die Hilfsanträge sind in der nunmehr gestellten Form unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a) Beide Hilfsanträge sind unzulässig, denn sie beziehen sich scheinbar auf Leistungen, die in der Zukunft erbracht werden sollen („fortlaufend … ab dem 01. Januar 2008 … zu zahlen“), obwohl der gesamte Klagezeitraum vom 01. Januar 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2011 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung längst abgeschlossen war und eine Berechnung der Klageforderung in einem einzigen für diesen Zeitraum insgesamt zu zahlenden Betrag ohne weiteres möglich gewesen wäre. b) Selbst wenn diese ungewöhnliche Art des Zahlungsantrags als zulässig erkannt würde, wäre die Klage dennoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte „persönliche Zulage“. Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst darauf abgestellt, dass die GBV Entgeltsystem keine persönlichen Zulagen der geltend gemachten Art vorsieht. Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung sowie auch in seinem umfangreichen ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf die individualvertragliche Zusage aus dem Jahre 1985 hinweist, so vermag dies seinen Anspruch dennoch nicht zu begründen. Unstreitig war ihm seinerzeit wegen der Besonderheit der auf dem Flughafen B anfallenden Arbeiten im Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Ebenen der Gewerkschaft A eine Zulage zugesagt worden, die der Differenz zwischen den früheren Vergütungsgruppen 10 und 12 entsprach. Unstreitig blieb diese individualvertragliche Regelung auch nach dem Verschmelzen der Gewerkschaft A und anderer Gewerkschaften zur Beklagten wirksam. Deshalb erhielt der Kläger diese zusätzliche Leistung auch über das Jahr 2001 hinaus bis zum Ende des Jahres 2007 weiterhin ausgezahlt, denn die Beklagte blieb als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft A an die dem Kläger erteilte Zusage gebunden. Durch die Einführung des neuen Entgeltsystems der Beklagten nach Abschluss der entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung und die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8.2 entfiel jedoch jeglicher Rechtsgrund für die bis dahin gezahlte Zulage, denn das dem Kläger nach der neuen Eingruppierung zu zahlende Entgelt lag unstreitig höher als die bis dahin gezahlte Vergütung einschließlich der persönlichen Zulage. Wenn die früheren Parteien des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1985 zu dem Ergebnis kamen, dass ihr Vergütungssystem die besondere Tätigkeit des Klägers nur unzureichend abbildete und ihm deshalb für die Dauer der Tätigkeit im Flughafenbüro eine persönliche Zulage zubilligten, so kann dies nicht automatisch auf ein neues Entgeltsystem übertragen werden. Vielmehr war der Kläger in dieses - wie hier zutreffend geschehen - einzugruppieren. Hätte sich danach herausgestellt, dass die dem Kläger individuell zugesagte Vergütung einen höheren Betrag ausmachte als das nach der Eingruppierung zu zahlende Entgelt, so wäre die Differenz weiterhin zu zahlen gewesen, da die individuelle Regelung dann der Kollektivregelung als günstigere vorgegangen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil bereits die auf Grund der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Vergütung die individuell zugesagte übersteigt. Die Zusage einer „On-Top-Zahlung“, die der Kläger für sich reklamiert, liegt auch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht vor, denn die Erklärungen in den vom Kläger in erster Linie herangezogenen Schreiben vom 25. Juli 1985 und vom 06. September 1985 (Bl. 487 - 490 d.A.) können nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sie bezogen sich allein auf den Unterschied zwischen den früheren Vergütungsgruppen 10 und 12. Ein Bindungswille der Erklärenden, auch unter Geltung eines - damals noch überhaupt nicht in Erwägung gezogenen - etwaigen neuen Entgeltsystems solle dem Kläger zusätzlich zur Vergütung, die sich aus der richtigen Eingruppierung ergibt, eine weitere Zulage gezahlt werden, kann den Erklärungen nicht beigemessen werden. Darüber hinaus bliebe völlig im Dunkeln, in welcher Höhe oder unter Bezugnahme auf welche Entgeltgruppen eine solche Zulage gezahlt werden sollte. Daher steht dem Kläger keinerlei weitere Zahlung über die erfolgte hinaus zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung. Der am xx. xxxxxx xxxx geborene Kläger war von 1983 bis zum 30. Juni 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der A beschäftigt. Zunächst übte er die Tätigkeit eines Rechtssekretärs, ab 15. August 1985 die eines geschäftsführenden Sekretärs der Nebenstelle B mit allen dort anfallenden Aufgaben aus. Das Büro Flughafen hatte die Aufgabenstellung einer Kreisverwaltung. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Allgemeinen Arbeitsbedingungen, die zwischen der A und ihrem Gesamtbetriebsrat ausgehandelt worden waren, Anwendung, insbesondere die darauf beruhende Vergütungsordnung. Mit Übernahme der Tätigkeit als geschäftsführender Sekretär erhielt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VG) 10 mit einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zur VG 12. Dies beruhte auf einer Vereinbarung, die im Juli und September 1985 zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand, der Bezirksleitung Hessen und der Kreisverwaltung B der A getroffen wurde. Nach Schreiben vom 25. Juli 1985, wegen deren Inhalt auf Bl. 487 - 489 d.A. verwiesen wird, teilte das Personalreferat des Hauptvorstandes der Bezirksleitung Hessen mit Schreiben vom 06. September 1985 mit, dass die Personalkommission dem Antrag auf Gewährung einer „Ausgleichszulage“ ab dem 15. August 1985 zugestimmt habe. Danach erhielt der Kläger „ab 15. August 1985 eine Zulage von seiner bisherigen Vergütungsgruppe 10 Stufe 3 zur Vergütungsgruppe 12 Stufe 2. Diese Zulage entfällt, sobald die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben in der Nebenstelle Flughafen ebenfalls entfällt.“ Die Gewerkschaft A bestand im Jahre 2000 aus 168 Kreisverwaltungen, 16 Bezirksverwaltungen sowie der Hauptverwaltung in Stuttgart. Sie hatte ca. 1,5 Mio. Mitglieder. Im Juli 2001 erfolgte die Verschmelzung der A und anderer Gewerkschaften zur Beklagten, die sich in drei Ebenen mit 107 Bezirken, 13 Landesbezirken und der Bundesverwaltung mit Sitz in C gliedert und ca. 2,7 Mio. Mitglieder hat. Die früheren Kreisverwaltungen der A und die Bezirksverwaltungen der Beklagten stimmen nicht überein. Bis zum Ende des Jahres 2007 wandte die Beklagte weiterhin die Vergütungsregelungen der A an und zahlte dem Kläger das Entgelt auf der Grundlage der 1985 getroffenen Vereinbarung weiter. Seit dem 01. Januar 2008 gilt bei der Beklagten ein neues Entgeltsystem, das auf der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem (Bl. 93 - 97 des Anlagebandes), der Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überführung der Beschäftigungsverhältnisse (Bl. 98f des Anlagebandes) und den Tätigkeitsbeschreibungen (Bl. 114 - 134 des Anlagebandes) beruht. Die Beklagte leitete den Kläger als Fachbereichssekretär im Fachbereich 11 (Verkehr) über und gruppierte ihn in die Entgeltgruppe (EG) 8.1.1 ein. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage geltend, er sei richtig in die EG 9.1, jedenfalls jedoch in die EG 8.2 eingruppiert. Die Vergütung in den genannten Entgeltgruppen belief sich in den Jahren 2008 bis 2010 auf folgende Beträge, die jeweils 13x jährlich ausgezahlt werden: EG 8.1 ab 01.01.2008 4.650,00 €, ab 01.01.2010 4.808,00 € EG 8.2 ab 01.01.2008 4.850,00 € ab 01.01.2010 5.012,00 € EG 9.1 ab 01.01.2008 5.000,00 € ab 01.01.2010 5.166,00 € Der Kläger war in seiner Tätigkeit am Flughafen dem Fachbereichsleiter unterstellt, er arbeitete mit zwei Kollegen zusammen. Ihm waren keine Mitarbeiter unterstellt. Er betreute die Arbeitnehmer der Flughafenbetreiberin D und deren Tochtergesellschaften und handelte mit verschiedenen auf dem Flughafen tätigen Arbeitgebern Tarifverträge aus. Der Kläger hat die Auffassung geäußert, er könne Vergütung entsprechend EG 9.1. verlangen, weil seine Tätigkeit am ehesten der eines Bezirksgeschäftsführers entsprochen habe. Jedenfalls könne er Vergütung nach EG 8.2 beanspruchen, da er als Tarifsekretär tätig gewesen sei. Hilfsweise hat er die Zahlung der Differenz als Zulage geltend gemacht, die ihm unter Geltung der A-Vergütungsordnung gezahlt worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 10.174,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von monatlich 350,00 € brutto ab dem 27. Januar 2008 bis zum 27. Dezember 2009 sowie auf einen Betrag in Höhe von 6.802,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils einen Betrag von monatlich 358,00 € ab dem 27. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm 9.076,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von monatlich 200,00 € ab dem 27. Januar 2008 bis zum 27. Dezember 2009 sowie auf einen Betrag in Höhe von 3.876,00 € brutto auf je einen Betrag von monatlich 204,00 € brutto ab dem 27. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 8.1 zur Entgeltgruppe 8.2.4 in Höhe von 200,00 € monatlich fortlaufend ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und ab dem 01. Januar 2010 in Höhe von 204,00 € monatlich fortlaufend zu zahlen unter Beachtung des dem Kläger zu-stehenden 13. Monatsentgelts, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 8.1 zur Entgeltgruppe 9.1 in Höhe von 350,00 € monatlich fortlaufend ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und ab dem 01. Januar 2011 in Höhe von 358,00 € monatlich fortlaufend zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten hätten weder die Voraussetzungen der EG 9.1 noch diejenigen der EG 8.2 erfüllt. Der Kläger könne darüber hinaus auch keine Ausgleichszulage verlangen, da die ihm gezahlte Vergütung nach EG 8.1 von Anfang an höher war als die zuvor bezogene Vergütung einschließlich Zulage. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 411 - 417 d.A.) verwiesen, wegen der Voraussetzungen für die hier einschlägigen Entgeltgruppen auf Bl. 114 - 133 des Anlagebandes. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen der geltend gemachten Entgeltgruppen nicht erfülle. Hinsichtlich der EG 9 sei dies insbesondere deshalb nicht der Fall, weil diese Entgeltgruppe im Unterschied zu anderen eine abschließende Aufzählung von Funktionen enthält und dem Kläger unstreitig die durch § 29 Abs. 2 der Satzung der Beklagten definierte Funktion eines Bezirksgeschäftsführers nicht zugewiesen wurde. Der Auffassung des Klägers, seine Tätigkeiten seien am ehesten denen eines Bezirksgeschäftsführers vergleichbar, er müsse deshalb auch entsprechend eingruppiert werden, stehe diese eindeutige Regelung entgegen. Der Kläger könne auch nicht die Differenz zur Vergütung nach EG 8.2 verlangen, da er nicht Tarifsekretär im Sinne dieser Entgeltgruppe gewesen sei. Die Erledigung überbezirklicher und/oder landesbezirksübergreifender Tarifarbeit unterfalle bereits der EG 8.1. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass er mit mehr als 50% seiner Arbeitszeit in der Tarifarbeit tätig gewesen sei. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage, da das Entgeltsystem der Beklagten eine solche nicht vorsehe. Nach § 5 Nr. 3 und § 6 der GBV Entgeltsystem seien Zulagen nur in den dort geregelten Fällen vorgesehen, deren Voraussetzungen beim Kläger unstreitig nicht vorliegen. Gegen dieses Urteil vom 15. Dezember 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Berufung zunächst auf seinen Werdegang und die der Vereinbarungen aus dem Jahr 1985 zu Grunde liegenden Absprachen. Seine Doppelfunktion sei auch nach der Verschmelzung zur Beklagten nicht weggefallen, vielmehr sei die Struktur seines Aufgabenbereichs unverändert geblieben. Die darauf beruhenden Entgeltregelungen seien auch unter dem Entgeltsystem der Beklagten wirksam geblieben, weil ein Widerruf der ihm übertragenen Funktionen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt sei. Er äußert in diesem Zusammenhang die Auffassung, das Arbeitsgericht habe seinen umfangreichen Vortrag zur Organisationsstruktur der Gewerkschaft A nicht hinreichend gewürdigt und deshalb gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs verstoßen. Auch sein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9.1 folge aus der damaligen Vereinbarung. Mit seiner beschriebenen Gleichstellung hätten die Parteien seine Tätigkeit und Funktion individualrechtlich geregelt. Daran sei auch die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gebunden, da die Individualvereinbarung gegenüber der Kollektivregelung günstiger sei. Soweit das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach EG 8.1 und der nach EG 8.2 abgewiesen hat, äußert der Kläger die Auffassung, das Arbeitsgericht habe es versäumt festzustellen, ob der Kläger eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hat. Aus den Schreiben der Bezirksleitung Hessen der A vom 25. Juli 1985 folge dies aber. Schließlich äußert der Kläger die Meinung, er habe jedenfalls Anspruch auf die persönliche Zulage in beantragter Höhe. Bei seiner Ablehnung habe das Arbeitsgericht zu Unrecht auf die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung Bezug genommen. Darauf komme es hier nicht an, da die Zahlung auf einer individualrechtlichen Zusage beruhe, die auch für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin weitergelte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 15. Dezember 2011 - 20 Ca 8846/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, - an den Kläger 17.433,33 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, - hilfsweise dem Kläger eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 8.1 zu Entgeltgruppe 8.2.4 in Höhe von monatlich 200,00 € monatlich fortlaufend ab dem 01. Januar 2008 bis 01. Dezember 2009 und ab dem 01. Januar 2010 in Höhe von 204,00 € monatlich fortlaufend zu zahlen unter Beachtung des dem Kläger zustehenden 13. Monatsgehalts, - höchst hilfsweise dem Kläger eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 8.1 zur Entgeltgruppe 9.1 in Höhe von 350,00 € monatlich fortlaufend ab dem 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 und ab dem 01. Januar 2011 in Höhe von 358,00 € monatlich fortlaufend unter Beachtung des dem Kläger zustehenden 13. Monatsgehalts zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 19. April 2012 (Bl. 468 - 486 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Kläger vom 29. August 2012 (Bl. 602 - 608 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 23. Juli 2012 (Bl. 565 - 570 d.A.) - jeweils mit den beigefügten Anlagen - verwiesen.