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Beschluss

7 Ta 387/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1202.7TA387.13.0A
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Leitsätze
1. Schließt eine Person einen Vertrag mit einer Management- und Beratungsgesellschaft, nach deren Inhalt sie zum Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft bestellt werden und für diese Geschäftsführertätigkeiten erbringen soll, so liegt im Verhältnis der Vertragsparteien keine Organstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließt. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den üblichen Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu prüfen. 2. Eine Vertragsklausel, nach der die eingestellte Person angewiesen werden kann, auch für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe Geschäftsführertätigkeiten sowie andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, spricht für die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage, die kein "Sic-non-Fall" ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2013 - 19 Ca 4505/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließt eine Person einen Vertrag mit einer Management- und Beratungsgesellschaft, nach deren Inhalt sie zum Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft bestellt werden und für diese Geschäftsführertätigkeiten erbringen soll, so liegt im Verhältnis der Vertragsparteien keine Organstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließt. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rechtswegs nach den üblichen Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zu prüfen. 2. Eine Vertragsklausel, nach der die eingestellte Person angewiesen werden kann, auch für andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe Geschäftsführertätigkeiten sowie andere zumutbare Tätigkeiten auszuführen, spricht für die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage, die kein "Sic-non-Fall" ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. August 2013 - 19 Ca 4505/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten materiellrechtlich um die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der A und erbringt für diese und deren andere Tochtergesellschaften Management- und Beratungsdienstleistungen. In diesem Rahmen schloss sie unter dem 20. Februar 2013 als „Anstellungsträger für die H gGmbH der A“ eine als „Geschäftsführervertrag“ bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: der Vertrag), deren § 1 Abs. 1 lautete: „Frau M, geboren am xxxxxx, wird zum 01. Mai 2013 ihren Dienst beginnen und als Geschäftsführerin der H gGmbH bestellt. Darüber hinaus können Frau M weitere Geschäftsführertätigkeiten in Tochterunternehmen der A übertragen werden.“ Wegen des Wortlauts des Vertrags im Übrigen wird auf Bl. 17 - 23 d.A. verwiesen. Nachdem die Klägerin vereinbarungsgemäß ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, legte sie ihr „Amt als kaufmännischer Geschäftsführer H gGmbH“ mit Schreiben vom 03. Juni 2013 nieder (Bl. 41 d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 24 d.A.) informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Gesellschafterversammlung der H gGmbH sie mit Wirkung vom 03. Juni 2013 als Geschäftsführerin abberufen habe und kündigte den Vertrag zum 30. Juni 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Ihrer am 21. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die sie damit begründet, dass sie das Kündigungsschreiben am 12. Juni 2013 unter Berufung auf § 174 BGB zurückgewiesen habe und dass die ordentliche Kündigung mangels Wirksamkeit der vertraglichen Kündigungsregelung unwirksam sei. Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte sei zulässig, da sie nach dem Inhalt des Vertrags Arbeitnehmerin der Beklagten sei. Die Beklagte hat dem im Hinblick auf die Geschäftsführerstellung widersprochen. Das Arbeitsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 08. August 2013 für zulässig erklärt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 70 - 74R d.A. verwiesen. Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 13. August 2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte durch den am 26. August 2013 per Telefax eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 87 d.A.) und diese mit Schriftsatz vom 06. September 2013 (Bl. 98 - 101 d.A.) begründet. Sie ist der Auffassung, die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte folge bereits aus dem hier einschlägigen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, da die Geschäftsführertätigkeit der alleinige Zweck des Vertrags gewesen sei. Auf eine etwaige Weisungsunterworfenheit der Klägerin komme es deswegen nicht an. Diese läge aber hier auch nicht vor, da die weiteren vertraglichen Regelungen nur die Möglichkeit zur Übertragung weiterer Geschäftsführertätigkeiten vorsehe. Wenn die Klägerin daneben gem. § 1 Abs. 7 Satz 2 des Vertrags verpflichtet sei, „auch andere zumutbare Aufgaben auszuführen“, so sei diese Regelung Ausdruck der besonders vertrauensvollen Stellung eines Geschäftsführers, der zum Wohle der Gesellschaft bei Bedarf auch einmal zumutbare Aufgaben erfüllen müsse, die nicht zum Kern seiner sonstigen Tätigkeit gehören. Auf die Beschwerdebegründung wird ergänzend verwiesen. Die Klägerin hat der Beschwerde widersprochen. Wegen ihrer Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 12. September 2013 (Bl. 104f d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 26. September 2013 (Bl. 108 d.A.) nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG i.V.m. § 46 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht i.S.d. § 569 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG eingelegt worden und daher insgesamt zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen völlig zutreffend gewürdigt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass für die vorliegende Streitigkeit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Das Beschwerdegericht schließt sich der Begründung dieser Entscheidung sowohl vom Ergebnis als auch vom Inhalt her an und macht sie sich ausdrücklich zu eigen, so dass auf Grund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Umstände nur noch folgende Ergänzungen geboten sind: 1. Soweit die Beklagte für die von ihr in erster Linie reklamierte Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf die Geschäftsführertätigkeit hinweist, für die die Klägerin mit dem Vertrag angestellt wurde, übersieht sie, dass die Klägerin die Organstellung einer Geschäftsführerin, auf die es für die Fiktionswirkung und damit für den Ausschluss des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs ankommt, gerade nicht bei der Beklagten, sondern bei deren Schwestergesellschaft, der H gGmbH, innehatte. Insofern ist die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BAG (Beschluss vom 03. Februar 2009 - 5 AZB 100/08) durchaus einschlägig, allerdings nicht im Sinne der Beschwerde, sondern gerade zur Begründung der angefochtenen Entscheidung, wenn darin ausgeführt wird: „Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein.“ Dies ist hier der Fall. Die Rechtsstreitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten betrifft nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis der Klägerin zur H gGmbH, deren Geschäftsführerin sie war, sondern eine weitere Rechtsbeziehung im Sinne dieser BAG-Rechtsprechung, nämlich die Vertragsbeziehung zur Beklagten und die von dieser ausgesprochene Kündigung. Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht zu Recht nach den allgemeinen Grundsätzen geprüft, ob der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 ArbGG zulässig ist. 2. Da die Klägerin sich nicht auf Rechte beruft, die sie ausschließlich als Arbeitnehmerin geltend machen könnte - insbesondere die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG - hat das Arbeitsgericht weiterhin zu Recht angenommen, dass kein sogenannter Sic-non-Fall vorliegt, bei dem bereits die bloße Rechtsbehauptung eines Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts führt. 3. Das Arbeitsgericht hat schließlich die Vereinbarungen im Vertrag sowie den dazu gehaltenen Vortrag der Parteien zutreffend mit dem Ergebnis gewürdigt, dass von einem schlüssigen Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Verhältnis zur Beklagten und von einem unerheblichen Vortrag der Beklagten ausgegangen werden muss. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die Befugnis der Beklagten, der Klägerin neben ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der H gGmbH auch weitere Geschäftsführertätigkeiten in andern Gesellschaften zuweisen zu können, begründet im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses konstitutive Weisungsgebundenheit der Klägerin, denn sie entspricht gerade nicht der von der Beklagten angenommenen typischen Pflicht eines Geschäftsführers. Dafür spricht auch nicht die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I-6 U 47/12, 6 U 47/12). Während dort die Verpflichtung des Geschäftsführers, an Meetings des Führungszirkels einer Unternehmensgruppe teilzunehmen, als selbstverständlicher Teil der Geschäftsführertätigkeit angesehen wird, die kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft darstellt, liegt die Sache hier anders: Hier geht es nicht darum, dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, ihr die Teilnahme an bestimmten Meetings vorschreibt, sondern dass der Beklagten das Recht eingeräumt wird, der Klägerin über die gem. § 1 Abs. 1 des Vertrags geschuldete vertragliche Leistung hinaus einseitig weitere Geschäftsführertätigkeiten in weiteren Gesellschaften zu übertragen (§ 1 Abs. 2 des Vertrags). Dies betrifft erneut gerade nicht das Organverhältnis der Klägerin im Verhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführerin sie bestellt wurde, sondern die Berechtigung eines Dritten, der außerhalb des Organverhältnisses steht und ihr dennoch auf Grund vertraglicher Vereinbarung Tätigkeiten zuweisen kann. Schließlich spricht auch die Verpflichtung der Klägerin, nicht nur „nach näherer Anweisung“ alle Aufgaben zu übernehmen, die zum Berufsbild zählen, sondern bei Bedarf auch andere zumutbare Aufgaben auszuführen (§1 Abs. 7 des Vertrags) für deren Weisungsgebundenheit und damit das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Wie schon dem Arbeitsgericht erschließt sich auch dem Beschwerdegericht nicht, inwiefern letztere Klausel „Ausdruck der besonders vertrauensvollen Stellung“ sein soll, die ein Geschäftsführer innehat. Dass die Geschäftsführertätigkeit als „Dienst höherer Art“, wie sie von der Beklagten in der Beschwerdebegründung beschrieben wird, mit einer gewissen Verantwortung verbunden ist, die es auch erfordern kann, dass man in „untypischen Bereichen mithilft“, versteht sich von selbst. Die ausdrückliche Erwähnung einer solchen Verpflichtung im Vertrag spricht daher für die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses, während § 5 Abs. 6 des Vertrags, wonach die Klägerin ihre „ganze Arbeitskraft“ der Beklagten zu widmen hat, im Hinblick auf die Charakterisierung des Vertragsverhältnisses eher als neutral angesehen werden kann. III. Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die Beklagten gemäß § 97 ZPO zu tragen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind keine Gründe im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.