Urteil
8 Sa 179/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0624.8SA179.09.0A
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Leitsätze
1. Sollen spätere Veränderungen anrechenbarer Versorgungsleistungen für die festgesetzte Versorgungsleistung berücksichtigt werden, muss das in der Versorgungszusage ausdrücklich festgehalten sein. Das gilt auch bei einer Gesamtversorgungszusage.
2. Die Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG bezieht sich nur auf die vom Vergütungsschuldner zu leistenden Versorgung, nicht auf die gesamte, aus verschiedenen Leistungen bestehende Gesamtversorgung.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2008 – 5 Ca 6180/08 – wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sollen spätere Veränderungen anrechenbarer Versorgungsleistungen für die festgesetzte Versorgungsleistung berücksichtigt werden, muss das in der Versorgungszusage ausdrücklich festgehalten sein. Das gilt auch bei einer Gesamtversorgungszusage. 2. Die Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG bezieht sich nur auf die vom Vergütungsschuldner zu leistenden Versorgung, nicht auf die gesamte, aus verschiedenen Leistungen bestehende Gesamtversorgung. Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2008 – 5 Ca 6180/08 – wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine höhere Rente von der Beklagten verlangen. Die Beklagte hat die Anpassung zutreffend auf die zu zahlende Rente bezogen. Sie ist auch nicht verpflichtet, die seit Rentenbeginn eingetretene Absenkung der BVV-Rente auszugleichen. I. Der Kläger kann ab 01.01.2008 keine höhere Pension als die ihm gezahlten € 2.853,06 monatlich verlangen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Rente ist die Gesamtpension (75% der Berechnungsgrundlage) die zum 01.10.2004 unstreitig € 7.384,50 betrug. Davon war die gesetzliche Rentenversicherung von € 1.939,50, die BVV-Rente von € 1.518,48 und die SEB-Bankpension von € 1.270,94 abzuziehen, sodass sich ein Betrag von € 2.655,58 ergibt. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Geldentwertung zwischen dem 01.10.2004 und dem 01.01.2005 diese Rente um € 25,11 erhöht und diese Erhöhung dem Kläger nicht nur auf dessen entsprechende Anfrage im Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich bestätigt, sondern auch ihre Berechnung der Anpassung zugrunde gelegt. Es ergab sich damit als Zahlbetrag der Rente ab dem 01.01.2005 von € 2.680,69. Dieser Betrag war zum 1. Januar 2008 um die unstreitige Steigerung der Lebenshaltungskost von 6,34% nach § 16 BetrAVG anzupassen. 1. Die nach der erstmaligen Berücksichtigung der BVV-Rente und der SEB-Bankpension eingetretenen Veränderungen waren nicht zu berücksichtigen. a) Dem Pensionsvertrag ist dafür nichts zu entnehmen. In dessen § 1 Ziffer 5) ist eine bestimmte Berechnung der Pension des Klägers vorgeschrieben. Nach dieser Vorschrift ist die Pension des Klägers zu berechnen. Die SEB (Bank für Gemeinwirtschaft)-Rente war ab ihrem erstmaligen Bezug anzurechnen. Die Veränderung der BVV-Rente oder der SEB-Rente zu berücksichtigen sieht Pensionsvertrag nicht vor. Es ist gerade keine Neuberechnung der von der Beklagten zu zahlenden Pension vorgeschrieben, wenn sich einzelne der anrechenbaren Bezüge verändern (vgl. dazu BAG vom 05. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98– AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) . Verrechnungsmöglichkeiten zwischen den Versorgungsleistungen, aus denen sich eine Gesamtversorgung zusammensetzt, müssen ausdrücklich festgehalten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden für die Anrechnung der Erhöhung sonstiger Versorgungsleistungen auf die Betriebsrente (BAG vom 26. August 2003 – 3 AZR 434/02) . Entsprechendes muss auch für die Absenkung einzelner anzurechnender Renten gelten. Nur hinsichtlich der gesetzlichen Rente ist eine spezielle Regelung in Ziffer 6) enthalten. Hier soll eine bestimmte Anpassung bei einer Veränderung der gesetzlichen Angestelltenrente erfolgen. Hinsichtlich der BVV-Rente und der SEB-Rente fehlt aber gerade eine entsprechende oder ähnliche Vorschrift. Für eine Einheitsbetrachtung (vgl. BAG v. 5. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98– BB 2000, 1248) der Versorgungsbezüge ist nichts ersichtlich. Es handelt sich bei den weiteren Rentenbezügen, aus denen sich die Gesamtpension des Klägers zusammensetzt, um keine Versorgungsleistungen des Arbeitgebers, auf die er Einfluss hätte und die miteinander zu einer Gesamtleistung verklammert wären. b) Soweit das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 30. August 2005 – 13 Sa 652/05) hinsichtlich einer bankinternen Richtlinie über die Anrechnung von Leistungen des BVV entschieden hat, dass es dem Sinn und Zweck einer Gesamtversorgung entspräche, dass die Höhe der Rente in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe der anzurechnenden Versorgungsleistungen zu berechnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch für Gesamtversorgungen gilt, dass diese bei Eintritt des Versorgungsfalls – oder bei Ausscheiden als unverfallbare Anwartschaft – zu berechnen und in dieser Höhe zu zahlen sind. Diese bei Eintritt des Versorgungsfalls errechnete Rente verändert sich auch bei einem Gesamtversorgungssystem nur, soweit dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Beim Gesamtversorgungssystem trägt der Arbeitgeber zwar das Risiko, dass sich bis zum Eintritt der Versorgungsfalls die Bemessungsgrundlage – in der Regel das pensionsfähige Gehalt – stärker erhöht als anrechenbare Versorgungsleistungen. Das Risiko, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls sich diese Schere noch weiter öffnet, trägt er aber nur, wenn er es dadurch eingegangen ist, dass er eine Neuberechnung der Rente bei Veränderung der Berechnungsfaktoren vereinbart hat (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 12. Januar 2007 – 9 Sa 50/06) . c) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus der früheren Handhabung der Beklagten oder dem Schreiben vom 13. September 2005 herleiten. Die Beklagte hat in der Tat sowohl die Absenkung der BVV-Rente und die in diesem Zusammenhang erfolgte Erhöhung der SEB-Rente zum Anlass einer Neuberechnung genommen und dem Kläger entsprechend eine erhöhte Rente gezahlt. Daraus ist aber keine Verpflichtung herzuleiten. Wenn die Beklagte auf die Interventionen des Klägers hin entgegen den Bestimmungen des Versorgungsvertrages die Veränderung bei der BVV-Rente berücksichtige, kann daraus nicht der Wille abgeleitet werden, auch in Zukunft so zu verfahren. Auch aus dem Schreiben vom 13. September 2005 ergibt sich das nicht. Der Kläger hatte im Hinblick auf die kommentarlose Erhöhung der Anpassung von € 12,55 auf € 25,11 nachgefragt. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit ihrem Schreiben dann die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Anpassung um € 25,11 bestätigt. Aus dem Schreiben kann im Hinblick auf die Anfrage des Klägers abgeleitet werden, dass die Beklagte nicht berechtigt wäre, vom Kläger gegenüber der zutreffenden Berechnung zuviel gezahlte Pension zurückzufordern. Es kann daraus aber nicht der Wille entnommen werden, den Versorgungsvertrag zu ändern und zukünftig von den in dem Schreiben genannten Zahlen und der darin zum Ausdruck kommenden Berechnungsweise auszugehen. Rechtsgrundlage des Pensionsanspruchs blieb der Pensionsvertrag. 2. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte seine Pension erhöht um den Betrag, der sich bei Anwendung des Anpassungsprozentsatzes auf die Gesamtpension ergibt. Nicht die Gesamtpension ist anzupassen, sondern die von der Beklagten geschuldete Pension. a) Ausgangspunkt für die Anpassung gem. § 16 BetrAVG sind die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Laufende Leistung ist der vom Arbeitgeber zu zahlende Betrag (so schon Hess. LAG vom 07. Juni 2006 – 8 Sa 1683/05) . Sinn des § 16 BetrAVG ist es, die vom Arbeitgeber zu zahlende Rente vor der Geldentwertung zu schützen. Das wird dadurch erreicht, dass die zu zahlende Rente um die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes während des Überprüfungszeitraums erhöht wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Absinken von Elementen der Gesamtversorgung oder deren mangelnde Anpassung auszugleichen. Das wäre aber der Fall, wenn sich die Anpassung nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension bezöge. Das würde weit über der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes liegende Erhöhungen des vom Versorgungsschuldner zu zahlenden Betrages ergeben. Das wird deutlich, wenn der nach Anrechnung zu zahlende Betrag verhältnismäßig gering ist. Die Anpassung des § 16 BetrAVG könnte nur dann auf die Gesamtpension bezogen werden, wenn die verschiedenen Versorgungsleistungen in der Weise verklammert wären, dass die Leistungen in der jeweiligen Höhe anrechenbaren wären (vgl. dazu Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Rz 4020, 4021, 4022) . Das ist hier aber gerade nicht der Fall, wie oben ausgeführt wurde. In diesem Fall wäre im Übrigen auch eine etwaige zwischenzeitliche Anhebung der SEB-Rente zu berücksichtigen. b) Damit ist von dem ursprünglich von der Beklagten zu zahlenden Rente von € 2.655,58 auszugehen, allenfalls dem im Hinblick auf eine Anpassung zum 01.01.2005 auf € 2.680,69 erhöhten Betrag. Bei einer unstreitigen Steigerung der Lebenshaltungskosten um 6,34% ergibt sich kein höherer Betrag als € 2.853,06. c) Die vertragliche Anpassung zum 01.07.2007 wegen der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 0,54% verändert daran nichts. Aufgrund dieser vertraglichen Mindestanpassung gem. § 1 Ziffer 6) des Versorgungsvertrages erhöhte sich die Gesamtpension um 0,27% auf € 7.404,44 und die anzurechnende gesetzliche Rente auf € 1.949,89, und damit die Gesamtrente auf € 2.665,13. Wenn man hierzu noch die von der Beklagten bestätigte Anpassung zum 01.01.2005 von € 25,11 rechnet, ergibt sich daraus ein Betrag von € 2.690,24. Dieser Betrag stünde dem Kläger auch weiterhin zu, selbst wenn eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht vorzunehmen gewesen wäre. Der Anpassungsbetrag, der sich nach 3 Jahren auf die vor 3 Jahren zu zahlende Rente bezieht, liegt aber über diesem Betrag. Die vertragliche Anpassung ist nicht hinzuzuaddieren, sondern ist mit der Anpassung nach § 16 BetrAVG zu verrechnen (vgl. Höfer, a. a. O., Rz 5387, 5388) . II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Die Revision war zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen einer Abweichung von der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung und deren Anpassung. Der am 05. Mai 1940 geborene Kläger war vom August 1991 bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs angestellt. Die Parteien hatten unter dem 23. April 1991 einen Pensionsvertrag geschlossen. In dessen § 1 heißt es u. a: "5) Die Pension beträgt so viel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus a) der Angestelltenversicherung b) dem BVV c) der Pensionszusage gemäß § 10 ff. des Anstellungsvertrages vom 01. Juli 1977 zwischen Herrn Schmidt und der Bank für Gemeinwirtschaft AG d) einer sonstigen Versorgung, soweit sie nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht, insgesamt 65% seines gem. § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vereinbarten letzten Bruttomonatsgehaltes (Berechnungsgrundlage) erhält. Die Pension steigt so, das sich die Summe aus Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 a, b, c und d und der Pension der Bank (Gesamtpension) von anfänglich 65%, für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziffer 8) um 1% bis höchstens 75% der Berechnungsgrundlage erhöht. 6) Verändert sich die gemäß Ziffer 5 a angerechnete Rente des Vertragsinhabers aus der Angestelltenversicherung, dann wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage (gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages) im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an diese Veränderung angepasst." Die Höhe der Pension verändert sich nicht, wenn die Erhöhung einer gemäß Ziffer 5 a angerechneten Angestelltenversicherungsrente eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 a ergeben hat." Der Kläger trat zum 01. Oktober 2004 in den Ruhestand. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst eine monatliche Pension von € 3.926,52, die sie zunächst wie folgt berechnete: 75% des Gehaltes € 7.384,50 abzüglich Rente BfA € 1.939,50 abzüglich Rente BVV € 1.518,48 Diese Daten sind zwischen den Parteien unstreitig. Eine Rente der SEB (Nachfolgerin der Bank für Gemeinwirtschaft AG) wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt. Diese betrug sodann zum 01.01.2005 € 1.270,94. Die Beklagte erhöhte als Anpassung für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 01.01.2005 die Rente zunächst um € 12,55 und später um € 25,11 (0,34% von € 7.384,50). Sie berechnete die Rente für die Zeit ab 01. Januar 2005 auf verschiedene Informationen des Klägers hinsichtlich Veränderungen der BVV- und der SEB-Rente schließlich mit € 2.713,56. Dabei berücksichtigte sie eine Absenkung der BVV-Rente auf € 1.400,02 und eine Anhebung der SEB-Rente wegen des Absenkens der BVV-Rente auf € 1.331,42. Als die Beklagte ohne Kommentar eine Erhöhung um € 25,11 vorgenommen hatte, schrieb der Kläger die Beklagte an und bat um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe seiner derzeitigen Pension. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. September 2005 mit: "...gerne bestätigten wir Ihnen, dass sich Ihre Pension seit 01. Januar 2005 wie folgt zusammensetzt: Pensionsbezug 01.10.2004 € 7.384,50 Erhöhung 01.01.2005 – 0,34% € 25,11 Pension 01.01.2005 € 7.409,61 ./. Rente aus Angestelltenversicherung € 1.939,50 ./. Rente BVV € 1.400,02 ./. SEB-Rente € 1.331,42 € 2.738,67 ..." Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2007 um 0,54%. Die BVV-Rente sank zum 01.01.2007 weiter auf € 1.360,52 monatlich. Zum 01.01.2008 war unstreitig nach § 16 BetrAVG eine Anpassung der Rente um 6,43% vorzunehmen. Der Kläger ist der Auffassung, diese Anpassung sei nicht auf die Pensionszahlung der Beklagten, sondern auf den Betrag der Gesamtversorgung zu beziehen und die Absenkung der BVV-Rente sowie die Erhöhung der SEB-Rente im Jahr 2005 seien zu berücksichtigen. Weiter sei die Anhebung der Berechnungsgrundlage um die Hälfte der Anpassung der gesetzlichen Rente und die angepasste gesetzliche Rente zu berücksichtigen. Er errechnet eine Anpassung um 6,43% bezogen auf € 7.409,61 (€ 7.384,50 zuzüglich Anpassung um € 25,11) und damit auf eine Pensionszahlung von € 3.244,00 ab 01.01.2008. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) verwiesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Monate Januar bis August 2008 die Differenz von € 390,94 zu der von der Beklagten ab 01. Januar 2008 gezahlten Pension von € 2.853,06 für die Monate Januar bis August 2008. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.127,52 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassung nach § 16 BetrAVG beziehe sich allein auf den von der Beklagten tatsächlich zu zahlenden Betrag. Für diesen seien spätere Veränderungen der abzuziehenden BVV- und SEB-Rente unerheblich. Die Veränderung der gesetzlichen Rente und die entsprechende Anhebung der Bemessungsgrundlage sei nur zu berücksichtigen, wenn sich dadurch eine höhere Anpassung als nach § 16 BetrAVG ergebe. Wegen der Berechnung der Beklagten wird auf deren Schreiben vom 01.02.2008 (Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 31 – 33 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat eine Teuerungsrate von 6,8% am Anpassungsstichtag errechnet und diesen auf die ursprüngliche Berechnungsgrundlage von € 7.384,50 angewandt, davon die tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente, die abgesenkte BVV-Rente und die erhöhte SEB-Rente abgezogen. Es ist so zu einer Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von € 371,60 gekommen. Es hat die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. Dezember 2008 wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Anpassung beziehe sich auf die zu zahlende Rente und nicht auf die Berechnungsgrundlage. Bei einem Kaufkraftverlust zwischen dem 01. Oktober 2004 und dem 01. Januar 2008 von 7,1% bezogen auf die Ausgangsrente von € 2.655,58 ergebe sich zum 01.01. eine geschuldete Rente von € 2.844,13, die damit unter der tatsächlich gezahlten Rente von € 2.853,06 liege. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Minderungen der BVV-Rente auszugleichen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29.12.2008 – 5 Ca 6180/08 – aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe sich jedenfalls vertraglich verpflichtet, die Berechnung seiner Rente so vorzunehmen, dass die Minderung der BVV-Rente berücksichtigt werde. Das ergebe sich aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom September 2005. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2009 verwiesen.