Beschluss
8 Ta 313/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:1209.8TA313.20.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2020 - 6 Ca 473/17 - aufgehoben und gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen „Zwischenvergleich“ vom 29. August 2020 - 6 Ca 473/17 -, nämlich Vergütungsabrechnungen für folgende Monate und folgende Beträge:
1.1
Juli 2017: EUR 1.798,50 abzüglich gezahlter EUR 1.300,00 netto
1.2
August 2017: EUR 1.611,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.283,56 netto
1.3
September 2017: EUR 1.501,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.195,12 netto
1.4
Oktober 2017: EUR 1.909,70 brutto
1.5
November 2017: EUR 717,55 brutto
zu erteilen, die Ersatzzwangshaft für die Dauer von 5 Tagen angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. August 2020 - 6 Ca 473/17 - aufgehoben und gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen „Zwischenvergleich“ vom 29. August 2020 - 6 Ca 473/17 -, nämlich Vergütungsabrechnungen für folgende Monate und folgende Beträge: 1.1 Juli 2017: EUR 1.798,50 abzüglich gezahlter EUR 1.300,00 netto 1.2 August 2017: EUR 1.611,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.283,56 netto 1.3 September 2017: EUR 1.501,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.195,12 netto 1.4 Oktober 2017: EUR 1.909,70 brutto 1.5 November 2017: EUR 717,55 brutto zu erteilen, die Ersatzzwangshaft für die Dauer von 5 Tagen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem „Zwischenvergleich“ über die ersatzweise Anordnung der Erzwingungshaft. Der Schuldner (im Folgenden: Beklagter) und der Gläubiger (im Folgenden: Kläger) haben in dem Gütetermin vom 29. August 2018 bei dem Arbeitsgericht Kassel in dem Rechtsstreit mit dem Az. - 6 Ca 473/17 - einen „Zwischenvergleich“ geschlossen, in dem Folgendes vereinbart wurde: „Der Beklagte erteilt dem Kläger ordnungsgemäße Vergütungsabrechnungen für folgende Monate und folgende Beiträge: 1.1 Juli 2017: EUR 1.798,50 abzüglich gezahlter EUR 1.300,00 netto 1.2 August 2017: EUR 1.611,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.283,56 netto 1.3 September 2017: EUR 1.501,50 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.195,12 netto 1.4 Oktober 2017: EUR 1.909,70 brutto 1.5 November 2017: EUR 717,55 brutto.“ Zur Durchsetzung der Verpflichtung aus diesem „Zwischenvergleich“ hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 (Bl. 85 f. d. A.) beim Arbeitsgericht Kassel die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten beantragt. Im Kammertermin vom 8. Januar 2019 hat das Arbeitsgericht Kassel auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen der im Übrigen noch anhängigen Streitgegenstände ein Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen, in dem der Beklagte zur Zahlung von Vergütung für die Monate Juli 2017 bis November 2017 sowie der Urlaubsabgeltung verurteilt worden ist. Gegen dieses ihm am 17. Januar 2019 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte keinen Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2019 (Bl. 102 f. d. A.) gegen den Beklagten wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem „Zwischenvergleich“ ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00, ersatzweise für je € 50,00 einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 16. Februar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2020 (Bl. 110 f. d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, gegen den Beklagten einen Haftbefehl zum Vollzug der mit dem Beschluss vom 11. Februar 2019 angeordneten Ersatzhaft zu erlassen. Dies hat er damit begründet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten erfolglos geblieben seien. Dieser habe am 22. Oktober 2018 eine Vermögensauskunft abgegeben. Das Vermögensverzeichnis (Bl. 113 ff. d. A.) zeige kein weiteres zugriffsfähiges Einkommen oder Vermögen auf. Ein Zwangsgeld könne nicht beigetrieben werden, so dass nunmehr die Ersatzzwangshaft zu vollstrecken sei. Mit Beschluss vom 26. August 2020 (Bl. 126 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorlägen. § 888 ZPO sähe vor, dass Zwangshaft gegen den Schuldner nur verhängt werden könne, wenn die Beitreibung eines Zwangsgeldes erfolglos verlaufen sei. Dies setzte jedoch voraus, dass seitens des Gläubigers überhaupt ein Vollstreckungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung des verhängten Zwangsgeldes erteilt worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Gläubiger jedoch weder einen derartigen Vollstreckungsauftrag noch ein Pfändungsprotokoll zur Akte gereicht. Gegen diesen ihm am 1. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 10. September 2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass durch die Vorlage des Vermögensverzeichnisses die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nachgewiesen worden sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (Bl. 132 d. A.) nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 hat das Landesarbeitsgericht den Parteien Hinweise erteilt und rechtliches Gehör gewährt. II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Zwangsgeld nicht beizutreiben und die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 802 g Abs. 1 ZPO dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Einzelnen: 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben. Bei dem „Zwischenvergleich“ vom 29. August 2018 handelt es sich trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung der Sache nach um einen Teilvergleich, der vollstreckbar ist. Der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2019, der zur Vollstreckung dieses Teilvergleichs Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft als Beugemittel gemäß §§ 888 Abs. 1 Satz 1, 891 Satz 1 ZPO festgesetzt hat, ist seinerseits ein eigener Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft. a) Als Zwischenvergleich wird ein Vergleich bezeichnet, der im Prozess geschlossen wird, der aber das Merkmal, den Rechtsstreit ganz oder zum Teil zu erledigen, nicht erfüllt (MüKo-ZPO/Wolfsteiner 6. Aufl. § 794 ZPO Rn. 75). Es handelt sich um eine nicht vollstreckbare Einigung über das weitere Verfahren (Zöller/Greger 33. Aufl. § 278 ZPO Rn. 38). Bei dem Vergleich vom 29. August 2018 handelt es sich trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung danach aber um keinen Zwischenvergleich, sondern um einen Teilvergleich. Mit dem „Zwischenvergleich“ vom 29. August 2018 wird nämlich der Hilfsantrag zu 7. aus der Klageerweiterung vom 19. April 2018 erledigt. Hierbei handelt es sich mithin um einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, so dass inhaltlich tatsächlich ein Teilvergleich vorlag (vgl. Zöller/Greger 33. Aufl. § 278 ZPO Rn. 38). b) Die in diesem Teilvergleich titulierten Lohnabrechnungen waren – wie hier in dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11. Februar 2019 geschehen – nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Da ein Zwangsgeld nach dem Vermögensverzeichnis nicht beizutreiben ist, kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden. aa) Ein titulierter Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Ist das Zwangsgeld nicht beizutreiben, kann nach § 802 g Abs. 1 ZPO Ersatzzwangshaft angeordnet werden, allerdings nur, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61 f.). bb) Nachdem das Arbeitsgericht gegen den Beklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Februar 2019 Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft als Beugemittel gemäß §§ 888 Abs. 1 Satz 1, 891 Satz 1 ZPO festgesetzt hat, ist dieser Beschluss eigener Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft. Da er dem Beklagten als Vollstreckungsschuldner zugestellt und dem Kläger als Vollstreckungsgläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor (§§ 750 Abs. 1, 724 Abs. 1 ZPO). Für die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft gelten die im zweiten Abschnitt (§§ 802 a ff. ZPO) enthaltenen Vorschriften über die Haft entsprechend (§ 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO). cc) Das Arbeitsgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, die Ersatzzwangshaft so lange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, wie noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen (vgl. auch BeckOK-ZPO/Stürner 38. Ed. 1. September 2020 § 888 ZPO Rn. 26). Allerdings verweist der Kläger als Gläubiger zu Recht darauf, dass aufgrund des vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 22. Oktober 2018 feststeht, dass das durch das Arbeitsgericht verhängte Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann. Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen, bei dem bereits im Vorfeld feststeht, dass er erfolglos bleiben wird. § 802 c ZPO regelt Voraussetzungen und Umfang der Vermögensauskunft durch den Schuldner. Die Norm ist das Äquivalent zu dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden § 807 ZPO a.F. und zugleich dessen Verschärfung, da die Auskunft nicht mehr den erfolglosen Versuch einer Pfändung und/oder einen der anderen in § 807 ZPO a.F. genannten Gründe voraussetzt. § 802 c ZPO stellt insofern eine Erleichterung für Gerichtsvollzieher und Gläubiger dar, an vollstreckungsrelevante Informationen zu gelangen (BeckOK-ZPO/Fleck 38. Ed. 1. September 2020 § 802 c ZPO Vorb.). Wenn aber schon die bloße Erteilung der Vermögensauskunft nicht mehr an einen erfolglosen Pfändungsversuch und/oder einen der anderen in § 807 ZPO a.F. genannten Gründe gebunden ist, kann bei Vorliegen einer Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung, dann aber erst recht nicht verlangt werden, dass zunächst ein der Zwangshaft vorangehenden Vollstreckungsversuch hinsichtlich eines Geldbetrages unternommen wird, wenn bereits aufgrund des Vermögensverzeichnisses feststeht, dass dieser so oder so erfolglos bleiben muss. dd) Da seit der Vermögensauskunft über zwei Jahre vergangen sind, was der Frist in § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, wurde dem Beklagten rechtliches Gehör eingeräumt, um ihm Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Gründen, die der Anordnung der Zwangshaft entgegenstehen könnten, vorzutragen (vgl. hier BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61 f. und BGH 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - NJW 2008, 2919 ff.). Nachdem hierauf von ihm weder Gründe, die der Anordnung der Zwangshaft entgegenstehen, vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist die beantragte Ersatzzwangshaft von 5 Tagen anzuordnen. Der Beklagte verweigert seit mehr als zwei Jahren die Erteilung der Vergütungsabrechnungen. Nach dem Gütetermin vom 29. August 2018 ist er nicht zum Kammertermin erschienen und hat keine Reaktion auf ihm seitens des Arbeitsgerichts im Rahmen der Zwangsvollstreckung gesetzte Fristen gezeigt. Es ist danach nicht damit zu rechnen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Vergleich ohne die Anordnung der Ersatzzwangshaft erfüllen wird. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens dem Beklagten zur Last. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.