Urteil
7 Sa 573/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0225.7SA573.12.0A
5mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2012 – 6 Ca 5597/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2012 – 6 Ca 5597/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen der ausgezahlten Vergütung für die Monate April bis Dezember 2010 und der auf das Vollzeitarbeitsverhältnis umgerechneten „Deutschen Vergleichsvergütung (DVV)“. Zwar ist der monatlich zu zahlende Vergütungsbetrag von 7.033,00 € brutto weder im Vergleichstext selbst noch in den dem Vergleichsschluss vorausgegangenen Schriftsätzen der Parteien ausdrücklich genannt worden, dennoch folgt ausschließlich dieser und kein anderer Vergütungsanspruch aus den vom Arbeitsgericht zutreffend herangezogenen Vergleichsregelungen in Verbindung mit Nr. 4 des dort in Bezug genommenen Vertrags vom 03. Januar 2008. Diese Vergütungsvereinbarung wurde entgegen der Auffassung des Klägers durch die Mitteilung der DVV mit gesondertem Schreiben vom 03. Januar 2008 jedenfalls nicht dahingehend modifiziert, dass diese fortan auch dann zu zahlen sei, wenn kein Auslandseinsatz (mehr) erfolgt. Dies ergibt sich zwingend aus der Bezugnahme auf die geschlossene Einsatzvereinbarung Ausland im Schreiben selbst (siehe Bl. 10 d.A.). Danach handelt es sich bei der DVV um einen fiktiv errechneten Betrag, der in Deutschland für eine der Auslandstätigkeit entsprechenden Tätigkeit gezahlt würde und der zu Beginn des Auslandseinsatzes festgelegt und individuell weiterentwickelt wird. Da aber durch den Vergleich vom 02. September 2010 nicht nur der Auslandseinsatz des Klägers faktisch beendet wurde, sondern ausdrücklich die „im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz getroffenen Vereinbarungen ihr Ende gefunden haben“, blieb in der Folge dieser rechtlichen Regelung kein Raum mehr für eine „Deutsche Vergleichsvergütung“, sondern es blieb bei den Vergütungsregelungen im Anstellungsvertrag vom 03. Januar 2008. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Teils seiner variablen Vergütung. a) Soweit der Kläger Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2006 geltend macht, sind diese bereits deshalb unbegründet, weil sie verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich bereits erstinstanzlich erhoben hat. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die in der variablen Vergütung enthaltene LVV als auch die L-Prämien spätestens in dem Jahr fällig waren, das auf den Bezugszeitraum folgte. Damit war die variable Vergütung für 2006 im Jahre 2007 fällig und hätte gem. § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB spätestens im Jahre 2010 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die im Jahre 2011 erhobene Klage hat diese Frist nicht gewahrt. b) Auch für die folgenden Jahre ist eine Rechtsgrundlage für die begehrte Zahlung nicht ersichtlich. Die von der Beklagten während des Auslandseinsatzes des Klägers praktizierte und in den jährlichen Mitteilungsschreiben erläuterte Praxis, zunächst einen „Bruttobetrag“ für die variable Vergütung mitzuteilen, der dann um einen „pauschalen fiktiven deutschen Steuersatz in Höhe von 35% vermindert wird“ ist mangels entgegenstehender zwingender Rechtsnormen zulässig und nicht zu beanstanden. Die vom Kläger hiergegen in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere entbehren sowohl die allgemeinen Mitteilungen an die entsandten Mitarbeiter (Bl. 110 - 129 d.A.) als auch die konkreten Mitteilungen an den Kläger (Bl. 63, 130f, 200 d.A.) nicht der notwendigen Klarheit, dass nicht etwa der jeweils zuerst genannte Betrag, sondern nur der um 35% verminderte Betrag an die Arbeitnehmer zur Auszahlung kommt. Damit ist eine Zahlungszusage eben nicht in Höhe des höheren, sondern jeweils nur in Höhe des verminderten Betrags zu Stande gekommen. Von einem etwa unzulässigen Widerrufsvorbehalt, wie ihn der Kläger in der Berufungsbegründung zu sehen glaubt, kann daher nicht die Rede sein. Der Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem Abzug um einen „fiktiven“ deutschen Steuersatz handelt, macht auch hinreichend deutlich, dass diese allgemeine betriebliche Regelung nicht an steuerrechtliche Regelungen anknüpft, sondern lediglich hinsichtlich der im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine Gleichbehandlung gegenüber den in Deutschland verbliebenen Kollegen, deren variable Vergütung der deutschen Steuerpflicht unterliegt, herbeiführen soll. Zu einer solchen Regelung war die Beklagte auf Grund der vertraglichen Regelung, nach der ihr Vorstand über die Höhe der variablen Vergütung jährlich neu entscheidet, auch berechtigt. Schließlich ändert auch der vom Kläger vorgelegte Ausdruck einer Bildschirmanzeige (Bl. 201 d.A.), die er als „Abrechnung“ bezeichnet, nichts daran, dass er auch für das Jahr 2009 keinen Anspruch auf den dort aufgeführten Betrag von 14.000,00 € hat, sondern nur auf den um 35% reduzierten Betrag (9.100,00 €). Dies folgt völlig eindeutig aus dem betreffenden Schreiben bezüglich der LVV für das Jahr 2009 vom 31. März 2010, in dem es nach Nennung des Betrags von 14.000,00 € heißt: „Dieser Bruttobetrag wird um einen pauschalen fiktiven deutschen Steuersatz in Höhe von 35% vermindert. Die Auszahlung des so errechneten Nettobetrages in Höhe von EUR 9.100,00 erfolgt durch HAM PV/A mit der nächsten Vergütungsabrechnung. Die Versteuerung dieses Betrages (sofern Steuern anfallen) erfolgt durch den zuständigen GB / lokalen Abrechner und geht zu Lasten des Unternehmens.“ Daraus kann gerade nicht die vom Kläger anscheinend angenommene Konsequenz gezogen werden, dass der Abzug nur dann gerechtfertigt ist, wenn auch tatsächlich Steuern in Höhe von 4.900,00 € abgeführt werden, denn die Verminderung des LVV-Anspruchs wurde nicht etwa mit tatsächlich anfallenden, sondern mit fiktiv berechneten Steuern begründet. Im Übrigen haben die Parteien in Nr. 7 des Vergleichs vom 02. September 2010 die Höhe der LVV für das Jahr 2009 ausdrücklich auf 9.100,00 € netto festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrags vereinbart. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um finanzielle Ansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, das vom 01. April 1972 bis zum 31. 12. 2010 bestand und in dessen Rahmen der Kläger weitgehend im Ausland, zuletzt von 2002 bis zum 01. April 2010 in Kairo als Leiter der dortigen Station der Beklagten beschäftigt war. Bis zum 30. November 2009 galt zwischen den Parteien u.a. der „Allgemeine Arbeitsvertrag Ausland“ vom 16. Januar 1986, wegen dessen Inhalt auf Bl. 81 - 94 d.A. verwiesen wird. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung vom 01. Dezember 2009 durch den Anstellungsvertrag vom 03. Januar 2008 ersetzt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 42 - 47 d.A. verwiesen wird und der in Nr. 4 die Vereinbarung einer festen Jahresvergütung in Höhe von 84.396,00 €, entsprechend einer „monatlich zu zahlenden Vergütung von € 7.033,00“ enthielt. Zusätzlich wurde dem Kläger darin „eine leistungsorientierte variable Vergütung, über deren Gewährung und Höhe der Vorstand der L jährlich neu entscheidet“ (im Folgenden „LVV“ genannt) zugesagt. Ebenfalls unter dem 03. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die mit ihm geschlossene „Einsatzvereinbarung Ausland“ die Höhe der „Deutschen Vergleichsvergütung (DVV)“ mit 3.692,50 € (12 x p.a.) mit. Insofern wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Diese DVV war u.a. Inhalt des bereits genannten Allgemeinen Arbeitsvertrags Ausland vom 16. Januar 1986 sowie der „Einsatzvereinbarung Ausland in Verbindung mit Altersteilzeit“ vom 04. Dezember 2007. Danach handelt es sich um eine zu Beginn eines Auslandseinsatzes festgesetzte fiktive Vergütung, wie sie für eine der Auslandstätigkeit vergleichbare bzw. gleichwertige Tätigkeit in Deutschland maßgeblich wäre. Die „Vergütungspolitischen Richtlinien“ der Beklagten sehen für Einmalzahlungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer der Leitungsebene C, der auch der Kläger angehörte, einen pauschalen „fiktiven Steuerabzug“ in Höhe von 35% vor. Dies wurde den davon betroffenen Arbeitnehmern in jährlichen Schreiben entsprechend erläutert, wegen deren Inhalt auf Bl. 110 - 129 d.A. verwiesen wird. Der Kläger erhielt demzufolge in den Jahren 2002 bis 2009 Beträge als LVV zugesprochen, von denen jeweils ein um 35% reduzierter Betrag ausgezahlt wurde. Insgesamt wurden in diesen Jahren von errechneten 104.160,00 € Beträge ausgezahlt, die in der Summe 67.704,00 €, somit 65% des vorgenannten Betrags ergeben. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 02. September 2010 unter dem Aktenzeichen 6 Ca 2555/10 einen gerichtlich gem. § 278 Abs. 6 festgestellten Vergleich, wegen dessen Inhalt auf Bl. 6 - 8 d.A. verwiesen wird und in dem sie u.a. vereinbarten: „2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.04.2010 nach Deutschland zurück versetzt wurde und damit die Einsatzvereinbarung Ausland vom 04.12.2007 sowie der Entsendevertrag vom 13.11.2007 sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz getroffene Vereinbarungen ihr Ende gefunden haben. […] 6. Zwischen den Parteien besteht weiterhin Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 02.04.2010 bis zum 31.12.2010 auf Basis des Anstellungsvertrages vom 03.01.2008 fortgeführt wurde bzw. wird, wobei der Kläger mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und sonstiger Freizeitguthaben unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wird. 7. Die LVV für 2009 (€ 9.100,00) netto wird unverzüglich nach Zustandekommen dieser Vereinbarung abgerechnet und ausgezahlt.“ Für die Monate April bis Dezember 2010 erhielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 7.033,00 €. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 (Bl. 11f d.A.) forderte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung zum 15. Februar 2011 Zahlung weiterer 352,00 € brutto monatlich für die Zeit von April bis Dezember 2010, außerdem die Erläuterung des Abzugs von 35% der LVV. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12. April 2011 (Bl. 13f d.A.), in dem sie das Verfahren zur Ermittlung der LVV-Auszahlung beschrieb und im Übrigen die verlangte Zahlung ablehnte. Mit seiner am 29. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 08. September 2011 zugestellten Klage macht der Kläger seinen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend. Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütung für die Monate April bis Dezember 2010 sei auf der Basis der mitgeteilten DVV zu berechnen, außerdem habe die Beklagte in den Jahren 2002 bis 2009 zu Unrecht jeweils 35% von der ihm zustehenden LVV einbehalten. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153 - 161 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Der Kläger könne keine weiteren Zahlungen für April bis Dezember 2010 verlangen, weil sich die Parteien im Vergleich vom 02. September 2011 dahingehend verständigt hätten, dass alle auf einen Auslandseinsatz bezogenen Vereinbarungen am 01. April 2010 ihr Ende gefunden hätten und das Arbeitsverhältnis allein auf der Basis des Vertrags vom 03. Januar 2008 fortgeführt wird, in dem ausdrücklich eine monatliche Bruttovergütung von 7.033,00 € vereinbart war. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger mit gesonderten Schreiben vom 03. Januar 2008 mitgeteilte DVV unabhängig vom einem Auslandseinsatz Bedeutung erlangen sollte, lägen nicht vor. Auf eine höhere als die ausgezahlte LVV habe der Kläger keinen Anspruch, da keine Rechtsgrundlage erkennbar sei, nach der die Beklagte verpflichtet wäre, die jeweils mitgeteilten Bruttobeträge an den Kläger auszuzahlen. Vielmehr habe die Beklagte in zulässiger Weise entschieden, aus Gleichbehandlungsgründen bei allen ins Ausland entsandten Mitarbeitern die variable Vergütung um 35% zu vermindern. Gegen dieses Urteil vom 22. Februar 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger bleibt auch in zweiter Instanz bei seinen finanziellen Forderungen und äußert dazu die Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass im Vergleich vom 02. September 2010 gerade keine Vergütung in Höhe von lediglich 7.033,00 € vereinbart, sondern nur pauschal auf den Arbeitsvertrag verwiesen worden sei. Dieser stelle nur die Basis dar, und alle weiteren Gehaltserhöhungen und -ergänzungen seien bei der endgültigen Berechnung zu berücksichtigen. Deshalb müsse sich die Beklagte auch an der Mitteilung vom 03. Januar 2008 über die Höhe der DVV festhalten lassen, die weiterhin Bindungswirkung für die Parteien entfaltet habe. Die DVV habe nichts mit einer Auslandsvergütung zu tun, sondern stelle eine Inlandsvergütung dar, die unabhängig vom Einsatzort zu zahlen sei. Im Übrigen sei er nach dem 01. April 2010 gerade nicht in Deutschland eingesetzt, sondern von seiner Arbeitspflicht freigestellt worden. Ähnliches gelte auch für die LVV. Auch hier hätten die Schreiben der Beklagten, mit denen die Höhe der LVV mitgeteilt wurden, Bindungscharakter. Wenn keine Steuerpflicht im Ausland bestand, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die zugesagten Bruttobeträge in voller Höhe auszuzahlen. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass die Beklagte für ihn Steuern abgeführt hat. Anders seien die jeweiligen Formulierungen nicht zu verstehen. Im Übrigen sei die Mitteilungs- und Abrechnungspraxis der Beklagten widersprüchlich, nicht transparent und daher unzulässig, weil zunächst ein bestimmter Betrag zugesagt, im unteren Teil desselben Schreibens aber auf eine Verminderung um 35% hingewiesen wurde. Auch die Abrechnung des für 2009 gezahlten Betrages (Bl. 201 d.A.) habe einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 14.000,00 € enthalten. Insofern sei eine Rechtsgrundlage für den Abzug nicht erkennbar und völlig unklar, wo dieser Betrag geblieben sei. Die Beklagte könne auch nicht auf die „maßgeblichen Regelwerke“ verweisen, da diese Konstruktion zu völlig unbestimmten und nicht überprüfbaren Vergütungsfestsetzungen führe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2012 mit dem Aktenzeichen 6 Ca 5597/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.168,00 € brutto sowie 47.581,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere wiederholt sie die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 19. Juli 2012 (Bl. 191 - 199 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2013 (Bl. 241 - 243 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 11. September 2012 (Bl. 224 - 235 d.A.) verwiesen.