Urteil
8 Sa 777/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1214.8SA777.11.0A
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Leitsätze
1. Gründet ein Arbeitgeber eine rechtlich selbständige Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung seiner Mitarbeiter, liegt darin regelmäßig die Zusage an die Arbeitnehmer ihnen durch diese Einrichtung betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung oder Richtlinien zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen der Einrichtung bei den Arbeitnehmern bekannt ist.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einer von ihm eingerichteten Unterstützungskasse die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Versorgungsansprüche seiner ehemaligen Arbeitnehmer zu erfüllen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 03. Mai 2011 – 4 Ca 14/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründet ein Arbeitgeber eine rechtlich selbständige Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung seiner Mitarbeiter, liegt darin regelmäßig die Zusage an die Arbeitnehmer ihnen durch diese Einrichtung betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung oder Richtlinien zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen der Einrichtung bei den Arbeitnehmern bekannt ist. 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einer von ihm eingerichteten Unterstützungskasse die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Versorgungsansprüche seiner ehemaligen Arbeitnehmer zu erfüllen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 03. Mai 2011 – 4 Ca 14/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann die der Höhe nach unstreitigen Zahlungen von der Beklagten zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten verlangen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Die Einwände, mit denen die Berufung begründet wird, können zu keiner anderen Entscheidung führen: Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung durch die Beklagte nach deren Leistungsrichtlinien zugesagt hat. Gründet ein Arbeitgeber eine rechtlich selbständige Einrichtung zum Zweck der Altersversorgung seiner Mitarbeiter, liegt darin regelmäßig die Zusage an die Arbeitnehmer ihnen durch diese Einrichtung betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung oder Richtlinien zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Bestehen der Einrichtung bei den Arbeitnehmern bekannt ist. Hat der Arbeitgeber eine solche Einrichtung gegründet, ist es seine Sache dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ausnahmsweise die Einrichtung und deren Zweck den Arbeitnehmern nicht bekannt gemacht wurde. Der erste Anschein spricht dafür, dass die Gründung und der Bestand einer solchen Einrichtung im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Das entspricht dem regelmäßigen Geschehensablauf. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine Stiftung mit dem satzungsmäßigen Zweck der freiwilligen einmaligen oder laufenden Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter gegründet. Die Beklagte hat damit eine Unterstützungskasse gegründet, die nach ihrer Satzung ihre Einkünfte aus freiwilligen Zuwendungen der Beklagten und aus Erträgen des Stiftungsvermögens erzielen sollte. Dass diese Stiftung, die Klägerin auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, gehört gerade zur Definition der Unterstützungskasse nach § 1 b Abs. 4 BetrAVG. Unbestritten hat die Klägerin in der Vergangenheit stets entsprechend ihrer Satzung und den Leistungsbestimmungen betriebliche Altersversorgung an ehemalige und gegenwärtige Arbeitnehmer der Beklagten geleistet. Auch damit ist die Leistung von Altersversorgung durch eine von der Beklagten gegründete Unterstützungskasse bekannt gemacht worden. Im Übrigen geht auch die Arbeitsordnung der Beklagten bis 1991 von der Versorgung durch die Klägerin aus, genauso wie verschiedene Schriftwechsel mit dem Betriebsrat der Beklagten und Betriebsvereinbarungen. Die Klägerin hat damit die betriebliche Altersversorgung an die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten in deren Auftrag geleistet, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihre Zuwendungen freiwillig seien, gilt für diese Freiwilligkeit der Zuwendungen das gleich, wie für die Freiwilligkeit der Leistungen einer Unterstützungsklasse: Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt kann nur zum Widerruf aus sachlichem Grund berechtigen (vgl. ständige Rechtsprechung seit BAG E 25, 194 (200 f.) = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen; BAG v. 10.11.1977 – 3 AZR 705/76 – AP Nr. 8 zu § 242 BGB Ruhgehalt – Unterstützungskassen). Einen sachlichen Grund für einen Widerruf hat die Beklagte aber nicht dargetan. Dass sich das Verhältnis zwischen Versorgungsempfängern und aktiven Arbeitnehmern zu Lasten letzterer stark verändert hat, stellt einen solchen sachlichen Grund nicht dar. Wer Versorgung verspricht, muss dafür sorgen, dass er sie auch leisten kann. Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall der „wirtschaftlichen Notlage“ im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (BAG v. 31. Juli 2007 – 3 AZR 372/06– NZA 2008, 320). Dies gilt auch hinsichtlich des Widerrufsrechts von Unterstützungskassen (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 417/07– DB 2009, 1079). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10. November 1977 (3 AZR 705/76– a. a. O.) für eine gleichartige Fallgestaltung – Unterstützungskasse, die keinen Rechtsanspruch gewährt und mit einer Satzungsbestimmung, wonach die Einkünfte auf freiwilligen Zuwendung des Trägerunternehmens beruhen - ausgeführt, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass der Unterstützungseinrichtung die Mittel zur Vergütung stehen, die sie benötigt, um die Versorgungsleistungen zu erbringen. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen in diesem Urteil. Die Beklagte kann auch aus diesem Grund den zumindest konkludent erteilten Auftrag an die Klägerin, für sie die Erfüllung der Betriebsrentenansprüche ihrer Arbeitnehmer zu erfüllen nicht widerrufen. Jedenfalls wäre ein Widerruf dieses Auftrags rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte bliebe bei Mittellosigkeit der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zur Leistung an die Betriebsrentner nach den Leistungsrichtlinien der Klägerin verpflichtet. Sie müsste jedenfalls das, was der Klägerin zur Erfüllung der Rentenansprüche fehlt und was sie einklagt unmittelbar an die Betriebsrentner zahlen. Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Arbeitgeber seine Unterstützungskasse die Mittel zur Erfüllung der Betriebsrentenansprüche seiner früheren Mitarbeiter verweigert, nur um dadurch die Betriebsrentner zu zwingen, unmittelbar gegen ihn zu klagen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Widerrufs entspricht dem rechtsmiss-bräuchlichen Handeln desjenigen, der etwas verlangt, was er sogleich zurück zu erstatten hat (dolo agit qui petit quod statim redditurus esset). Die Beklagte darf durch ihr Verhalten nicht den Vorteil erlangen, dass in der Regel nicht alle, insbesondere die besonders alten oder hilflosen Betriebsrentner ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend machen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Unterstützungskasse der Beklagten von dieser Zuwendungen und Zuschüsse für die Auszahlung von Betriebsrenten an ehemalige Beschäftigte der Rechtsvorgängerin der Beklagten verlangen kann. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A in Gießen (für beide nur noch: Beklagte). Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Zweck die freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen sowie deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter ist. Ihre Rechtsvorgänger waren die Jubiläumsstiftung der Beklagten und die Pensionsstiftung für die Beamten der Firma A, die in den Jahren 1934 bzw. 1935 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegründet wurden und im Jahr 1977 zur Klägerin zusammengelegt wurden. Die Stiftungen wurden u.a. in einer Arbeitsordnung der Beklagten sowie später im Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat und in Betriebsvereinbarungen erwähnt. Die Klägerin leistete betriebliche Altersversorgung an ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, im Jahre 1977 an 293 ehemalige Mitarbeiter. Die Leistungen der Klägerin sind geregelt in Leistungsrichtlinien, die im Einvernehmen mit der Beklagten aufgestellt wurden. Seit dem Jahr 1987 erhielt die Klägerin von der Beklagten Zuwendungen zur Erfüllung der Altersversorgungsleistungen, nachdem das Kapital der Klägerin zur Erfüllung nicht mehr ausreichte. Im Kalenderjahr 2010 erbrachte die Klägerin an insgesamt 471 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten bzw. deren Hinterbliebene monatliche Versorgungszahlungen von 32.294,38 EUR, was einem Jahresaufwand für 2010 von 387.532,56 EUR entspricht. Am 14. Juli 2010 teilt die Beklagte der Klägerin die Einstellung der Zuwendungen mit. Sie begründet dies mit einer schwierigen wirtschaftlichen Lage und der veränderten Personalstruktur. Nach Schließung der Produktion seien lediglich noch 52 aktive Mitarbeiter für sie tätig, woraus sich seit Stiftungsgründung eine extreme Verschiebung von Leistenden und Leistungsempfängern ergebe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr trotz Freiwilligkeitsvorbehalts in der Satzung auch weiterhin zu Zuwendungsleistungen verpflichtet. Sie könne die Betriebsrenten ohne die zum 15.08., 15.11.2010 sowie 15.02. und 15.05. für jeden üblichen quartalsweisen Zuwendungen der Beklagten in Höhe von 81.000,00 EUR nicht erfüllen, da ihr Vermögen bis auf das stiftungsrechtlich unantastbare Grundkapital aufgebraucht sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 243.000,00 EUR zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zuwendungen in Höhe der Differenz der Rentenzahlungen der Klägerin gemäß deren Richtlinien zur Leistungsgewährung und den Erträgen aus dem Vermögen der Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, der Klägerin zur Zahlung von Zuwendungen verpflichtet zu sein. Die bisherige Zahlung von Zuwendungen sei freiwillig erfolgt, wie sich auch aus der Satzungsbestimmung ergebe, wonach die Einkünfte der Klägerin aus freiwilligen Zuwendungen der Beklagten und den Erträgen des Stiftungsvermögens ergeben. Auch gegenüber den Leistungsempfängern sei ein Ausschluss von Rechtsansprüchen der Klägerin normiert worden. Die Beklagte selbst habe ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Versorgungs-zusagen gemacht. Die Klägerin erfülle mit der Auszahlung von Rentenbeträgen keinen Auftrag für sie. Die Klägerin habe nach der Mitteilung vom 14. Juli 2010 nicht mehr davon ausgehen können, dass die Beklagte ihr weiter Zuwendungen zukommen werden lassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage stattgegeben mit Urteil vom 03. Mai 2011, auf das insbesondere hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Arbeitsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die zusätzlichen betrieblichen Versorgungsleistungen im Betrieb gemacht worden seien. Auch aus der Arbeitsordnung, die nur bis zum Jahr 1991 gegolten habe, ergebe sich keine Versorgungszusage. Das Arbeitsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass die Zuwendungen der Beklagten immer auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Es liege kein einen Anspruch der Beschäftigten begründender Durchführungsweg vor. Deshalb sei die Beklagte auch nicht einstandsverpflichtet für Versorgungsansprüche von Mitarbeitern. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Auftrag erteilt Leistungen an ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu erbringen, wenn sie dazu nicht aus den Stiftungserträgen oder Zuwendungen der Beklagten in der Lage sei. In der Verweigerung der Zahlung eines Zuschusses sei ein Widerruf der Beklagten eines etwa erteilten Auftrags zu sehen. Die Klägerin führe das Klageverfahren in unzulässiger Prozessstandschaft für die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 03. Mai 2011 – 4 Ca 14/11 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass die Beklagte alle Zuwendungen an die Klägerin als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht habe. Die Versorgungszusagen seien stets im Verlauf des Einstellungsgesprächs durch den jeweiligen Personalchef oder unmittelbar nach Arbeitsaufnahme erteilt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.