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Beschluss

7 Ta 354/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0109.7TA354.12.0A
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Leitsätze
Abweichend vom Grundsatz, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder frühestens auf den der Bewilligungsreife des PKH-Antrags abzustellen ist, muss von der Erfolgsaussicht einer Klage auch dann ausgegangen werden, wenn die Klage nach vollständiger Vorlage der PKH-Erklärung, aber vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den PKH-Antrag zurückgenommen wird, weil der Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat. (in Anschluss an Hess. LAG vom 21.06.06 - 12 Ta 198/06)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2012 - 19 Ca 3042/12 - aufgehoben, soweit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt wurde. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die ursprüngliche Klageforderung hinsichtlich der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 auch insoweit erstreckt, als diese über den Betrag von 662,86 € hinausging.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abweichend vom Grundsatz, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder frühestens auf den der Bewilligungsreife des PKH-Antrags abzustellen ist, muss von der Erfolgsaussicht einer Klage auch dann ausgegangen werden, wenn die Klage nach vollständiger Vorlage der PKH-Erklärung, aber vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den PKH-Antrag zurückgenommen wird, weil der Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat. (in Anschluss an Hess. LAG vom 21.06.06 - 12 Ta 198/06) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2012 - 19 Ca 3042/12 - aufgehoben, soweit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt wurde. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die ursprüngliche Klageforderung hinsichtlich der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 auch insoweit erstreckt, als diese über den Betrag von 662,86 € hinausging. I. Mit seiner am 30. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 24. April 2012 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Entgeltforderungen für die Monate Februar und März 2012 in Höhe von insgesamt 2.426,71 € geltend gemacht und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zuvor hatte er diesen Betrag gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2012 unter Fristsetzung zum 23. April 2012 angemahnt, die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Abrechnung und Vergütung des Monats Februar mit Schreiben vom 17. April 2012 (Bl. 21 d.A.) angekündigt. Tatsächlich zahlte die Beklagte am 09. oder 10. Mai 2012 die vom Kläger geforderte Vergütung für die genannten Monate bis auf einen Restbetrag in Höhe von 662,86 €, der auf den Zeitraum vom 23. März 2012 bis 31. März 2012 entfiel. Am 25. Mai 2012 ging beim Arbeitsgericht die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (PKH-Erklärung) nebst Anlagen ein. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 2 - 5 des Beihefts verwiesen. Mit Schriftsatz vom 10. August 2012 hat der Kläger seine Zahlungsklage bezüglich der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 bis auf einen Betrag von 662,86 € zurückgenommen. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gab das Arbeitsgericht nur teilweise statt. Soweit mit der Klage ursprünglich eine 662,86 € überschreitende Forderung für die Monate Februar und März 2012 geltend gemacht wurde, sei die Klage mutwillig gewesen, weil die Beklagte Zahlung zugesagt hätte. Auf den Beschluss vom 21. August 2012 (Bl. 8 des Beihefts) wird insofern verwiesen. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 28. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit dem am 11. September 2012 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 12 des Beihefts). Diese hat er im wesentlichen damit begründet, dass von einer mutwilligen Klageerhebung nicht ausgegangen werden könne, da die Beklagte trotz der Ankündigung im Schreiben vom 17. April 2012 vor Ablauf der ihr gesetzten Frist zunächst keine Zahlung leistete. Teilerfüllung sei erst nach Klageerhebung eingetreten Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2012 (Bl. 11 des Beihefts) nicht abgeholfen, sondern sie dem Hess. Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Abweichend vom ursprünglichen Beschluss hat es seine Entscheidung nunmehr damit begründet, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife - am 25. Mai 2012 - keine Erfolgsaussicht mehr bestanden habe, da jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Klage teilweise erfüllt war. II. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH auch hinsichtlich der 662,86 € übersteigenden Vergütungsforderung für die Monate Februar und März 2012 nicht verneint werden kann. Zwar ist grundsätzlich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder frühestens auf den der Bewilligungsreife des PKH-Antrags abzustellen, die hier erst mit Eingang der PKH-Erklärung am 25. Mai 2012 vorlag. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn die Klage zurückgenommen wird, nachdem die Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat. Hier ist die Erfolgsaussicht der Klage durch die Zahlung nach Klageerhebung gerade bestätigt worden. Zwar hätte der Kläger in dieser prozessualen Situation die Erledigung der Hauptsache erklären können. Wenn er statt dessen die Klage zurücknimmt, so darf ihm daraus im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe kein Nachteil erwachsen. Der PKH-Antrag kann nicht zurückgewiesen werden, wenn die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgversprechend war und Bewilligungsreife vor der Klagerücknahme bestand. ( LAG Köln 13.12.1999 - 6 Ta 304/99 - LAGE § 114 ZPO Nr. 37; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 119 Rn. 34 m.w.N. ). Das Beschwerdegericht folgt insofern der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts, die in den Gründen des Beschlusses vom 21. Juli 2006 - 12 Ta 198/06 - ebenfalls diese Rechtsauffassung - wenn auch ohne Relevanz für das dortige Ergebnis - vertreten hat. Die Klageerhebung war auch entgegen den vom Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung nicht mehr aufrecht erhaltenen Gründen des ursprünglichen Beschlusses nicht etwa mutwillig. Die Mutwilligkeit folgt insbesondere folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17. April 2012, denn zum einen blieb die Zahlungsankündigung bis zum Ablauf der gesetzten Frist folgenlos, zum anderen enthielt dieses Schreiben auch keine uneingeschränkte Zahlungszusage bezüglich der geltend gemachten Forderung, sondern lediglich das auf den Monat Februar 2012 beschränkte Versprechen, den Vergütungsanspruch des Klägers zu erfüllen und abzurechnen. Da die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung zweifellos vorliegen, konnte das Beschwerdegericht endgültig über die Beschwerde entscheiden. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil bei erfolgreicher Beschwerde im PKH-Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und es eine Kostenerstattung nicht gibt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1).