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Urteil

8 Sa 2074/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0331.8SA2074.09.0A
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 07.10.2009 – 4 Ca 5396/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 07.10.2009 – 4 Ca 5396/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine höhere Betriebsrente als monatlich € 979,03 verlangen. Die Bonuszahlungen der Jahre 2007 und 2008 sind nicht in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und begründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich der Argumente der Berufung ist festzustellen: I. 1. Abschnitt 6 Ziffer 1 des Versorgungsplans geht keineswegs von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Bruttoarbeitsentgelt der letzten 36 Monate als pensionsfähiges Einkommen zu berücksichtigen wäre. Zunächst wird das „durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt“ genannt und als Bezugszeitraum die letzten 36 Monate der anrechenbaren Dienstzeit. Was für das pensionsfähige Einkommen zu berücksichtigen ist bestimmt Satz 2 der Bestimmung, nämlich das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt sowie regelmäßige, leistungsbezogene Vergütungen wie z. B. Verkaufsprovisionen. Diese Bestimmung ist nicht lediglich die Einschränkung des vorhergehenden Satzes 1, sondern enthält erst die Definition dessen, was zum pensionsfähigen Einkommen gehört. Klargestellt wird zum einen, dass auf das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt abzustellen ist - und damit nicht allein auf das regelmäßige Bruttomonatsgehalt. Weiter ist damit bestimmt, dass zusätzlich nur regelmäßige, leistungsbezogene Vergütungen wie z. B. Verkaufsprovisionen berücksichtigt werden. 2. Die Bonuszahlungen gehören jedoch nicht zu den leistungsbezogenen Vergütungen. Da sie sich nicht auf die Leistungen des Klägers bezogen. Unter leistungsbezogenen Vergütungen sind solche Entgelte zu verstehen, die von der Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängen. Leistung ist dabei nicht allein die eigentliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sein Kraftaufwand, die Geschwindigkeit seines Handelns, seine Geschicklichkeit oder sonstige arbeitsrelevanten Fähigkeiten, sondern kann auch der bloße Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, selbst dann, wenn er nur mittelbar auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückgeführt werden kann (vgl. BAG vom 13. März 1984 - 1 ABR 57/82 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision - zu B. II. 2. b) d.Gr.) . Von einer leistungsbezogenen Vergütung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie vom Arbeitsverhalten des Mitarbeiters beeinflusst wird (vgl. BAG vom 28.07.1981 - 1 ABR 56/78 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision - zu B. III. 2. d.Gr.; vom 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie - zu B. II. b) d.Gr.; Fitting, BetrVG, § 87 Rz 498) . Vergütungen, die vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit nicht von einer Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers abhängen, gehören nicht zu den leistungsbezogenen Entgelten (Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 87 Rz 532) . Hinsichtlich des Ausdrucks „leistungsbezogene Entgelte“ in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG besteht keinerlei Streit, dass damit nur Vergütungen gemeint sind, die nach dem konkreten vom Arbeitnehmer beeinflussbaren Arbeitsergebnis berechnet, bemessen oder bewertet werden (vgl. BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O., Rz 530) . Werden in einer Ruhegeldordnung Begriffe verwendet, die im Gesetz einen festen Inhalt haben, gilt dieser grundsätzlich auch für die Ruhegeldordnung (BAG vom 17. Okt. 1989 – 3 AZR 788/87- zu 3.a) d. Gr; vom 27. April 1973 - 4 AZR 506/80 - BAGE 42, 272(277); Hess.LAG vom 28.Jan. 1998 – 8 Sa 2457/96 - ) 3. Dieses Verständnis beruht nicht auf Besonderheiten der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung, sondern spiegelt den allgemeinen Sprachgebrauch wider. Wird eine Vergütung als leistungsbezogen bezeichnet, so ist damit die Vergütung des einzelnen Mitarbeiters gemeint und dementsprechend der Bezug auf dessen Leistung. Bei Vergütungen, die vom Ergebnis oder dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängen, spricht man hingegen von einer Erfolgs- oder Ergebnisbeteiligung, auch wenn mittelbar die Leistung sämtlicher Arbeitnehmer notwendig dazu beigetragen haben mögen. Ein positives Ergebnis oder ein positiver wirtschaftlicher Erfolg eines Unternehmens kann nämlich auch völlig unabhängig von guten oder schlechten Leistungen der Arbeitnehmer eintreten. 4. Schließlich stellt das genannte Beispiel, nämlich „Verkaufsprovisionen“, klar, dass nur Vergütungen, die wie Verkaufsprovisionen auf die individuelle Leistung der Arbeitnehmer abstellen, gemeint sind. 5. Unerheblich ist, dass die Bonusregelung an die Stelle der früheren Prämienregelung für den Außendienst getreten sein mag. Mit der Prämienregelung konnten Außendienstmitarbeiter in der Tat leistungsbezogene Vergütungen erzielen. Die Prämienregelung bezog sich auf den Verkaufserfolg der einzelnen Außendienstmitarbeiter und damit wie eine Provision auf deren Leistungen. Mit den Bonusregelungen gingen die Betriebsparteien davon ab und auf eine nicht mehr leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung über. Das stand den Betriebsparteien frei. Es handelt sich schlicht um eine andere Art der Lohngestaltung. Es ist auch unerheblich, ob der Betriebsrat die Auswirkungen hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung derjenigen Arbeitnehmer, die unter die Versorgungsordnung fielen, gesehen und gewollt hat oder nicht. Es waren schließlich mitbestimmungsfreie Entscheidungen des Arbeitgebers, ob und wie viel Geld er für eine zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellte. Der Betriebsrat konnte den Arbeitgeber, soweit ersichtlich, nicht zwingen, für 2007 und 2008 erfolgsbezogene Vergütungen zu zahlen. Jedenfalls ist allein zu beurteilen, welchen Charakter die Bonuszahlungen hatten. 6. Da die Bonuszahlungen sich nicht auf die Leistungen des Klägers sondern auf das Betriebsergebnis bezogen, gehören sie als nichtleistungsbezogene Vergütung nicht zum pensionsfähigen Einkommen. II. Die Bestimmung über das pensionsfähige Einkommen ist auch nicht nach der Unklarheitenregel, die auch vor In-Kraft-Treten des § 305 c Abs. 2 BGB allgemein anerkannt war (vgl. BAG vom 20.01.2010 - 10 AZR 914/08; vom 17.6.2008 – 3 AZR 254/07– DB 2008, 2491) zu Lasten der Beklagten und im Sinne des Klägers auszulegen. Die Unklarheitenregel greift ein, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt, weil mindestens zwei Ergebnisse der Auslegung als vertretbar erscheinen und keine den klaren Vorzug verdient (vgl. BAG vom 20.01.2010, a. a. O.) . Wie oben dargelegt, hat die Auslegung zu dem Ergebnis geführt, dass unter leistungsbezogener Vergütung nur solche Entgelte zu verstehen sind, die sich auf die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers beziehen und nicht solche, die vom Betriebsergebnis anhängen. Wohl erscheint auch die Auslegung, wie sie der Kläger vornimmt, vertretbar. Es genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel aber nicht, dass zwei Auslegungen vertretbar sind. Vielmehr ist weiter erforderlich, dass keine der vertretbaren Auslegungen den klaren Vorzug verdient (BAG vom 20.1.2010 – a.a.O). Nur wenn erhebliche Zweifel verbleiben, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, gehen diese zu Lasten des Verwenders der Vertragsbedingung, hier des Arbeitgebers. Das Gericht folgt damit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unklarheitenregelung. Danach wird letztlich auf die Sicht und das Verständnis des Gerichts abgestellt. III. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof die Verständnismöglichkeiten des Verbrauchers bei der Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB abzustellen scheint (vgl. BGH vom 23.09.2009 - VIII ZR 344/08 - NJW 2009, 3716; vom 09.07.2003 - IV ZR 74/02 - MDR 2003, 1109) war die Zulassung der Revision geboten. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Parteien streiten darüber, ob Bonuszahlungen bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen sind. Der Kläger war lange Jahre bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen angestellt. Ihm war von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Versorgung nach dem „Versorgungsplan für Mitarbeiter der xxx, xxx (Fassung vom 30.11.1990)“ (im Folgenden: Versorgungsplan) zugesagt worden. In dessen Abschnitt 6 heißt es: „(1) Als pensionsfähiges Einkommen gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt während der letzten 36 Monate der anrechenbaren Dienstzeit. Bei der Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens werden das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt sowie regelmäßige, leistungsbezogene Vergütungen wie z. B. Verkaufsprovisionen, berücksichtigt. Nichtleistungsbezogene oder unregelmäßige Zuwendungen, wie z. B. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sparleistungen der Gesellschaft und Wettbewerbsprämien zählen nicht zum pensionsfähigen Einkommen.“ Bei der Beklagten bestanden bis zum Jahr 2005 Betriebsvereinbarungen über Prämienregelungen für den Außendienst, denen auch der Kläger unterfiel. Diese Prämien waren von Umsätzen des Außendienstmitarbeiters oder seines Gebiets abhängig. Im Jahr 2006 wurden keine Prämien gezahlt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden keine Prämienregelungen mehr abgeschlossen, sondern Betriebsvereinbarungen über Bonuszahlungen für alle Arbeitnehmer sowohl im Innendienst wie Außendienst. Dieser Bonus war abhängig vom operativen Ergebnis (Betriebsergebnis) der Beklagten (wegen des Wortlauts im Einzelnen wird auf die Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2009 verwiesen). Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahr 2007 einen Bonus nach der Betriebsvereinbarung in Höhe von € 11.192,65 und im Jahr 2008 in Höhe von € 12.710,94. Seit dem 01. April 2009 zahlt die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrate nach der Versorgungsordnung von monatlich € 979,03. Bei der Berechnung hat sie die Bonuszahlungen nicht berücksichtigt. Bei Einbeziehung der Bonuszahlungen in den Jahren 2007 und 2008 in das pensionsfähige Einkommen ergäbe sich eine Betriebsrente von monatlich € 1.221,39. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Bonuszahlungen für das pensionsfähige Einkommen zu berücksichtigen seien und hat die sich daraus ergebende Differenz von € 242,36 monatlich für die Zeit vom April 2009 bis Juni 2009 sowie Zahlung einer entsprechend höheren Betriebsrente für die Zukunft eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 07. Oktober 2009, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, bei zutreffender Auslegung des Abschnitts 6 Abs. 1 der Versorgungsordnung seien die Bonuszahlungen als pensionsfähiges Einkommen für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach dieser Vorschrift von dem Grundsatz auszugehen sei, dass das gesamte Bruttoarbeitsentgelt, das die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer in den letzten 36 Monaten erzielt haben, als pensionsfähiges Einkommen zu berücksichtigen sei. Bonuszahlungen gehörten zum Bruttoarbeitsentgelt. Ausdrücklich seien neben dem vertraglich vereinbarten Jahresgehalt auch leistungsbezogene Vergütungen zu berücksichtigen. Auch die Bonuszahlungen wiesen einen Leistungsbezug auf. Ein positives operatives Ergebnis beruhe auf den Leistungen der Arbeitnehmer. Eine Einschränkung auf einen individuellen Leistungsbezug enthalte die Bestimmung des Versorgungsplans nicht. Die Bonuszahlungen gehörten auch nicht zu den in Abschnitt 6 Ziffer 1 Satz 2 geregelten Ausnahmen. Bonuszahlungen seien mit keiner der für „nicht leistungsbezogene oder unregelmäßige Zuwendungen“ aufgeführten Leistungen, die nicht zum pensionsfähigen Einkommen gehören, zu vergleichen. Die Bonuszahlungen hätten die Prämienzahlungen abgelöst, die als pensionsfähiges Einkommen immer berücksichtigt wurden. Die Bonuszahlungen seien auch regelmäßig erfolgt. Auch die Prämienzahlungen seien von Jahr zu Jahr neu festgesetzt worden und immer berücksichtigt worden. Selbst wenn man eine andere Auslegung für vertretbar hielte, müsste nach der Unklarheiten-regelung der dem Kläger günstigeren Auslegung gefolgt werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2009 - 14 Ca 5396/09 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.665,96 (rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. April 2009 bis 28. Februar 2010) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 242,36 seit dem 01. Mai 2009 und aus jeweils weiteren € 242,36 seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01. März 2010 eine um € 242,36 brutto höhere Betriebsrente (insgesamt € 1.221,39 brutto) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Bestimmung des Versorgungsplans über das pensionsfähige Einkommen sehe kein Regel- Ausnahmeverhältnis vor, sondern lege die zur Ermittlung des pensionsfähigen Einkommens erforderlichen Entgeltbestandteile fest. Mit dem vertraglich vereinbarten Jahresgehalt sei das Grundgehalt und mit regelmäßigen leistungsbezogenen Vergütungen seien arbeitsabhängige Vergütungsbestandteile gemeint, die einen starken individuellen Leistungsbezug aufwiesen. Nicht leistungsbezogenen oder unregelmäßigen Vergütungen seien letztlich alle sonstigen Zuwendungen, die gerade keinen oder nur einen untergeordneten Leistungsbezug hätten, wie eben Bonuszahlungen. Die Bestimmung stelle gerade nicht auf das gesamte Bruttojahresentgelt ab, sondern stelle klar, dass das pensionsfähige Einkommen aus einerseits dem vertraglich vereinbarten Jahresgehalt sowie regelmäßigen leistungsbezogenen Vergütungen bestehe. Bonuszahlungen seien gerade nicht vertraglich vereinbart, sondern beruhten auf Betriebsvereinbarungen. Die Bonuszahlungen seien auch nicht leistungsbezogen im Sinne der Versorgungsordnung. Durch die einschränkende Formulierung „wie z. B. Verkaufsprovisionen“ werde klargestellt, dass es sich um eine arbeitsabhängige Vergütung handeln müsse, für durch die individuelle Tätigkeit des Arbeitnehmers bedingten geschäftliche Erfolg. Die Bonuszahlungen, die sich am operativen Geschäftsergebnis orientierten, beziehen sich nicht auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers. Es sei auch nicht Zweck der Regelung, den zuletzt erreichten Lebensstandard zu sichern, sondern sie bestimme gerade, dass nur bestimmte Elemente der Vergütung zu berücksichtigen seien. Die Prämienregelungen für den Außendienst für 2003 und 2004 seien ausschließlich vom individuellen Leistungsbeitrag des Mitarbeiters abhängig gewesen, während die Bonusregelungen 2007 und 2008 Zahlungen für alle Mitarbeiter vorsahen, die nicht von der Leistung, sondern dem Betriebsergebnis abhängig seien. Die Bonuszahlungen seien auch keine regelmäßigen Vergütungen, da sie allein freiwillig gezahlt worden seien und jährlich neu festgesetzt worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.