Urteil
7 Sa 1510/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0902.7SA1510.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 – 22 Ca 4356/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.500,00 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 – 22 Ca 4356/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.500,00 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Die Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Die Kündigungsschutzklage ist begründet, denn die Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 ist rechtsunwirksam. Einen Anspruch auf Beschäftigung am Standort F hat der Kläger - jedenfalls derzeit - aufgrund der Vorbehaltsannahme des Änderungsangebots dennoch nicht. Soweit der Kläger Zahlung eines Bonus‘ für das Jahr 2011 fordert, ist seine Klage nur teilweise begründet. Sein hilfsweise geltend gemachter Auskunftsanspruch ist unzulässig. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Feststellungen: 1. Die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung, die sich nach der Nichtannahme des Änderungsangebots des Klägers in eine Beendigungskündigung umgewandelt hat, ist unwirksam, weil sie den Regelungen des § 5 TV-Ratio widerspricht. Insofern folgt die erkennende Kammer der 15. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die in zwei Entscheidungen vom 25. Juni 2013 zu demselben Ergebnis gekommen ist und dies im Wesentlichen wie folgt begründet hat: a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl nach der Größe des Betriebs der Beklagten in F, als auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und der Kläger hat die Kündigung rechtzeitig i.S.v. §§ 4, 7 KSchG angegriffen. b) Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf ein dringendes betriebliches Erfordernis, nämlich den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in F. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der TV-Ratio auf den Kläger Anwendung. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zur Anwendbarkeit des TV-Ratio auf den Kläger damit begründet, dass, da der Kläger unstreitig Mitglied der Nachfolgeorganisation der im MTV noch genannten Gewerkschaft D ist, der Geltungsbereich des § 1 Ziffer 1 MTV für ihn eröffnet ist. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung nicht. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren angenommen, dass der Kläger nicht leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, so dass die Ausnahme gemäß § 1 Ziffer 1a MTV nicht erfüllt sei. Auch dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung nicht. Letztlich hat das Arbeitsgericht angenommen, die Ausnahme des § 1 Ziffer 2b des MTV sei ebenfalls nicht erfüllt, weil der MTV insoweit „wenn sie [die außertariflichen Arbeitnehmer] durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind…“ eine ausdrückliche Abrede verlange, die wegen des Schriftformerfordernisses in Ziffer 15.1 des Anstellungsvertrages des Klägers zudem schriftlich erfolgen müsse. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung, wonach der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde, sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Gegen die letztgenannte Feststellung des Arbeitsgerichts wendet die Beklagte sich in der Berufung ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten und im Ergebnis mit dem Arbeitsgericht gelangt auch die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht außertariflicher Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Ziffer 2b) MTV ist. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger nicht gemäß § 1 Ziffer 2b) MTV durch Einzelvertrag aus dem Anwendungsbereich des TV-Ratio herausgenommen worden ist. Dessen hätte es jedoch bedurft. Dies ergibt die Auslegung des § 1 MTV. aa) Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 1 AZR 794/11 - Rn. 10). bb) Diesen Grundsätzen folgend steht bereits der Wortlaut von § 1 Ziffer 2b) MTV der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach aus der zusammenfassenden Betrachtung mehrerer Vertragsverhältnisse, die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages folgen könne. Denn § 1 Ziffer 2b) MTV verlangt ausdrücklich den „Einzelvertrag“. Der auf den Abschluss eines einzelnen Vertrages zur Herausnahme aus dem Geltungsbereich des MTV gerichtete Wille der Tarifvertragsparteien hat deutlich Ausdruck gefunden. Denn der gesamte übrige Text von § 1 Ziffer 2b) MTV ist bezogen auf die außertariflichen Arbeitnehmer im Plural verfasst. So heißt es in § 1 Ziffer 2b) MTV„… deren Aufgabengebiet …“, „… deren Jahresgesamtentgelt …“, „… wenn sie durch …“, „… ihrer Arbeitsverträge …“. Dann aber hätte es sprachlich - insbesondere auch weil dort „Arbeitsverträge“ formuliert ist - sogar sehr nahe gelegen, wenn dort auch von „Einzelverträgen“ die Rede gewesen wäre. Dies ist hingegen nicht der Fall. Bereits diese Wortwahl lässt daher nur den Schluss zu, dass die Tarifvertragsparteien gerade einen einzelnen Vertrag zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals verlangen. Zudem wäre es der Beklagten ein Leichtes, im Rahmen des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, mit dem im Übrigen die arbeitsvertragliche Vereinbarung für die Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale der Klammer in § 1 Ziffer 2b) MTV erst gestaltet wird, eine ausdrückliche Herausnahme aus dem Geltungsbereich des MTV zu vereinbaren. Auch der Gesamtzusammenhang von § 1 MTV führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist die Ausnahme vom Geltungsbereich nämlich für Ziffer 2a) im Gesetz, § 5 Abs. 3 BetrVG, festgeschrieben, so fordern die Tarifvertragsparteien die Festschreibung der Voraussetzungen in Ziffer 2b) in einem Vertrag. Im Weiteren schließt sich die Berufungskammer dazu gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 34 bis 37 des Urteils) in vollem Umfang an. d) Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot entspricht nicht den räumlichen Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4a TV-Ratio, §§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG iVm. § 134 BGB. Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen des TV-Ratio, § 5 Abs. 4a TV-Ratio, der Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht entgegenstehen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Änderungskündigung ist daher wegen Verstoß gegen § 5 Abs. 4a TV-Ratio unwirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Zwar steht § 7 TV-Ratio der Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht entgegen, da Änderungskündigungen vom Ausschluss nicht erfasst sind. Dieser gilt entsprechend der Bezeichnung des § 7 TV-Ratio nur für betriebsbedingte Beendigungskündigungen bb) Wird jedoch eine dauerhafte Versetzung i.S.v. § 5 Abs. 4a TV-Ratio im Wege der Änderungskündigung vollzogen, was aufgrund der Begrifflichkeit in § 5 Abs. 4a TV-Ratio jedenfalls nicht ausgeschlossen ist - wie auch das Arbeitsgericht angenommen hat -, müssen die Zumutbarkeitskriterien des § 5 Abs. 4a TV-Ratio eingehalten werden. Für die anderslautende Auffassung bestehen im Rahmen der zu beachtenden Auslegungsregeln im TV-Ratio keine Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass § 4 Abs. 2 Ziffer 2.1 GBV Financial Markets II keine andere Auslegung zulässt. Gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2.1 GBV Financial Markets II besteht zugunsten von Arbeitnehmern, die im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme in der P-Zentrale in B tätig werden, ein Anspruch auf eine einmalige Mobilitätspauschale von € 3.000,00 brutto dann, wenn die räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV-Ratio überschritten werden. Es soll also eine überobligatorische Mobilität (bei Überschreitung der räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV-Ratio) honoriert oder ausgeglichen werden, für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Änderung seines Arbeitsortes nach B – sei es aufgrund einer Änderungskündigung oder aufgrund einseitiger Anordnung durch die Beklagte – unter Außerachtlassung der räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV-Ratio hinnimmt. Das lässt zum einen nur den Schluss zu, dass den Betriebspartnern bekannt war, dass eine Aufnahme der Arbeit durch Arbeitnehmer aus F in B unter Verletzung der räumlichen Zumutbarkeitskriterien des TV-Ratio stattfinden kann, denn ansonsten hätte § 4 Abs. 2 Ziffer 2.1 GBV Financial Markets II keinen Anwendungsfall. Dies wird gestützt durch die in § 5 Abs. 7 TV-Ratio enthaltene Regelung, die ein freiwilliges Abweichen des Arbeitnehmers von den Einschränkungen auch des Absatzes 4 zulässt. Zum anderen folgt daraus, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach sie sich im Falle der Durchsetzung einer dauerhaften Versetzung i.S.v. § 5 Abs. 4a TV-Ratio im Wege der Änderungskündigung nicht an den dortigen räumlichen Zumutbarkeitskriterien messen lassen müsse, weil das Kündigungsschutzrecht hinreichenden Schutz für die Arbeitnehmer im Falle eine Änderungskündigung biete, unhaltbar ist. Wäre die Beklagte davon ausgegangen, hätte es der Vereinbarung der Mobilitätspauschale in der GBV Financial Markets II, die in § 4 Abs. 2 Ziffer 2.1 nicht einmal danach unterscheidet, ob die Versetzung im Wege der Änderungskündigung oder im Wege einseitiger Anordnung kraft Direktionsrechts erfolgt, nicht bedurft. Diesem Auslegungsergebnis steht auch die frühere erste Verlagerung von Financial Markets Funktionen im Jahr 2002, bei der Arbeitnehmer aus B ihren dort belegenen Wohnsitz trotz Verlagerung ihrer Arbeitsstelle nach F beibehielten, nicht entgegen. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2.2. GBV Financial Markets II gilt die vorangestellte Regelung zur Mobilitätspauschale gerade nicht für Beschäftigte, die im Großraum K/B bereits eine Wohnung haben. cc) § 5 Abs. 4a TV-Ratio legt die räumlichen Zumutbarkeitskriterien fest. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers aus der ersten Instanz werden mit dem dem Kläger unterbreiteten Änderungsangebot die räumlichen Zumutbarkeitskriterien überschritten, weil bereits vom Hauptbahnhof F - unabhängig davon, ob es sich dabei um die dem Wohnsitz nächstgelegene Haltestelle i.S.v. § 5 Abs. 4a TV-Ratio handelt - die tägliche zusätzliche Fahrtzeit für den mit einer 40-Stunden-Woche beschäftigten Kläger mit Schienenverkehrsmitteln als regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel um mehr als zwei Stunden ansteigt. Zudem würde auch die tägliche Gesamtwegezeit von drei Stunden für Hin- und Rückfahrt überschritten. ee) Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass es sich wegen der Überschreitung der Zumutbarkeitskriterien um eine befristete Versetzung iSv. § 5 Abs. 4b TV-Ratio handele, ohne dass dies in dem Änderungsangebot zum Ausdruck habe gebracht werden müssen, ist bereits wegen der Bestimmtheitsanforderungen an das Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung abwegig. ff) Der Kläger hat seine Rechte aus dem TV-Ratio nicht iSv. § 7 Abs. 2 TV-Ratio verloren, weil der das Änderungsangebot der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen hat. Der Verlust der Rechte aus dem TV-Ratio setzt nämlich voraus, dass dem Arbeitnehmer einen ihm nach § 4 Abs. 1 TV-Ratio angebotenen Arbeitsplatz ablehnt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn § 4 Abs. 1 TV-Ratio normiert den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine arbeitgeberseitige Vermittlung eines gleichwertigen, zumutbaren dauerhaften Arbeitsplatzes. Wie oben dargelegt, erfüllte aber das Angebot der Beklagten betreffend den Arbeitsplatz in B die Zumutbarkeitskriterien nach § 5 Abs. 4 a TV-Ratio nicht. Dem entsprechend überzeugt auch die Argumentation der Beklagten nicht, dass § 7 TV-Ratio wegen § 7 Abs. 2 TV-Ratio nur § 4 TV-Ratio erfasse, nicht aber § 5 TV-Ratio, mit der Folge, dass § 5 TV-Ratio nicht für Änderungskündigungen gelte. 2. Ein Weiterbeschäftigungs- oder Beschäftigungsanspruch des Klägers am Standort F besteht dennoch nicht. a) Ein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch i.S.d. § 102 Abs. 5 BetrVG kommt nicht in Betracht, denn der Betriebsrat hat der Änderungskündigung nicht unter Bezugnahme auf Gründe gem. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen, sondern lediglich in ablehnender Weise Stellung genommen hat. b) Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Änderungskündigungsschutzverfahrens besteht zu Gunsten des Klägers trotz Obsiegens im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Änderungskündigung zum 31. Dezember 2011 nicht, weil er wegen des Änderungsangebots die Vorbehaltsannahme erklärt hat. Der Kläger hat damit zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz jedenfalls derart zumutbar ist, dass dem Bestandsschutzinteresse des Klägers vorläufig ausreichend Rechnung getragen ist. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 28. März 1985 (- 2 AZR 548/83 - AP Nr. 4 zu § 767 ZPO; ebenso BAG 27. März 1987 - 7 AZR 790/85 - AP Nr. 20 zu § 2 KSchG 1969) entschieden, der Arbeitnehmer sei auch bei einer Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zur Weiterarbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Dem schließt sich die Berufungskammer an. Ein Beschäftigungsanspruch gemäß § 611 BGB kommt vor der Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskammer ebenfalls nicht in Betracht. 3. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nur teilweise in Höhe des tenorierten Betrags begründet. a) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger könne aus der BV Handel F i.V.m. dem so genannten Sideletter vom 10. Oktober 2011 (Bl. 100f d.A.) keinen Zahlungsanspruch herleiten, da der Kläger die ausgesprochene Kündigung wegen seiner Änderungsunwilligkeit zu vertreten habe, kann dies nach dem Ergebnis der hier vorliegenden Entscheidung - insbesondere nach den Feststellungen unter II. 1. - nicht verfangen, denn danach ist die Kündigung mit dem Änderungsangebot, das der Kläger nicht angenommen hat, wegen eines Verstoßes gegen den TV-Ratio unwirksam. b) Anders als noch in der ersten Instanz, in der das Arbeitsgericht zu Recht den Zahlungsanspruch des Klägers verneint hat, weil eine nachvollziehbare Berechnung nicht vorgetragen wurde, ist nunmehr die dem Kläger für das erste Halbjahr 2011 zu zahlende variable Vergütung entsprechend der Berechnung der Beklagten der Höhe nach definiert. Nach den dargelegten Parametern, deren Richtigkeit der Kläger nicht substanziiert bestritten hat, kann der Kläger eine Zahlung von insgesamt 55.000,00 € brutto beanspruchen, von denen allerdings nach der ebenfalls unbestrittenen Regelung in § 5 BV Handel F lediglich ein Anteil in Höhe von 70% zur Auszahlung im Juni 2012 fällig war, während der Rest erst im Jahre 2014 zur Auszahlung kommt. In Höhe dieses Anteils, der sich auf 38.500,00 € beläuft, war die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung zu verurteilen. c) Die geltend gemachten Zinsen auf diesen Betrag kann der Kläger gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen, da die Fälligkeit der Zahlung zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni 2012 kalendermäßig bestimmt war. 4. Die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet, die Berufung insofern zurückzuweisen. a) Soweit der Kläger für das erste Halbjahr 2012 einen höheren als den von der Beklagten errechneten Bonus fordert, ist dies unschlüssig. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch - worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht aus dem Sideletter zur GBV Financial Markets II vom 10. Oktober 2011, denn dort wurde lediglich hinsichtlich des individuellen Zielerreichungsgrads, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Bonus‘ an die 2010 erreichten Werte angeknüpft. Andere Gesichtspunkte zur Begründung einer höheren Zahlung hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind diese aus den unstreitigen Umständen ersichtlich. Soweit der von der Beklagten berechnete und dem Kläger nach den vorausgegangenen Feststellungen zustehende Bonus erst im Jahre 2014 zur Auszahlung kommen kann, ist der Klageanspruch mangels Fälligkeit dieses Betrags derzeit unbegründet. b) Soweit der Kläger auch für das zweite Halbjahr 2011 einen Bonus in derselben Höhe wie für das Jahr 2010 fordert, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der GBV zur Entgeltregelung für nicht leitende außertarifliche Arbeitnehmer nicht vorliegen. Insofern kann ergänzend auf die zutreffenden Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen der Kläger in der Berufungsinstanz auch keine neuen Argumente entgegengesetzt hat. 5. Soweit der Kläger nunmehr hilfsweise einen Auskunftsanspruch geltend macht, ist dieser Antrag bereits unzulässig, denn es fehlt am rechtlich geschützten Interesse des Klägers an dieser Auskunft. Im Regelfall setzt der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. So zieht das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch auch dann in Erwägung, wenn allein die Möglichkeit eines Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung besteht (BAG Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 - 63). Da aber die - meistens im Rahmen einer Stufenklage geforderte - Auskunftserteilung stets (nur) dem Zweck dient, die für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen vom Prozessgegner zu erhalten, scheidet ein Anspruch auf solche Informationen schon denkgesetzlich immer dann aus, wenn über einen bezifferten Zahlungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde. So ist es im vorliegenden Fall. Der Kläger blieb mit seinem Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Bonus‘ für das Jahr 2011 in zwei Instanzen erfolglos. Er kann danach denselben Streitgegenstand nicht erneut nach einer etwaigen Auskunft der Beklagten geltend machen, denn einem solchen Antrag stünde die Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteils entgegen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger eine Auskunft im Hinblick auf einen den geltend gemachten Zahlungsanspruch übersteigenden weiteren Zahlungsbetrag geltend machte. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Danach tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger erklärten Änderungskündigung vom 29. Juni 2011 zum 31. Dezember 2011, wobei der Kläger das Änderungsangebot unter Vorbehalt i.S.v. § 2 KSchG angenommen hat, die Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen und die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011. Die Beklagte betreibt als Aktiengesellschaft eine Bank. In ihrem Betrieb in F sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer außer den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten tätig. Es ist ein Betriebsrat gewählt, und im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Die Zentrale der Beklagten befindet sich in B. Der Kläger ist am xxxxxx geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit März 2011 Mitglied der Gewerkschaft v (Bl. 190 d.A.), die 2001 durch Zusammenschluss von fünf Einzelgewerkschaften, unter anderem der D (D), entstand. Der Kläger ist seit dem 15. August 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 05./14. Juni 2002 (Bl. 3 - 9 d.A.), der als „Anstellungsvertrag“ überschrieben ist und der auf jeder Seite die Kopfzeile „Seite … des AT-Vertrags mit Herrn S“ enthielt, war ihm die Aufgabe des „Spezialisten Geldhandel“ übertragen. Er war zuletzt als Senior Händler tätig in der Einheit Handel (TR H F), Gruppe „Bonds & Spreads“, am Standort in F. Die dem Kläger im schriftlichen Arbeitsvertrag zugesagte Bruttovergütung belief sich auf 82.000,00 € als Jahresfixgehalt. Damit war sein Jahresgesamtentgelt (ohne variables Entgelt) auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen der höchsten Tarifgruppe, höchste Berufsjahresstufe, um 7,5% hinausgehend geregelt. Zuzüglich zum Jahresfixgehalt erhielt der Kläger variable Anteile, die im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht erwähnt waren. Ebenso wenig enthielt der Arbeitsvertrag Regelungen zur Anwendung oder Nichtanwendung von Tarifverträgen. Gem. Nr. 6 des Arbeitsvertrags verpflichtete sich die Beklagte zum Abschluss verschiedener Versicherungen, gem. Nr. 9 zum Abschluss einer Altersversorgung „entsprechend der Regelungen der P“. Die entsprechende Versorgungszusage erteilte die Beklagte gleichzeitig mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags (Bl. 151 - 165 d.A.). Der Kläger erhielt für das Jahr 2010 einen Bonus in Höhe von 150.000,00 €. Seine Bruttovergütung für dieses Jahr belief sich auf insgesamt 261.650,00 €. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über ein Bonussystem in Risikomanagementfunktionen des Standortes F (BV Handel F). Diese Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15. April 2010 war bis zum 31. Dezember 2010 befristet abgeschlossen worden. Ihre Geltung wurde in der Fassung vom 7. Oktober 2010 im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen zur GBV Financial Markets II bis zum 30. Juni 2011 verlängert (Bl. 100f d.A.). Am 17. Dezember 1997 schloss die Beklagte mit der D einen „Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der P“, im Folgenden: „TV-Ratio“ genannt. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrags entspricht dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die P (MTV) in seiner jeweils geltenden Fassung. Er schließt in § 7 TV-Ratio betriebsbedingte Beendigungskündigungen wegen Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 TV-Ratio bis zum 31. Dezember 2008 aus, wobei diese Regelung mit Tarifvertrag vom 2. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde. Ferner enthält der Tarifvertrag u.a. folgende Regelungen: „§ 5 Zumutbarkeit 1 Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar ist. 2 […] 3 […] 4 Die räumliche Zumutbarkeit regelt sich nach den folgenden Bestimmungen: a Dauerhafte Versetzungen Für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden ist eine zusätzliche tägliche Fahrzeit von zwei Stunden, für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 35,0 Stunden ist eine zusätzliche tägliche Fahrzeit von 1,5 Stunden zumutbar. Hierbei darf für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von drei Stunden, für Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 35,0 Stunden eine tägliche Gesamtwegezeit von zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt nicht überschritten werden. Maßgebend sind die Wegezeiten auf der Basis der Benutzung regelmäßig verkehren der öffentlicher Verkehrsmittel von der dem Wohnsitz nächstgelegenen bis zu der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Haltestelle. b Befristete Versetzungen Befristete Versetzungen sind über die vorstehenden Grenzen hinaus bis zur Dauer von zwei Jahren räumlich zumutbar. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von weniger als die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit. Nach Ablauf des Versetzungszeitraumes kehren die Arbeitnehmer in ihren ursprünglichen Betrieb zurück. Protokollnotiz: Für den Fall der endgültigen Aufgabe von Betriebsteilen ist für die dort beschäftigten Arbeitnehmer ein Einsatz innerhalb der in § 5 Abs. 4 Lit. a definierten Zumutbarkeitsgrenzen vorzusehen. Ist dies nicht möglich, wird der Einzelfall zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer Einigung verhandelt. § 9 findet dann keine Anwendung.“ Der in § 1 TV-Ratio in Bezug genommene Manteltarifvertrag bei der P (MTV) legt in § 1 seinen Geltungsbereich wie folgt fest: 1. Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der P, die Mitglied der D sind. 2. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, b) außertarifliche Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste Tarifgruppe verlangt und deren Jahresgesamtentgelt ohne variables Entgelt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen der höchsten Tarifgruppe, höchste Berufsjahresstufe, um 7,5 v.H. hinausgehend geregelt wird, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind und die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge insgesamt nicht ungünstiger sind als die entsprechenden Bedingungen dieses Tarifvertrages).“ Die Beklagte führt betreffend das Ressort Financial Markets (Handel von Wertpapieren und Derivaten), in dem die Stelle des Klägers angesiedelt ist, eine Betriebsänderung durch, die eine Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 2 TV-Ratio ist. Sie besteht im Wesentlichen darin, dieses Ressort - mit 52 besetzten Arbeitsplätzen von insgesamt 60 Arbeitsplätzen - am Standort F zu schließen und es in verkleinerter Form - mit noch 27 Arbeitsplätzen - am Standort B, an dem auch schon zuvor Financial Market Funktionen angesiedelt waren, weiterzuführen. In diesem Zusammenhang schlossen der im Unternehmen der Beklagten gebildete Gesamtbetriebsrat und die Beklagte die „Gesamtbetriebsvereinbarung anlässlich der Verlagerung von Financial Markets Funktionen von der P Standort F in die P Zentrale" (GBV Financial Markets II), die zum 10. Juni 2011 in Kraft trat. In der Anlage 1 zur GBV Financial Markets II sind nähere Einzelheiten der Betriebsänderung festgelegt. Diese beinhalten u.a. die Auflösung der Organisationseinheit „Handel“ zum 1. Juli 2011. Wegen des vollständigen Inhalts der GBV Financial Markets II nebst Anlage wird auf Blatt 57 bis 97 der Akten Bezug genommen. Den Mitarbeitern der Einheit COO FM CM F wurden die inhaltsgleich am Standort B neu eingerichteten Stellen durch E-Mails der Personalabteilung der Beklagten angeboten, gleiches gilt gegenüber den Mitarbeitern der Einheit LKM OL F. Die E-Mail stammt vom 25. Mai 2011. Die nach Ablauf der Bewerbungsfrist noch offenen Stellen der Einheiten CM und OL wurden per E-Mail vom 27. Juni 2011 (Bl. 111 – 113 d.A.) u.a. dem Kläger mitgeteilt, der hierauf nicht reagierte. Den Übrigen nicht in den Einheiten CM und OL beschäftigten und von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern wurden die übrigen gemäß Anlage 1 der GBV Financial Markets II in B neu eingerichteten Stellen mit E-Mail der Personalabteilung vom 25. Mai 2011 benannt. Es wurde mitgeteilt, dass Bewerbungen dazu bitte bis zum 11. Juli 2011 formlos per Mail erfolgen könnten. Der Kläger bewarb sich nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Schreibens an den Betriebsrat wird auf Bl. 130 - 132 d.A. Bezug genommen. Der Betriebsrat nahm mit Schreiben vom 28. Juni 2011 (Bl. 151f d.A.) ablehnend Stellung. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 teilte die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten mit, dass deren Anzeige gemäß § 17 KSchG am 28. Juni 2011 wirksam eingegangen sei (Bl. 137f d.A.). Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die fristgerechte Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 aus, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab 01. Januar 2012 zu geänderten Bedingungen am Standort B in der Abteilung TR TBS als Händler (TR TBS-31) mit unverändertem monatlichen Fixgehalt in Höhe von 9.304,17 € brutto fortzusetzen. Zur Beschreibung der genauen Aufgabeninhalte verwies sie auf den der Änderungskündigung beigefügten Geschäftsverteilungsplan. Des Weiteren heißt es in der Änderungskündigung: „Daneben gilt für Sie die „Gesamtbetriebsvereinbarung zu Entgeltregelungen für nicht leitende, außertarifliche Arbeitnehmer“ mit der Folge, dass Sie Anspruch auf ein variables Entgelt in Höhe von 15 % des vertraglichen Fixums haben.“ Wegen des genauen Wortlauts der Änderungskündigung wird ergänzend auf Bl. 10f d. A. Bezug genommen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des „ 2 KSchG an. Vom F Hauptbahnhof bis zu dem dem Kläger mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beträgt die Fahrtzeit für die einfache Strecke mehr als zwei Stunden und 45 Minuten unter Einrechnung von Bahnfahrt, Straßenbahnfahrt, U-Bahnfahrt und Fußwegen. Mit Schriftsatz, der am 04. Juli 2011 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Diese ist der Beklagten am 15. Juli 2011 zugestellt worden. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 - soweit für die Berufung von Belang - um einen Weiterbeschäftigungsantrag (Bl. 169 - 188 d.A.) und mit Schriftsatz vom 04. Mai 2012 (Bl. 285 - 299 d.A.) um einen Zahlungsanspruch erweitert. Damit hat er gegenüber der Beklagten die Zahlung eines Bonus‘ in Höhe von 150.000,00 € für das Jahr 2011 geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung verstoße gegen den TV-Ratio, weil die Grenzen der räumlichen und funktionellen Zumutbarkeit im Sinne des § 5 TV-Ratio nicht eingehalten seien. Dieser sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da er nicht durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des MTV ausgenommen worden sei. Hinsichtlich des Bonusanspruchs hat der Kläger die Meinung geäußert, er könne für das Jahr 2011 einen Bonus in derselben Höhe wie für 2010 verlangen, da gem. „Sideletter zur GBV Financial Markets II“ vom 10 Oktober 2011 für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 von demselben Zielerreichungsgrad wie 2010 ausgegangen werden müsse und darüber hinaus eine Kürzung des Bonus‘ für das zweite Halbjahr 2011 unzulässig sei. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 384 - 396 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Änderungskündigung wirksam sei. Die Kündigung sei durch dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Die Beklagte habe am 22. Februar 2011 in Gestalt eines Vorstandsbeschluss eine unternehmerische Entscheidung getroffen und diese auch umgesetzt. Letzteres zeige sich an der Aufnahme von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, dem Abschluss der GBV Financial Markets II vom 8. Juni 2011, deren Gegenstand die aus der unternehmerischen Entscheidung vom 22. Februar 2011 resultierende Betriebsänderung sei, sowie an den ausgesprochenen betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen auf in B zu besetzende Stellen, die in 13 Fällen gerichtsbekannt seien. Die Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung führe auch zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in F. Die Beklagte habe sich mit der Änderungskündigung auf solche Änderungen beschränkt, die der Kläger billigerweise hinnehmen müsse. Es sei davon auszugehen, dass die dem Kläger mit der Änderungskündigung angebotene Tätigkeit von der Wertigkeit und hierarchischen Einordnung her der bisherigen Tätigkeit entspreche. Zwar unterfalle der Kläger dem Geltungsbereich des MTV und damit auch dem Geltungsbereich des TV-Ratio, aber die Veränderung des Arbeitsortes sei nicht gemäß §§ 134 BGB, 4 TVG i.V.m. § 5 Ziffer 4 a TV-Ratio rechtsunwirksam. Die Definition der räumlichen Zumutbarkeit in § 5 a TV-Ratio beziehe sich auf Versetzungen im bestehenden Arbeitsverhältnis und beinhalte eine Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Die Kündigung sei auch nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Die Kündigung sei auch nicht wegen Nichteinhaltung der Vorgaben der §§ 17, 18 KSchG i.V.m. RL 98/59 EG unwirksam. Die Zahlungsklage sei unbegründet, weil der „Sideletter zur GBV Financial Markets II keine mathematisch ableitbare Formel zur Berechnung der individuellen variablen Vergütung für 2011 enthalte, sondern nur festlege, dass als individueller Zielerreichungsgrad für das erste Halbjahr der jeweilige Zielerreichungsgrad für 2010 zu Grunde gelegt werden solle. Mangels Kenntnis des Jahresbudgets, das neben dem persönlichen Zielerreichungsfaktor für die Berechnung des Bonusanspruchs ausschlaggebend sei, könne ein konkreter Zahlungsanspruch nicht festgestellt werden. Für das zweite Halbjahr scheitere der Bonusanspruch schon daran, dass für diesen Zeitraum die Gesamtbetriebsvereinbarung zu Entgeltregelungen für nicht leitende, außertarifliche Arbeitnehmer gelten sollte, soweit die Voraussetzungen (GBV AT) von dessen § 1 Abs. 1 erfüllt sind. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen, da der Kläger dem Geltungsbereich des MTV unterfalle. Ohne eine vorherige Auskunftsklage und Auskunftserteilung durch die Beklagte sei ein bezifferter Bonusanspruch nicht schlüssig. Gegen dieses Urteil vom 3. August 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist nach wie vor der Auffassung, die Änderungskündigung sei unwirksam. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Beklagte bei seiner variablen Vergütung eine unverhältnismäßige Absenkung vorgenommen habe. Er bestreitet nach wie vor die hier in Rede stehende angebliche unternehmerische Entscheidung. Die Behauptung, dass der Vorstand am 22. Februar 2011 beschlossen habe, die Risiken der Finanzkrise aus dem Jahr 2008 anzugehen, hält er für wenig glaubhaft und sie werde auch bestritten. Eine von der Beklagten behauptete Derisking-Strategie sei niemals vor Anfang 2011 kommuniziert worden. Er behauptet, für den Personalabbau sei alleine die Entscheidung der C verantwortlich gewesen, die Beklagte zu übernehmen und den dortigen Financial Market personell abzubauen. Er meint, die Kündigung sei daher wegen Verstoßes gegen § 613a BGB offenkundig unwirksam, denn sie sei wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen worden. Er behauptet, die Schließung des Handelsplatzes in F sei ausschließlich aufgrund des Betriebsübergangs auf die C erfolgt. Er behauptet, die C habe die Anweisung erteilt, das Swap-Geschäft in F zu schließen und dieses Geschäft auf konkret benannte Mitarbeiter ihres Unternehmens zu übertragen. Er behauptet, in der Abteilung Bonds & Spreads sei die Anweisung erteilt worden, bei der angewiesenen Abwicklung des Bestands der Papiere jeweils anzufragen, ob die C an der Übernahme dieser Papiere interessiert sei. Er äußert die Meinung, die angeblichen Ziele wie Minimierung von Ablaufprozessen, Verbesserung der Interaktion zwischen den Funktionsbereichen, Verbesserung der Ergebnisse und Generierung von Zusatzerträgen, hätte auch ohne eine Sitzverlegung nach B erreicht werden können. Er äußert die Auffassung, die Verbesserung der Ergebnisse und Zusatzerträge seien ausschließlich in F zu erreichen gewesen. Weiterhin äußert er die Auffassung, die auf die systematische Stellung des § 5 TV-Ratio gestützte Auslegung des TV-Ratio durch das Arbeitsgericht führe zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung nur an § 1 KSchG zu messen sei, das wiederum würde im Ergebnis bedeuten, dass der TV-Ratio gar nicht existiere. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien Änderungskündigungen hätten „leerlaufen“ lassen wollen. In § 5 TV-Ratio werde gerade nicht zwischen gekündigten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen unterschieden. Schließlich äußert er die Meinung, das Arbeitsgericht habe die Zahlungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kenne alle Parameter für die Bemessung der variablen Vergütung. Deshalb sei es nicht erforderlich, zunächst eine Auskunftsklage zu erheben. Dies sei ihm auch unzumutbar. Es sei Sache der Beklagten, ihr Ermessen auszuüben und ihm sowie dem Gericht mitzuteilen, wie sie seinen Bonus berechne, damit sodann die Überprüfung der Ermessensentscheidung gem. § 315 BGB möglich sei und ggf. das Gericht die Höhe des Bonus’ selbst nach § 315 Abs. 3 BGB festsetzen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. August 2012 - 22 Ca 4356/11 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 29. Juni 2011 aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Geschäftsbetrieb in F bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Spezialist im Bereich Geldhandel weiter zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2012 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die anzuwendenden Parameter und die Höhe der variablen Vergütung für das Jahr 2011 unter Einbeziehung der Gesamtbetriebsvereinbarung für die variable Vergütung des Jahres 2011 zu erteilen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hält an ihrer Auffassung fest, § 5 TV-Ratio gelte nicht für Änderungskündigungen. § 5 TV-Ratio konkretisiere die im Rahmen der Vermittlung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung gegebene Zumutbarkeit und beziehe sich überdies nur auf die im Transferplan aufgeführten Arbeitsnehmer. Wären bei Änderungskündigungen Einschränkungen gewollt gewesen, so hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich festgehalten. Hinsichtlich des Bonusanspruchs äußert die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch aus dem „Sideletter“, da er die Kündigung wegen seiner Änderungsunwilligkeit selbst zu vertreten habe. Unter Berücksichtigung der Zielerreichung 2010 wäre für den Kläger für das erste Halbjahr 2011 eine variable Vergütung in Höhe von 55.000,00 € festgelegt worden, die jedoch gem. § 5 der Betriebsvereinbarung Handel F nur in Höhe von 70% (= 38.500,00 €) mit der Vergütung für den Monat Juni 2012 zur Auszahlung gekommen wäre. Die Auszahlung des Rests erfolge danach als Nachhaltigkeitskomponente gem. § 5 Nr. 2 BV Handel F frühestens im Jahr 2014. Für das zweite Halbjahr habe das Arbeitsgericht zu Recht die Anwendbarkeit der GBV AT abgelehnt nachdem der Kläger sich darauf berufen hat, unter den Geltungsbereich des MTV zu fallen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 09. Januar 2013 (Bl. 445 - 464 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 21. August 2013 (Bl. 547 - 555 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 25. März 2013 (Bl. 491 - 524 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 26. August 2013 (Bl. 567 - 577 d.A.) verwiesen. Soweit der Kläger ursprünglich seine Klage auch gegen die C gerichtet hatte und auch insofern erstinstanzlich unterlegen war, hat er die hiergegen gerichtete Berufung zurückgenommen.