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Urteil

8 Sa 1832/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0622.8SA1832.10.0A
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Leitsätze
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. September 2010 – 10 Ca 3016/10 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. September 2010 – 10 Ca 3016/10 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente verlangen. A. Die Beklagte hat die dem Kläger nach der PHB 78 zustehende Betriebsrente zutreffend berechnet. Nach Ziffer 10 der PHB 78 in Verbindung mit Ziffer 9 ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil des Bezuges ein zusätzliches – höheres – Ruhegeld zu gewähren. Als maßgeblich ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres des Versorgungsfalles anzusehen. Die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 61.800,-- €. Diese hat die Beklagte unstreitig ihrer Berechnung zugrunde gelegt. B. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275c SGB 6 für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht außer acht zu lassen. Es ist nicht von einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze auszugehen, die sich bei einer fortlaufenden Berechnung nach § 159 SGB 6 ergäbe. Dies wäre ein Betrag von 56.400,- € nicht von 55.800,- €. Die nach § 159 SGB 6 berechneten Beitragsbemessungsgrenze von 55.200,- € für das Jahr 2003 (SVBezGrV 2003 v.17.12.2002 BGBl I 2002 S.4561) wäre im Verhältnis der Durchschnittsentgelte - §§ 68, 69 SGB VI - der Jahre 2002 zu 2003 (vgl. Anl. 1 zum SGB 6) zu ändern und nach § 159 S. 2 SGB 6 aufzurunden (siehe auch § 275 c Abs.3 SGB 6 zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für 2004) I. Die PHB 78 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei einer Berechnung nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil der Kammer vom 14. März 2007 (8 Sa 906/06) zu Grunde lag verweist die PHB 78 nicht auf § 159 SGB 6 oder sonst auf Berechnungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verweist auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist der seit Jahrzehnten gesetzlich oder auf dem Verordnungswege festgesetzte und bekannt gemachte Betrag. Allein dieser für jedes Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Betrag ist gemeint. Auch aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Versorgungsbestimmungen über die Höhe des Ruhegeldes ergibt sich nicht, dass die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend sein sollen. Den Versorgungsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grenze der Bezüge, ab denen ein zusätzliches, höheres Ruhegeld nach Ziffer 10 gewährt wird, der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll. Vielmehr nehmen die Versorgungsbestimmungen für diese Grenze schlicht Bezug auf eine externe Größe, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. II. Die PHB 78 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ohne Berücksichtigung zu bleiben hat. 1. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert nicht daran, das im Jahr 2005 in einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt wurde, dass für vor dem 13. August 2002 beschäftigte Arbeitnehmer die jeweils zugesagte betriebliche Altersversorgungs-regelung unverändert fortgeführt werden soll. Es kann dahinstehen, ob darin ein inhaltsgleicher Neuabschluss der Versorgungsordnung gesehen werden könnte, was gegen die Annahme einer Regelungslücke spräche. Jedenfalls ist die Gesamtbetriebsvereinbarung erst abgeschlossen worden, nachdem der Versorgungsfall des Klägers eingetreten ist. 2. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08) entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine „gespaltene Rentenformel“ enthalten, durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- Euro monatlich (6.000,-- Euro jährlich) im Jahre 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Durch § 275 c SGB 6, der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichg) vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 4637) eingefügt wurde, ist die Beitragsbemessungs-grenze für das Jahr 2003 für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 61.200,-- Euro jährlich festgesetzt worden. Damit ist der Gesetzgeber bewusst von der Berechnungsmethode des § 159 SGB VI abgewichen, nach der die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf 55.200,-- Euro jährlich festzusetzen gewesen wäre (vgl. § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, Seite 4561). Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen ausgeführt, dass Versorgungsordnungen mit einer gespaltenen Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig lückenhaft geworden seien. Sie seien dahin zu ergänzen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen seien und von dieser Rente sodann der Betrag in Abzug zu bringen sei, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht habe. Sogenannte „gespaltene Rentenformeln“ sehen für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze höhere Prozentsätze vor als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel sei es, dem im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 führe dazu, dass das Versorgungsziel verfehlt werde: Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Regelungslücke sei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Diese bestehe darin, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibe und lediglich die weiterhin der entsprechend der Einkommensentwicklung gem. § 159 SGB 6 vorgenommene Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich auswirken. Davon sei jedoch stets der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht. 3. Die Kammer vermag dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die PHB 78 ist durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht lückenhaft geworden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht zwingend. Jedenfalls kann die PHB 78 nicht dahin ergänzt werden, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt unter Anrechnung dadurch entstandener erhöhter Rentenansprüche. a. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist eine Lücke in der vertraglichen Regelung (Staudinger/Roth BGB Rz 15). Eine Lücke ist zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (Larenz/Wolf, Allg. Teil BGB § 28 Rn. 114; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15). Die Vereinbarung der Parteien muss einen offengebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien abschließend zu regeln unterlassen haben und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen den tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen (BGH v. 10.07.1969 – III ZR 238/ 68 – DB 1969, 2033 ). Ein Vertrag kann auch dann lückenhaft sein, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrundeliegenden „Regelungsplan“ der Parteien zu verwirklichen, (vgl. BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 zu II 2 der Gründe – DB 2009, 2162 ; zur Problematik Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage 1969 S. 286; Esser Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung 1970 S. 176; Staudinger/Roth a. a. O. § 157 Rz 15 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung des Regelungsplans enthält notwendig eine wertende Beurteilung des Regelungsplans und der Regelungsbedürftigkeit (Esser a. a. O.). b. Eine Lücke in dem Sinne, dass die PHB 78 offensichtlich unvollständig wäre oder unvollständig geworden wäre – etwa bei Beseitigung der Beitragsbemessungsgrenze aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung – liegt nicht vor. Mit § 275 c SGB 6 und die folgenden Verordnungen nach § 160 SGB 6 hat sich nichts daran geändert, dass es für jedes Jahr eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Die Renten können nach der PHB 78 nach wie vor eindeutig berechnet werden. c. Die PHB 78 ist nicht planwidrig unvollständig geworden. Sie ist nicht deshalb lückenhaft, weil die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 auf 61.800,-- Euro einer gesetzgeberischer Entscheidung für das Jahr 2003 folgt, die von der Regel des § 159 SGB 6 abwich und nicht allein auf der allgemeinen Steigerung der Vergütungen beruhte. aa) Die PHB 78 sieht in ihren Ziffern 9 und 10 höhere Versorgungsleistungen für die Teile des Endgehalts vor, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hintergrund einer solchen gespaltenen Rentenformel ist: Die Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet – andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen ein korrespondierende Leistung aus dieser. In diesem Bereich besteht ein größerer Versorgungsbedarf. Andererseits fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Dem erhöhten Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers steht bei einer gespaltenen Rentenformel, die auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers jenseits dieser Grenze gegenüber. bb) Der Regelungsplan ist nicht dadurch verfehlt, dass die Beitragsbemessungsgrenze 2003 nicht der allgemeinen Einkommensentwicklung folgte, wie in § 159 SGB 6 vorgesehen. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt machen diese nicht lückenhaft. Sie zwingen nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, sondern können eine Störung der Geschäftsgrundlage sein (so auch Schoden, BetrAV 2003, 434(436) zur BBG 2003). Die PHB 78 nimmt für die Rentenberechnung auf die Bezugsgrößen Endgehalt und Beitragsbemessungsgrenze Bezug. Die Entwicklung beider Größen und ihre Auswirkung auf Versorgungsanspruch und Versorgungsbelastung ist nicht vorhersehbar. Wie sich die Beitragsbemessungsgrenze entwickeln und auf die Versorgungsansprüche auswirken würde, war stets von nicht vorhersehbaren Entwicklungen abhängig. In der PHB 78 ist keinerlei Bestimmung darüber enthalten, dass diese Bezugsgrößen in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen sollen, sich in einem bestimmten Verhältnis zueinander entwickeln sollen oder sie nur dann und nur soweit gelten sollen, wie sie sich nach bestimmten Regeln entwickeln. Mit dem Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze nimmt die PHB 78 Bezug auf eine extern festgelegte und von den Parteien nicht zu beeinflussende Größe. Das ist in der betrieblichen Altersversorgung nicht ungewöhnlich. So sind bei Gesamtversorgungssystemen Versorgungsansprüche und Versorgungsbelastungen meist abhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Renten und beeinflusst von gesetzgeberischen Eingriffen in das Sozialversicherungssystem. So ist auch der Rentenwert für das Jahr 2004 - und bis 31.7.2007 - entgegen der Regel des § 68 SGB 6 unverändert geblieben und ist nicht der Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter der Arbeitnehmer gefolgt (vgl. dazu BSG v. 20.12.2007 B 4 RA9/05 R). Ob und welcher Teil des Endgehalts über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt einerseits von der individuellen Gehaltsentwicklung, andererseits von der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ab, die auch ohne außerordentliche Eingriffe des Gesetzgebers auseinanderlaufen können (siehe dazu Kemper, BetrAV 2003, 431(432)). Einem solchen Versorgungsplan kann das Ziel eines bestimmten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung korrelierenden Versorgungsniveaus, das in einem bestimmten Umfang eine Versorgungslücke schließt nicht entnommen werden. cc) Der PHB 78 kann nicht der Regelungsplan entnommen werden, dass unabhängig von der für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung maßgeblichen Beitrags-bemessungsgrenze stets und vollständig die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegenden Einkommensbestandteile mit höheren Rentenansprüchen versehen werden. Ein solches Modell, das den Grenzbetrag der gespaltenen Rentenformel nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter - sei es allgemein, sei es nach Branche oder Unternehmen - steigert, ist gerade nicht gewählt. Vielmehr ist auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt, ab der der Arbeitgeber von Beitragszahlungen zur Rentenversicherung freigestellt ist. Zum Regelungsplan gehört, dass der Arbeitgeber ab der Beitragsbemessungsgrenze mehr Mittel zur Verfügung hat, die er für die Versorgung des Arbeitnehmers einsetzen kann. dd) Zum Regelungsplan gehört auch das Versorgungsziel, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistungen abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dieses wird nicht generell durch die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verfehlt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern bei einem Versorgungsfall, der ein, zwei oder drei Jahrzehnte nach der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 eintritt, noch das Ziel verfehlt würde, den erhöhten Versorgungsbedarf für den Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze, der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist über höhere Leistungen abzudecken. Durch die Leistung der Beiträge bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze sind auch Ansprüche in der gesetzlichen Rente entstanden. Jedenfalls nach einer längeren Zeit sind auch die Vergütungsbestandteile bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze in gewissem Umfang durch Rentenansprüche abgedeckt. ee) Beim Kläger konnte sich allerdings eine wesentliche Steigerung der Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht ergeben. Es kommt aber generell darauf an, ob der Regelungsplan lückenhaft geworden ist. Für Versorgungsfälle, die kurz nach der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eintreten, kann dies bei gespaltener Rentenformel zu unbilligen Ergebnissen führen. Auf die Sachverhalte der Urteile des BAG vom 21.04.2009 kann verwiesen werden. Die Vertragsauslegung dient aber nicht dazu, Unbilligkeiten zu beseitigen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung ist kein Fall des § 242 BGB, sondern des § 157 BGB (BGH v. 10.07.1996 a. a. O.). Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würde, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genauso wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages (vgl. BGH v. 03.02.1984 – V ZR 194/82 BB 1984, 694). Dem steht die Achtung vor der Privatautonomie entgegen. Die Parteien bestimmen den Vertragsinhalt selbst. Das Gericht darf ihnen nicht seine eigenen Maßstäbe aufdrängen, sondern lediglich die von den Parteien zugrunde gelegten Wertungen zu Ende denken (vgl. Larenz, Allgem. Teil des bürgerlichen Rechts, 6 Aufl. § 29 I, Seite 531). Eine bestimmte Regelung muss nach objektiver Betrachtung zwingend geboten sein (BAG vom 21. April 2009 – 3 AZR 471/07 zur II. 1. c)). Das ist aber nicht der Fall, wenn eine Partei durch gesetzgeberische Eingriffe, die sich für beide Seiten auswirken, stärker benachteiligt ist, das Vertragswerk als ganzes aber funktionsfähig bleibt. c. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf jedenfalls nicht dem Regelungsplan widersprechen. Dies wäre aber der Fall, wenn dauerhaft nicht auf die gesetzlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abgestellt würde. aa) Damit würde vernachlässigt, dass die Beitragsbelastung des Arbeitgebers abhängig ist von der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Er müsste die erhöhte Leistung erbringen ohne sie durch ersparte Rentenbeiträge - jedenfalls teilweise – gegenfinanzieren zu können. Eine ergänzende Auslegung dahin, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 unberücksichtigt bleibt und die daraus entstehenden Erhöhungen der gesetzlichen Rente gegengerechnet werden, erscheint nicht vereinbar mit dem Regelungsplan der PHB 78. Der Effekt ist eine auf die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bezogene Gesamtversorgung. Das ist dem System der PHB 78 fremd. Diese bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass ihre Leistungen unabhängig von sonstigen Rentenleistungen seien sollen. Aus einer einfachen Formel würde für die Vergütungsbestandteile jenseits der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze ein Gesamtversorgungssystem: der Arbeitgeber müsste die Lücke füllen zwischen den aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 entstandenen Rentenansprüche und der Erhöhung der Zusatzrente aufgrund Herausrechnens der außerordentlichen Erhöhung. An die Stelle einer recht einfachen Rentenformel träte jedenfalls mittelbar ein verwaltungstechnisch aufwändiges Gesamtversorgungssystem (Hölscher/Janker, BetrAV 2010,142). Gesetzgeberische Eingriffe in das Rentensystem – wie das Aussetzen der Anpassung der Rentenwerte in den Jahren 2004 – 2006 – müssten in einer ergänzenden Auslegung der ergänzenden Auslegung berücksichtigt werden. All das widerspräche Ziffer 3. der PHB 78, wonach das Ruhegeld unabhängig von den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird und Änderungen dieser Rente ohne Einfluss auf die Ruhegeldzahlungen sein sollen. bb) Es widerspräche auch dem zu Grunde liegenden System, dass Vergütungsbestandteile unterhalb der gesetzlich festgesetzten Beitragsbemessungs-grenze sich sowohl für die Betriebsrente, wie für die gesetzliche Rente auswirken. d. Jedenfalls ist eine ergänzende Vertragsauslegung dann nicht zulässig, wenn verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Parteien können vom Gericht nicht auf eine von mehreren möglichen Problemlösungen festgelegt werden (BGH v. 17.04.2002 – VIII ZR 297/01– DB 2002, 1463 – Staudinger/Roth Rz 43). Im vorliegenden Fall gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auf die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu reagieren (vgl. die Beispiele bei Engbroks, BetrAV 2003, 437, 438). C. Der Kläger kann auch keine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB gestört, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 die Geschäftsgrundlage der PHB 78 in diesem Sinne gestört hat. Zu den Grundlagen dieser Versorgungsordnung gehörte es, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sich entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte verändert. Dass der Gesetzgeber für das Jahr 2003 davon in der Weise abweicht, dass eine zusätzliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,-- € monatlich erfolgt, ist eine schwerwiegende Veränderung. Hätten die Parteien etwas Derartiges vorausgesehen, hätten sie die Versorgung anders geregelt, beispielsweise einen anderen Bezugspunkt für den höheren Versorgungsprozentsatz gewählt, wie es nach 2003 vielfach üblich geworden ist. Eine Anpassung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es allerdings. Das Risiko, dass durch eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich die Betriebsrente verringert, trägt bei der gespaltenen Rentenformel der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen trägt das Risiko, dass sich sein Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung des Arbeitnehmers erhöht. Dem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, dass er am unveränderten Vertrag festgehalten wird. Seine Betriebsrente wäre ohne die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei einer Betriebsrente von 2.004,-- € um knappe 10 %, nämlich etwas 200,-- € höher. Eine derartige Schmälerung ist ohne Zweifel schmerzhaft, ist aber schon im Hinblick auf die absolute Höhe der Betriebsrente und insbesondere im Hinblick auf die gesamte Versorgung, die dem Kläger zur Verfügung steht, nicht unzumutbar. D. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen wegen Abweichung von den Entscheidungen des BAG v. 21.04.2009 – 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der „außerordentlichen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers. Der am 21. Mai 1940 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen vom 04. April 1961 bis 30. August 2004 angestellt. Zuletzt erhielt er von ihr eine Vergütung von 6.980,-- Euro brutto monatlich. Der Kläger kann von der Beklagten betriebliche Altersversorgung verlangen, die sich nach den „Versorgungsbestimmungen der A Neufassung 1978“ (PHB 78) richtet. Weiter war der Kläger bei dem B des Bankgewerbes a.G. versichert. 2/3 der Beiträge dazu finanzierte die Beklagte. Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger gesetzliche Rente in Höhe von zuletzt 1.742,17 Euro und vom BVV eine Rente von 1.391,55 Euro monatlich. Die Beklagte zahlt dem Kläger seitdem ein Ruhegeld von 2.004,-- Euro monatlich, das sie auf der Basis der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 von 61.800,-- Euro berechnet. In der PHB 78 (Anlage K 1 – Bl. 7 d.A.) ist – soweit hier von Interesse – bestimmt: „3. Das Ruhegeld wird unabhängig von den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und des Beamtenversicherungsvereins des deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a. G.) gewährt. Etwa eintretende Änderungen dieser Renten bleiben daher ohne Einfluss auf die Ruhegeldzahlungen der Bank. …. 6. Pensionsfähiger Bezug ist: Das Zwölffache des zuletzt bezogenen tariflichen oder vereinbarten Monatsgehaltes einschließlich Haushaltszulagen, Leistungszulagen und Treuegelder, nicht jedoch Kinderzulagen, Sonderzahlungen, Tantiemen und Gratifikationen oder sonstige von der Bank im Gehaltsbrief als nicht pensionsfähig bezeichnete Zulagen. … 9. Die Höhe des Ruhegeldes richtet sich nach dem pensionsfähigen Bezug (Ziff. 6) sowie der Dauer der Tätigkeit bei der Bank. Es beträgt jährlich nach 40 Jahren bei einem Bezug bis DM 5.000,-- DM 600,-- für jede angefangenen weiteren DM 500,-- bis zum Bezug von DM 8.500,-- DM 60,-- für jede angefangenen weiteren DM 500,-- bis zur auf DM 500,-- aufgerundeten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung DM 90,-- Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird das Ruhegeld um 1,5 % gekürzt. 10. Auf den über die Staffelhöchstsätze (Ziff. 9) hinausgehenden Teil des Bezuges wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzliches Ruhegeld in Höhe von 60 % dieses Teils gewährt, wobei für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr der Prozentsatz um 1 % gemindert wird.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung seiner Betriebsrente dürfe nur von einer Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.800,-- Euro monatlich ausgegangen werden. Die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 um zusätzliche 6.000,-- Euro jährlich dürfe nicht berücksichtig werden. Dadurch sei die PHB 78 lückenhaft geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse die Lücke dahingehend gefüllt werden, dass die außerplanmäßige Erhöhung unberücksichtigt bleibe, andererseits die Erhöhung der gesetzlichen Rente, die dadurch ausgelöst wurde, angerechnet werde. Bei einer zugrunde zulegenden Beitragsbemessungsgrenze von 55.800,-- Euro jährlich ergebe sich ein Ruhegeldanspruch von 2.213,29 Euro monatlich, wovon die Erhöhung der gesetzlichen Rente um 9,28 Euro abzuziehen sei. Der Kläger begehrt die Nachzahlung des Differenzbetrages in Höhe von gerundeten 200,-- Euro monatlich seit dem 1. Januar 2007 und die Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 200,-- Euro ab dem 1. Januar 2007, sodann jeweils ab Monatsersten bis zum 1. Mai 2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Mai 2010 zusätzlich zum monatlichen Ruhegeld in Höhe von 2.004,-- Euro weitere 200,-- Euro, insgesamt 2.204,-- Euro, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sei keine Lücke entstanden. Die Zusage der Beklagten sei unabhängig von den sonstigen Rentenansprüchen. Die Berechnung erfolge anders als in denen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen. Auf jeden Fall müsse sich der Kläger auch die Erhöhung der Leistung der BVV um 4,35 Euro monatlich anrechnen lassen, die sich aus der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben mit Urteil vom 21. September 2010, auf das Bezug genommen wird. Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als es die Erhöhung der BVV Leistung angerechnet hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 22. Juni 2011 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die PHB 78 enthalte keine planwidrige Regelungslücke. Bezogen auf die gesamte Vergangenheit bestehe keine Korrelation zwischen der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze und der Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter, wovon das Bundesarbeitsgericht fälschlich ausgehe. Jedenfalls sei die im Anspruch des Klägers zugrundeliegende Versorgungsordnung nicht lückenhaft geworden. In ihr sei auf die Anpassungsregelung des § 159 SGB 6 in keiner Weise Bezug genommen. Ihr sei nicht der Zweck zu entnehmen, dass beabsichtigt sei den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über eine erhöhte Leistung abzudecken. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Ruhegeld nach der PHB 78 nur eine Säule der Altersversorgung sei. Schließlich sei die Lückenschließung, wie sie das Bundesarbeitsgericht vorgenommen habe nicht zwingend. Es seien eine ganze Reihe anderer Möglichkeiten vorhanden, die Lücke zu schließen. Es bestehe im Fall des Klägers auch kein Anpassungsbedarf, selbst wenn eine planwidrige Unvollständigkeit angenommen würde. Die Schließung einer Vertragslücke komme nur in Betracht, wo eine erhebliche Abweichung von den Vorstellungen der Vertragspartner eingetreten sei. Das sei angesichts der gesamten Versorgungsleistungen, die der Kläger erhalte, nicht der Fall. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass die PHB 78 eine betriebsvereinbarungsoffene Gesamtzusage gewesen sei. Sie sei seinerzeit zwischen dem Vorstandsmitglied der Pfälzischen Hypothekenbank, dem Personalleiter und dem Betriebsrat abgestimmt worden, was so auch nach außen kommuniziert worden sei. Die Rechtsnachfolgerin der Pfälzischen Hypothekenbank sei mit anderen Hypothekenbanktochtergesellschaften deutscher Großbanken schließlich zur Beklagten verschmolzen worden. Zur Harmonisierung der Sozialleistungen bzw. zur Festschreibung der für die Mitarbeiter geltenden kollektivrechtlichen Regelungen sei am 11. August 2005 die Gesamtbetriebsvereinbarung „Besitzstandswahrung Sozialleistungen“ zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten abgeschlossen worden. Danach sollten für vor dem 13.08.2002 beschäftigte Arbeitnehmer die jeweils zugesagte betriebliche Altersversorgungsregelung unverändert fortgeführt werden (vgl. Ziff. 6. der Gesamtbetriebsvereinbarung Besitzstandswahrung Sozialleistungen – Anlage BB2 zum Schriftsatz vom 30. Mai 2011). Damit hätten die Betriebsparteien die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 akzeptiert und eine etwa noch vorhandene Regelungslücke geschlossen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibe kein Raum. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2010 – 10 Ca 3016/10 – wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die PHB 78 anzuwenden. Diese Rechtsprechung sei zutreffend. Die PHB 78 sei durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 lückenhaft geworden. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8. November 2005 ergebe sich nichts dafür, dass die Betriebsparteien die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 akzeptiert hätten. Mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Besitzstandswahrung bei Sozialleistungen habe keinesfalls eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer, die am Stichtag beschäftigt waren, bewirkt werden sollen. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung sei rein deklaratorischer Natur gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.