Urteil
8 Sa 1277/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:1212.8SA1277.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2022 – 23 Ca 6694/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2022 – 23 Ca 6694/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 12. Juli 2022, Aktenzeichen 23 Ca 6694/20, ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Gründen der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend ist im Hinblick auf den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der beklagte Staat habe durch die Kündigung auch gegen die UN-Konventionen zum Schutz behinderter Menschen verstoßen und könne sich aus diesem Grunde nicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist kein völkerrechtlicher Grundsatz ersichtlich, nach dem bei einem Verstoß gegen UN-Konventionen der Grundsatz der Staatenimmunität nicht mehr greifen soll. Die Klägerin hat einen solchen Grundsatz in ihrem Prozessvortrag auch nicht benannt. Soweit die Klägerin erstinstanzlich offenkundig die Auffassung vertreten hat, durch die Vereinbarung der Anwendung deutscher arbeits- und sozialrechtlicher Grundsätze auf das Arbeitsverhältnis könne der Grundsatz der Staatenimmunität nicht mehr zur Anwendung kommen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar kann ein Staat auf den Grundsatz der Staatenimmunität grundsätzlich verzichten, allein aus dem Umstand, dass zwischen einem Staat und einem beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich die Anwendung des nationalstaatlichen Arbeitsrechts vereinbart worden ist, kann jedoch nicht auf einen Verzicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität geschlossen werden (BAG, Urt. v. 29. Juni 2017 – 2 AZR 759/16 – Rn. 20). Auch die Hinweise der Klägerin zum Justizgewährungsanspruch gehen in der Sache fehl. Es ist anerkannt, dass der grundgesetzlich geschützte Justizgewährungsanspruch im Zweifelsfall hinter den völkerrechtlich verbindlichen Grundsätzen der Diplomaten- und Staatenimmunität zurücktreten muss (zur Frage Justizgewährungsanspruch und Diplomatenimmunität vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. November 2011 – 17 Sa 1468/11 –). III. Da die Klägerin auch in der Berufungsinstanz unterlegen gewesen ist, hat sie gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevante Frage, ob und inwieweit bereits die Behauptung eines beklagten Staates, die Kündigung eines in einer konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters sei auch wegen des Entzugs des Sicherheitsstatus erfolgt, vom Grundsatz der Staatenimmunität erfasst ist, ist – soweit ersichtlich – bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens um die Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der Staatenimmunität. Beklagt sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Die am XX.XX. 1969 geborene Klägerin ist anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 40. Sie ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Klägerin war bei dem beklagten Staat auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Oktober 1991 (Anlage 1 zur Klageschrift vom 5. September 2020; Bl. 5 d. Akte) seit dem 12. Oktober 1999 in dessen Generalkonsulat in A beschäftigt. Zuletzt war die Klägerin in dem Bereich Federal Benefits Unit (zu Deutsch etwa: Referat für Bundessozialangelegenheiten) eingesetzt. Die Federal Benefits Units in den Botschaften und Generalkonsulaten des beklagten Staates arbeiten unter der Leitung des Außenministeriums und fungieren als Übersee-Übermittlungsstelle der B. Aufgabe der Klägerin war die Unterstützung und Betreuung von Leistungsempfängern in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein und Österreich in Angelegenheiten der US-Sozialversicherungsdienste. Die Klägerin bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.774,67 Euro. Mit Schreiben vom 24. August 2020 (Anlage 2 zur Klageschrift vom 5. September 2020; Bl. 5a d. Akte) kündigte der beklagte Staat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2021. Mit Klageschrift vom 5. September 2020, beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 7. September 2020 und dem beklagten Staat auf diplomatischem Weg zugestellt am 13. Dezember 2021, hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Klägerin hat gemeint, der Zulässigkeit der Klage stehe der Grundsatz der Staatenimmunität nicht entgegen, da die Aufgaben der Federal Benefits Unit nicht den originär hoheitlichen Aufgaben des beklagten Staats zuzuordnen seien. Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der beklagte Staat habe durch die Kündigung auch gegen die UN-Konventionen zum Schutz behinderter Menschen verstoßen und könne sich aus diesem Grunde nicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen. Im Übrigen habe sich der beklagte Staat auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, in dem arbeitsvertraglich die Anwendung deutscher arbeits- und sozialrechtlicher Grundsätze vereinbart worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 5. September 2020 (Bl. 2 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Bl. 155 d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst worden ist; 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht; 3) den beklagten Staat zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Federal Benefits Claim Representative weiter zu beschäftigen. Der beklagte Staat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Staat hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da der Grundsatz der Staatenimmunität greife. Die Klägerin habe in ihrer Funktion als Mitarbeiterin des Bereichs Federal Benefits Unit hoheitliche Aufgaben ausübt. Darüber hinaus hat der beklagte Staat behauptet, die Kündigung sei auch ausgesprochen worden, weil der Klägerin aufgrund eines Fehlverhaltens durch das Regional Security Office als zuständiger regionaler Sicherheitsbehörde die Security Certification entzogen worden sei. Ohne Security Certifcation sei aufgrund der bestehenden Sicherheitsvorschriften die Beschäftigung der Klägerin im Konsulat nicht möglich. Der beklagte Staat hat gemeint, die Überprüfung des Umstands und der Berechtigung des Entzugs der Security Certification sei nach dem Grundsatz der Staatenimmunität der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags des beklagten Staates wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 19. Mai 2022 (Bl. 89 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2022 (Bl. 248 ff. d. Akte) nebst den erforderlichen Anlagen Bezug genommen. Mit im Kammertermin vom 12. Juli 2022 verkündeten Beschluss (Sitzungsniederschrift) hat das Arbeitsgericht angeordnet, zunächst gem. § 280 ZPO gesondert über die Zulässigkeit der Klage zu verhandeln. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2022 (Bl. 281 ff. d. Akte), Aktenzeichen 23 Ca 6694/20, die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf entsprechende erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung (LAG Hessen, Urt. v. 11. Mai 1998 – 10 Sa 1506/97 – NZA-RR 1999, 383, ArbG B, Urt. v. 19. April 2015 – 23 Ca 1628/14 – n.v.; ArbG Berlin, Urt. v. 14. Dezember 2004 – 93 Ca 6420/04 – n.v.) ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die deutsche Gerichtsbarkeit für die Klage nicht zuständig sei. Gem. § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) seien Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Ob die Klägerin mit den ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der „Federal Benefits Unit“ an der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten mitgewirkt habe und insofern ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben zu bejahen sei, könne dahingestellt bleiben. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei bereits nicht gegeben, da bei der Prüfung der Kündigungsgründe auch eine Überprüfung der sicherheitsrelevanten Vorschriften des Generalkonsulats erfolgen müsste. Berufe sich ein ausländischer Staat zur Begründung der Kündigung auf den Entzug eines Sicherheitsstatus, welcher Voraussetzung für die Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers in der Vertretung des ausländischen Staates sei, so würde die Überprüfung der streitbefangenen Kündigung zu einer Verletzung der Staatenimmunität führen. Der beklagte Staat müsste nämlich im Einzelnen darlegen, nach welchen Kriterien die Erteilung und der Entzug des Sicherheitsstatus erfolgt sei. Dies erforderte eine Offenlegung der diesbezüglichen Kriterien, wodurch die Gefahr bestünde, dass die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit wertend und beurteilend im Hinblick auf die innere Verwaltungs- und Organisationsstruktur der diplomatischen Vertretung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Vorschriften eine Prüfungskompetenz ausüben würde. Auch im vorliegenden Rechtsstreit berufe sich der beklagte Staat darauf, dass die streitgegenständliche Kündigung (auch) auf den Entzug der Security Certification der Klägerin gestützt werde. Es könne dahinstehen, ob und inwieweit die genannte Tatsache tatsächlich von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten werden könne. In jedem Fall führe das bloße Bestreiten mit Nichtwissen betreffend den Entzug der Security Certification durch die Klägerin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Frage, ob und wie der Entzug der Security Certification erfolgt sei, richte sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht des beklagten Staates und sei von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu überprüfen. Das Urteil ist der Klägerin am 22. August 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. August 2022, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 24. November 2022 hat die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2022, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, begründet. De Klägerin ist – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags – der Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Urteil verstoße gegen ihren grundrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Gegenstand der Klage hoheitliches Handeln betreffe. Der beklagte Staat habe keinen substantiierten Vortrag gehalten, dass der Entzug der Security Certification Voraussetzung für die Tätigkeit in dem Konsulat sei. Jedenfalls sei nach dem grundrechtlich geschützten Rechtsgewährungsanspruch davon auszugehen, dass zumindest gerichtlich geprüft werden müsse, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Entzug der Security Certification und der Kündigung bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 24. November 2022 (Bl. 303 ff. d. Akte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 12. Juli 2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 23 Ca 6694/20, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Staates vom 24. August 2020 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht; 3. den beklagten Staat zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Federal Benefits Claims Representative weiter zu beschäftigen Der beklagte Staat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der beklagte Staat ist – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags – der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des beklagten Staates in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 10. Februar 2023 (Bl. 319 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.