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Beschluss

8 Ta 39/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0218.8TA39.11.0A
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Leitsätze
Für die Kostenverteilung sind auch die Werte von Gegenständen in Rechnung zu stellen, die auf Grund von Kostenprivilegierungen (z. B. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) für die Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. November 2010 – 8 Ca 4343/10 – abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Kostenverteilung sind auch die Werte von Gegenständen in Rechnung zu stellen, die auf Grund von Kostenprivilegierungen (z. B. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) für die Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 30. November 2010 – 8 Ca 4343/10 – abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 % zu tragen. Die nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. 1. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu teilen, da jede Partei teils obsiegte und teils unterlag. Die Beklagte unterlag, soweit sie verurteilt wurde. Dabei ist unerheblich, dass die Verurteilung aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten erfolgte. Insoweit hat der Kläger obsiegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klage in diesem Umfange ursprünglich zulässig und begründet war. Es ist allein auf den Ausspruch des Schlussurteils abzustellen. Im Übrigen irrt die Beklagte, wenn sie meint, die Klage sei in Höhe von 353,40 € unzulässig gewesen, weil sie diese Rente immer gezahlt hatte. Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Der Anspruch muss lediglich einseitig und darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein (vergleiche Zöller, Zivilprozessordnung § 258, Randnummer 1) Diese Voraussetzungen liegen bei Rentenforderungen regelmäßig vor. Ein weiteres besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich. Der Schuldner hat es in der Hand, durch sofortiges Anerkenntnis den Kläger die Kosten tragen zu lassen (Zöller, Zivilprozessordnung, § 258 Randnummer 1a). 2. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger nicht gemäß § 93 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen, wie die Beklagte meint. Nach dieser Vorschrift fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten allerdings nicht Veranlassung zur Erhebung der Klage auf zukünftige Leistung der Betriebsrente in Höhe von 353,40 € gegeben. Die Beklagte hat die Betriebsrente in dieser Höhe abgerechnet und in der Vergangenheit immer gezahlt. Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 353,40 € aber nicht sofort, d.h. unmittelbar im ersten Verhandlungstermin vor streitiger Verhandlung anerkannt, sondern vorher uneingeschränkt Klageabweisung beantragt. Das sofortige Anerkenntnis im Termin vor der Kammer nach vorherigem Antrag auf Klageabweisung und erfolglosen Gütetermin ist kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO, § 93 Rn.4). 3. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses nur zu 42 % unterlegen ist und der Kläger zu 58 %. Der Wert des Anerkenntnisses der Beklagten beträgt 12.722,40 € (353,40 x 36). Der Wert der Anträge des Klägers beträgt hingegen 30.451,00 € nämlich: 599,64 x 36 = 21.587,04 (Antrag zu 1: 599,64 x 36) sowie Antrag 2: 8.864,64 (246,24 x 36). Das Begehren des Klägers ist insgesamt somit mit 30.451,68 € zu bewerten. Die Einschränkung im zuletzt gestellten Antrag spielt dabei keine Rolle, da damit der Zeitraum der künftigen Leistungen nur nach hinten verschoben ist und sich auf die Berechnung mit dem 36-fachen der geforderten Rente nicht auswirkt. Von diesem wirtschaftlichen Wert ausgehend hat der Kläger nur in Höhe von 12.722,40 € obsiegt und damit nur zu 42 %. Zu berücksichtigen war nicht die Streitwertprivilegierung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Bei der verhältnismäßigen Teilung nach § 92 ZPO ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind bzw. in welchem Umfang ihre Anträge abgewiesen worden sind. Es geht um die Verteilungsgerechtigkeit. Deshalb ist nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit Anträge beim Streitwert ins Gewicht fallen. Das Obsiegen und Unterliegen kann nicht allein auf die wertmässig erfasste Gegenstände abstellen, sondern muss das wirtschaftliche Unterliegen berücksichtigen (Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 2. Aufl. § 92 Rz. 4, 34). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.