Urteil
8 Sa 831/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1111.8SA831.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Februar 2009 – 8 Ca 7079/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt 278,00 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 27,80 € brutto seit dem 1. der Monate November 2007 bis August 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Ende August 2008 bis zum Lebensende monatlich 27,80 € zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Februar 2009 – 8 Ca 7079/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt 278,00 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 27,80 € brutto seit dem 1. der Monate November 2007 bis August 2008 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Ende August 2008 bis zum Lebensende monatlich 27,80 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger für die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 8 (17) a. des Sozialplans die Berücksichtigung fiktiver Rentenbeiträge für 13. und 14. Gehälter im Überbrückungszeitraum verlangt. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger seiner Berechnung auch Tariflohnerhöhungen zugrunde legt. 1. In die Berechnung der Ausgleichszahlung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch fiktive Beiträge für 13. und 14. Gehälter im Überbrückungszeitraum einzubeziehen. Nach § 8 Ziffer 17 Satz 1 sollen die Arbeitnehmer mit einer 55er-Regelung in der gesetzlichen Rente so gestellt werden, als hätten sie bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiter gearbeitet. Hinsichtlich der gesetzlichen Renten ist sodann in Ziffer 17 a. bestimmt, dass der Betrag ausgeglichen werden soll, der sich aus einer Rente aufgrund von fiktiven Beiträgen im Überbrückungszeitraum auf der Basis des letzten Gehalts der Beschäftigung ergeben hätte. Es sind mithin die fiktiven Beiträge auf der Basis des letzten Gehalts zugrunde zu legen. Unter Gehalt ist der gesamte Gegenwert der Arbeitsleistung zu verstehen (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl., Stichwort: Gehalt; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Stichwort: Gehalt; vgl. auch Hess. LAG vom 12.11.2008 - 8 Sa 188/08 - NZA-RR 2009, 444) . Dazu gehört auch das 13. und 14. Gehalt. Die Einbeziehung des gesamten Gehalts einschließlich der 13. und 14. Gehälter für die fiktiven Beiträge im Überbrückungszeitraum entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, wie er sich aus § 8 Ziffer 17 Satz 1 ergibt. Dieser Satz ist kein bedeutungsloser Programmsatz sondern bildet die Grundlage der Ansprüche, deren Berechnung im Einzelnen in den folgenden Buchstaben geregelt ist. Aus der Ziffer 17 ergibt sich, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rente so gestellt werden soll, als hätte er bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiter gearbeitet. Das erfordert aber, dass die Beiträge auch für die Gehälter gezahlt werden, die bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns angefallen wären. Auch auf die 13. und 14. Gehälter, die der Kläger bei Weiterarbeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn erhalten hätte, wären unstreitig Beiträge zu zahlen gewesen. 2. Soweit in anderen Teilen des Sozialplans die vergütungsbezogene Berechnungsgrundlagen anders definiert sind, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Diese Bestimmungen, auf die sich die Beklagte beruft, regeln andere Gegenstände mit anderen Zwecken. Die der Ziffer 17 vorhergehenden Bestimmungen regeln die Zusammensetzung der Abfindung, deren Berechnungsgrundlage grundsätzlich unter den Gesichtspunkten der Belastung des Arbeitgebers und der Entschädigung des Arbeitnehmers für den Verlust des Arbeitsplatzes von den Betriebsparteien ausgehandelt werden. Hingegen dient die Bestimmung des § 8 Ziffer 17 speziell dem Ausgleich von Rentennachteilen. Daraus, welche Definitionen für die Berechnung der Abfindungen gewählt werden, folgt nichts für die Begriffe hinsichtlich des Ausgleichs von Rentenverlusten, wenn nicht auf diese Definition Bezug genommen wird. Gerade dies ist aber nicht geschehen, sondern auf die Definition der Ziffer 7 ist gerade nicht verwiesen. Dort ist auch nur die Basis für die Berechnung der Nettobezüge bestimmt. In Ziffer 17 geht es aber nicht um Nettobezüge. Auch wird dort nicht wie in Ziffer 7 „das im Austrittsmonat geltende Bruttomonatsgehalt“ genannt sondern allein das „letzte Gehalt der aktiven Beschäftigung“ ohne jegliche Einschränkung wie sie in Ziffer 7 enthalten ist. Das erklärt sich auch aus dem völlig unterschiedlichen Zweck beider Regelungen. Während in Ziffer 7 die Nettobezüge als Basis für die Abfindung, die sich aus der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Nettobezügen ergibt zu definieren sind, kommt es bei Ziffer 17 darauf an, die Rente zu errechnen, die sich ergäbe, wenn der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiter gearbeitet hätte. 3. Der Kläger kann nicht verlangen, dass Tariferhöhungen während des Überbrückungszeitraums einbezogen werden. Die Berechnungsvorschrift der Ziffer 17 a. legt fest, dass das letzte Gehalt der aktiven Beschäftigung Basis sein sollte. Damit sind spätere Tariferhöhungen gerade ausgenommen. Nach Satz 1 der Ziffer 17 wäre allerdings denkbar, auch diese einzubeziehen, da sie ja bei Weiterarbeit bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns angefallen wären. In der Berechnungsvorschrift der Ziffer 17 a. ist jedoch sinnvollerweise klargestellt, dass spätere Gehaltsentwicklungen keine Rolle mehr spielen sollen. Damit ist Streitigkeiten darüber, ob und welche - möglicherweise fiktiven - Gehaltsentwicklungen zu berücksichtigen sind, vorgebeugt. Auch aus § 2 Abs. 5 ergibt sich nichts anderes. Die Berechnungsgrundlage nach § 8 Ziffer 17 a. ist das letzte Gehalt der aktiven Beschäftigung. Dieses konnte bei Austritt festgestellt werden und unterfällt deshalb von vornherein nicht dieser Bestimmung. Im Übrigen bezieht sie sich offensichtlich auf die Auflösungsentschädigung und damit nicht auf den Ausgleichsbetrag nach § 8 Ziffer 17 a. des Sozialplans. Die Klage war deshalb abzuweisen, soweit sie € 27,80 brutto monatlich überstieg. Die Kosten sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Parteien streiten darüber, ob das 13. und 14. Gehalt sowie Gehaltssteigerungen in die Berechnung eines Rentenausgleichs einzubeziehen sind. Der am … geborene Kläger trat 1965 in die Dienste der Beklagten. Er schied dort aus zum 31. August 2003 aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung mit der Beklagten vom 10. April 2003. Darin ist u.a. geregelt: „§ 1 Beendigung des Vertrages 1. Der zwischen dem Mitarbeiter und der ... bestehende Anstellungsvertrag endet aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung der ... im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.08.2003. Für die Aufhebungsvereinbarung gilt der Sozialplan vom 13.02.2003. … § 2 Abfindung; sonstige Leistungen … 3. Nach den Regelungen des Sozialplans ist die Abfindung auch abhängig von der Dauer und der Höhe des Arbeitslosengeldes während des Zeitraums vom Austritt am 31.08.2003 bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn am 01.10.2007 (= Überbrückungszeitraum). … 5. Sofern die Berechnungsgrundlagen nach § 8 des Sozialplans bei Austritt nicht bzw. erst nach Austritt oder erst während des Überbrückungszeitraums verbindlich festgestellt werden können oder sich ändern, wird die Auflösungsentschädigung neu berechnet. … § 3 Altersversorgung Die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich zusätzlich nach den Regelungen § 8, Ziff. 16 des Sozialplans. …“ (unstreitig gemeint ist Ziffer 17) Im Übrigen wird wegen des weiteren Textes auf Bl. 46 - 48 d. A. verwiesen. Der Sozialplan vom 13. Februar 2003 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03. Februar 2009, Bl. 97 ff. d. A.) enthält unter § 8 die „55er-Regelung“. In dieser ist zunächst in den Ziffer 1. - 13. die Zahlung einer Abfindung geregelt, die sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und letzten Nettobezügen während des Überbrückungszeitraums, definiert als die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und frühestmöglichen gesetzlichen Rentenspruch. Die Basis für die Berechnung der Nettobezüge ist in § 8 (7) geregelt. Weiter ist unter § 8 des Sozialplans bestimmt: „(17) Arbeitnehmer, die eine 55er Regelung mit der ... vereinbaren, werden in der gesetzlichen und betrieblichen Rente so gestellt, als hätten sie bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns weiter gearbeitet. Für die Berechnung gelten folgende Regeln: a. BfA/LVA In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Betrag ausgeglichen, der sich aus einer Rente aufgrund von fiktiven Beiträgen im Überbrückungszeitraum auf der Basis des letzten Gehaltes der aktiven Beschäftigung ergeben hätte. Hierauf werden Renten aufgrund von Beitragszahlungen Dritter im Überbrückungszeitraum angerechnet. Außerdem wird der Rentenbetrag angerechnet, der sich ergäbe, wenn der Arbeitnehmer den Teil der Abfindung, der für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird, in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte. … d. Zusätzlicher Ausgleich Für jedes Jahr des vorzeitigen Austritts mit Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Mitarbeiter zusätzlich eine Pensionszusage von monatlich 10 EUR mit Beginn des Bezugs der gesetzlichen Rente. …“ Seit dem 01. Oktober 2007 erhält der Kläger gesetzliche Altersrente. Seitdem erhält der Kläger betriebliche Altersversorgung durch die Pensionskasse der Beklagten einen Ausgleich hinsichtlich der Pensionskassenrente nach der 55er-Regelung, einen „zusätzlichen Ausgleich“ sowie einen Ausgleich hinsichtlich der BfA-Rente in Höhe von € 6,06. Bei diesem Ausgleich hat die Beklagte für die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge im Überbrückungszeitraum auf das letzte Gehalt des Klägers abgestellt und 13. und 14. Gehälter nicht berücksichtigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die 13. und 14. Gehälter seien für die fiktiven Beiträge im Überbrückungszeitraum zugrunde zu legen und es seien jeweils die sich aus den zwischenzeitlichen allgemeinen Gehaltserhöhungen ergebenden zu berücksichtigen. Der Kläger errechnet daraus einen weiteren Aufstockungsbetrag von € 34,78 monatlich. Der Kläger hat diesen Differenzbetrag für die Zeit von Oktober 2007 bis Juli 2008 sowie künftige Zahlung verlangt, hilfsweise entsprechende Feststellung. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Rechnung für zutreffend. Nach dem Sozialplan sei das letzte Gehalt ohne Sonderzahlungen und Tariflohnerhöhungen zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 17. Februar 2009, auf das Bezug genommen wird. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Aus der Bestimmung des § 8 Ziffer 17 des Sozialplans ergebe sich nicht, dass irgendwelche Vergütungsbestandteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff Gehalt könne hier nicht auf den Begriff Monatsgehalt beschränkt werden. Im Sozialplan würden jeweils entsprechende Klarstellungen verwendet, wenn das in einem konkreten Monat Gezahlte gemeint sei. Aus § 2 Abs. 5 des Aufhebungsvertrages ergebe sich aus, dass Tariferhöhungen während des Übergangszeitraums einzubeziehen seien. Zukünftige Tariferhöhungen könnten erst während des Übergangszeitraums verbindlich festgestellt werden. Falls Tariferhöhungen während des Überbrückungszeitraums nicht berücksichtigt würden, ergebe sich unter Zugrundelegung der Rentenbeiträge auch für 13. und 14. Gehälter während des Überbrückungszeitraums eine - rechnerisch unstreitige - Differenz von € 27,80, der gemäß § 8 (17) a. des Sozialplans auszugleichen wäre. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.02.2009 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 347,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je € 34,78 brutto seit dem 01. eines Monats, beginnend mit dem 01.11.2007 bis 01.08.2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, bis zum Lebensende monatlich je € 34,78 brutto zu zahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zum Lebensende monatlich je € 34,78 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Regelung von § 8 Ziffer 17 des Sozialplans sei nicht isoliert zu verstehen, sondern in Verbindung mit der Ausgangsregelung § 8 Ziffer 1 - 3 und der entsprechenden Definition des Bruttomonatsgehalts im Sinne dieser Regelung in § 8 Ziffer 7. Auch sei nicht berücksichtigt, dass der Kläger Zinsvorteile durch die vorzeitige Fälligkeit der Gesamtabfindung und die Ausgleichszahlung von § 8 Ziffer 17 d. des Sozialplans habe. Aus einer Gesamtschau der Bestimmungen des Sozialplans ergebe sich, dass ausschließlich das letzte Monatsgehalt des Klägers gemeint sei und 13. und 14. Monatsgehälter nicht zu berücksichtigen seien. Bei § 8 Abs. 17 Satz 1 handele es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage sondern lediglich um einen Programmsatz, der im nächsten Satz erst konkretisiert werde. Die Regelung des § 8 gehe auf Berater zurück, die diesen Text formuliert und später auch durchgeführt hätten. Es handele sich um eine völlig eigenständige Regelung, die in sich geschlossen sei und im Ergebnis einen Baustein zur Durchführung des Personalabbaus darstelle, der inhaltlich nicht auf die anderen Regelungen abgestimmt sei. Ein Anspruch auf Berücksichtigung späterer Tariferhöhungen ergebe sich auch nicht aus dem Aufhebungsvertrag. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 regele ausschließlich die Neuberechnung der Auflösungsentschädigung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.