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Urteil

8 Sa 1415/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0316.8SA1415.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 – 2 Ca 10860/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 – 2 Ca 10860/09 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheren, als den von der Beklagten gewährten Pensionszuschuss. Der Kläger kann nicht verlangen, dass dieser unter Abzug der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 (6.000,00 €) von der für 2005 geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird. I. Der Pensionszuschuss des Klägers war nach den Pensionsrichtlinien 87 zu berechnen. Das steht - wie auch die Berechnung im Einzelnen - zwischen den Parteien nicht im Streit. Danach war die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2005 zu Grunde zu legen, was gemäß Ziffer 5.6 Satz 2 der Pensionsrichtlinien 87 aber zu keiner Minderung des Anspruchs unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze 2004 führen durfte. Das hat die Beklagte unstreitig bei ihrer Berechnung berücksichtigt. II. Die Pensionsrichtlinien 87 sind auch nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. Das ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger beruft. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 zu einer Betriebsvereinbarung und 3 AZR 695/08 zu einer sonstigen Versorgungsordnung) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 € monatlich im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze errechnet. a) Die Pensionsrichtlinien 87 enthalten eine gespaltene Rentenformel im Sinne dieser Rechtsprechung. Gemäß Ziffer 5.8 der Pensionsrichtlinien 87 wird für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, ein zusätzlicher Pensionszuschuss gewährt. Die Ruhegeldstaffel wiederum folgt gemäß Ziffer 5.6 der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und stockt sich bei jeder Änderung bis zu deren Höhe auf. Für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind mithin höhere Leistungen vorgesehen, als für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken. Das ist auch bei den Pensionsrichtlinien 87 so. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pensionszuschuss zu den Versorgungsleistungen des BVV und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung tritt und insoweit eine Limitierung besteht. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Ziel, den oberhalb der Bemessungsgrundlage bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer höheren Leistung abzudecken. Die Limitierung betrifft nur Fälle, in denen dies ausnahmsweise nicht erforderlich ist, weil die sonstigen Versorgungsleistungen schon hoch genug sind. c) Die Bestimmung der Ziffer 5.6 spricht nicht gegen eine gespaltene Rentenformel im Sinne der Rechtsprechung. Sie trifft nicht den Fall einer außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, sondern ist eine generelle Regelung, die verhindert, dass im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalles zwar die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird, aber – noch nicht – das pensionsfähige Einkommen. Das betrifft insbesondere die nicht seltenen Fälle, dass der Eintritt des Versorgungsfalles zwischen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu Anfang des Jahres und einer späteren allgemeinen Vergütungserhöhung eintritt. d) Schließlich ist es für das genannte Ziel nicht erheblich, dass der Prozentsatz des zusätzlichen Pensionszuschusses von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist. Entscheidend ist, dass der Einkommensbestandteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit einer erhöhten Leistung versehen wird. 2. Die ursprüngliche Pensionsrichtlinien 87 mögen mit ihrer gespalten Rentenformel lückenhaft geworden sein. Der Anspruch des Klägers beruht aber nicht mehr auf den ursprünglichen Pensionsrichtlinien 87. Der Versorgungsanspruch des Klägers hat seine Grundlage in der Sprecherausschussrichtlinie CBA. Spätestens seit 1996 beruhte der Versorgungsanspruch des Klägers auf der Richtlinie 96. Der Kläger hatte sich nämlich ausdrücklich mit dem Schreiben der Beklagten vom August 1996 einverstanden erklärt und damit bestätigt, dass die darin genannten Regelungen, nämlich die mit dem Sprecherausschuss abgeschlossene Richtlinie 96 und die Betriebsvereinbarung Pensionsrichtlinien 87 auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Damit wurde die Versorgungszusage des Klägers, auch wenn sie vorher auf eine Gesamtzusage beruhte und unabhängig davon, ob sie betriebsvereinbarungsoffen war, jedenfalls vertraglich der kollektiven Regelung durch Betriebsvereinbarung und Sprecherausschussrichtlinie unterstellt. Sie blieb nicht – wie das bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung der Fall sein können mag – neben den kollektiv rechtlichen Regelungen bestehen und wurde nicht nur verdrängt. Die bestehende individualvertragliche Zusage wurde durch Richtlinie 96 und Pensionsrichtlinien 87 ersetzt. Pensionsrichtlinien 87 und Richtlinie 96 wiederum wurden nach deren Kündigung durch die Richtlinie CBA abgelöst. Nach § 29 Abs. 3 Richtlinie CBA berechnen sich die Ansprüche des Klägers nach den Pensionsrichtlinien 87. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nämlich durch seinen vor dem 31.03.2004 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Termin – den 31.10.2005 – beendet. Deshalb berechnen sich die Ansprüche des Klägers nach der vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung – im Falle des Klägers nach der Pensionsrichtlinie 87. Die Richtlinie CBA als Anspruchsgrundlage verweist auf die Pensionsrichtlinien 87 lediglich als Berechnungsvorschrift. Die Richtlinie CBA ist durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungs-grenze des Jahres 2003 nicht lückenhaft geworden. Vielmehr haben Beklagte und Unternehmenssprecherausschuss nach der außerplanmäßigen Erhöhung des Jahres 2003 für die Berechnung der Renten eines bestimmten Kreises von Arbeitnehmern im Mai 2004 mit der Richtlinie CBA auf die unveränderten Bestimmungen der Pensionsrichtlinien 87 verwiesen. Es kann damit nicht mehr von einer Lücke gesprochen werden, sondern von einer bewussten Entscheidung der Betriebsparteien für diesen Kreis von Mitarbeitern, die alten Versorgungsregelungen einschließlich der darin enthaltenen Festlegung auf die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze beizubehalten. Die Betriebsparteien hätten bei diesem Verweis sowohl eine Anpassung der in Bezug genommenen Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vornehmen können, wie auch eine von anderen Faktoren abhängige Grenze für die Berücksichtigung eines erhöhten Pensionszuschusses. Die Betriebsparteien haben nichts dergleichen getan, sondern die Pensionsrichtlinien 87 festgeschrieben für die Gruppe von Mitarbeitern, die noch vor Abschluss der Verhandlungen über die neue Regelungen eine Altersregelung mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen hatten. Durch diese Regelung blieb ihnen die Verschlechterung der Versorgung erspart, wie sie die anderen Arbeitnehmer der Beklagten auf Grund der Kündigung und Neuregelung der Versorgungswerke hinzunehmen hatten. Jedenfalls entfällt unter diesen Umständen eine ergänzende Auslegung. Die Betriebsparteien selbst haben eine neue Regelung vorgenommen und – wenn man nunmehr noch eine Lücke annehmen wollte – jedenfalls keine Vereinbarung über das Füllen dieser Lücke getroffen. Es kann dann nicht Aufgabe der Gerichte sein, eine in sich schlüssige und handhabbare Regelung zu Gunsten einer Seite zu verbessern, weil sie den Zielen, die einer früheren Regelung zu Grunde lagen, nicht mehr vollständig entsprechen. Die neue Regelung eines gesamten Versorgungswerkes nach einer Kündigung enthält regelmäßig eine Reihe von Kompromissen. So mag es ein Kompromiss zu Gunsten der betroffenen Gruppe von Arbeitnehmern gewesen sein, dass sie nicht vollständig der Neuregelung unterworfen wurden, sondern für sie die – durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verschlechterte – alte Regelung bestehen blieb. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist. Der am 01. Juni 1945 geborene Kläger trat 1965 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Altersteilzeitvertrags vom August 2000 mit Ende Oktober 2005. Dem Kläger war von der Beklagten ursprünglich betriebliche Altersversorgung durch Gesamtzusage versprochen worden. Nach den bis Ende Dezember 1987 geltenden Pensionsrichtlinien hatte sich die Bank die Aufstockung der Ruhegeldstaffel um weitere Ruhegeldstufen bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorbehalten und von diesem Recht in der Vergangenheit jährlich Gebrauch gemacht. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung von 1987 wurde bestimmt, dass die Ruhegeldstaffel, der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt. Diese Gesamtbetriebvereinbarung sollte in Absprache der Beklagten mit dem Sprecherausschuss auch auf die leitenden Angestellten - zu denen der Kläger gehörte – gelten. All dies teilte die Beklagte dem Kläger im Dezember 1987 mit (vgl. Anlage K zum Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2011 – Bl.216 d.A.). Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit dem Sprecherausschuss Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung ab, die der entsprechenden Betriebsvereinbarung für nicht leitende Angestellte entsprach. Mit Schreiben vom August 1996 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber und bat ihn „auf diesem Schreiben zu bestätigen, dass die neue Regelung zukünftig auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll“. Der Kläger unterschrieb, dass er sich „mit dem Inhalt dieses Schreibens … einverstanden“ erkläre (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2010 Bl. 57 d.A.). Gemäß dieser „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der A“ ( nur noch: Richtlinie 96), die der Unternehmersprecherausschuss der Beklagten mit dieser am 02. Januar 1996 abgeschlossen hatte, sollten Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, betriebliche Versorgungsleistungen nach der Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank “ (nur noch: Pensionsrichtlinien 87) vom 08. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Diese Pensions-richtlinien 87 wurden zuletzt für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 unter dem 11.12.2001 neu gefasst (vgl. Richtlinie 96 und Pensionsrichtlinie 87 Anlagen BE 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2011). Die Pensionsrichtlinien 87 bestimmen u.a.: „5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich für jeden nach dem 01.01.1988 erfolgenden Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von € 255,65 auf, wobei der Pensionszuschuss für jeweils weitere € 255,65 pensionsfähiges Gehalt € 30,68 p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern.“ „5.8 Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.).“ Wegen des weiteren Inhalts der Pensionsrichtlinie wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift – Bl. 11 d.A. verwiesen. Die Beklagte kündigte im Dezember 2003 die Richtlinie 96 und die Gesamtbetriebsvereinbarung Pensionsrichtlinien 87 fristgemäß zum Jahresende 2004. Im Mai 2004 schloss die Beklagte nach Neuverhandlungen im Frühjahr 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen und mit dem Unternehmens-sprecherausschuss der leitenden Angestellten entsprechende Richtlinien über zwei neue Alterversorgungsregelungen: den „B Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ (CBA) für alle bis zum Jahresende 2004 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten (vom 06.05.2004 – nur noch: Sprecherausschussrichtlinie CBA und den „B Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ (CKA) für die ab 2005 neu eintretenden Arbeitnehmer. Die neuen Altersversorgungsregelungen waren - was das Ziel der Kündigung gewesen war - materiell gegenüber den bis dahin bestehenden Werken deutlich verschlechtert. Für bestimmte Mitarbeitergruppen, die schon Altersteilzeit- oder Vorruhestandsverträge unterzeichnet hatten oder sich in Verhandlungen darüber befanden, kam es darin zu Sonderregelungen. In der Sprecherausschussrichtlinie CBA ist bestimmt: „§ 29 Abs. 3 Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorruhestand, Altersteilzeit, 55er Regelung) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage BE 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.2011 (Bl. 225 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01. November 2005 einen Pensionszuschuss gemäß den Pensionsrichtlinien 87 in Höhe von 1.544,00 €. Dabei legt sie ein pensionsfähiges Gehalt von 6.745,00 € brutto monatlich, 80.940,00 € jährlich und die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2004 (61.800,--€) und 2005 (62.400,00 €) zu Grunde. Der Kläger macht geltend, der Berechnung des Pensionszuschusses sei die Beitragsbemessungsgrenze 2005 abzüglich 6.000,00 € zu Grunde zu legen. Die außerordentliche und außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 durch den am 31.12.2002 in das SGB VI eingefügten § 275 c) dürfe nicht berücksichtigt werden. Dadurch sei die nach § 160 SGB VI festgelegte Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten um weitere 500,00 € monatlich (6.000,00 € jährlich) außerplanmäßig erhöht worden. Bei einer gespaltenen Rentenformel, wie die der Pensionsrichtlinien 87 sei dadurch eine Lücke entstanden. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dadurch zu schließen, dass die außerplanmäßige Erhöhung für die Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe, die in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden Rentenerhöhung sei gegen zu rechnen. Der Kläger könne ab dem 01.11.2005 eine um 185,55 € und ab 01.07.2008 - unter Berücksichtigung der Anpassung – um 197,91 € höhere Rente verlangen (vgl. Berechnung in der Klageschrift). Die Differenz gegenüber der gezahlten Rente für die Zeit vom 01. November 2005 bis Dezember 2009 hat der Kläger eingeklagt. Die Beklagte hat die Klage für unbegründet gehalten. Bei den Pensionsrichtlinien 87 bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Insbesondere hätten die Betriebsparteien in Kenntnis des Problems der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungs-grenze die Altersversorgung neu ausgestaltet und ohne Änderung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze die Pensionsrichtlinien 87 für alle Mitarbeiter, deren Altersverhältnis durch eine vor dem Ende des Jahres 2004 abgeschlossene Altersregelung endete, wieder in Kraft gesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 28. Juli 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16. März 2011 verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Pensionsrichtlinie 87 der Beklagten sei, wie andere Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 planwidrig lückenhaft geworden. Dem stünden die Regelungen über die Bedeutung der Anzahl der Dienstjahre für die Höhe des Pensionszuschusses genauso wenig entgegen, wie die Bestimmung, dass eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze einen am Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles erreichten Anspruch nicht mindern könne. Wie in dem vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fall, verfolgten die Pensionsrichtlinien 87 das Ziel einen erhöhten Versorgungsbedarf in Hinblick auf Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze abzudecken. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung nach der Pensionsrichtlinie auf Grund einer Gesamtzusage. Diese sei nicht durch die Sprecherausschussrichtlinie ersetzt worden. Deshalb sei im Fall des Klägers von der Fortgeltung einer planwidrigen Versorgungslücke auszugehen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2010 – 2 Ca 10860/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Betriebsrentenrückstand für die Zeit vom 01.11.2005 bis einschließlich 31.12.2009 € 9.425,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 185,55 für jeden Monat beginnend ab dem 01.12.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass die Pensionsrichtlinien 87 eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Die Pensionsrichtlinien 87 verweise auch nicht auf § 159 oder 160 SGB VI, noch auf deren Vorgängerregelungen hinsichtlich der Anpassung der Beitragsbemes-sungsgrenze. Der Versorgungszweck der Pensionsrichtlinien 87 der Beklagten sei ein anderer als der Zweck der Versorgungsordnung, über die das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. Das ergebe sich daraus, dass der Pensionszuschuss ergänzend zur gesetzlichen Altersrente und den Leistungen nach der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V. geleistet werde und eine Limitierungsregelung enthalte. Eine etwaige planwidrige Regelungslücke sei durch die Betriebsparteien geschlossen worden und es bestehe kein Befugnis für das Gericht eine etwaig noch vorhandene planwidrige Regelungslücke zu schließen, wie es das Bundesarbeitsgericht getan habe. Es habe auch andere Wege für eine Lückenfüllung gegeben. Deshalb müsse es den Betriebsparteien überlassen bleiben, eine etwaige noch vorhandene Regelungslücke selbst zu schließen. Wegen des weiteren Vorbringens wir auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.