Urteil
7 Sa 1419/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0916.7SA1419.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Mai 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 11.700,00 EUR (in Worten: Elftausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto aufgelöst.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Mai 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 11.700,00 EUR (in Worten: Elftausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto aufgelöst. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen I. Die nach der Art des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. II. Die Berufung ist hinsichtlich der festgestellten Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage insofern zu Recht stattgegeben. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. 1. Das Berufungsgericht bleibt auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits dabei, dass die Beklagte die Kündigung hätte vermeiden können, indem sie dem Kläger eine der zwischenzeitlich ausgeschriebenen und besetzten Stellen zugewiesen hätte. Letzten Endes folgt aus dem Vortrag der Beklagten auch bei sorgsamer Beachtung noch nicht schlüssig, dass der Kläger nicht auf der ausgeschriebenen Stelle als „Chemikant/Pharmakant m/w Pharmaprod. II“ beschäftigt werden konnte. Dabei kann es auf Änderungen im Produktionsprozess seit dem Jahr 2003 zur Beurteilung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht ankommen, denn der Kläger hat es nicht zu vertreten, dass er seitdem trotz rechtskräftiger Entscheidungen in Kündigungsschutzverfahren nicht beschäftigt wurde und deshalb die Veränderungen im Produktionsprozess der Beklagten nicht kontinuierlich als aktiv tätiger Arbeitnehmer begleiten und miterleben konnte. Es kann grundsätzlich nicht von entscheidungserheblichen Unterschieden zwischen einem Chemielaboranten einerseits und einem Chemikanten andererseits ausgegangen werden, da für das Profil der ausgeschriebenen Stelle eine Berufsausbildung als „Chemikant / Chemielaborant / Pharmakant oder ähnliches“ gefordert wird. Insofern reicht es nicht aus, wenn sich die Bekl. auf das unterschiedliche Berufsbild der beiden Berufe bezieht, da sie entsprechend ihrer eigenen Ausschreibung auch ausgebildete Chemielaboranten für geeignet hält. Im Übrigen führt der Vergleich der zu den Akten gereichten Ausbildungsrahmenpläne Chemielaborantin / Chemielaborant einerseits und Chemikantin / Chemikant andererseits zu dem Ergebnis, dass dem Chemielaboranten gegenüber dem Chemikanten die vielseitigeren und hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Tätigkeit im Chemikalien verarbeitenden Betrieb auch übergeordneten Kenntnisse vermittelt werden, während sich der Chemikant erheblich mehr auf die weisungsgebundene handwerkliche Ausführung von Tätigkeiten beschränkt. Wenn die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung besonderen Wert darauf legt, dass die Ausbildung zum Chemikanten den Schwerpunkt auf den Herstellungsprozess chemischer Produkte legt, während die des Chemielaboranten im Wesentlichen Analysen, Qualitätskontrollen, Synthesen und messtechnische Aufgaben umfasst, so muss ihr zum einen entgegen gehalten werden, dass sie selbst in der Ausschreibung die Ausbildung zum Chemielaboranten oder ähnliches für ausreichend hielt, zum Anderen der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit in verschiedenen Bereichen des Betriebs der Beklagten gerade auch unterschiedliche Produktionsprozesse und ihre Wandlung im Laufe der Jahre kennengelernt und sich ausweislich der erteilten Zeugnisse dabei bewährt hat. Gerade das Zwischenzeugnis vom April 1998 (956f d.A.) bescheinigt dem Kläger solche Tätigkeiten in den Produktionsabteilungen der Beklagten (Reinigen, Vorbereiten, Sterilisieren und Bedienen der verschiedensten Laborgeräte). Darüber hinaus wird dem Kläger bescheinigt: „Aufgrund seines technischen Sachverstandes und seiner langjährigen Erfahrung war Herr Dittmann in der Lage, alle anfallenden Tätigkeiten, die neben den oben angeführten Funktionen auch die selbständige Montage und Demontage, Reinigung und Wartung der Anlagen umfasste, stets zu unserer vollen Zufriedenheit auszuführen. Die ihm übertragenen Aufgaben, die auch die Bearbeitung der immer umfangreicher werdenden Dokumentation beinhaltet, wurden von Herrn Dittmann stets zuverlässig und gewissenhaft erledigt. Aufgrund seines Fachwissens konnte Herr Dittmann in verschiedenen Abteilungen eingesetzt werden.“ An dieser eigenen Aussage muss sich die Beklagte festhalten lassen. Wenn der Kläger sich in den Jahren seit seiner Ausbildung bis 1998 in der dort beschriebenen Weise an die Änderungen im Produktionsprozess anpassen konnte, spricht nichts dafür, dass dies im Falle der Weiterbeschäftigung auf dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht möglich gewesen wäre. Soweit die Beklagte auf die Freistellung des Klägers als Betriebsratsmitglied (01. Oktober 1988 - 31. März 1994) abstellt, in der der Kläger keine aktuellen praktischen Erfahrungen und Kenntnisse erlangt habe, kann es darauf nicht ankommen, da eine Schlechterstellung wegen der Freistellung als Betriebsratsmitglied ausscheidet. Insofern muss im Gegenteil von einer erweiterten Pflicht der Beklagten zur nachträglichen Einarbeitung des Kl. in die zwischenzeitlich geänderten Produktionsverhältnisse ausgegangen werden. Auch aus der Gegenüberstellung der früheren und heutigen Ausbildung als Chemielaborant ergibt sich nichts anderes. Hierzu hat die Beklagte zwar die heutigen Ausbildungsinhalte im Einzelnen dargelegt, bezüglich der Ausbildung in den 70-er Jahren aber nur vorgetragen, in welchen Forschungsabteilungen die damalige Ausbildung des Klägers vorgenommen wurde. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die damalige Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ausreicht, um die ausgeschriebene Stelle erfolgreich mit dem Kläger zu besetzen. Danach kommt es auf die Frage, ob der Kläger auch auf einer der weiteren Stellen (siehe Bl. 900 d.A.) hätte weiterbeschäftigt werden können, nicht mehr an. Hierzu kann jedoch generell ausgeführt werden, dass hinsichtlich der Stellen Nr. 1 bis 3 unterstellt werden kann, dass der Kläger die von der Beklagten im Einzelnen beschriebenen besonderen Qualifikationen nicht erfüllt. Dies kann jedoch nicht für die 4. Stelle angenommen werden, für die ebenfalls die Qualifikation eines Chemielaboranten ausdrücklich als ausreichend angesehen wurde. Hier argumentiert die Beklagte mit dem Wandel seit 2003, auf den es aber - wie bereits ausgeführt wurde - nicht ankommen kann. Wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 06. Februar 2012, auf das insofern erneut Bezug genommen wird, festgestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Prozessleitsysteme innerhalb von weniger als sechs Monaten beherrscht hätte. 2. Der gem. § 9 KSchG angesichts der sozial ungerechtfertigten Kündigung zulässige Auflösungsantrag der Beklagten ist jedoch nunmehr begründet. Nach Überzeugung der Kammer liegen Gründe vor, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen. a) Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz (vgl. BAG 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 39 ). Dieser Grundsatz wird durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass - bezogen auf den Auflösungsantrag des Arbeitgebers - eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht (vgl. schon Begründung Regierungsentwurf vom 23. Januar 1951 zu § 7 KSchG in: RdA 1951, 58, 64; KR-Spilger 6. Aufl. § 9 KSchG Rn. 9; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 1186 ). Da hiernach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur ausnahmsweise in Betracht kommt, sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen ( BAG 14. Mai 1987 aaO; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30; 14. Januar 1993 aaO; APS-Biebl § 9 KSchG Rn. 49; KR-Spilger aaO, § 9 KSchG Rn. 52; Keßler NZA-RR 2002, 1, 7 ). Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend ( BAG 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 mit Anmerkung Herschel; 14. Mai 1987 aaO ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. schon BAG 29. März 1960 - 3 AZR 568/58 - BAGE 9, 131; 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196; 25. November 1982 aaO; 30. April 1992 - 2 AZR 26/92 - RzK I 11 a Nr. 20 ). Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs. 2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Das Gericht hat eine Vorausschau anzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist ( BAG 30. September 1976 aaO; 3. November 1983 - 2 AZR 204/82 - nv. ). Hierin wird der Unterschied zwischen der Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG gegenüber einer Überprüfung der Kündigung nach § 1 KSchG deutlich. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung nach § 1 KSchG ist entscheidend, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Kündigung als wirksam erscheinen lassen. Es ist eine rückschauende Bewertung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen (vgl. schon BAG 29. März 1960 aaO ). § 9 KSchG betrifft hingegen die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Es geht um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen ( BAG, Urteil vom 07. März 2002 – 2 AZR 158/01–, juris ). Wegen dieser allgemein zu beachtenden Grundsätzen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 07. März 2002 - Az. 2 AZR 158/01 ergänzend Bezug genommen. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass das prozessuale und außerprozessuale Verhalten des Klägers - unabhängig von der Frage des Verschuldens - dazu führt, dass von einer gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr ausgegangen werden kann. Hierzu zählt nicht in erster Linie das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem vorübergehend betriebenen Kiosk. Zwar hat auch hierzu die Kammer bereits in vorausgegangenen Verfahren - wenn auch nicht entscheidungserheblich - gerügt, dass der Kläger die Beklagte mehrfach über seine Einkommensverhältnisse im Unklaren ließ und Auskünfte - insbesondere über seinen Zwischenverdienst während der Zeit des Annahmeverzugs - höchst zögerlich und bisweilen verschleiernd vortrug. Auch angesichts der von der Beklagten nunmehr neu herangezogenen Aussage seines Prozessbevollmächtigten im Strafverfahren vor dem Amtsgerichts Langen bleibt fraglich, woher seine in den Jahren 2006 und 2007 erwirtschafteten, vom Finanzamt ausweislich der Steuerbescheide anerkannten Verluste herrührten, wenn nicht aus dem Kioskbetrieb, für den andererseits doch der Eigentümer selbst die notwendigen Investitionen erbrachte. Allerdings kann dies letztlich nicht entscheidend für den Ausgang dieses Verfahrens sein, denn auch nach den jetzigen Aussagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt es doch dabei, dass der Kläger selbst aus dem Betrieb des Kiosks keinerlei anrechenbaren Verdienst erwirtschaftet hat. Ob der Kläger mit seinen fehlerhaften Angaben eine Pflichtverletzung zu Lasten der Agentur für Arbeit oder der Finanzverwaltung begangen hat, kann aber nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründen, da dadurch eine Schädigung der Beklagten nicht eingetreten sein kann. Anders verhält es sich mit den prozessualen Aussagen des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Hier hat der Kläger stets vorgetragen, dass sämtliche Folgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 2003 vollständig ausgeheilt sind und keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr entfalten können. Demgegenüber hatte die Beklagte stets auch behauptet, der Kläger könne auch aus gesundheitlichen Gründen weder die frühere Arbeit auf dem weggefallenen Arbeitsplatz noch die Arbeiten auf einem der ausgeschriebenen Arbeitsplätze ausführen. Dies hat die erkennende Kammer wiederholt mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Beklagte sich allein auf Erkenntnisse aus dem Jahre 2003 stützte und keinerlei Anhaltspunkte für eine fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliege. Dies muss nun angesichts der Tatsache, dass auf Antrag des Klägers vom 06. Dezember 2010 im Jahre 2011 ein GdB von 60 festgestellt und u.a. mit einer Schulterfunktionsstörung begründet wurde, erheblich relativiert werden. Denn es muss zum einen davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei seinem Verschlechterungsantrag gerade auch auf die Spätfolgen des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 2003 abstellte, da im Jahre 1982 ein GdB 30 ohne die Schulterverletzung festgestellt worden war. Zum anderen hätte ein redlicher Arbeitnehmer in der besonderen, sehr außergewöhnlichen prozessualen Situation, in der es der Beklagten ersichtlich darum ging, jede Äußerung und Handlung des Klägers unter die Lupe zu nehmen, um zu überprüfen, ob er sich in irgendeiner Weise arbeitsvertragwidrig oder zum Teil auch den eigenen Interessen zuwider verhielt, jede widersprüchliche Handlung vermieden und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angesichts der Behauptungen der Beklagten nicht mit einfachem Bestreiten, sondern mit qualifizierten Angaben bezüglich aller noch vorhandenen Spätfolgen des Unfalls reagiert. Indem er stattdessen jegliche Auswirkungen des Unfalls auf seine Leistungsfähigkeit bestritt, zugleich aber einen Verschlimmerungsantrag auch und gerade im Hinblick auf eine Schulterfunktionsstörung betrieb, hat der Kläger jegliches Vertrauen der Beklagten in eine loyale, an den Betriebszielen orientierte Zusammenarbeit mit dem Kläger jedenfalls für die Zukunft zerstört. Das Arbeitsverhältnis war daher nunmehr aufgrund besonderer Umstände, die erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz deutlich zu Tage traten, zum Ende der Frist, mit der das Arbeitsverhältnisses im Falle der Wirksamkeit der Kündigung geendet hätte, aufzulösen. c) Bei der Festsetzung der von der Beklagten gem. § 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlenden Abfindung konnte nicht von den üblichen Sätzen ausgegangen werden, die üblicherweise auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und das Lebensalter sowie die sich daraus ergebenden Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt abstellen. Nach dem Urteil der erkennenden Kammer im Parallelverfahren 7 Sa 800/11 endete das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2006 jedenfalls am 30. Juni 2007, sodass die Abfindung in Höhe der bis dahin noch zu zahlenden Vergütung festzusetzen war. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren zwischen den Parteien zu gleichen Teilen zu verteilen, § 92 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Das am 16. September 2013 verkündete Urteil wird hinsichtlich des Tenors dahingehend berichtigt, das nach der Kostenentscheidung ergänzt wird: „Die Revision wird nicht zugelassen“. Gründe: Bei der Übertragung des handschriftlich niedergelegten und von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Urteilstenors in das Protokoll vom 16. September 2013 und dem zu Folge auch in die Urteilsreinschrift wurde der letzte Satz des Tenors versehentlich ausgelassen. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Auslassung im Sinne des § 319 ZPO, die von Amts wegen zu korrigieren war. Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte stellt u.a. pharmazeutische Produkte aus humanem Plasma für Anwendungen in der Behandlung von immunologischen Erkrankungen und Gerinnungsstörungen her. In ihrem Betrieb in A sind weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet. Der am xx geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. April 1977 als Chemielaborant für die Beklagte tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf ca. 3.900,00 €. Im Jahre 2003 war der Kläger in Folge eines Arbeitsunfalls für längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 und 01. August 2005 stellte die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. In einer Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Verfahren stritten und streiten die Parteien seit 2004 über die Wirksamkeit verschiedener seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sowie um Zahlungsansprüche aus dem (vermeintlich) beendeten Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 15. September 2006, wegen dessen Inhalt auf Bl. 108 - 115 d.A. verwiesen wird, hörte die Beklagte den Betriebsrat wegen einer neuerlich beabsichtigten Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 20. September 2006 (184 - 186 d.A.). Mit Schreiben vom 22. September 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. März 2007. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Der Kläger hat die Meinung geäußert, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil er auf mehreren freien oder zu besetzenden Stellen der Beklagten hätte weiter beschäftigt werden können. Außerdem habe die Beklagte die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte hat demgegenüber geäußert, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sei durch dringende betriebliche Gründe entfallen, freie Stellen hätten zur Besetzung mit dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, weil ihm die entsprechende Qualifikation fehle. Hilfsweise hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt und diesen damit begründet, dass der Kläger mehrfach versucht habe, sie zu täuschen und ungerechtfertigt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie betrieben habe. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 783 - 791 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Kündigung hätte vermieden werden können, da die Beklagten die Möglichkeit gehabt habe, den Kläger weiter zu beschäftigen. Aus dem Beklagten-Vorbringen sei nicht erkennbar, dass die Weiterbeschäftigung unter Gewährung einer angemessenen Fortbildungs- und Einarbeitungszeit unzumutbar gewesen wäre. Die zur Begründung des Auflösungsantrags angeführten Umstände genügten angesichts der seit 2004 andauernden und mit ungewöhnlicher Intensität geführten Rechtsstreitigkeiten nicht den strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung definiert hat. Der dem Kläger gemachte Täuschungsvorwurf sei nicht nachzuvollziehen, die Tätigkeit als Kiosk-Betreiber ebenso wenig wie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Gegen dieses Urteil vom 04. Mai 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte behauptet, im gesamten Unternehmen gäbe es nach ersatzlosem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes des Klägers keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen freien Arbeitsplätzen. Insbesondere erfülle der Kläger nicht das Anforderungsprofil der von ihm angegebenen zwischenzeitlich anderweitig besetzten Stellen. Der Kläger, dessen Ausbildung schon 30 Jahre zurückliegt, sei in seinem Beruf seit 1998 nicht mehr tätig gewesen. In diesem Zeitraum hätte sich das Berufsbild grundlegend geändert. Insbesondere liege der Schwerpunkt heute auf Steuerungs- und Regelungstechnik. Die Einführung der SPS-gesteuerten Prozessleitsysteme habe zu erheblichen Umstellungen der Produktionsabläufe und entsprechenden Schulungen der bisherigen Mitarbeiter geführt. Da dem Kläger diese Erfahrungen und Kenntnisse mit den neuen Produktionsverfahren fehlten, erfülle er für keine der angeführten Stellen die gegebenen Voraussetzungen. Die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse würde beim Kläger mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen, was unzumutbar sei. Allein die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) von Maschinen und Prozessleitsystemen sei nicht innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr möglich. Die neu eingesetzten Mitarbeiter verfügten im Gegensatz zum Kläger über diese Kenntnisse, weil ihre Berufsausbildung erst kurz vor der Einstellung bei der Beklagten endete. Zum hilfsweise gestellten Auflösungsantrag äußert die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe durch sein prozessuales Verhalten die Grenzen einer von berechtigten Interessen gedeckten Prozessführung überschritten und dadurch nachhaltig das Verhältnis zur Beklagten gestört. Bis heute sei sein Vortrag zu anderweitigen Einkünften während der Zeiten des Annahmeverzugs widersprüchlich. Außerdem habe er den Titel, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, bis heute nicht herausgegeben, obwohl sie mitgeteilt hatte, dass die Forderung in voller Höhe beglichen sei. Mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe ihr der Kläger wissentlich Schaden zugefügt, sowohl im Hinblick auf den im Wege der Zwangsvollstreckung erhaltenen Betrag als auch im Hinblick auf den eingetretenen immateriellen Schaden. Mit Urteil vom 06. Februar 2012 - 7 Sa 801/11 -, wegen dessen Inhalt auf Bl. 1079 - 1084 d.A. verwiesen wird, hat die erkennende Kammer die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 26. September 2012 - 4 AZN 976/12 - hat das Bundesarbeitsgericht sodann auf die Beschwerde der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat gerügt, dass das Landesarbeitsgericht bei seinen Erwägungen zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, wonach es sich bei der Ausbildung als Chemielaborant und der als Chemikant/Pharmakant - an sich und auch im Zeitablauf - um wesentlich unterschiedliche Ausbildungen handele, die in ihrem Berufsbild und den Ausbildungsinhalten nicht übereinstimmen und auch nicht gleichgesetzt werden könnten. Das Landesarbeitsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte anhand des vorgelegten Ausbildungsrahmenplans für Chemielaboranten bzw. der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten aus der Unterschiedlichkeit dieser Ausbildungen abgeleitet hat, dass der Kläger die betreffende Stelle nur nach umfangreichen, der Dauer nach ihr nicht zumutbaren Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von mindestens 12 Monaten einnehmen könne. Die Frage, ob eine der Stelle entsprechende Ausbildung nahezu grundständig nachgeholt werden müsse, sei von entscheidungserheblicher Bedeutung. Auch zu den übrigen Stellen fehle es an eingehender Abwägung in den Entscheidungsgründen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011, Aktenzeichen 1 Ca 210/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch die Höhe von 37.500,00 € nicht überschreiten sollte. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 12. August 2011 (Bl. 875 - 933 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 18. Oktober 2011 (Bl. 1017 - 1032 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2012 (Bl. 1063 - 1073 d.A.) verwiesen. Auch nach Zurückverweisung des Rechtsstreits haben die Parteien ihren Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weiterhin vertieft. Insofern wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Februar 2013 (Bl. 1223 - 1258 d.A.), vom 30. August 2013 (Bl. 1454 - 1478 d.A.) und vom 11. September 2013 (Bl. 1546 - 1559 d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 08. März 2013 (Bl. 1381 - 1405 d.A.) und vom 02. September 2013 (Bl. 1511 - 1524 d.A.) verwiesen. Zur Begründung ihres Auflösungsantrags hat sich die Beklagte ergänzend auf die Aussage des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Langen (32 Cs 470 Js 27705/10) hingewiesen, die im Gegensatz zum Vortrag des Klägers in den vorausgegangenen Verfahren stehe. Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, dass mit Bescheid des Versorgungsamts vom 25. Februar 2011 (Bl. 1259 d.A.) beim Kläger ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, der auf den Funktionsbeeinträchtigungen „Diabetes mellitus, Bronchialasthma und Schulterfunktionsstörung (links)“ beruht. Dies widerspreche der vom Kläger in mehreren Schriftsätzen erhobenen Behauptung, die Folgen seines Arbeitsunfalles seien vollständig ausgeheilt. Zwischen den Parteien ist ein weiteres Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 2 AZR 698/12 anhängig, das bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt wurde. In jenem Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 06. Februar 2012 - 7 Sa 800/11 - zugelassen, mit dem die Klage des Klägers gegen eine Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 abgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen.