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Urteil

8 Sa 1945/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0810.8SA1945.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom    24. November 2010 – 5 Ca 365/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 24. November 2010 – 5 Ca 365/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei Torkontrollen gemäß einer Betriebsvereinbarung Kontrollmaßnahmen zu dulden. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. April 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist Vorsitzende des Betriebsrates im gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der A in Weiterstadt. Von dort aus vertreiben die beiden Unternehmen Kosmetika und Parfüme. Im Betrieb sind 410 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit dem Vorgängerbetriebsrat hatten die Arbeitgeber des Gemeinschaftsbetriebes am 08. Dezember 2009 eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen abgeschlossen (Betriebsvereinbarung Torkontrollen). Darin ist u. a. geregelt: „4. Durchführung der Torkontrollen: 4.1. Zum Schutze des persönlichen und betrieblichen Eigentums werden aus den Ausgangsdrehkreuzen durch dazu bestimmten Personen Kontrollen durchgeführt. Alle Betriebsangehörigen haben auf Verlangen über Betriebsprodukte in ihrem Besitz einen Nachweis vorzuzeigen (Kassenbon Personalverkauf). 4.2. Durch die beim Verlassen des Werkes notwendige Öffnung der Drehkreuze mittels des Werksausweises wird eine Auswahl der zu kontrollierenden Personen über einen Zufallsgenerator getroffen. Der Kontrollzyklus wird dem Betriebsrat mitgeteilt. Bei Verlassen des Werksgeländes über die Pforte kann ebenfalls jederzeit eine Kontrolle durchgeführt werden. 4.3. Die Kontrolle findet im Pförtnerraum an einer nicht einsehbaren Stelle statt. Die Kontrolle bezieht sich auf die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken- und Manteltaschen. In begründeten Verdachtsfällen wird der Mitarbeiter aufgefordert, sämtliche Kleidertaschen (Hosen und Kleider) zu leeren. Weigert sich der Mitarbeiter dem nachzukommen, kann die Kontrolle auf Veranlassung der Firma durch die zuständige Polizei durchgeführt werden. Über jede durchgeführte Kontrolle wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichen, der die Kontrolle durchgeführt hat und von dem/der betroffenen Mitarbeiter/in gegenzuzeichnen. Es dienst als Nachweis der Durchführung sowie hinsichtlich etwaig beschlagnahmter Gegenstände.“ Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung Torkontrollen wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9, 10 d.A.) verwiesen. Die im Betrieb der Beklagten Beschäftigten dokumentieren ihre Arbeitszeiten in einem elektronischen Zeiterfassungssystem. Die hierzu notwendigen Geräte sind auf dem Betriebsgelände, und zwar im Gebäude, installiert. Das Drehkreuz zum Verlassen des durch einen durchgängigen Zaun gesicherten Teils des Betriebsgeländes befindet sich außerhalb des Betriebsgebäudes. Die Pförtnerloge schließt sich an. Daran schließt sich der zum Betriebsgelände gehörende Parkplatz, der für Fußgänger an einer Schranke vorbei zugänglich ist. Am 04. Juni 2010 dokumentierte die Klägerin ihr Arbeitszeitende am Zeiterfassungssystem im Betriebsgebäude und begab sich sodann zum Drehkreuz, um den Betrieb zu verlassen. Ein Zufallsgenerator bewirkte, dass für sie das Drehkreuz gesperrt blieb. Der Pförtner eines beauftragten Unternehmens kam hinzu und reichte der Klägerin seinen zum Aufheben der Sperre erforderlichen Ausweis durch den Zaun. Die Klägerin entriegelte das Drehkreuz und schritt hindurch. Der Aufforderung des Pförtners, ihm in den Pförtnerraum zu folgen, um eine Taschenkontrolle durchführen zu lassen, kam sie nicht nach. Aus diesem Grund erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 18. Juni 2010 eine Abmahnung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Tasche kontrollieren zu lassen. Nach Durchschreiten des Drehkreuzes habe sie sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände befunden. Ihre Arbeitszeit habe schon zuvor mit der Betätigung des Zeiterfassungsgeräts geendet, danach sei sie keinen Weisungen des Arbeitgebers mehr unterworfen und habe nicht die Verpflichtung, Kontrollen zu dulden. Die verlangte Taschenkontrolle stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Die Betriebsvereinbarung sei rechtswidrig. Die Klägerin hat beantragt, die Abmahnung vom 18. Juni 2010 aus der Personalakte zu entfernen und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, außerhalb ihrer Arbeitszeit und / oder nach Verlassen des Betriebsgeländes und / oder durch Dritte Kontrollmaßnahmen zu dulden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Betriebsvereinbarung Torkontrollen für rechtmäßig. Die Klägerin habe sich bei der Torkontrolle noch auf dem Betriebsgelände befunden. Kontrollmaßnahmen seien notwendig wegen der Diebstähle von Parfüm. Die Kontrollen hätten auch zu Ergebnissen geführt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 24. November 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten, wird auf das Protokoll vom 10. August 2011 verwiesen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie müsse nach Ende der Arbeitszeit keine grundlosen Kontrollmaßnahmen dulden. Ihre Persönlichkeitsrechte würden schwerwiegend verletzt, wenn sie aufgrund solcher Kontrollmaßnahmen völlig grundlos als mögliche Diebin dargestellt werde. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. November 2010 – 5 Ca 365/10 – abzuändern 2. a) die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin gegenüber durch Schreiben vom 18. Juni 2010 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen; 3. b) festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, außerhalb ihrer Arbeitszeit und / oder nach Verlassen des umzäunten Betriebsgeländes und / oder durch Dritte (insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen) Kontrollmaßnehmen und dabei insbesondere der Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken- und Manteltaschen, Hosen- und Kleidertaschen, zu dulden, es sei denn, die Kontrollmaßnehmen sind durch dringende Straftatverdacht veranlasst und/oder werden durch hierzu befugte staatliche Organe (wie Polizeibeamte) durchgeführt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Die Betriebsvereinbarung Torkontrolle hat für die Klägerin die Pflicht begründet, eine Taschenkontrolle nach deren Regelungen zu dulden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Betriebsvereinbarung Torkontrolle wirksam ist und insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Die Klägerin hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, gegen die Verpflichtung aus dieser Betriebsvereinbarung verstoßen. Auf das Vorbringen in der Berufung ist festzuhalten: 1. Die nach der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Taschenkontrollen sind nicht deshalb unzulässig und rechtswidrig, weil sie nach Durchschreiten des Drehkreuzes in der Pförtnerloge erfolgen sollen. Wie in der Berufungsinstanz unstreitig, befindet sich diese zwar außerhalb des durch einen durchgängigen Zaun gesicherten Bereichs, aber jedenfalls noch auf dem Betriebsgelände. Es besteht kein zwingender Grund, eine Torkontrolle noch innerhalb des gesicherten Bereichs durchzuführen. Vielmehr erscheint es sinnvoll und sachlich gerechtfertigt, Kontrollmaßnahmen unmittelbar nach Verlassen des gesicherten Bereichs in einer uneinsehbaren Räumlichkeit durchzuführen. Die von der Klägerin verlangte Taschenkontrolle war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Torkontrolle erfolgte, nachdem die Klägerin das Gerät zur Erfassung ihrer Arbeitszeit betätigt hatte. Dadurch hatte die Klägerin den Zeitpunkt dokumentiert, zu dem die zu bezahlende Arbeitszeit endete. Danach bestand für die Klägerin keine Pflicht mehr zu arbeiten. Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin keinerlei arbeitsvertragliche Pflichten mehr hatte. Auch nach Arbeitszeitende können noch arbeitsvertragliche Verpflichtungen bestehen. Die Betriebsvereinbarung Torkontrollen hat Pflichten der Arbeitnehmer begründet, die unabhängig vom Ende der Arbeitszeit bestehen. Sie betreffen nicht nur Torkontrollen, sondern auch den Einsatz und Aufbewahrung des Werksausweises. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Torkontrollen unmittelbar im Anschluss an die bezahlte Arbeitszeit durchgeführt werden. Es ist ein vergütungsrechtliches Problem, ob ein dadurch entstehender Mehraufwand an Zeit vom Arbeitgeber die Arbeitszeit zu bezahlen ist. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.