OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 1393/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0518.8SA1393.19.00
2mal zitiert
24Zitate
28Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 28 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2019 – 5 Ca 124/19 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.229,51 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2019 aus der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA (BT-V) zu vergüten. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2019 – 5 Ca 124/19 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.229,51 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2019 aus der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA (BT-V) zu vergüten. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger erbringt im erforderlichen Umfang selbständige Leistungen im Tarifsinne. Sowohl der zulässige Feststellungsantrag zu 2. als auch der Leistungsantrag zu 1. sind daher begründet. Im Einzelnen: I. Die Berufung ist zulässig. Die Fristen zur Einlegung von Berufung und Begründung der Berufung in § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG gelten nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO als rückwirkend gewahrt. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2019 - 5 Ca 124/19 - ist dem Kläger am 21. Oktober 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG lief danach am 21. November 2019 ab, die Frist zur Begründung der Berufung am Montag, den 23. Dezember 2019. Berufung und Berufungsbegründung können auch als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 525, 130a Abs. 1 ZPO), wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) i.d.F. der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Gemäß § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. Januar 2019 Folgendes gilt: 1. Hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z.B. Scripts, beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen. …“ Entsprechend müssen bei einem Schriftsatz, der im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs beim Gericht per PDF-Datei eingereicht wird, sämtliche Schriften in der Datei eingebettet sein (§ 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 ERVV i.V.m. Ziff. 1 ERVB 2019). Dabei versteht man unter „Einbettung von Schriftarten“, dass der Datensatz für die jeweilige Schriftart in die PDF-Datei selbst integriert ist. Die Zulässigkeit einer Kopierbarkeit als Bilddatei setzt die Verwendung des Tagged Image File Formats („TIFF“) voraus. 2. Danach genügten Berufung und Berufungsbegründung zunächst nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument in § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO, da sie als PDF-Dateiversion übermittelt worden sind, ohne dass die verwendete Schrift in das jeweilige Dokument „eingebettet“ gewesen ist. Bei der Funktionsprüfung stellte sich vielmehr heraus, dass überhaupt keine Schriftart angezeigt worden ist. Dies ist nach Ziff. 1 ERBV 2019 unzulässig. Zudem waren die Schriftsätze nicht durchsuchbar und nur eingeschränkt – als Bilddatei ohne Verwendung des Tagged Image File Formats – kopierbar. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 23. November 2020 (- 3 U 1442/20 - MDR 2021, 258 f.) handelt es sich bei der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV geregelten Durchsuchbarkeit auch um keine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führte. Es müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - MDR 2020, 1324 f.; BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - NZA 2020, 1694 f.). Zu den für eine Darstellung notwendigen Inhalten zählen auch die Schriftarten, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV i.V.m. Ziff.1 Satz 1 ERVB 2019. Ist eine verwendete Schrift nicht eingebettet, werden Datenströme aus externen Quellen nachgeladen. Dies ist nach Ziff. 1 Satz 2 ERVB 2019 nicht zulässig. Das Erfordernis, dass Schriften eingebettet sein müssen, stellt sicher, dass ein Schriftsatz sowohl bei dem Gericht als auch bei der einreichenden und bei der anderen Partei stets in gleicher Form vorliegt und dargestellt wird. Insbesondere wird dadurch auch sichergestellt, dass der Schriftsatz noch nach Jahren in gleicher Weise vorhanden und lesbar ist (vgl. HessLAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - NZA-RR 2021, 34 ff.; ArbG Lübeck 9. Juni 2020 - 3 Ca 2203/19 - NZA 2020, 970). Es ist ausgeschlossen, auf diese Anforderung nach Maßgabe des Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) zu verzichten, solange das das Dokument empfangende Gericht noch mit einer führenden Papierakte arbeitet und der zur Papierakte genommene Schriftsatz nach Ausdruck der auf dem Server des Gerichts eingegangenen Datei vollständig ist. Denn es nicht sichergestellt, dass nach Veränderung oder Verbesserung der Software- oder Hardwareausstattung die in der Datei nicht selbst eingebetteten Schriften bei einem künftigen elektronischen Lesen oder Ausdrucken eines Dokuments noch identisch dargestellt werden. Die dadurch bestehende Beschränkung des Zugangs zum Gerichts durch verfahrensrechtliche Vorgaben wird durch die Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 ArbGG bzw. § 130a Abs. 6 ZPO noch zumutbar ausgeglichen (vgl. Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 900 f.; HessLAG 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 - NZA-RR 2021, 34 ff.). 3. Die hier aufgezeigten Fehler sind jedoch nach § 130a Abs. 6 ZPO Satz 2 geheilt. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Kläger nach ihm am 12. November 2020 zugegangenen Hinweis des Gerichts gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO am 16. November 2020 ein PDF-Dokument übermittelte, dessen Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit zwar gegeben waren, das bei „Eigenschaften“ unter „Schriften“ aber noch keine Einbettung der dargestellten Schriften aufwies. Die Fehler sind mit den am Folgetag eingegangenen PDF-Dokumenten geheilt worden. a) Die am 16. November 2020 übermittelten Dokumente weisen bei der Funktionsprüfung (STRG+D) unter „in diesem Dokument verwendete Schriften“ Folgendes auf: Helvetica Typ: Type 1 Kodierung: Ansi Originalschrift: ArialMT Originalschrifttyp: True Type Eine Einbettung der Schriften war danach nicht gegeben. b) Alle Fehler sind mit den am Folgetag eingegangenen PDF-Dokumenten gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt worden. Am 17. November 2020 hat der ausweislich der Berufung ebenfalls prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers B, welcher derselben Kanzlei angehört wie Rechtsanwalt C, die Dokumente erneut per beA nebst Glaubhaftmachung eingereicht, wobei die Schriften nunmehr eingebettet und die Dokumente kopierbar und durchsuchbar war. Dies geschah auch unverzüglich. aa) Der weitere Hinweis vom 17. November 2020 hindert nicht den Eintritt der Eingangsfiktion in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. In dem Hinweis hat die Vorsitzende den Parteien u.a. mitgeteilt, dass bei Prüfung der am 16. November 2020 eingegangenen Dokumente festgestellt worden sei, dass Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit nach der Funktionsprüfung zwar nunmehr gegeben seien, aber noch immer nicht alle der dort dargestellten Schriften „eingebettet“ gewesen seien. In der Folge hat der ausweislich der Berufung ebenfalls prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers B, welcher derselben Kanzlei angehört wie Rechtsanwalt C, die Dokumente nämlich erneut per beA nebst Glaubhaftmachung eingereicht, wobei die Schriften nunmehr eingebettet und die Dokumente kopierbar und durchsuchbar war. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Bundesarbeitsgericht, der Auffassung ist, dass eine erneute Mitteilung bezüglich fortbestehender Formmängel durch § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht geboten ist, weil das Gesetz keine mehrfache Hinweispflicht vorsieht, eine solche mit der Vorgabe eines unverzüglichen Nachreichens auch nicht vereinbar wäre und der Gesetzgeber mit § 130a Abs. 6 ZPO bezogen auf Formatvorgaben eine zügige Fehlerbehebung bezweckte (BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - NJW 2020, 1694 f.). Sie ist gleichwohl der Auffassung, dass die Erteilung eines weiteren, wenn auch rechtlich nicht gebotenen Hinweises der Heilung des Formmangels nicht entgegensteht, solange das auf den zweiten Hinweis hin in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereichte Dokument nebst entsprechender Glaubhaftmachung auch dann als unverzüglich nachgereicht zu behandeln gewesen wäre, wenn es in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt noch auf den ersten, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Hinweis hin bei Gericht eingegangen wäre. Der Eintritt der Fiktionswirkung hängt nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO davon ab, dass das Dokument nebst entsprechender Glaubhaftmachung unverzüglich nach Hinweiserteilung eingereicht wird, nicht von der Anzahl der erteilten Hinweise, die letztlich erforderlich gewesen sind, um den Versender zur Wahrung der Formvorschriften anzuhalten. Dementsprechend ist eine Partei, deren Prozessbevollmächtigter das Dokument nach Erteilung von zwei Hinweisen beispielsweise vier Tage nach Erteilung des ersten Hinweises in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht, nicht gegenüber einer Partei schlechter zu stellen, deren Prozessbevollmächtigter das Dokument in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form auf einen einzigen Hinweis hin nach vier Tagen nachreicht. In beiden Fällen kann Unverzüglichkeit gemessen an der zwischen dem ersten Hinweis und dem Eingang des in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereichten Dokuments zu bejahen sein. Denkbar ist auch, dass das Dokument in geeigneter Form auch ohne weiteren Hinweis des Gerichts in einem zweiten Anlauf noch unverzüglich eingeht. Eine Widereinsetzungsantrags gemäß § 233 ZPO bedarf es in diesen Fällen nicht. Ein anderes Ergebnis würde bedeuten, dass die in § 130a Abs. 6 ZPO eingeräumte Reaktionsfrist gerade infolge eines unmittelbaren, zeitnahen Tätigwerdens nochmals verkürzt würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Nachreichung nach der Gesetzesbegründung geschaffen worden ist, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - NJW 2005, 814) gerecht zu werden, nach welcher der Zugang zu Gericht durch Anforderungen des formellen Rechts (wie z.B. Formatvorgaben) nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf (vgl. BT-Drs. 17/12634, 26). Nach der Gesetzesbegründung darf ein Formatfehler, wenn er unverzüglich korrigiert wird, nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 26). Maßgeblich ist demnach die „Unverzüglichkeit“ der Nachreichung vom Zeitpunkt des initialen Hinweises an, nicht die Anzahl der erteilten Hinweise. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der (im ersten Anlauf) nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignete nachgereichte Schriftsatz aufgrund mangelnder Sorgfalt des Prozessbevollmächtigten erneut in nicht gänzlich fehlerfreier Weise eingereicht worden ist. Die Eingangsfiktion in § 130a Abs. 6 ZPO greift verschuldensunabhängig ein (vgl. Ory/Weth/H. Müller jurisPK-ERV Band 2 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 147). Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt zwar keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. zu § 233 ZPO BAG 5. Juni 2020 - 5 AZN 23/20 - NZA 2020, 965 ff. m.w.N.). Die mangelnde Eignung des nachgereichten Dokuments war leicht, durch eine einfache Funktionsprüfung des PDF-Dokuments zu erfassen und wurde von der Vorsitzende bereits am Tag der Bearbeitung der Akte, dem 17. November 2020, mithin fünf Tage nach Erteilung des Hinweises, erkannt. Die Behebung des Fehlers erfolgte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers – nach telefonischem und schriftlichen Hinweis durch die Vorsitzende – noch am selben Tag. bb) Das auf den ihm am 12. November 2020 erteilten Hinweis am 17. November 2020 übermittelte Dokument ist auch „unverzüglich“ i.S.d. § 130a ZPO nachgereicht worden. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, die für das gesamte Privatrecht und öffentliche Recht gilt (vgl. Staudinger/Singer (2017) § 121 BGB Rn. 9), bedeutet „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (zu § 91 Abs. 5 SGB IX a.F. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 390/19 - NZA 2020, 1835; zu § 174 BGB BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 - NZA 2020,505 ff.). Wann eine „Unverzüglichkeit“ gegeben ist, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig beantworten. So kann nach § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein unverzügliches Handeln auch schon vor Ablauf einer Wochenfrist geboten sein. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber „unverzüglich“, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung von Arbeitsverträgen kann ein unverzügliches Handeln aber gleichermaßen nach mehr als einer Woche zu bejahen sein. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB die Zwei-Wochen-Frist in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen sei (vgl. BAG 14. Dezember 1979 - 7 AZR 38/78 - NJW 1980, 1302 ff.). Auch die Rüge- und Anzeigeobliegenheiten in § 377 Abs. 1 HGB setzen ein unverzügliches Handeln voraus, wobei auch hier streitig ist, wann Unverzüglichkeit im Einzelnen noch gegeben ist (je nach Lage des Falles sogar zwei bis vier Wochen vgl. BeckOK HGB Häublein/Hoffmann-Theinert/Schwartze 32. Edition Stand: 15. April 2021 § 377 HGB Rn. 28). In der ZPO enthält § 216 Abs. 2 eine Bestimmung zur unverzüglichen Terminierung, wobei „Unverzüglich“ in diesem Zusammenhang ohne prozessordnungswidriges Zögern bedeutet und dem Vorsitzenden in diesem Rahmen ein gewisses Ermessen unter Beachtung des grundsätzlichen Beschleunigungsziels eingeräumt sein soll (MüKoZPO/Stackmann 6. Aufl. § 216 ZPO Rn. 6). Der Begriff der „Unverzüglichkeit“ stellt danach je nach Kontext unterschiedliche Anforderungen an die Reaktionszeit des Verpflichteten (Staudinger/Singer (2017) § 121 BGB Rn. 8). Vor dem Hintergrund, dass es bei der Einreichung von Schriftsätzen über das beA neben der Erfüllung juristischer Standards im Regelfall zugleich um die Klärung technischer Defizite geht, die im Einzelfall die Hinzuziehung entsprechenden Sachverstands erfordern, geht die Kammer davon aus, dass im Regelfall eine Zeitspanne von weniger als einer Woche eine nicht ausreichende Reaktionszeit darstellt. Welche im Einzelfall über eine Woche hinausgehende Reaktionszeit noch angemessen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die zur Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Dokumente binnen fünf Tagen nachgereicht hat. cc) Schließlich steht dem Eintritt der Eingangsfiktion in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO auch nicht entgegen, dass mit Rechtsanwalt B nicht derselbe Prozessbevollmächtigte die Dokumente übermittelt hat und diese nunmehr mit seiner Signatur versehen sind. Das beA ist nach seiner gesetzlichen Konstruktion in § 31a BRAO an die Person des einzelnen Rechtsanwalts geknüpft. § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO bindet die Existenz des Postfachs des Rechtsanwalts an seine anwaltliche Zulassung, ohne dass es auf die Zugehörigkeit des Rechtsanwalts zu einer bestimmten Kanzlei ankäme (Ory/Weth/H. Müller jurisPK-ERV Band 2 1. Aufl. § 130a ZPO Rn. 109). In § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO ist allerdings nur von dem „Absender“ die Rede. Es ist nach Auffassung der Kammer daher nicht erforderlich, dass stets derselbe Rechtsanwalt einer Kanzlei handelt. Dies ist schon deshalb nicht geboten, weil die Vorschrift anderenfalls im Falle des zwischenzeitlichen Todes, einer zwischenzeitlich eingetretenen dauerhaften Erkrankung, dem zwischenzeitlich erfolgten Entzug der Zulassung eines Prozessbevollmächtigen oder etwa bei der zwischenzeitlichen Kündigung des Mandats nie zur Anwendung gelangen könnte. Dies ist mit dem Sinn und Zweck einer Vereinfachung des Rechtsverkehrs nicht in Einklang zu bringen. Es war daher ausreichend, dass am 17. November 2020 der ausweislich der Berufung ebenfalls prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers B, welcher derselben Kanzlei angehört wie Rechtsanwalt C, die Dokumente erneut per beA nebst Glaubhaftmachung in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form eingereicht hat. dd) Eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO, dass beide Schriftsätze inhaltlich übereinstimmen lag vor. Dafür reicht eine eidesstattliche oder auch anwaltliche Versicherung aus (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - MDR 2020, 1324 f.). Zudem handelt es sich um das inhaltlich identische Dokument. II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann rückwirkend vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 von der Beklagten die Zahlung seiner Differenzlohnansprüche verlangen (Antrag zu 1.). Die Beklagte ist auch verpflichtet, den Kläger ab dem 1. Februar 2019 aus der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten (Antrag zu 2.). Bei den vom Kläger während seines Streifengangs wahrgenommenen Tätigkeiten Überwachung des ruhenden Verkehrs, Überwachung des fließenden Verkehrs sowie Feststellung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten im Streifengang und Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzug handelt es sich der Sache nach um einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“, dessen Erledigung nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch selbständige Leistungen erfordert. Der Kläger war danach ab dem 1. Februar 2018 in die Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA i.V.m. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD vom 19. April 2016 einzugruppieren. Da er innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine höhere Entgeltgruppe geltend gemacht hat und bis 31. Dezember 2017 einen Höhergruppierungsantrag gestellt hat, konnte er rückwirkend entsprechende Bezahlung und ab dem 1. Februar 2019 eine entsprechende Feststellung verlangen. 1. Der Antrag zu 2. ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - ZTR 2017, 352 ff.). 2. Der Kläger kann rückwirkend vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 von der Beklagten die Zahlung seiner Differenzlohnansprüche in unstreitiger Höhe von 2.229,51 brutto nebst Zinsen verlangen. Da der Kläger innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine höhere Entgeltgruppe geltend gemacht hat und bis 31. Dezember 2017 einen Höhergruppierungsantrag gestellt hat, konnte er rückwirkend nach Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA i.V.m. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD vom 19. April 2016 entsprechende Bezahlung verlangen (vgl. zur Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung auch BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - ZTR 2021, 329 ff.). a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die zutreffende Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem TVöD-VKA. Dieser ist nach der Verweisungsklausel in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12./19. Februar 2014 wirksam in Bezug genommen worden. b) Die Beklagte ist verpflichtet, den gemäß der Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA i.V.m. der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD vom 19. April 2016 zu vergüten. Ergibt sich nach der Entgeltordnung für den Bereich der VKA eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten gemäß § 29b Abs. 1 TVöD-VKA auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-VKA ergibt. Den Antrag hat der Kläger innerhalb der Frist des § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Nach § 12 Abs. 1 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen eine Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA. In der Anlage 1 „Entgeltordnung (VKA)“ heißt es seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt: „… Entgeltgruppe 5 1. … 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor-schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Danach muss der Kläger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich als Ordnungspolizeibeamten jedenfalls um einen Angestellten im Außendienst, dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1) Bei der Prüfung ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, der als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten definiert ist (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156 ff.; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 350/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 235; BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209; BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - ZTR 2008, 156 ff.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - ZTR 2017, 352 ff.). (2) Nach vorstehenden Maßstäben stellen die vom Kläger während seines Streifengangs wahrgenommenen Tätigkeiten Überwachung des ruhenden Verkehrs, Überwachung des fließenden Verkehrs sowie Feststellung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten im Streifengang und Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzug einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Kläger hat sowohl in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. August 2019 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019, in der er nochmals auf seinen Schriftsatz vom 1. August 2019 durch Zitat zahlreicher Textpassagen Bezug nimmt, als auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 herausgestellt, dass er im Regelfall mit einem weiteren Kollegen für ein bestimmtes Stadtgebiet zuständig sei und dass diesem Team nicht dezidiert vorgegeben werde, was es innerhalb des Stadtgebietes in welcher Reihenfolge (Ruhender Verkehr, Fließender Verkehr, Regelung und Überwachung aller Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Überwachung des Verkehrs auf Feld-, Wirtschafts- und Waldwegen) zu erledigen hätte. Dementsprechend hat er in seinem Schriftsatz vom 1. August 2019 auf den Seiten 2 bis 8 (Bl. 147 ff. d. A.) auch beispielhaft den Arbeitstag eines Ordnungspolizeibeamten bei der Kommunalen Verkehrspolizei geschildert, der diese Behauptung widerspiegelt. Die vom Kläger aufgeführten Aufgaben finden sich auch in der von ihm mit seiner Klageschrift vom 20. Februar 2019 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. September 2018 wieder. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wurde nicht vom Kläger selbst, sondern von Seiten der Beklagten erstellt. Die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2019, Seite 6 f. (Bl. 121 f. d. A.) darauf zurückgezogen, dass diese von der Amtsleitung des Straßenverkehrsamtes erstellte Arbeitsplatzbeschreibung nicht den Vorgaben ihres Organisationskonzeptes für die Kommunale Verkehrspolizei entspräche, was sich schon aus der Anschlussdienstvereinbarung vom 21. August 2018 ergäbe. Sie hat in der Folge in Abrede gestellt, dass der Kläger während des Einsatzes „Überwachung ruhender Verkehr“ bzw. „Überwachung fließender Verkehr“ die Aufgabe hätte, sonstige Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorschriften durchzusetzen und zu ahnden. Sie hat die Arbeitsvorgänge des Klägers unterteilt in die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Überwachung des fließenden Verkehrs, die Feststellung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten im Streifengang, die Durchführung geplanter Einsätze sowie Arbeiten im Innendienst. Die Verkehrsüberwachung machte den wesentlichen Anteil der täglichen Arbeit des Klägers aus. Die Beklagte hat insofern Verantwortlichkeiten und Vorstellungen darüber genannt, welche Tätigkeiten erledigt werden und wer die Einteilung zu diesen vornehmen soll. Sie hat sich im Übrigen auf den Vortrag des Klägers dazu, dass ihm keine Vorgaben zur Reihenfolge seiner Tätigkeiten gemacht werde, was letztlich bedeutet, dass jede Aufgabe auch jederzeit anfallen kann und zu erledigen ist, im Wesentlichen darauf berufen, dass die Tätigkeit des Klägers verschiedene Arbeitsergebnisse zum Ziel hätte und somit auch in unterschiedliche Arbeitsvorgänge einzuteilen wäre. Es werde generell eine klare Anweisung erteilt, was er zu kontrollieren hätte. Der Kläger werde zu verschiedenen Einsätzen mit eigenem Arbeitsergebnis eingeteilt. Die Beklagte lässt sich an keiner Stelle substantiiert zu dem Vortrag des Klägers ein, dass er mit einem Kollegen in einem Team für ein Stadtgebiet eingeteilt werde und selbst entscheide, was er in welcher Reihenfolge kontrollierte. Die Beklagte schweigt sich ihrerseits vollkommen darüber aus, wie aus ihrer Sicht die Kommunale Verkehrspolizei bei der Abwicklung der von ihr behaupteten nach Sachgebieten zu unterscheidenden Einsätze organisiert ist. Weder trägt sie konkret vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise stundenweise nach Anforderung ausschließlich den fließenden Verkehr, etwa durch Geschwindigkeitsmessungen, überwachen noch trägt sie konkret vor, wie gewährleistet wird, dass es zu keinerlei Überschneidungen von Arbeitsvorgängen kommt und es bei einer strikten Trennung verbleibt. Sie hat darüber hinaus auch keinen Vortrag geleistet, dem zu entnehmen wäre, was genau sie bezogen auf den Arbeitsalltag des Klägers inhaltlich damit meint, dass diesem „generell eine klare Anweisung erteilt werde, was er zu kontrollieren hätte“. Dieser Vortrag ist gemessen an den substantiierten Ausführungen des Klägers vollkommen inhaltsleer. Es bleibt unklar, von welchen generalisierten Anweisungen die Beklagte in welchem Zusammenhang überhaupt spricht. Bei den Behauptungen des Klägers handelt es sich aber um in das Wissen der Beklagten gestellte Tatsachen, zu denen sie als diejenige, der die Organisation der Kommunalen Ordnungspolizei obliegt, ohne Not dezidierte Ausführungen machen kann. Da sie nicht außerhalb des vom Kläger geschilderten Geschehensablauf steht, hat sie sich mithin nicht hinreichend zu seinem Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklärt. Dieser gilt daher als zugestanden. Die Beklagte hat auch auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. November 2020 (Bl. 307 ff. d. A.) hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten. Die Beklagte übersieht bei der Darstellung der von ihr angenommenen Arbeitsvorgänge zudem, dass der Kläger – soweit unstreitig – jedenfalls zu allen Zeiten im Außendienst auch für Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr in unaufschiebbaren Situationen zuständig sein soll. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 hat sie insofern klargestellt, dass sich diese Maßnahmen auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. September 2018 genannten Arbeitsvorgänge verteilten. Die Beklagte hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass unter Gefahr in Verzug auch die dort genannten und vom Kläger ausdrücklich erwähnten Maßnahmen wie etwa Unfall- und Verletztenhilfe, Hundebeißvorfälle, Schadensfälle im öffentlichen Verkehrsraum, Obstdiebstahl und Umweltvergehen im Außenbereich und Durchsetzung der Alkoholverbotszonen gehören. Sie hat in ihrer Berufungserwiderung vom 23. März 2020 lediglich im Hinblick auf die Kontrolle der Alkoholverbotszonen darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe nicht der Verkehrsüberwachung zuzuordnen sei und deshalb auch nicht in seinen Aufgabenbereich fiele. Sie hat damit nicht bestritten, dass der Kläger hierfür im Rahmen einer situationsbezogenen Eilbedürftigkeit im Einzelfall sehr wohl zuständig ist. Zwischen den Parteien steht jedenfalls nicht in Streit, dass der Kläger zeitlich mehrheitlich mit Tätigkeiten im Außendienst befasst ist und – unabhängig von der Verteilung der Prozentsätze im Einzelnen – die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Überwachung des fließenden Verkehrs sowie die Feststellung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten im Streifengang und Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzug zeitlich überwiegen. (3) Für den so verstandenen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ benötigt der Kläger auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. „Gründliche Fachkenntnisse“ liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zu Entgeltgruppe 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; BAG 16. April 1997 - 4 AZR 350/95 - nv.; vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317 und BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - juris). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die „Vielseitigkeit“ kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 386/04 - ZTR 2006, 198 ff.; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317). Zwischen den Parteien steht zunächst nicht in Streit, dass der Aufgabenkreis des Klägers Kenntnisse erheblicher Teile des gesamten Straßenverkehrsrechts erfordert. Dies umfasst u.a. Vorschriften der StVO, der StVZO, des StVG, des OWiG und des StGB. Daneben benötigt er die Kenntnisse öffentlichrechtlicher Vorschrift wie des HSOG, HStrG, KrWG sowie des Hessischen Ausführungsgesetzes zum KrWG. Hinzu kommen Kenntnisse zahlreicher kommunaler Satzungen und Verordnungen. Hierbei handelt es sich, wie die vom Kläger genannten Paragraphen zeigen, nicht nur um Kenntnisse oberflächlicher Art. Der Kläger erteilt nicht nur Verwarnungen, sondern erhebt auch Verwarnungsgelder. Er muss Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen und Wissen über Sondernutzungen von Straßen vorhalten. Er muss den umfassenden Begriff des „Abfalls“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kennen. Es handelt sich mithin nicht nur um Kenntnisse aus einem eng begrenzten rechtlichen Teilgebiet mit ausschließlich routinemäßiger Bearbeitung. Die erforderlichen Fachkenntnisse des Klägers sind mit Blick auf die Menge der anzuwendenden Bestimmungen und auf die Verschiedenartigkeit seiner Aufgaben auch vielseitig. Die Beklagte hat ihn im Übrigen nicht nur in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert, sondern in die darüber hinaus noch selbständige Leistungen erfordernde Entgeltgruppe 8, obwohl sie die Richtigkeit dieses Umstands im Rahmen des Eingruppierungsrechtsstreits nunmehr anzuzweifeln scheint. (4) Der Kläger erbringt im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ auch selbständige Leistungen im Tarifsinne. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317; BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 m.w.N.). Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 TVöD bestimmten Maß anfallen (st. Rspr. zu § 22 BAT, vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 m.w.N.; BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193 m.w.N.) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das – beispielsweise in § 12 TVöD – zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BAG zum BAT 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317 m.w.N.). Der Kläger erbringt im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ in nicht nur unerheblichem Maß selbständige Leistungen. Soweit sich die Beklagte zunächst darauf berufen hat, es gäbe konkrete schriftliche Handlungs- und Dienstanweisungen, so hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 klarstellen müssen, dass solche eben nicht existierten. Die Beklagte hat im gesamten Verfahren trotz dahingehender Behauptungen auch nicht eine einzige konkrete – nicht verschriftlichte – Handlungsanweisung benannt, sondern sich u.a. auf den Standpunkt zurückgezogen, dass es lebensfremd sei, zu glauben, dass es keinerlei Standardvorgehensweisen geben solle. Auch hierdurch wird allerdings die Existenz von Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume ausschließenden konkreten Handlungsanweisungen nicht belegt. Der Kläger hat Ermessenentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen zu erbringen, um Maßnahmen der Gefahrabwehr zu ergreifen und Ordnungswidrigkeiten zu beseitigen und zu verhindern. Er hat bei einer Vielzahl von Verstößen darüber zu entscheiden, gegen welchen vorrangig und in welcher Weise nach seinem Auswahlermessen einzuschreiten ist. So hat er beispielsweise darüber zu befinden, ob er zunächst Verstöße gegen die Feldwegesatzung im fließenden Verkehr ahndet oder zunächst gegen eine illegale Müllentsorgung vorgeht. Der Kläger entscheidet nach eigenem Ermessen, ob er es im Straßenverkehr bei Verwarnungen belässt oder ob Abschleppmaßnahmen erfolgen. Der Kläger muss jedenfalls bei Gefahr im Verzug entscheiden, ob er einen Platzverweis erteilt. Der Kläger hat bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfassende Abwägungen zum möglichen Schadenseintritt und zur Wertigkeit des zu schützenden Rechtsguts zu treffen. Die selbständigen Leistungen sind auch erforderlich, um ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis zu erzielen. Wären sie nicht zu erbringen, wäre der Streifengang im Wesentlichen nur dazu geeignet, Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr zu ahnden, nicht aber auch wesentliche Elemente der Gefahrenabwehr etwa bei Gefahr im Verzug abzudecken. Der Kläger kann daher von der Beklagten nicht nur die rückständigen Differenzlohnansprüche verlangen, sondern auch die begehrte Feststellung. Der Zinsanspruch folgt jedenfalls aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers und Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Januar 2019. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2014 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12./19. Februar 2014 (Bl. 20 f. d. A.) beschäftigt. § 4 des Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt: „… Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA)…“ Der Kläger schloss am 21. Februar 2014 eine sechswöchige Sonderausbildung zum Hilfspolizeibeamten beim hessischen Verwaltungsschulverband ab. In der Folge wurde er als Ordnungspolizist/Diensthundeführer bei der Stadtpolizei eingesetzt, bei welcher Verkehrsüberwachung und Gefahrenabwehr zu diesem Zeitpunkt zusammengefasst waren. Aufgrund einer Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters vom 8. Mai 2017 wurde bei der Beklagten eine Unterteilung in Stadtpolizei bei dem Ordnungsamt und kommunale Verkehrspolizei bei dem Straßenverkehrsamt vorgenommen. Seit dem 1. Februar 2018 war der Kläger danach bei der kommunalen Verkehrspolizei tätig. Die für den Kläger bis zu seinem Wechsel zur kommunalen Verkehrspolizei gültige Arbeitsplatzbeschreibung, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 27 ff. d. A. verwiesen wird, lautete auszugsweise wie folgt: „… II. Arbeitsvorgänge am Arbeitsplatz Arbeitsvorgänge Nr. Kurze Beschreibung Anteil an Gesamtzeit in v.H. 1 2 3 Fachaufgaben in der Stadtpolizei Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr Die Lebens- und Aufenthaltsqualität in einer Großstadt werden durch ein Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren beeinflusst. Ein wichtiger Beitrag wird hierzu geleistet, indem die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Einhaltung der Regeln der Straßenverkehrsordnung gewährleistet werden. Durch die beständig wachsenden Aufgabenverlagerungen seitens der Landespolizei kommt der Stadtpolizei in den genannten Bereichen immer mehr Bedeutung zu. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und eines sicheren Straßenverkehrs trägt immens zum subjektiven Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung bei. Hiervon profitieren in gleichem Maße auch die Besucherinnen und Besucher der Landeshauptstadt. Die Hauptzielsetzung liegt daher in der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr und der Verkehrsüberwachung, damit die Aufenthaltsqualität und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden. 1. 1.1 1.2 1.3 Gefahrenabwehr Streifentätigkeiten Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der allgemein Gefahrenabwehr, insbesondere der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt A, des Kreislaufwirtschaft- und -Abfallgesetzes, der Hundeverordnung des Landes, der städtischen Abfallsatzung und weiterer städtischer Satzungen Ordnungswidrigkeiten Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wie unter 1.1 beschrieben und anderen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften Verwaltungszwang Anordnung zur Verhinderung oder Beseitigung von Verstößen gegen gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften durch mündliche Verfügungen, Platzverweise bis hin zur Durchsetzung der Anordnung durch einfache körperliche Gewalt und Mittel der körperlichen Gewalt (Handfesseln, Diensthund) sowie mit Waffen (Schlagstock, Pfefferspray) im Rahmen des unmittelbaren Zwanges. 60 2. Verkehrsüberwachung … 15 3. … Weitere Tätigkeiten … 10 4. … Sonderdienste … 15 … 3. Selbstständigkeit/Handlungsspielraum Lfd.-Nr. Bei welchen Problemen/Tätigkeiten ist der Handlungsspielraum am größten? 1. Die Vielfältigkeit der Aufgaben der Stadtpolizei im Außendienst bringt es mit sich, dass ein überaus großer Handlungsspielraum gegeben sein muss. Die Individualität und Unvorhersehbarkeit der jeweils auftretenden Situation erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, insbesondere im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Stadtpolizei stellt mit ihrer uniformierten Präsenz im Außendienst ein Aushängeschild des Amtes und der Landeshauptstadt A dar. Dem Stelleninhaber kommt insofern eine sehr große Bedeutung zu, zumal durch die erweiterten Dienstzeiten Rücksprachen mit der Amtsführung nicht möglich sind. …“ Ausweislich der vorgenannten Arbeitsplatzbeschreibung benötigt der Angestellte u.a. Kenntnisse der §§ 1, 2, 24,26 des Straßenverkehrsgesetzes, der §§ 16, 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der §§ 4, 5, 6,75 der Fahrerlaubnisverordnung, der §§ 1 ff. der Straßenverkehrsordnung, der §§ 1, 10, 11, 12 des Strafgesetzbuches, der §§ 1-16, 19-24, 31, 111-129 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der §§ 48-71, 127 StPO, der §§ 1 ff. HSOG, der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt A, der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden sowie der Ortssatzung über die Abfallwirtschaft in Gebiet der Landeshauptstadt A. Die für den Kläger nach seinem Wechsel zur kommunalen Verkehrspolizei unter dem 17. September 2018 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 32 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt: „… II. Arbeitsvorgänge und geforderte Kenntnisse Lfd. Nr. I. Beschreibung der Haupt- und Einzeltätigkeiten … II. erforderliche Kenntnisse und Vorschriften … Anteil an Gesamtzeit in v.H. 1. I. Überwachung der Parkraumbewirtschaftung und des Bewohnerparkens … II. Straßenverkehrsordnung (StVO), §§ 1 ff Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) §§ 1 ff 5 2. I. Maßnahmen gegen Verstöße im ruhenden Verkehr mit selbstständiger Priorisierung unter Beachtung von Störungsschwerpunkten, Beschwerdelagen, Verkehrssituation und Rechtsgüterbedeutung … 35 3. I. Maßnahmen gegen Verstöße im fließenden Verkehr und zur Regelung des fließenden Verkehrs mit selbständiger Priorisierung unter Beachtung von Störungsschwerpunkten, Beschwerdelagen, Verkehrssituation und Rechtsgüterbedeutung … 20 4. I. Maßnahmen gegen Verstöße und zur Regelung der Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze mit selbständiger Priorisierung unter Beachtung von Störungsschwerpunkten, Beschwerdelagen, Verkehrssituation und Rechtsgüterbedeutung · Selbstständige Prüfung von Situationen und Entscheidung über Einleitung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen wie Dokumentation des Verstoßes, Gespräch mit den Verantwortlichen, Anordnung von Änderungen bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen nach HSOG oder Maßnahmen nach HSOG gegen verantwortliche Person bei Störungen in folgenden Bereichen: - Außenbewirtschaftung Gaststätten - Warenausstellungen auf öffentlichen Flächen und Werbeständer - Bewegliche Verkaufsstände im Reisegewerbe - Informationsstände - Flohmärkte - Plakatierungen - Wahlwerbung politischer Parteien - Straßenmusikanten - Illegales Betteln - Werbeaktionen oder religiöse Aktivitäten mit Sondernutzungscharakter … · Überwachung der verkehrsrechtlichen Regelung und Gestaltung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum nach den Maßgaben der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen … 20 4. I. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzug · Selbständiges prüfen von Situationen der Gefahrenabwehr mit Gefahr in Verzug und Entscheidung über Einschreiten und Maßnahmen, z.B. - Hilfsbedürftige Personen, Vermisstensuche - Unfall- und Verletztenhilfe - Schutz bedrohter Personen - Hundebeissvorfälle - Schadensfälle im öffentlichen Verkehrsraum - Unterstützung Polizei und andere Gefahrenbehörden - Katastrophenfälle - Obstdiebstahl und Umweltvergehen im Außenbereich - Alkoholverbotszonen 20 …“ Soweit unter der (zweiten) Ziff. 4 dieser Arbeitsplatzbeschreibung die Rede von „Gefahr in Verzug“ ist, so verteilen sich die zu ergreifenden Maßnahmen auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung zuvor genannten Arbeitsvorgänge. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt in sog. Fußstreifen. Schriftliche Handlungs- und Dienstanweisungen für den Kläger existieren bei der Beklagten derzeit nicht. Ordnungspolizisten wie der Kläger werden von der Beklagten im Regelfall zu zweit in einem Team in einem Stadtgebiet eingesetzt. Der Kläger wird von der Beklagten seit seiner Einstellung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vergütet. Er beantragte noch im Jahr 2017 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Die Beklagte gewährte ihm für die Zeit ab Mai 2017 bis einschließlich Januar 2018 eine persönliche Zulage, weil er während dieses Zeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausübte. Der „Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)“ vom 13. September 2005 lautet seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt: „… § 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß der nachfolgenden Regelung in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. … § 29a Besitzstandsregelungen (1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. … § 29b Höhergruppierungen (1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wird auf den 1. Januar 2017 zurück… (2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelung für Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …“ § 12 TVöD-VKA lautet seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen eine Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen…“ In der Anlage 1 „Entgeltordnung (VKA)“ heißt es seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise wie folgt: „… Entgeltgruppe 5 1. … 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvor-schriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) …“ Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit sei seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen unverändert geblieben. Er habe mit überwiegendem zeit- und mengenmäßigen Tätigkeitsanteil von 75 % als Diensthundeführer Streifengänge wahrgenommen. Im Rahmen der Streifengänge habe er eine Vielzahl von vorab nicht im einzelnen bestimmbaren Aufgaben zu erledigen gehabt. Bis zum 31. Januar 2018 habe die Hauptzielsetzung seiner Tätigkeit in der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr und der Verkehrsüberwachung, mit dem Ziel, die Aufenthaltsqualität und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, gelegen. Während der Streifengänge hätten ihm die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr, insbesondere der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der beklagten Stadt, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Hundeverordnung des Landes, der städtischen Abfallsatzung und weiterer städtischer Satzungen oblegen. Weiterhin hätte er Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und zu verfolgen gehabt. Des Weiteren habe ihm die Anwendung von Verwaltungszwang oblegen. Dieser habe sich in Anordnungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Verstößen gegen gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften durch mündliche Verfügungen, Platzverweisungen bis hin zur Durchsetzung der Anordnung durch einfache körperliche Gewalt und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Handfesseln, Dienst) sowie mit Waffen (Schlagstoff, Pfefferspray) im Rahmen des unmittelbaren Zwanges gegliedert. Mit einem untergeordneten Zeitanteil habe er im Rahmen der Streifengänge Maßnahmen der Verkehrsüberwachung durchgeführt, u.a. die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in Bezug auf den ruhenden Verkehr. Seit dem 1. Februar 2018 stellte sich sein Aufgabengebiet wie folgt dar: 5 % Streifengänge mit dem Ziel der Überwachung der Parkraumbewirtschaftung, 35 % der Streifengänge mit dem Ziel der Ergreifung von Maßnahmen gegen Verstöße im ruhenden Verkehr, 20 % der Streifengänge mit dem Ziel der Ergreifung von Maßnahmen gegen Verstöße im fließenden Verkehr sowie 20 % der Streifengänge mit dem Ziel der Ergreifung von Maßnahmen gegen Verstöße und zur Regelung der Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze mit selbst in der Priorisierung unter Beachtung von Störungsschwerpunkten, Beschwerde lagern, der Verkehrssituationen der Rechtsgüter Bedeutung. Mit 20 % sei er mit der Ergreifung sonstiger Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzug beschäftigt. Hierbei hätte er im Einzelnen selbständig Situationen der Gefahrenabwehr mit Gefahr im Verzug zu prüfen und eine Entscheidung über ein Einschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehörten hilfsbedürftige Personen, die Vermisstensuche, die Unfall- und Verletztenhilfe, der Schutz bedrohter Personen, Hundebissvorfälle, Schadensfälle im öffentlichen Verkehrsraum, die Unterstützung der Polizei und anderer Gefahrenabwehrbehörden, Katastrophenfälle, Obstdiebstahl und Umweltvergehen im Außenbereich sowie Alkoholverbotszonen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.229,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Februar 2019 aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD-VKA (BT-V) zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, soweit der Kläger nach der vollständigen Umsetzung der organisatorischen Entscheidung zur Schaffung der Organisationseinheit „Stadtpolizei“ Aufgaben übertragen bekommen hätte, habe sich sein Aufgabenbereich in der Gefahrenabwehr nicht nur auf 40% der Gesamttätigkeit beschränkt, sondern sei auch klar abgrenzbar von den Aufgaben aus der Überwachung des ruhenden Verkehrs gewesen. Auch wenn konzeptionell in der neu gegründeten Stadtpolizei die Aufgaben der Verkehrsüberwachung und der Gefahrenabwehr hätten zusammengeführt werden sollen, sei in der konkreten Zusammenstellung der Dienstgruppen durchaus zwischen den Arbeitsschwerpunkten Verkehrsüberwachung und Gefahrenabwehr unterschieden worden. So hätten einerseits fünf Dienstgruppen ausschließlich im Rahmen des 24-Stundendienstes mit dem Schwerpunkt Gefahrenabwehr, andere Gruppen im Früh- und Spätdienst mit dem Schwerpunkt der Verkehrsüberwachung gearbeitet. Dem aufgrund der Organisationsverfügung vom 8. Mai 2017 bei dem Ordnungsamt ansässigen Bereich der „Stadtpolizei“ seien im Wesentlichen Aufgaben im Bereich der Gefahrabwehr übertragen. Der kommunalen Verkehrspolizei sei im Wesentlichen die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs zugeordnet worden. Festzuhalten sei, dass der Kläger spätestens seit Organisationsänderung ausschließlich im Bereich der kommunalen Verkehrspolizei bei dem Straßenverkehrsamt tätig sei. Ihm seien demnach ausschließlich Aufgaben aus dem Bereich der Verkehrsüberwachung zugewiesen. Für Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr sei er nur in unaufschiebbaren Situation zuständig. Der Kläger habe während des Einsatzes „Überwachung ruhender Verkehr“ bzw. „Überwachung fließender Verkehr“ nicht die Aufgabe, sonstige Verstöße gegen ordnungsrechtliche Norm festzustellen und zu ahnden. Die Kontrolle von sonstigen Verstößen, insbesondere gegen die städtischen Satzungen, erfolgte in einem gesonderten Einsatz, der als getrennter Arbeitsvorgang anzusehen sei. Die Arbeitsvorgänge des Klägers seien: Überwachung des ruhenden Verkehrs, Überwachung des fließenden Verkehrs, Feststellung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten im Streifengang, Durchführung von geplanten Einsätzen sowie Arbeiten im Innendienst. Die Verkehrsüberwachung machte den wesentlichen Anteil der täglichen Arbeit des Klägers aus. Mit am 22. August 2019 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a nach Einführung der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 sich nicht aus den Regelungen zur Überleitung. Einer Überleitung in die Entgeltgruppe 9a wäre nur zutreffend gewesen, wenn der Kläger tatsächlich Tätigkeiten ausgeübt hätte, die der Entgeltgruppe 9 entsprochen hätten. Diese hätte vorausgesetzt, dass der Kläger Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 5b des BAT ausgeübt hätte. Aber auch aufgrund seine Antrages nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA ergäbe sich nichts anderes. Nach dieser Regelung seien Beschäftigte auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 31. Dezember 2017 hätte gestellt werden können, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVÖD VKA zutreffend sei, wenn sich nach dem TVÜ-Entgeltordnung VKA eine höhere Entgeltgruppe ergäbe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten keine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 8 TVöD VKA rechtfertigten. Da für den Kläger eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb 1c BAT mangels einer dreijährigen Bewährungszeit aufgrund des kürzeren Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht käme, könne er in die Entgeltgruppe 9a nur im Wege der Überleitung oder unter Berücksichtigung seines Antrages aus dem Jahr 2017 gemäß § 29 b Abs. 1 TVÜ VKA eingruppiert werden, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb 1a bzw. der Entgeltgruppe 9a erfüllte. Aus dem Vortrag der Parteien ergäbe sich nicht, dass der Kläger zu mehr als 50 % seiner Tätigkeit selbständige Leistungen erbrächte, die die Anwendung von gründlichen Fachkenntnissen voraussetzten. Zunächst könnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei seinen einzelnen Tätigkeiten, wiederum zu seinen Gunsten als seit seiner Einstellung nahezu unverändert unterstellt, (zumindest überwiegend) um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelte. Weiterhin könnte zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er auch eigene Entscheidungen treffen könne und über vielseitige Fachkenntnisse verfügte und verfügen müsste. Es fehlte jedoch an substantiierten Darlegungen dazu, dass bei seinen Tätigkeiten eigene Entscheidungen anfielen, die gründliche Fachkenntnisse erforderten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger für etwaige zu treffende Entscheidungen tiefergehendes Fachwissen benötigte. Vielmehr legten seine eigenen Darlegungen nahe, dass er teilweise keine eigenen Entscheidungsspielräume hätte und sofern er im Übrigen solche hätte, die ihm obliegende Entscheidung und Beurteilung keine qualitativ erweiterten Fachkenntnisse erforderte. Überwiegend hätte der Kläger sich darauf beschränkt seine Tätigkeiten anhand der vorgelegten Stellenbeschreibungen darzustellen. Hierbei handelte es sich um keine substantiierte Schilderung von einzelnen Tätigkeiten, die eine Prüfung ermöglichen würde, ob bei diesen die erforderlichen selbständigen Leistungen anfielen. Gegen das Urteil vom 22. August 2019, das dem Kläger am 21. Oktober 2019 zugestellt worden ist, hat er mit am 21.November 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 20. Dezember 2019 dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Hinweisbeschluss vom 12. November 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am selben Tag, ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Berufung vom 21. November 2019 und die Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019 als PDF-Dateiversion übermittelt worden seien, ohne dass die verwendete Schrift in das Dokument „eingebettet“ sei, was nach Ziff. 1 ERBV 2019 unzulässig sei. Zudem seien die Schriftsätze nicht durchsuchbar und nur eingeschränkt – als Bilddatei – kopierbar. Der Kläger ist daher nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO darauf hingewiesen worden, dass der Eingang der elektronischen Dokumente wegen des Formmangels unwirksam sei. Nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gelte das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreichte und glaubhaft machte, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmte. Am 16. November 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in dem Hinweisbeschluss genannten Dokumente über beA erneut eingereicht und eine Glaubhaftmachung beigefügt, dass die Dokumente inhaltlich übereinstimmten. Die Überprüfung der übermittelten PDF-Dokuments hat Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit nach der Funktionsprüfung zwar bestätigt, bei „Eigenschaften“ unter „Schriften“ waren aber noch immer die dort dargestellten Schriften nicht „eingebettet“. Mit weiterem Beschluss vom 17. November 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am selben Tag, hat die Vorsitzende den Parteien u.a. mitgeteilt, dass bei Prüfung der am 16. November 2020 eingegangenen Dokumente durch die Vorsitzende festgestellt worden sei, dass Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit nach der Funktionsprüfung zwar nunmehr gegeben seien, noch immer nicht alle der dort dargestellten Schriften „eingebettet“ gewesen seien. Dies hatte die Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuvor auch telefonisch mitgeteilt. Am 17. November 2020 hat der ausweislich der Berufung ebenfalls prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers B, welcher derselben Kanzlei angehört wie Rechtsanwalt C, die genannten Dokumente erneut per beA nebst Glaubhaftmachung eingereicht, wobei die Schriften nunmehr eingebettet und das Dokument kopierbar und durchsuchbar war. Der Kläger behauptet, seit seiner Einstellung im Jahr 2014 bestünde sein überwiegender Tätigkeitsanteil durchgehend in dem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs erledigte er durchgehend seit 2014 mit wenigstens 20 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr, welche im Wesentlichen in der Entschließung über die Ergreifung von Standardmaßnahmen nach dem HSOG und deren Durchführung sowie in der Entschließung über die Ergreifung von Maßnahmen und Tätigkeiten auf Grundlage der Generalklausel des § 11 HSOG bestünden. Er müsse genaue Kenntnisse der §§ 4, 5 HSOG haben, ebenso über die Regelung über Störer und nicht verantwortliche Person nach den §§ 6, 7, 9 HSOG sowie Kenntnisse der Bedeutung und Reichweite des Begriffs der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG. Er müsse den Begriff der gegenwärtigen Gefahr (beispielsweise bei § 40 Abs. 1 HSOG) kennen. Er führte täglich Maßnahmen aufgrund der Generalklausel des § 11 HSOG sowie Standardmaßnahmen auf Grundlage der §§ 12, 13, 18, 20 bis 23, 25, 31, 32, 34, 36 bis 41 HSOG aus. Er kontrollierte im Rahmen eines jeden Streifenganges Alkoholverbotszonen, Parkanlagen und Spielplätze. Diese Örtlichkeiten würden im Rahmen des Streifenganges in erster Linie aus dem Grunde kontrolliert, dass dort Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen waffenrechtliche Vorschriften sowie gegen die städtischen Satzungen, insbesondere Gefahrenabwehrverordnung sowie gegen sonstige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stattfänden. Er führte täglich zwischen 5 und 12 Befragungen von Personen auf der Grundlage des § 12 HSOG durch. Es existierten keine Handlungsanweisungen. Rückfragen bei Vorgesetzten seien ihm nicht möglich und bei der kommunalen Verkehrspolizei nicht Praxis. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2019 - 5 Ca 124/19 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.229,51 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Februar 2019 aus der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA (BT-V) zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, soweit die Ordnungspolizeibeamten der neu gegründeten Stadtpolizei Aufgaben im Bereich des Straßenverkehrs (Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, manuelle Verkehrsregelung, Durchführung von allgemeinen Verkehrskontrollen sowie von Kontrolle der Ladungssicherheit bei Fahrzeugen und Überwachung, Überprüfung und Reparatur von Parkscheinautomaten) erledigt hätten, sei ihnen schon zum damaligen Zeitpunkt vorgeschrieben gewesen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zu ergreifen gehabt hätten. Der Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr sei klar abgrenzbar und habe sich auf einen zeitlichen Umfang von maximal 40 % der Gesamttätigkeit beschränkt. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang habe nicht vorgelegen. Aufgrund der Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters vom 8. Mai 2017 (Bl. 271 ff. d. A.) seien letztlich die unter der Stadtpolizei zusammengefassten Aufgaben Schwerpunkte Verkehrsüberwachung und Gefahrenabwehr organisatorisch wieder getrennt worden, zumal auch in der alten Struktur eine Trennung der Mitarbeitenden in Gefahrenabwehr und Verkehrsüberwachung faktisch beibehalten worden sei. Folglich seien im Rahmen der Neuordnung zum 9. Mai 2017 dem bei dem Ordnungsamt ansässigen Bereich der Stadtpolizei im Wesentlichen die Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden. Hierunter fielen insbesondere die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Treffen von Anordnungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Verstößen gegen gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften. Diese Anordnungen würden zum einen durch mündliche Verfügung von Platzverweisen bis hin zur Durchsetzung der Anordnungen durch einfache körperliche Gewalt und/oder Verwendung von Mittel der körperlichen Gewalt im Rahmen des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt. Der kommunalen Verkehrspolizei würden hingegen im Wesentlichen die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs zugeordnet, nämlich die Regelung und Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Regelung und Überwachung des fließenden Verkehrs, die Regelung und Überwachung aller Sondernutzungen von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die Überwachung des Verkehrs auf Feld-, Wirtschafts- und Forstwegen. Hingegen sei ausdrücklich bestimmt, dass die kommunale Verkehrspolizei für alle Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr nur in unaufschiebbaren Situationen zuständig sein solle. Es gäbe auch konkrete Handlungs- und Dienstanweisungen. Es möge sein, dass die Handlungsanweisungen nicht verschriftlicht bzw. dokumentiert seien. Jedenfalls in dem Schreiben vom 17. Februar 2020 griffe der Oberbürgermeister der Beklagten die in der Stellenbeschreibung ausgewiesene Verpflichtung der Abteilungsleitung auf, konkrete Handlungsanweisungen zu erstellen und habe den Fachdezernenten aufgefordert, entsprechend tätig zu werden und schriftliche Handlungsanweisungen, soweit noch nicht geschehen, zu erstellen. Die Beklagte behauptet in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021, dass am 15. Oktober 2019 eine neue für den Kläger gültige Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden sei, in welcher der Anteil sonstiger Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Gefahr in Verzug von 20 auf 5 v.H. reduziert worden sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger seien seit dem 1. Februar 2018 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kommunalen Verkehrspolizei lediglich Aufgaben aus dem Bereich der Verkehrsüberwachung zugewiesen worden. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.