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Urteil

8 Sa 1235/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0521.8SA1235.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 02. August 2012 – 2 Ca 141/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 02. August 2012 – 2 Ca 141/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 2. August 2012 – 2 Ca 141/12 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung der Abfindung verlangen, die er im Aufhebungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin vereinbart hat. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Haftung des Erwerbers eines Betriebs in der Insolvenz aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits entstanden sind, sieht die Insolvenzordnung ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht ist. Soweit die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts greifen, gehen diese als Spezialregelungen vor. Damit wird sichergestellt, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Außerdem werden Betriebsübernahmen in der Insolvenz erleichtert. Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft danach Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (vgl. BAG 14. November 2012 – 5 AZR 778/11 -, Rn. 13, EzA-SD 2013, Nr. 7, 8; BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 90/07 -, Rn. 16 f., BAGE 132, 333; BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 -, Rn. 21, BAGE 128, 229; BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 112, 214 ). 2. Danach kann der Kläger von der beklagten Betriebsübernehmerin nicht die Zahlung der Abfindung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, denn der Abfindungsanspruch, der bei der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war, stellt keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO dar. a) Der Abfindungsanspruch war bei der Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2012 bereits entstanden. aa) Schuldrechtliche Ansprüche entstehen regelmäßig mit Abschluss des Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden geregelt werden (BAG 10. Mai 2007 – 2 AZR 45/06 -, Rn.18, BAGE 122, 257 = AP KSchG 1969 § 1a Nr. 3 = EzA KSchG § 1a Nr. 1) . Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Entstehenszeitpunkt nach der im Vertrag verlautbarten Interessenlage der Parteien auf einen späteren Termin festgelegt wird (BAG 22. Mai 2003, zu 4 der Gründe, AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611; BAG 26. August 1997 – 9 AZR 227/96, zu 3 der Gründe, – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; BAG 13. November 1986 - 2 AZR 771/85 - AP BGB § 613 a Nr. 57) . bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Abfindungsanspruch mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entstanden. Die Auslegung des Aufhebungsvertrags ergibt, dass der Abfindungsanspruch mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags – betagt – entstehen sollte. Nach der im Aufhebungsvertrag verlautbarten Interessenlage ist der Entstehungszeitpunkt nicht auf den 31. März 2012 oder allgemein den Termin des tatsächlichen Ausscheidens festgelegt worden. Der Kläger kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1997 (- 9 AZR 227/96 -, a.a.O.) stützen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall geht es vorliegend nicht um eine Frühpensionierung. Außerdem haben die Vertragsparteien nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin, etwa dem 31. März 2012, und die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht. Vielmehr unterscheiden die Vertragsparteien zwischen dem Entstehen der Abfindung, geregelt in Ziff. 3 Abs. 1 des Aufhebungsvertrags, und der Fälligkeit, die in Ziff. 3 Abs.2 sowie in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags geregelt ist. Sowohl aus der Wortwahl „Fälligkeit“ als auch aus den Fälligkeitsdaten ist zu schließen, dass die Vertragsparteien von der Existenz einer bereits mit Abschluss des Aufhebungsvertrags bestehenden Forderung ausgegangen sind ( vgl. BAG 13. November 1986 - 2 AZR 771/85 -, zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 613 a BGB Nr. 57) . Die Abfindung stellt nach der im Aufhebungsvertrag verlautbarten Interessenlange in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Klägers in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dies spricht dafür, dass sie gleichzeitig mit der Erteilung der Einwilligung, also mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags entstehen sollte ( vgl. BAG 22. Mai 2003, zu 4 b der Gründe, AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611) . Für dieses Verständnis spricht schließlich auch, dass die Umsetzung des Aufhebungsvertrags direkt im Anschluss an dessen Abschluss mit der Freistellung des Klägers begonnen hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2007 (- 2 AZR 45/06 - BAGE 122, 257) . Die Entscheidung, dass der Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, hat das Bundesarbeitsgericht auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung gestützt. Es hat darauf hingewiesen, dass zwischen der Auslegung der von Parteien formulierten vertraglichen Regelungen und der Auslegung des Gesetzes zu unterscheiden sei (BAG - 2 AZR 45/06 -, Rn. 18 und 23, BAGE 122, 257 . b) Der Abfindungsanspruch ist eine Insolvenzforderung und keine Masseverbindlichkeit. aa) Der Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet worden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschulderin bestand seit dem 1. September 2000. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, § 108 Abs. 1 InsO. Der Aufhebungsvertrag ist am 1./4. Juli 2011, und damit vor der Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2012 zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin zustande gekommen. Wird eine Abfindungsforderung – wie hier - durch eine Vereinbarung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, liegt auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor ( BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 , Rn. 16, BAGE 124, 150; BAG 27. April 2006 – 6 AZR 364/05–, Rn. 15, BAGE 118, 115 ). Es fehlt an der Begründung durch den Insolvenzverwalter. bb) Bei dem Abfindungsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. aa) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Mit dem Wort “für” ist zum Ausdruck gebracht, dass es bei den gemäß § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigenden Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Leistungszeit, sondern auf die Zwecksetzung ankommt. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten “in der Zeit” nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen. Für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist entscheidend, ob es sich bei der Zahlungsforderung des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und aus dessen systematischem Zusammenhang mit der Regelung des § 108 Abs. 3 InsO. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen, als Masseforderung anerkannt werden, weil sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute gekommene Arbeitsleistung darstellen. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt im weitesten Sinne für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird ( BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 -, Rn. 19 f., BAGE 124, 150) . bb) Daraus folgt, dass die streitgegenständliche Forderung keine Masseverbindlichkeit ist. Abfindungen sind in der Regel kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen, sondern stellen einen Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile und/oder eine Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar. Der Anspruch auf eine solche Abfindung, welcher vor Insolvenzeröffnung vereinbart wurde, ist selbst dann nur einfache Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO und keine Masseschuld, wenn er erst nach Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ( BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 -, Rn. 20, BAGE 124, 150). Aus dem Aufhebungsvertrag vom 1./4. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass die vereinbarte “Abfindung” in Wahrheit anderen Zwecken dient und eine synallagmatische Verknüpfung zur Arbeitsleistung bzw. im weiteren Sinn zum Bestand des Arbeitsverhältnisses aufweist. Die Regelung in Ziff. 5 des Aufhebungsvertrags ist nicht zum Tragen gekommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien im ersten Rechtszug die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung des Gehalt für den Monat März 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten nach billigem Ermessen zu tragen, denn die Klage war insoweit begründet. Die Beklagte hatte das Märzgehalt gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu zahlen. Darunter fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche für Zeitabschnitte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt werden ( BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 -, Rn. 18, BAGE 124, 150) . IV. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzliche Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Zahlung einer Abfindung. Der Kläger war ab 1. September 2000 bei der A AG beschäftigt, zuletzt als „Personalleiter Zentralbereich Bogen Technik“ mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von € 5.500,-. Am 1./4. Juli 2011 schloss der Kläger mit der A AG einen Aufhebungsvertrag, in dem es auszugsweise heißt: 1. „Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden Kündigung zum gleichen Zeitpunkt einvernehmlich am 31.03.2012 endet. 2. Herr B wird ab 04.07.2011 bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung noch vorhandener Urlaubsansprüche sowie Guthaben auf Arbeitszeitkonten unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. 3. A zahlt Herrn B für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß Sozialplan und Interessenausgleich vom 07.12.2010 in Höhe von € 21.296,00 (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertsechsundneunzig) brutto. Auf die Abfindung kommen die steuerlichen Regelungen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsbetrages maßgebend sind. Die Auszahlung wird mit der Gehaltsabrechnung im März 2012 erfolgen. 4. … 5. Herr B ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche zum Monatsende vor der vereinbarten Arbeitsvertragsbeendigung gem. Ziffer 1 zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindungsleistung gem. Ziffer 3 um 50% des Betrages, der ansonsten als Vergütungsleistung zwischen dem Datum des tatsächlichen Ausscheidens und der Vertragsbeendigung am 31.03.2012 zu zahlen gewesen wäre. Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindung wird dann mit der Gehaltsabrechnung des jeweiligen Austrittsmonats fällig und ausgezahlt.“ Von dem Recht nach Ziffer 5 des Vertrags machte der Kläger keinen Gebrauch. Am 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der A AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte kaufte vom Insolvenzverwalter das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen des Geschäftsbetriebs „Bogen“ und verpflichtete sich, die Arbeits- und Dauerschuldverhältnisse und die Kunden- und Lieferantenverträge aus dem Geschäftsbetrieb „Bogen“ zu übernehmen. Sie führte den Geschäftsbetrieb „Bogen“ ohne Unterbrechung fort und nutzte dabei auch die Betriebsgrundstücke und die gewerblichen Schutzrechte, die ihr aufgrund eines Mietvertrags bzw. eines Lizenzvertrags zur Verfügung standen bzw. stehen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Abfindungsanspruch sei erst nach dem Betriebsübergang am 31. März 2012 entstanden, so dass die Beklagte als Betriebsübernehmerin für den Anspruch hafte. Es gebe keinen Hinweis dafür, dass Entstehung und Fälligkeit der Forderung auseinander fallen sollten. Vielmehr ergebe sich aus dem Zweck der Regelung - dem Ausgleich von finanziellen Nachteilen -, dass die Entstehung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen sei, wie dies auch für die Abfindung nach § 1a KSchG gelte. Der Kläger hat zunächst neben der Zahlung der Abfindung auch die Zahlung des bei Klageerhebung noch ausstehenden Gehalts für den Monat März 2012 begehrt. Nachdem die Beklagte das Märzgehalt nach Klageerhebung an den Kläger geleistet hatte und die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21.296,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Abfindungsanspruch sei eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, da er vor der Insolvenzeröffnung entstanden sei. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage durch Urteil vom 2. August 2012 – 2 Ca 141/12 – stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung nach der im Vertrag verlautbarten Interessenlage auf den Zeitpunkt des Ausscheidens gelegt hätten. Das Urteil ist der Beklagten am 13. August 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 10. September 2012 und die Berufungsbegründung am 21. September 2012 beim Hessischen Landesarbeitgericht eingegangen. Die Beklagte meint, der Abfindungsanspruch sei auch dann nur eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO, wenn er nach der Insolvenzeröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis entstanden sein sollte. Entscheidend sei, dass der Abfindungsanspruch mit Abschluss des Aufhebungsvertrags vor der Insolvenzeröffnung begründet worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 2. August 2012 – 2 Ca 141/12 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die wechselseitigen Schriftsätze vom 13. September 2012 (Bl. 52 f. d. A.) und vom 26. Oktober 2012 (Bl. 59 – 62 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2013 (Bl. 71 d. A.) Bezug genommen.